Amtsgericht Gronau, 2025-09-04, 13 F 183/24

13 F 183/24Court of First InstanceSep 4, 2025

Full text

Amtsgericht Gronau — 13 F 183/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: 13 F 183/24

ECLI: ECLI:DE:AGBOR2:2025:0904.13F183.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Tenor

  1. Der Antragsgegner wird seinem Teilanerkenntnis gemäß verpflichtet,

an den Antragsteller

a) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 2.839,38 EUR

b) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 2.839,38 EUR

zu zahlen.

  1. Der Teilversäumnis- und Schlussbeschluss vom 6.03.2025 bleibt im Übrigen aufrechterhalten, als das der Antragsgegner über sein Teilanerkenntnis hinaus verpflichtet worden ist, an den Antragsteller

a) für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 - jeweils zum 01. des Monats im Voraus - für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes,

b) für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 - jeweils zum 01. des Monats im Voraus - für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes,

c) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von weiteren 1.612,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus insgesamt 4.452,- EUR ab dem 1.06.2024

d) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von weiteren 1.080,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus insgesamt 3.920,- EUR ab dem 1.06.2024

zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

13 F 183/24
Amtsgericht Gronau (Westf.)

Familiengericht

IM NAMEN DES VOLKES

Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss | | | | | |

In der Familiensache

des Kreis Borken - Fachbereich Soziales, Burloer Str. 93, 46325 Borken,

Antragstellers,

gegen

K., I.-straße, G.,

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: N., V.-straße, P.,

hat das Amtsgericht Gronau (Westf.) im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.08.2025 durch W. beschlossen:

  1. Der Antragsgegner wird seinem Teilanerkenntnis gemäß verpflichtet,

an den Antragsteller

a) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 2.839,38 EUR

b) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 2.839,38 EUR

zu zahlen.

  1. Der Teilversäumnis- und Schlussbeschluss vom 6.03.2025 bleibt im Übrigen aufrechterhalten, als das der Antragsgegner über sein Teilanerkenntnis hinaus verpflichtet worden ist, an den Antragsteller

a) für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 - jeweils zum 01. des Monats im Voraus - für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes,

b) für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 - jeweils zum 01. des Monats im Voraus - für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes,

c) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von weiteren 1.612,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus insgesamt 4.452,- EUR ab dem 1.06.2024

d) rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von weiteren 1.080,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus insgesamt 3.920,- EUR ab dem 1.06.2024

zu zahlen.

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenen Recht geltend, und zwar für die Kinder L., geb. 00.00.0000 und D.., geb. 00.00.0000.

Die Kindesmutter Frau R. ist seit dem 00.00.0000 mit dem Antragsgegner verheiratet. Seit August 2022 leben die Eheleute dauernd getrennt.

Der Antragsgegner ist der leibliche Vater der Kinder U. und A.

Da die getrenntlebende Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder den Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherstellen kann, erhält sie sowie die gemeinsamen Kinder seit dem 01.09.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Die Kinder selbst verfügen weder über Einkommen noch über Vermögen. Sie sind nicht in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen.

Die getrenntlebende Ehefrau bezieht das Kindergeld der gemeinsamen Kinder in Höhe von jeweils 250,00 €.

Die Leistungen werden im Auftrag und zu Lasten des Antragstellers gezahlt und müssen bei ansonsten unveränderten Verhältnissen voraussichtlich noch auf längere Zeit erbracht werden.

Der Antragsgegner ist beruftstätig. Die einfache Entfernung des Arbeitsweges von der ehemaligen Wohnung des Antragsgegners in der E.-straße, G. zu S.-straße, Q. beträgt ausweislich des Routenplaners „Google Maps“ gerundet 22 km.

Daneben ist der Antragsgegner zu 1/2 Miteigentümer der Immobilie und des Grundstücks

E.-straße, G..

