Legal protection insurer’s liability for attorneys’ hearing fees

45 C 2/09Court of First InstanceMay 28, 2009Civil lawPartially granted

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Omnilex summary

The plaintiff, insured by the defendant legal protection insurer, sought reimbursement of EUR 1,123.84 in hearing fees arising from two employment disputes. Although no hearing occurred before the labor court, counsel participated in settlement discussions before a conciliation body, resulting in resolution of the employment proceedings. The court held that the hearing fees arose under Part 3 Preliminary Note 3(3) VV RVG because the discussions were aimed at resolving the judicial proceedings. It ordered payment of the fees and allowed interest only from the dates specified in the judgment, finding the earlier interest claim inadequately substantiated. The defendant was ordered to bear the proceedings’ costs.

Omnilex headnote

Part 3 Preliminary Note 3(3) VV RVG; hearing fee for discussions aimed at avoiding or resolving judicial proceedings. In judicial proceedings, the fee may arise from counsel’s participation in discussions directed at avoiding or resolving the proceedings even when the court does not participate and no court hearing takes place. The decisive factor is whether the discussions are aimed at avoiding or ending the judicial proceedings; their occurrence before a conciliation body does not, by itself, preclude the fee. Where such discussions lead to settlement and make continuation of the court proceedings unnecessary, the requirements are met. Whether the body qualifies as a conciliation authority under No. 2303(4) VV RVG need not be decided if the requirements for the judicial-proceedings hearing fee are independently satisfied.

Full text

Amtsgericht Bochum — 45 C 2/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-28

Aktenzeichen: 45 C 2/09

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2009:0528.45C2.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 45. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 07.05.2009

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.123,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 936,53 EUR seit dem 20.01.2009 und aus weiteren 187,31 EUR seit dem 03.02.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht vor der Vollstreckung

der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtschutzversichert.

In zwei diesem Rechtstreit voraus gegangenen Prozessen hatten zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Klägers, nämlich Frau und Frau, Kündigungsschutzklage gegen den Kläger erhoben. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers zeigten daraufhin jeweils schriftlich die ihnen vom Kläger erteilte Vollmacht dem Arbeitsgericht gegenüber an und beantragten Klageabweisung. In beiden Fällen sind daraufhin arbeitsgerichtliche Gütetermine anberaumt worden. Diese wurden jedoch wieder aufgehoben, nachdem die klagenden Mitarbeiter parallel zum arbeitsgerichtlichen Verfahren das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle einleiteten. In beiden Verfahren schlossen die jeweiligen Parteien einen Vergleich vor der Schlichtungsstelle, so dass die weitere Durchführung des streitigen Arbeitsgerichtsverfahrens entbehrlich wurde.

Die Beklagte erstattete dem Kläger die diesem entstandenen Rechtsanwaltsgebühren mit Ausnahme der Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV RVG. Diese beträgt in dem ursprünglichen Arbeitsgerichtsverfahren der Frau brutto 588,34 EUR und bezüglich der Frau 535,50 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, die Terminsgebühr sei gleichwohl entstanden, obwohl vor dem Arbeitsgericht kein Termin stattgefunden habe. Dies ergebe sich insbesondere aus Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG. Darüber hinaus sei Sinn und Zweck dieser Regelung, dass durch außergerichtliche Tätigkeiten überflüssige gerichtliche Termine vermieden werden sollen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.123,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 588,34 EUR seit dem 25.10.2008 und aus 535,50 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass in dem durchgeführten Schlichtungsverfahren lediglich die ebenfalls bereits erstattete Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG zu erstatten sei und eine Terminsgebühr in derartigen Verfahren überhaupt nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus habe für eine ebenfalls abgerechnete und bezahlte 1,3-fache Geschäftsgebühr kein Versicherungsschutz bestanden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Der Kläger hat aufgrund des vorliegenden Versicherungsvertrages einen Anspruch auf Erstattung von 1.123,84 EUR.

Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich der ebenfalls bezahlten Geschäftsgebühr habe kein Versicherungsfall bestanden, kommt es darauf vorliegend nicht an. Streitgegen-

stand ist nach dem Vortrag des Klägers, der im Zivilprozess grundsätzlich den Streit-

gegenstand bestimmt, die jeweilige Terminsgebühr in den beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren. Weitere anwaltlich geltend gemachte und schon bezahlten Gebühren sind vorliegend nicht streitgegenständlich, da jedenfalls die Beklagte nicht die Aufrechnung mit möglichen Rückforderungsansprüchen erklärt hat.

Die Terminsgebühr ist in beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren der Mitarbeiter und gegen den Kläger jeweils entstanden. Nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in gerichtlichen Verfahren auch für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts“. Davon ist vorliegend auszugehen. Ob es sich bei der Schlichtungsstelle um eine Gütestelle im Sinne der Nr. 2303 Ziffer 4 VV RVG handelt, kann offen bleiben, da jedenfalls dort Besprechungen unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten stattgefunden haben, die dazu geführt haben, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren erledigt wurde. Damit sind die Voraussetzungen des Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erfüllt.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288, 291 BGB. Soweit der Kläger Zinsen aus 588,34 EUR bereits seit dem 25.10.2008 verlangt, ist der Vortrag unschlüssig, worauf das Gericht bereits in der Verfügung vom 16.01.2009 hingewiesen hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Keywords

legal expenses insuranceattorneys’ feeshearing feeconciliationsettlement discussionsinterest

The hearing fees were incurred because counsel participated in discussions aimed at resolving the proceedings, which in fact became unnecessary.

Part 3 Preliminary Note 3(3) of the RVG Fee Schedule provides for a hearing fee in judicial proceedings for participation in discussions aimed at avoiding or resolving the proceedings, even without the court’s participation.

Interest was due at five percentage points above the base rate on EUR 936.53 from 20 January 2009 and on a further EUR 187.31 from 3 February 2009; the earlier or additional interest requested was not established.

The interest award follows from §§ 288 and 291 BGB. The plaintiff’s submission supporting interest from 25 October 2008 on EUR 588.34 was insufficient.

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