Recoverability of Expert Fees After a Traffic Accident

42 C 241/08Court of First InstanceOct 22, 2008Civil lawDismissed

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Omnilex summary

The plaintiff, acting as assignee of a traffic-accident claim, sought a further €101.71 in expert-witness fees from the defendant. The court accepted the plaintiff's standing: the assignment in satisfaction extinguished the assignor's debt and concerned the plaintiff's own claim, so it did not constitute unauthorized collection of another's claim. On the merits, however, the court held that expert fees are recoverable only to the extent reasonably necessary for restoring the damaged property. Its estimate under § 287 ZPO showed that the defendant's prior payment of €273.74 was sufficient. The court dismissed the action and ordered the plaintiff to bear the costs.

Omnilex headnote

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO; § 398 BGB; assignment in satisfaction and estimation of necessary expert fees. Where a claim is assigned in satisfaction of the assignor's debt, that debt is extinguished; the assignee therefore pursues its own matter, and the assignment is not prohibited debt collection merely because the assignee bears the collection risk. Damages for repair costs are measured by the expenditure reasonably necessary from the perspective of a prudent, economically minded person in the injured party's position, not automatically by the amount invoiced or paid. Although an injured party need not investigate the market exhaustively before engaging an expert, the risk of an excessive fee remains with the injured party where the expert is selected without adequate inquiry. In standard cases, the court may estimate reasonable expert fees under § 287 ZPO. A valid fee agreement, or the fee that might be determined under § 315 BGB, does not alone determine the tortfeasor's liability.

Full text

Amtsgericht Bochum — 42 C 241/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-22

Aktenzeichen: 42 C 241/08

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:1022.42C241.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 42. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

gemäß § 495 a ZPO

im schriftlichen Verfahren

am 22. 10. 2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 398, 823, 249 BGB in Höhe von 101,71 €.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus dem Verkehrs-unfall vom 13.02.2008 steht außer Streit.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. An der Vornahme der Abtretung an Erfüllungs Statt vom 14.02.2008 bestehen angesichts der vorgelegten Abtretungsurkunde keine Zweifel. Außerdem hat die Beklagte an den Kläger bereits die geltend gemachte Schadensposition „Sachverständigenkosten“ zum Großteil beglichen, so dass ihr jetziges Bestreiten der Aktivlegitimation ohne nähere Begründung widersprüchlich ist.

Insbesondere verstößt die Abtretung im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten nicht gegen § 134 BGB i. V. m. Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Denn der Zedent hat die vermeintliche Forderung – wie dargelegt - an Erfüllungs Statt an den Kläger abgetreten mit der Folge, dass seine Schuld vollständig erloschen ist, ohne dass das Einziehungsrisiko des Zessionars hierauf irgend einen Einfluss hätte. Damit ist der Schutzbereich des Rechtsberatungsgesetzes verlassen, weil der Abtretungsempfänger keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit besorgt (Rennen/Calibe, RBerG, Rn. 51 zu Art. 1 § 1 m.w.N.).

Die Beklagte kann nicht erfolgreich einwenden, dass der Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung unter die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 S.1 der 5. AVO zum RBerG fällt, wenn er geschäftsmäßig erfolgt. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, dessen überzeugender Begründung sich das erkennende Gericht anschließt, mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (BVerwG NJW 2003, 2767).

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschä-digten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.

Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne der Vorschrift des § 249 BGB. Jedoch ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.

Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007,1450). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.

Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, a.a.O.).

Dabei kann der Geschädigte jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich den-kenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess „als zu teuer erweist“ (BGHZ 163, 362, 367 f).

Nach diesen Grundsätzen kommt es deshalb nicht darauf an, ob eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen von diesem nach „billigem Ermessen" gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 167, 139 – 150, 10. ZS, fortgeführt vom 6. ZS am 23.01.2007, NJW 2007, 1450) ist für die Be-messung der Vergütung des Sachverständigen mangels tatsächlicher Absprache nach § 632 BGB eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.

Eine konkrete Honorarvereinbarung liegt nicht vor.

Zumindest in Standardfällen - wie dem vorliegenden - erscheint es dem Gericht geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen, um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ermitteln.

