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102 C 79/20•Amtsgericht Aachen, 2021-09-03, 102 C 79/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 102 C 79/20
ECLI: ECLI:DE:AGAC1:2021:0903.102C79.20.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.734,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 25,00 € seit dem 18.04.2020 und aus weiteren 1.618,67 € seit dem 29.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Frau Rechtsanwältin P i.H.v. 215,00 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung von 25,00 €, der Verurteilung zur Freistellung und wegen der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 400,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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