Der Antragsgegner lebt mietfrei in der Immobilie mit drei weiteren dort gemeldeten Personen. Die Immobilie ist belastet. Die Immobilienkreditrate beträgt 860,00 EUR monatlich. Den Immobilienkredit haben die Eheleute gemeinsam aufgenommen. Die Wohngebäudeversicherung koste pro Quartal 203,00 EUR. Grundsteuern betragen 251,- EUR pro Quartal. Für den Schornsteinfeger fallen ca. 70 € pro Jahr an. Bei der BHW sind insgesamt drei Darlehen aufgenommen worden. Für die Renovierung des Hauses ist durch die Eheleute ein weiterer Kredit bei der DSL Bank aufgenommen worden. Die Kreditrate beträgt 670,00 EUR monatlich. Die Kindesmutter zahlt nichts auf die Kredite.

Der Antragsgegner hat mehrere Zahlungspflichten gegenüber der Landeskasse. Zum

Aktenzeichen 2 Cs 592/23 bestand eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 3.531 EUR zum

Stichtag Januar 2023. Dem Antragsgegner wurde nachgelassen, die Zahlungsverpflichtung in monatlichen Raten á 100,- EUR zu zahlen. Die letzte Rate war am 16. Dezember 2024 fällig.

Zum Az. 2 Cs 470/17 hatte der Antragsgegner zum Stichtag Januar 2023 eine Zahlungsverpflichtung i.H.v. 1.380,50 EUR. Dem Antragsgegner wurde eine Zahlungserleichterung eingeräumt. Ab 16.1.2023 bis einschließlich 15. Februar 2024 ist diese Forderung in monatlichen Raten á 100 EUR zurückzahlen

Für die Anschaffung eines Fahrzeugs hat der Antragsgegner einen weiteren Kredit

aufgenommen. Die Kreditrate beträgt 140,00 € monatlich.

Bei der Auxmoney, Mastercard Gold besteht zu Lasten des Antragsgegners eine

Forderung in Höhe von ca. 6.000,00 € (eingeräumter Kreditlimit: 6.000,00 €). Diese

Forderung ist mit Raten in Höhe von ca. 244 € monatlich zu zahlen.

Im Jahr 2023 hatte der Antragsgegner für das Darlehen zu der Nr.0524360551 Zinsen i.H.v. 2.244 € zuzüglich Gebühren nach Darlehensauszahlung in Höhen von 19,74 EUR zuzüglich Risikolebensversicherungsbeiträge i.H.v. 297,24 EUR zu zahlen. Für das Darlehen zu der Nr. 0524360552 hatte der Antragsgegner insgesamt 1.141,58 EUR an Zinsen zuzüglich Risikolebensversicherungsbeiträge in Höhe von 86,40 € zu zahlen. Auf das Darlehen zu der Vertragsnummer 0524360553 hatte der Antragsgegner Zinsen i.H.v. 240,68 €, sowie Risikolebensversicherungsbeiträge i.H.v. 82,68 EUR zu bezahlen.

Für 2021 gab es für die Eheleute eine Einkommensteuernachzahlung i.H.v. 534,- EUR.

Das Finanzamt hat per Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 25.01.2023

621,85 € im Februar 2023 eingezogen. Den hälftigen Betrag hat die Ehefrau dem

Antragsgegner nicht erstattet.

Für das Jahr 2023 hat der Antragsgegner zusätzlich rückständige Grundbesitzabgaben bei der Gemeindekasse Heek i.H.v. 539,970 € bezahlt. Den hälftigen Betrag hat

die Ehefrau dem Antragsgegner ebenfalls nicht erstattet.

Bei der Wohngebäudeversicherung zu der Nr. S900592253 bestanden ebenfalls

Rückstände. Der Gläubiger hat gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Der Betrag von gesamt 495,50 € wurde im Dezember 2023 vollstreckt.

Ebenfalls wurde die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid zu der Geschäftsnummer 22-2274772-1-8 in Höhe von weiteren 495,50 EUR vollstreckt.

Für den Neuanschluss eines Gas Niederdrucks musste der Antragsgegner einen Betrag i.H.v. 448,68 € bezahlen. Die Ehefrau hat den hälftigen Betrag nicht an den Antragsgegner erstattet.

Für die Erstellung eines Energiebedarfsausweises sind Kosten i.H.v. 386,75 € angefallen. Diese hat der Antragsgegner Februar 2024 überwiesen. An diesen Kosten hat sich die Antragstellerin ebenfalls nicht beteiligt.

