Repair Costs for Defective Used Car Without Prior Cure Deadline

63 C 491/07Court of First InstanceFeb 19, 2008Civil lawDismissed

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Omnilex summary

The plaintiff, asserting assigned rights from the buyer of a 1966 Mercedes, sought €2,194.09 for engine work performed after alleged defects emerged. The District Court Bochum dismissed the claim. Recovery as damages for defective performance required the buyer to give the seller a deadline to cure before arranging repairs. No such deadline was given. The alleged failure to follow up after telephone calls and the seller’s alleged unavailability did not establish a serious and final refusal or other circumstances excusing a deadline. The plaintiff also relied on no rights concerning the vehicle’s allegedly missing long rear-axle ratio. The plaintiff was ordered to bear costs.

Omnilex headnote

§§ 281(1), 281(2), 323(1) and (2) BGB; requirement of a cure deadline and exceptions: A claim for damages in lieu of performance for a defect generally requires the buyer to set the seller a reasonable deadline for supplementary performance. The deadline may be dispensed with where the debtor seriously and finally refuses performance or special circumstances, assessed by balancing both parties’ interests, justify immediate recourse to damages. A final refusal must be unequivocal and recognizable as the debtor’s last word; mere failure to follow up after telephone discussions or alleged difficulty reaching the debtor is insufficient. The creditor must take reasonable steps to clarify the matter, such as making a written request. The debtor’s conduct during litigation is immaterial where cure has become impossible only after the buyer arranged repairs without first providing the required opportunity.

Full text

Amtsgericht Bochum — 63 C 491/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-19

Aktenzeichen: 63 C 491/07

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0219.63C491.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 63. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 19.Februar 2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht

zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn

aus dem Kauf eines Pkw in Anspruch. Herr kaufte von der

Beklagten durch schriftlichen Kaufvertrag vom 04.12.2005 einen gebrauchten

Pkw Mercedes SL 230, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900,00 €.

Nach Darstellung des Klägers stellte Herr im Frühjahr 2006 fest,

dass der Motor des Fahrzeugs nicht richtig lief. Herr ließ schließlich durch

die Firma an dem Fahrzeug verschiedene Arbeiten

zum Preis von 2.194,09 € ausführen.

Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger Zahlung dieses Betrages.

Der Kläger trägt vor:

Der Mitarbeiter der Beklagten habe Herrn bei den Kaufverhandlungen erklärt, der Motor „schnurre wie eine Katze“.

Ferner habe Herr– insoweit unstreitig – erklärt, das Fahrzeug

habe im Gegensatz zu den meisten USA-Ausführungen eine lange Hinterachsübersetzung. Letzteres sei – wie unstreitig ist – nicht der Fall.

Der Motor sei nicht auf allen Zylindern gelaufen und der Leerlauf und der

Vergaser seien falsch eingestellt gewesen. Am Motor hätten eine Vielzahl von

Mängeln vorgelegen. Herr habe selbst an dem Motor keine Arbeiten ausgeführt.

Herr habe im März 2006 Herrn gegenüber den mangelhaften

Motorlauf und die fehlende lange Hinterachsübersetzung gerügt; Herr

habe darauf erklärt, er stelle Herr ein anderes Achsdifferenzial zur Verfügung

und um den Motor werde er sich kümmern. Herr habe sich danach jedoch

nicht mehr gemeldet und Herr habe bei der Beklagten auch niemanden erreichen

können. Herr habe Herrn auch arglistig getäuscht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.194,09 € nebst fünf Prozentpunkten

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Es treffe nicht zu, dass Herr bei den Kaufverhandlungen erklärt habe,

der Motor „schnurre wie eine Katze“. Tatsächlich sei der Motor auch problemlos gelaufen; dass Mängel am Motor vorgelegen hätten, werde bestritten.

Wahrscheinlich habe Herr selbst an dem Motor laienhafte Arbeiten

ausgeführt. Die Erklärung zur Hinterachsübersetzung sei nicht Grundlage für die

Kaufentscheidung des Herrn gewesen. Ferner werde die Richtigkeit der

Rechnung der Firma und die Notwendigkeit der

ausgeführten Arbeiten bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt

der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herr keinen

Anspruch auf Erstattung der Kosten von 2.194,09 € gemäß Rechnung der Firma

vom 05.05.2006.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung

von Mängeln des Motor des gekauften Fahrzeugs kann sich nur aus §§ 434,

437 Nr. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ergeben. Weil der Kläger nicht vorgetragen hat,

dass er Minderung des Kaufpreises beansprucht, muss das Gericht davon ausgehen,

dass er Schadensersatz verlangt; für einen Minderungsanspruch würde im Übrigen

aber nichts anderes gelten. Der Anspruch würde voraussetzen, dass der Käufer

der Beklagten zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat

(§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB). Daran fehlt es jedoch. Der Zedent

hat die Beklagte unstreitig nicht unter Fristsetzung dazu aufgefordert,

Mängel des Motors zu beseitigen, bevor er durch die Firma

die Arbeiten hat ausführen lassen.

Die Fristsetzung ist gemäß §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise

nicht erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig

verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der

beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs

rechtfertigen. Solche Umstände vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reicht

es nicht aus, dass die Beklagte sich im Anschluss an geführte Telefonate nicht mehr

um die Angelegenheit gekümmert haben und für den Zedenten telefonisch nicht mehr

erreichbar gewesen sein soll. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung des

Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vergl. Palandt BGB, 66.Auflage, § 281 Rd-Nr. 14). Es wäre Sache des Zedenten gewesenen, insoweit

für klare Verhältnisse zu sorgen, was unschwer durch ein Schreiben an die Beklagte

hätte geschehen können. Auf das Verhalten der Beklagten im Prozess kommt es

mit Rücksicht darauf, dass eine Beseitigung der Mängel am Motor jetzt nicht mehr möglich ist, nicht an. Die Voraussetzungen des §§ 440 BGB liegen im Übrigen nicht vor.

Aus dem Fehlen der langen Hinterachsübersetzung hat der Kläger

keine Rechte geltend gemacht; er stützt den Anspruch ausschließlich auf die Mängel

am Motor.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Keywords

sale of goodsdefectssupplementary performancedeadline to curedamages

The repair costs are not recoverable because the buyer did not give the seller a deadline for cure, and no exception excused that requirement.

The buyer must generally set a deadline for supplementary performance before claiming damages. The seller’s alleged failure to follow up after telephone calls and alleged unavailability did not amount to a clear, final refusal; the buyer could have sought clarification in writing.

The plaintiff bears the costs because the claim is dismissed.

The court applied the statutory rule that the unsuccessful party bears the costs.

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