Expert’s duty to warn about unreimbursed fees

67 C 275/07Court of First InstanceMay 29, 2008Civil lawDismissed

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Omnilex summary

A vehicle-damage expert sued his customer for the unpaid balance of an agreed fee after the tortfeasor’s insurer had paid only part of it. The Local Court of Bochum dismissed the claim. It held that the expert had a contractual ancillary duty to warn the customer that insurers disputed expert-fee levels and might reimburse only customary and appropriate charges, leaving the customer liable for any shortfall. Because the expert knew of these recurring disputes but had not warned the customer, the customer could claim compensation corresponding to the unreimbursed excess. The plaintiff was ordered to bear the litigation and intervention costs.

Omnilex headnote

§ 280 BGB; contractual advisory duty of an expert in relation to disputed fee reimbursement. An expert who knows that the fee arrangement may result in the customer bearing costs not reimbursed by a third-party insurer must inform the customer of that risk before or when the contract is made. This duty is material where disputes over the customary and appropriate level of fees are recurrent and the customer may reasonably expect the insurer to cover the expert’s charges. The customer’s resulting claim for damages may take the form of release from the excess liability caused by the breach. The customer is to be placed in the position he would have occupied had he commissioned an expert agreeing to a customary and appropriate fee under § 632 BGB. Freedom of contract does not excuse the failure to disclose a known reimbursement risk.

Full text

Amtsgericht Bochum — 67 C 275/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-29

Aktenzeichen: 67 C 275/07

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0529.67C275.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 67. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren

nach § 495 a ZPO am 29.05.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nach dem Sachvortrag der Parteien und der Streithelferin unbegründet.

Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten über den durch die Streithelferin bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus.

Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 21.08.2007 eine bestimmte Vergütungsvereinbarung geschlossen haben.

Es kann zunächst dahinstehen, ob der Vertrag entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten bzw. der Streithelferin bereits deshalb wegen der Vergütungsregelung unwirksam ist, weil eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart ist sondern von der Schadenshöhe abhängt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist.

Nach der noch aktuellen Rechtsprechung des BGH ist dies eher nicht Fall ( vgl. BGH NJW 2007,208 ).

Entgegen der Rechtsansicht in dem von dem Kläger zitierten Urteil des Amtsgerichts Velbert hat der Beklagte nämlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe der hier gegebenen Klageforderung aus einer positiven Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gem. § 280 BGB.

Der Beklagte hat seine nebenvertragliche Beratungspflicht wegen der Abrechnungsschwierigkeiten seiner Vergütung verletzt.

Sehr wohl hat nämlich der Sachverständige grundsätzlich die vertragliche Pflicht, den Auftraggeber auf das ihm bekannte Risiko hinzuweisen, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers wegen der sehr streitigen Frage in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Höhe der Vergütungssätze unter Umständen lediglich die nach § 632 BGB ortsüblichen und angemessenen Kosten bzw. die in den Tabellenwerken des BVSK oder DEKRA berechneten Werte erstattet.

Die in dem vom Kläger vorgebrachten Urteil des Amtsgerichts Velbert zitierte Meinung, die Parteien lebten in einer Marktwirtschaft, in der unterschiedliche Preise für unterschiedliche Leistungen üblich sind überzeugt nicht. Dabei wird nämlich verkannt, dass die Abwicklung eines Verkehrsunfalls in aller Regel standardisiert ist und in Fällen wie diesem immer die Haftpflichtversicherung des Schädigers als Kostenträger in Anspruch genommen wird. Es bedarf nicht der weiteren Begründung, dass der Beklagte bei Beauftragung des Klägers davon ausging, das Honorar des Klägers werde wegen der eindeutigen Haftungsquote die Streithelferin zu 100% übernehmen. Dabei trägt er ohne es zu wissen das alleinige Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist ( vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf den vergleichbaren Fall in BGHZ 163,362 ff. )

Maßgeblich ist allein die Tatsache, dass bei standardisierten Werk- oder Dienstleistungen ob durch Ärzte oder Sachverständige bei einem bekannten Streit zwischen Kostenträger und Auftragnehmer Probleme allein für den Auftraggeber entstehen.

Selbstverständlich besteht Vertragsfreiheit. Diese kann allerdings nicht soweit gehen, dass der gutgläubige Verbraucher ohne Hinweis auf Regulierungsschwierigkeiten mit dem Kostenträger das Risiko alleine trägt die Mehrkosten selbst zu tragen.

Bei einem entsprechenden Hinweis könnte der Verbraucher nämlich weitere Erkundigungen einholen, die zur Verminderung des Risikos führen.

Nach dem Inhalt des Parteivorbringens auch des Klägers ist diesem genau bekannt, dass es wegen der vereinbarten Vergütungsregelung immer wieder Probleme mit Haftpflichtversicherungen von Schädigern und besonders der Streithelferin kommt. Dies zeigt alleine die Tatsache, dass er z.B. selbst ein Urteil vorlegt, welches in einer eigenen Sache ergangen ist (AG Velbert).

Darüber hinaus zitiert er weitere Entscheidungen ohne diese näher zu bezeichnen, was deutlich macht, dass dem Kläger die Problematik geläufig ist. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger den Beklagten zumindest mündlich darauf hinweisen müssen, dass das Risiko einer Eigenbeteiligung besteht.

Der Schadensersatzanspruch besteht hier in der Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe der vom Kostenträger- hier der Streithelferin - nicht übernommenen Höhe, weil sie nur infolge der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht entstanden sind (vgl. Palandt-Sprau BGB 67. Auflage § 632 Rdz. 12 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte ist nämlich so zu stellen als hätte er einen Sachverständigen beauftragt, der die angemessene und ortsübliche Vergütung z.B. nach der Tabelle des BVSK vereinbart hätte.

In diesem Zusammenhang dürfte dem Kläger und der Streithelferin zwischenzeitlich bekannt sein, dass der BGH wahrscheinlich die Tabellenwerte des BVSK im Rahmen der Angemessenheit und Üblichkeit zugrundelegen will, sonst hätte er nicht drei Verfahren an die Instanzgerichte zurückverwiesen, die durch Sachverständige klären sollen, ob dieses Tabellenwerk den Anforderungen des § 632 BGB entspricht, weil er dann im Rahmen des § 249 BGB den Schadensersatz des Geschädigten entsprechend begrenzen will (vgl. auch die Anmerkung zum oben zitierten BGH-Urteil in NJW 2007,455,457ff. ).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Keywords

expert feescontractual advisory dutythird-party insurancecustomary remunerationdamagesconsumer protection

The defendant owes no further amount: the plaintiff breached a contractual ancillary duty by failing to warn of the known risk that the insurer might not reimburse the agreed fee in full.

The expert knew that insurers disputed fee levels and that the customer could be left bearing the shortfall. The customer should have been warned so he could make further inquiries or reduce that risk. The defendant was entitled to be placed in the position he would have occupied had he commissioned an expert charging an appropriate and customary fee.

The plaintiff must bear the costs of the proceedings, including the costs of the intervention.

The plaintiff’s claim was unsuccessful.

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