Auf eine zum Stichtag vom 24.8.2023 bestehende Forderung des Gasversorgers

EON i.H.v. 1.661,51 € zahlt der Antragsgegner eine monatliche Rate i.H.v. 69,00 €.

Schulden bei der Inkasso zahlt der Antragsgegner mit weiteren 100,00 € ab.

Der Antragsteller behauptet, dass der Antragsgegner erstmals von dem damaligen Bevollmächtigen der getrenntlebenden Ehefrau, Herrn Rechtsanwalt H., mit Schreiben vom 22.10.2022 aufgefordert worden sei, zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen seiner Kinder und seiner getrenntlebenden Ehefrau Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.

Über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an seine minderjährigen Kinder und seine getrenntlebende Ehefrau sei der Antragsgegner mit Rechtswahrungsanzeige vom 03.11.2023 informiert worden.

Der Antragsgegner sei mit Auskunftsersuchen vom 03.11.2023 zudem aufgefordert worden, zum Zwecke der Feststellung bestehender Unterhaltsansprüche Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen.

Auf der Grundlage der vorliegenden Verdienstbescheinigungen der Monate Januar bis Dezember 2023 aus seiner abhängigen Beschäftigung bei der Y. GmbH & Co KG habe sich ein durchschnittliches Einkommen in Steuerklasse III in Höhe von 3.588,94 € ergeben.

Für die Zeit ab Januar 2024 ergebe sich auf der Grundlage der in der Verdienstabrechnung Dezember 2023 ausgewiesenen Jahreswerte nach der für den Antragsgegner ungünstigeren Steuerklasse 1/1,0 ein monatlicher Netto-Verdienst in Höhe von gerundet 3.263,00 €.

Die durch den Antragsgegner angeblich geleisteten Unterhaltszahlungen für seine Kinder in Höhe von 3 x 1.000,00 € im Jahr 2023 seien für den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich. Nach Kenntnis des Klägers seien lediglich im Monat Februar 2023 840,00 € sowie im März 2023 1.000,- € geleistet worden.

Der Antragsteller behauptet ferner, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner Mieteinnahmen in noch unbekannter Höhe erziele.

Folge man dem Vortrag des Antragsgegners, scheine dieser zudem völlig überschuldet zu sein. Wenn er in Anbetracht dessen den Mindestunterhalt für seine Kinder nicht sicherstellen könne, obliege es ihm, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Nach der aktuell geltenden Pfändungstabelle bleibe dem Antragsgegner ein Monatsnettoeinkommen in Höhe von gerundet 3.088,00 € pfändungsfrei.

Hiervon könne er ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts den hier geltend gemachten Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder aufbringen:

Der Kläger behauptet, dass die gewährten Leistungen der Höhe nach mindestens den hier geltend gemachten laufenden Unterhaltsansprüchen entsprechen würden.

Mit Antrag vom 19.02.24 hatte der Kläger zunächst beantragt, den Beklagten zu verpflichten für die beiden Kinder einen laufenden Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab März 2024 sowie rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Februar 2024 in Höhe von insgesamt 3.374,00 € , sowie rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, für die Monate September 2023 bis Februar 2024 in Höhe von insgesamt 2.776,00 € an den Antragsteller zu zahlen.

Ferner hatte der Kläger die Zahlung von Trennungsunterhalt für die getrennt lebende Ehefrau und Kindesmutter für die Monate September 2023 bis Februar 2024 in Höhe von insgesamt 1.369,01 € geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 2.05.2024 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und die Zahlung von Mindestkindesunterhalt ab Juni 2024 sowie die Zahlung von rückständigen Kindesunterhalt für sein minderjähriges Kind L. für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 4.452,00 € und für sein minderjähriges Kind D.. für die Monate September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 3.920,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte ab dem 1.06.2024 geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 16.01.2025, Bl. 573 d. A., hat der Antragsgegner die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder mit Wirkung ab Februar 2025 anerkannt.

Mit Teilanerkenntnisbeschluss vom 23.01.2025, Bl. 591 d. A. wurde der Antragsgegner entsprechend zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts für die beiden Kinder ab Februar 2025 verpflichtet.