In rechtsirriger Weise vertritt der Kläger dagegen die Auffassung, dass er einem Ge-schädigten jeden x-beliebigen Betrag als Honorar in Rechnung stellen kann, ohne dass das Gericht berechtigt sei, die Höhe seines Honorars zu überprüfen. Indem der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, dass für die Berechtigung seines Anspruchs lediglich Voraussetzung ist, ob eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht, der Ge-schädigte einen Sachverständigen beauftragen durfte und ob er von der Erforderlichkeit der Gutachterkosten ausgehen konnte, verkennt er den Inhalt der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.1.2007 (NJW 2007, 1450). Wenn der Kläger schon wortwörtlich zitiert: "Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ... Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars" , so hätte er erkennen können und müssen, dass zur Schlüssigkeit der Klageforderung zwangsläufig auch die Darlegung der Wahrung des Rahmens des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehört, also die Berechtigung gerade des hier in Streit stehenden Betrages von 375,45 € als zu Wiederherstellung erforderlich. Gleichwohl verhält sich die Klage lediglich über theoretische Ausführungen und wäre damit auf jeden x-beliebigen Betrag, der einem Geschädigten in Rechnung gestellt würde, anzuwenden.

Der Kläger hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch insoweit missverstanden, als er die Auffassung vertritt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht der Überprüfung der einzelnen Positionen der Sachverständigenrechnung dienen dürfe, sondern nur der Frage, ob der Geschädigte gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen hat, indem er gerade diesen von ihm ausgewählten Sachverständigen beauftragt hat.

Die Frage eines Mitverschuldens, also eine von Amts wegen zu berücksichtigende Frage, lässt sich jedoch nicht durch eine Schadensschätzung, die allein die Höhe einer Schadensersatzforderung betreffen kann und nicht den Schadensgrund (so auch das Sachverständigengutachten), beantworten.

Wenn also nach der zitierten BGH-Rechtsprechung der Geschädigte nur den erforder-lichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann, kann es nicht streitig sein, dass auch Berücksichtigung finden muss, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen.

Nach der gerichtsbekannten Tabelle des Bochumer Sachverständigen-Büros Liermann ergäbe sich bei einem Brutto-Reparaturkostenaufwand bis 1000,-- € ein Grundhonorar von 115 € netto, eine Stadtfahrpauschale in Höhe von 30 € netto, Fotokosten von 37,20 Euro netto, Schreibkosten in Höhe von 27,50 Euro, zuzüglich der Mehrwertsteuer von 39,84 € ein Gesamthonorarbetrag von 249,54 Euro. Bei dem in der Nachbarstadt Dortmund ansässigen Kraftfahrzeugsachverständigenbüro hätte der Zedent für das Gutachten knapp 279 € zahlen müssen.

Zu einem anderen Ergebnis kommt das erkennende Gericht auch nicht bei einer Schätzung auf der Grundlage der von der Beklagtenseite vorgetragenen (der Kläger hat seiner Rechtsauffassung entsprechend eine andere Schätzungsgrundlage nicht vor-gebracht) Ergebnisse der Verhandlungen u.a. der Beklagten und dem Sachverständi-genverband BVSK 2005/2006.

Auch danach hat der Kläger das vorgeschlagene Honorar, das eine Nebenkostenpau-schale bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten sowie MWSt enthält, bei einem geschätzten Repara-turaufwand von 835,43 € mit seiner Liquidation indes erheblich überschritten, sodass sein Honoraranspruch zu reduzieren war, mit der Folge, dass der von der Beklagten gezahlte Betrag von 273,74 Euro völlig ausreichend war, um die Position Sachverstän-digenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ausreichend zu erfüllen.

Soweit der Kläger sich noch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf 16.6.2008 beruft, muss gesehen werden, dass dieses Urteil zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers erging und deshalb auf § 255 BGB zurückgegriffen wurde. Im Schadensersatzprozess des Sachverständigen selbst als Zessionar gegen den Schädiger ist dieser Umweg entbehrlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Berufung entsprechend den Anträgen der Parteien war nicht veranlasst, da das erkennende Gericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat und davon nicht abgewichen ist.

Keywords

traffic accidentexpert feesnecessary restoration costsassignment in satisfactionstandingdamage estimationcost allocation

The plaintiff was entitled to sue; the assignment in satisfaction transferred the claim as the plaintiff's own matter and did not violate the Legal Advice Act.

The assignment extinguished the assignor's debt, so the assignee pursued its own claim rather than collecting another's. The asserted permit requirement lacked a valid statutory basis.

No further expert-fee amount was recoverable because the defendant's payment of €273.74 was sufficient to cover the necessary restoration expense.

Under § 249(2) sentence 1 BGB, recovery is limited to costs reasonably necessary from the perspective of a prudent person. In this standard case, the court estimated reasonable fees under § 287 ZPO and found the invoiced amount excessive.

The plaintiff bears the costs because the claim was dismissed.

The plaintiff was unsuccessful in the action.

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