projects
13 ME 131/26•OVG Niedersachsen, 2026-05-11, 13 ME 131/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: 13 ME 131/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0511.13ME131.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 14282
Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 16. April 2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
GründeI. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 16. April 2026 bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes qualifiziert, ins Einzelne gehend und fallbezogen mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung befasst und für das Beschwerdegericht nachvollziehbar aufzeigt, dass und warum diese Entscheidung unrichtig und im Ergebnis aufzuheben oder zu ändern ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. - juris Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Hier hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen hinreichend bestimmten Antrag nicht gestellt. Seinem Beschwerdevorbringen ist auch in der Sache nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob er die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten (vgl. die Antragsschrift v. 3.3.2026, S. 2 = Blatt 2 der E-Gerichtsakte VG), im Beschwerdeverfahren unverändert weiterverfolgt. Die Beschwerdebegründung vom 28. April 2026 (Blatt 2 ff. der E-Gerichtsakte OVG) deutet eher darauf hin, dass nur der Haupantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden soll (S. 6: "leidet die angegriffene Entscheidung an einer unzureichenden Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO" ). Hiergegen spricht allerdings der weitere Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Mai 2026 (Blatt 98 ff. der E-Gerichtsakte OVG), der auf den Prüfungsrahmen des § 123 VwGO bezogen ist (S. 2: "Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kann und muss auf der Grundlage einer Folgenabwägung ergehen, ..." ), allerdings insoweit jedwede Auseinandersetzung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung vermissen lässt, die den Antrag nach § 123 VwGO als unstatthaft angesehen hat (Beschl. v. 16.4.2026, S. 15).
2. Im Übrigen wäre die Beschwerde, unterstellt der Antragsteller verfolgt seine im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren unverändert weiter, unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge zutreffend abgelehnt. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
a) In Bezug auf den durch das Verwaltungsgericht abgelehnten Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere aus Art. 6 GG seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er sei Vater eines minderjährigen deutschen Kindes, für das ihm ein familiengerichtlich bestätigtes Umgangsrecht zustehe. Damit sei dokumentiert, dass eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung bestanden habe und dass diese kindeswohldienlich gewesen sei. Die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts werde derzeit allein dadurch vereitelt, dass die Kindesmutter seit Juni 2024 gemeinsam mit dem Kind untergetaucht sei und er allein deshalb keinen tatsächlichen Umgang mit seinem Kind habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Mutter und Kind könnten das Bundesgebiet bereits verlassen haben, sei spekulativ. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie dauerhaft in einen Drittstaat verzogen seien, zumal die Kindsmutter ein weiteres Kind von einem anderen Mann habe, der im Raum E. -Stadt lebe. Der Aufenthalt von Kind und Kindesmutter sei schlicht unbekannt. Die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung berücksichtige den Ausnahmecharakter dieses Sachverhalts nicht ausreichend, wenn es allein die fehlende aktuelle Kontaktausübung schematisch als Ausschlusskriterium werte. Der Schutzbereich des Art. 6 GG sei ebenso wie der des Art. 8 EMRK nicht auf tatsächlich gelebte häusliche Gemeinschaften beschränkt, sondern umfasse auch die Eltern-Kind-Beziehung als solche sowie das Recht, eine durch äußere Umstände unterbrochene Beziehung wiederherzustellen. Gerade in Fällen, in denen die Beziehung nicht aus eigenem Entschluss, sondern durch das Verhalten Dritter unterbrochen worden sei, komme dem Schutz des Art. 6 GG besondere Bedeutung zu. Allein das rechtswidrige Verhalten des anderen Elternteils dürfe diesen Schutz nicht leerlaufen lassen. Eine rechtlich bestehende und auch gewollte Eltern-Kind-Beziehung müsse normativ berücksichtigt werden. Er nehme seine Elternverantwortung dadurch wahr, dass er Strafanzeige wegen Kindesentziehung erstattet habe, fortlaufend versuche, den Aufenthaltsort seiner Tochter zu ermitteln, und bereit sei, sämtliche notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu unternehmen. Die Wahrnehmung dieser Elternrechte sowie die Mitwirkung in laufenden Verfahren zur Aufenthaltsortsermittlung des Kindes werde durch eine Aufenthaltsbeendigung erschwert oder praktisch unmöglich gemacht. Schließlich werde seine konkrete und realistische Perspektive auf die zeitnahe Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zunichte gemacht (vgl. im Einzelnen die Beschwerdebegründung v. 28.4.2026, S. 1 ff. = Blatt 2 ff. der E-Gerichtsakte OVG und den Schriftsatz des Antragstellers v. 5.5.2026, S. 1 ff. = Blatt 98 ff. der E-Gerichtsakte OVG).