Am 6.03.2025 hat das Amtsgericht Gronau ein Teilversäumnis- und Schlussbeschluss erlassen, durch das der Antragsgegner verpflichtet worden ist,

für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 für die beiden Kinder laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes zu zahlen,

sowie rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum September 2023 bis Mai 24 für das Kind L., geb. 00.00.0000, in Höhe von insgesamt 4.452,00 €

und für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, in Höhe von insgesamt 3.920,00 € nebst Zinsen ab dem 1.06.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Antragsgegner hat Einspruch gegen den Teilversäumnis - und Schlussbeschluss eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben, als eine Verurteilung über 2.839,68 EUR für den Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 erfolgt ist (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.05.2025).

Mit Schriftsatz vom 20.06.2025 hat der Antragsgegner den rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von September 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 5.679,36 €, somit 2.839,38 EUR pro Kind, anerkannt.

Der Antragsteller beantragt,

den Teilversäumnisbeschluss und Schlussbeschluss vom 06.03.2025 aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt abschließend,

den Teilversäumnisbeschluss und Schlussbeschluss insoweit aufzuheben, als die Ansprüche nicht anerkannt worden sind.

Der Antragsgegner hatte zunächst behauptet, dass er bezüglich des Kindesunterhalts nur in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig sei. Mit Schriftsatz vom 9.07.2024 hatte der Antragsgegner sodann vortragen lassen, dass er unter Berücksichtigung aller Belastungen auch nicht zur Zahlung des Mindestunterhalts leistungsfähig sei.

Der Antragsgegner hatte behauptet, dass er im Jahr 2023 bei einem Jahresbrutto von 59.140,00 €, Steuerklasse 2, einen Kinderfreibetrag von 2,0 ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.198,00 € mtl. zur Verfügung gehabt habe.

Im Jahr 2024 habe er bis einschließlich September 2024 ein Bruttoeinkommen von 34.767,57 €, bei Steuerklasse 1, einen Kinderfreibetrag von 2,0 ein monatliches Netto von 2.878,00 EUR gehabt.

Im Jahr 2023 habe der Antragsgegner 3 × 1.000,- € an Kindesunterhalt überwiesen.

Ein Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 22.10.2023 habe der Antragsgegner nicht erhalten; auch nicht die Rechtswahrungsanzeige. Ohnehin könne

rückständiger Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechtswahrungsanzeige

geltend gemacht werden.

Nachdem der Antragsgegner sodann die Zahlung des Mindestkindesunterhaltes ab Februar 2025 sowie rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.839,38 EUR je Kind anerkannt hat, vertritt er hinsichtlich des restlichen rückständigen Kindesunterhalts die Ansicht, dass von September 23 bis Mai 2024 gemäß des Sachvortrags und der Aufstellung vom 05.12.2024 Leistungen pro Kind lediglich i.H.v. 2.839,38 EUR bewilligt worden seien und daher nur in dieser Höhe der Anspruch auf den Antragsteller übergegangen sei. In einer darüber hinausgehenden Höhe könne der Antragssteller keine Zahlung an sich verlangen. Der Antragssteller habe nicht substantiiert dargelegt hat, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er Leistungen an die Kinder gezahlt habe.

Betreffend des Zeitraums von Mai 2024 bis Dezember 2024 sei durch die Antragstellerseite im Übrigen kein Antrag gestellt und beziffert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Teilversäumnis- und Schlussbeschluss vom 6.03.2025 war über das Teilanerkenntnis hinaus aufrechtzuerhalten.

  1. laufender Unterhalt Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025

Der Antragsgegner ist verpflichtet, auch für diesen Zeitraum den Mindestunterhalt für beide betroffenen Kinder zu zahlen.

