Amtsgericht Bottrop, 2023-05-17, 11 C 264/22

11 C 264/22Court of First InstanceMay 17, 2023

Full text

Amtsgericht Bottrop — 11 C 264/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-17

Aktenzeichen: 11 C 264/22

ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2023:0517.11C264.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilabteilung

Normen: BGB § 543 Abs. 1

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der pp. im Erdgeschoss, bestehend aus dreieinhalb Räumen, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einer Diele, einem WC, einem Kellerraum, ein Toilettenbecken mit Sitz und Deckel sowie zwei Haustürschlüsseln in geräumten Zustand an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten werden verurteilt, den von ihnen genutzten Schuppen im Anbau des Hauses pp. in pp. in geräumtem Zustand herauszugeben.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, den Wanddurchbruch zum Schuppen fachgerecht zu verschließen.

Die Beklagte zu 1) und 2) werden verurteilt, den von ihnen innegehaltenen Stellplatz nebst Carport an die Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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