Full text
Amtsgericht Bottrop — 14 F 170/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-21
Aktenzeichen: 14 F 170/02
ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2003:0221.14F170.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB §§ 1573 Abs. 3, 1578 Abs. 2
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich nachehelichen Elementarunterhalt i. H. v. 833 €, Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. 223 € und Krankenvorsorgeunterhalt i. H. v. 167,18 €, beginnend mit Februar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Monate April 2002 bis einschließlich Januar 2003 i. H. v. 6964,28 Euro zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 58 % und der Beklagte trägt 42 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 37.632,89 Euro festgesetzt.
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