Nicht nachzuvollziehen ist zunächst der Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller habe für den Zeitraum Mai 2024 bis Dezember 2024 keinen Antrag gestellt oder beziffert. Bereits mit Schriftsatz vom 2.05.2024 hat der Antragsteller folgende Anträge angekündigt:

"1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, ab dem Monat Juni 2024 - jeweils zum 01. des Monats im Voraus - für sein minderjähriges Kind L., geb. 00.00.0000, laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes, das heißt in Höhe von derzeit monatlich 520,00 €, an den Antragsteller zu zahlen.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, ab dem Monat Juni 2024 - jeweils zum 01. des Monats im Voraus - für sein minderjähriges Kind D.., geb. 00.00.0000, laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe vermindert um die Hälfte des jeweiligen Kindergeldes, das heißt in Höhe von derzeit monatlich 520,00 €, an den Antragsteller zu zahlen."

Die Anträge wurden auch in der mündlichen Verhandlung am 6.03.2025 gestellt.

Der Antragsgegner ist darüber hinaus darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er nicht leistungsfähig zur Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhalt in diesem Zeitraum wäre. Diesen Nachweis hat er nicht erbracht. Weder hat er im einzelnen belegt, welche Zahlungen er tatsächlich auf die von ihm dargelegten Verbindlichkeiten erbracht hat, ob und in welchem Umfang er Mieteinnahmen hat, usw. Ferner wäre er bei einer totalen Verschuldung verpflichtet gewesen, das Insolvenzverfahren einzuleiten. Substantiierter Vortrag dazu, dass es ihm bei den entsprechenden Pfändungsfreigrenzen nicht möglich gewesen wäre, den Mindestunterhalt zu zahlen, ist nicht erfolgt.

Im Übrigen hat er den Mindestunterhalt ab Februar 2025 anerkannt. Warum eine Leistungsfähigkeit nicht in den Monaten davor bestanden haben soll, insbesondere aufgrund welcher veränderten Einkommenverhältnisse hat er ebenfalls nicht dargelegt. Seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich Januar 2025 ist daher zu unterstellen.

  1. Rückständiger Unterhalt im Zeitraum September 2023 bis Mai 2024

Der Antragsgegner ist darüber hinaus verpflichtet über die anerkannten Beträge weiteren rückständigen Unterhalt für das Kind U. in Höhe von 1.612,32 EUR und für das Kind F. in Höhe von 1.080,62 EUR zu zahlen.

Das der Antragsteller auch in diesem Zeitraum zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet gewesen ist, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen, auf die vollumfänglich verwiesen wird.

Darüber hinaus sind die Ansprüche in der geltend gemachten Höhe auch auf den Antragsteller vollumfänglich übergegangen.

Der Antragsgegner bezieht sich darauf, dass ein Anspruch nur insoweit

übergegangen sei, als der entsprechende Bedarf in den Bedarfsermittlungen der

SGB Bescheide für die Kinder aufgeführt sei. Diese Zahlungen legt er jedenfalls

seiner Berechnung im Schriftsatz vom 5.12.24 wie folgt zugrunde:

Sept. 241,91 EUR je Kind

Okt 23 281,51 EUR je Kind

Nov 23 300,26 EUR je Kind

Dez 23 301,- EUR je Kind

Jan 24 343,- EUR je Kind

Feb 24 343,- EUR je Kind

Mrz 24 343,- EUR je Kind

Apr 24 343,- EUR je Kind

Mai 24 343,- EUR je Kind

insgesamt 2.839,68 EUR je Kind. Diesen Betrag hat er entsprechend anerkannt.

Der Antragsteller errechnet vorliegend Ansprüche für das Kind L.,

geb. 00.00.0000 in Höhe von insgesamt 4.452,00 € und für das Kind D..,

geb. 00.00.0000, in Höhe von insgesamt 3.920,00 € (vgl. Aufstellung im Schriftsatz

vom 26.05.25), und zwar für das Kind U. im Zeitraum September 23 - Dez.

23 jeweils mt. 463,- EUR und für Januar bis Mai 24 jeweils 520,- EUR sowie für das

Kind F. im Zeitraum September 23 bis Dezember 23 377,- EUR mtl., für Januar

und Februar mtl. 426,- EUR und März bis Mai mtl. 520,- EUR.

Dabei setzt der Antragsteller jeweils die zu zahlenden Mindestunterhaltsbeträge

unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes an.

Ein entsprechender Anspruchsübergang ist in dieser Höhe auch erfolgt.

Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für

die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen,

der nicht Leistungsträger ist, so geht der Anspruch bis zur Höhe der an sie

geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach dem SGB II über,

wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II. Es handelt

sich hierbei um einen gesetzlichen Forderungsübergang, welcher der Höhe nach auf

die erbrachten Leistungen beschränkt ist (BGH, NJW-RR 2011, 145 (146);

Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,

  1. Auflage 2011, § 8 Rn. 239).

Gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II greift der Forderungsübergang auch dann, wenn

durch die Anrechnung von Kindergeld weniger oder keine Leistungen an ein Kind in

einer Bedarfsgemeinschaft erbracht wurden, bei rechtzeitiger Zahlung des

Kindesunterhalts jedoch keine oder geringere Zahlungen an die anderen Mitglieder

der Bedarfsgemeinschaft hätten erbracht werden müssen, weil das Kindergeld dann

zur Verrechnung auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur

Verfügung gestanden hätte.

Ein Anspruchsübergang tritt also auch ein, soweit ein Kind als Anspruchsinhaber

aufgrund der Anrechnung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts

benötigten Kindergeldes nicht hilfebedürftig ist, das Kindergeld zu seiner

Bedarfsdeckung bei rechtzeitiger Leistung des Unterhalts jedoch nicht mehr benötigt

hätte und es daher zur Bedarfsdeckung eines anderen Mitglieds der

Bedarfsgemeinschaft hätte herangezogen werden können. In diesen Fällen wäre bei

rechtzeitiger Leistung eine Ersparnis beim Leistungsträger eingetreten; diese bemisst

und begrenzt sich nach den Vorgaben des § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II auf die Höhe des

nicht für das Kind verbrauchten Kindergeldes (BGH, NJW-RR 2012, 898 (901); Diehl,

in: Gerhardt/ v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht,

  1. Auflage 2013, Kapitel 14, Rn. 88g; Grote-Seifert, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012,

§ 33 Rn. 15, Rn. 44).

Voraussetzung für diesen "atypischen" Anspruchsübergang ist mithin zunächst, dass

das Kindergeld ganz oder in Teilen ausnahmsweise nicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1

SGB II bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen berücksichtigt werden

konnte, sondern gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen

zuzurechnen war, weil es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wurde.

Hinzukommen muss, dass das Kind Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft ist und bei

rechtzeitiger Leistung des Dritten wegen der Anrechnung des Kindergeldes als

Einkommen des Kindergeldberechtigten keine oder geringere Leistungen an die

anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären (BGH,

NJW-RR 2012, 898 (901), OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 6 UF

32/14 -, juris).

Diese Voraussetzungen sind für den hier maßgebliche Zeitraum gegeben. Aus den

jeweiligen Bedarfsberechnungen ist ersichtlich, dass jeweils auf den bestehenden

Bedarf der Kinder dem Kind jeweils das Kindergeld als Einkommen angerechnet

worden ist, weil es zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt wurde. Die

Kinder waren auch Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft und bei rechtzeitiger

Leistung des vollständigen Unterhalts durch den Antragsgegner wäre das Kindergeld

nicht für die Kinder verwandt worden, sondern als Einkommen des

Kindergeldberechtigten bei diesem verrechnet worden, so dass automatisch

geringere Leistungen an die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht

worden sind. Daher findet zusätzlich zu den gezahlten Bedarfsbeträgen auch ein

Anspruchsübergang in Höhe des Kindergeldes (vgl. Ausführungen oben) statt.

Addiert man zu den ausgezahlten Bedarfsbeträgen jeweils das Kindergeld, ergibt

sich in jeden Fall die seitens des Antragstellers geltend gemachten Beträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Soweit die Klage teilweise durch den Antragsteller zurückgenommen worden ist, sind dem Antragsgegner die Kosten ebenfalls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG aufzuerlegen, da der Antragsgegner sowohl vor dem Verfahrens als auch in dem Verfahren selbst noch einer Aufforderung von Vorlage von Belegen über seine Einkommen nicht vollständig nachgekommen ist.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gronau (Westf.), Alter Markt 5 - 7, 48599 Gronau (Westf.) schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Gronau (Westf.) eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

J. Richterin am Amtsgericht

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