Full text
Amtsgericht Bonn — 51 XIV 726 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: 51 XIV 726 B
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2011:0331.51XIV726B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 51. Freiheitsentziehungsabteilung
Normen: AufenthG §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 1; StARegG § 7
Leitsätze
Ist durch bestandkräftigen Beschluss der Ausländerbehörde festgestellt, dass aufgrund freiwilliger Ausreise nach Russland und Begründung eines dauernden Aufenthaltes dort die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, kann im Verfahren auf Verhängung von Abschiebehaft nicht von einer deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden.
Tenor
wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 3 Monaten
(bis zum 29.06.2011) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.
Keywords
deportation detentionnationalityfinal administrative decisionvoluntary departurepermanent residence