projects
700S VI 97/23•Amtsgericht Aachen, 2024-05-28, 700S VI 97/23
700S VI 97/23Court of First InstanceMay 28, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-28
Aktenzeichen: 700S VI 97/23
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2024:0528.700S.VI97.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger/in
wird auf Antrag von T. Bank AG, R.-straße., 00000 G. hiermit dem Erben eine Frist von einem Monat zur Errichtung eines Inventars über den Nachlass des Verstorbenen bestimmt. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Erben, sofern die Annahme der Erbschaft noch nicht erfolgt ist, mit der Annahme der Erbschaft (§ 1995 Abs. 2 BGB).
Der Erbe muss innerhalb der Frist die Aufnahme des Inventars beim unterzeichnenden Gericht beantragen, welches einen Notar mit der Aufnahme des Inventars gemäß § 2003 BGB beauftragt oderzur Aufnahme des Inventars einen Notar hinzuziehen und das mit seiner Hilfe aufgenommene Inventar innerhalb der Frist beim Nachlassgericht einreichen.
Einer Inventarerrichtung bedarf es auch, wenn der Nachlass wertlos oder kein Nachlass vorhanden ist.
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem vorhandenen Nachlass.
Sollte das Inventar absichtlich unvollständig oder fehlerhaft aufgenommen werden oder sollte der Erbe seine Angaben zur Inventarerrichtung verweigern oder absichtlich verzögern, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem vorhandenen Nachlass.
Gründe:
Die Gläubigerstellung ist durch Vorlage Vertrag vom 20.09.2019 glaubhaft gemacht. Eine Inventarerrichtung durch den Erben gem. § 1993 BGB ist bisher nicht erfolgt.
Entsprechend war dem Antrag vom 15.11.2023 stattzugeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.