Diese Einwände verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Schutzwirkungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK für ein Zusammenleben von Eltern und ihren Kindern - bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 3, 25b und 25 Abs. 5 AufenthG als auch der dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehenden familiären Bindungen und Kindeswohlbelange (Beschl. v. 16.4.2026, S. 9 ff.) - angemessen berücksichtigt (vgl. zur Berücksichtigungspflicht im Einzelnen: BVerfG, Beschl. v. 17.4.2024 - 2 BvR 244/24 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 25 f. jeweils m.w.N.).
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f. - juris Rn. 23, unter Aufgabe des früheren Verständnisses der Familie als Gemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern, vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90 - juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 -, BVerfGE 48, 327, 339 - juris Rn. 38; Uhle, Abschied vom engen Familienbegriff - Zur Rejustierung des bundesverfassungsgerichtlichen Familienverständnisses, in: NVwZ 2015, 272 ff.). Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 382, 388 f. - juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2026 - 18 B 1271/25 -, juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.2.2026 - 11 S 1219/25 -, juris Rn. 48; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.8.2025 - 10 CE 25.808 -, juris Rn. 4).
Auch wenn diese tatsächliche Verbundenheit regelmäßig in einer häuslichen Gemeinschaft von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommt, ist eine solche nicht notwendig. Bei bloßen Umgangskontakten zwischen einem Elternteil und seinem Kind unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung vielmehr typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft aber nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.8.2021 - 13 ME 142/21 -, juris Rn. 5). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann vielmehr gerade die Ausübung des Umgangsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen bedeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 - juris Rn. 5 f. und 20 f.: 14tägige betreute Besuchskontakte zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und dem bei der Mutter lebenden zweijährigen Kind; BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 39: 14tägige Besuchskontakte zwischen tlw. sorgeberechtigtem Vater und dem in einer Pflegefamilie lebenden zweijährigen Kind; BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, 187 - juris Rn. 2: 14tägige Besuchskontakte zwischen nicht sorgeberechtigtem Vater und dem bei der Mutter lebenden fünfjährigen Kind). Denn die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern geprägt, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung. Ist daher die Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes und besteht ein regelmäßiger Umgang des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, kann von einer familiären Gemeinschaft ausgegangen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, 187, 188 f. - juris Rn. 32 ff.).
Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG können selbst dann schon bestehen, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind - etwa nach Verhinderung des Umgangs durch den personenberechtigten Elternteil - in einer Aufbauphase erst (wieder) angebahnt wird. Dies setzt aber voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.6.2025 - 6 O 27/24 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.5.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.7.2006 - 19 E 1356/05 -, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
Bestehen hiernach die Schutzwirkungen des Art. 6 GG noch nicht, führt eine Aufenthaltsbeendigung des ausländischen Elternteils aber dazu, dass diesem die effektive Führung von ihm betriebener familiengerichtlicher Verfahren unzumutbar erschwert und auch deren Ausgang in unzulässiger Weise vorwegnehmen wird, können aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Widerspruch zu der sich aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Verpflichtung der Gerichte stehen, die verfahrensrechtliche Durchsetzung von Grundrechten zu sichern (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2017 - 13 ME 244/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.9.2005 - 10 CE 05.2067 -, juris Rn. 4 f.; OVG Saarland, Beschl. v. 5.3.2001 - 9 W 7/00 - , juris Rn. 37 f.; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 9.8.1990 - 2 BvR 1128/88 -, juris Rn. 13), und sind in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 11.7.2000 - 29192/95 -, NVwZ 2001, 547 Rn. 62 (Ciliz ./. Niederlande): "a negative obligation to refrain from measures which cause family ties to rupture" ).
Der so verstandene Schutz der Familie gebietet es weder, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, noch steht er einer Aufenthaltsbeendigung entgegen.
Unstreitig besteht seit Juni 2024 und damit seit fast zwei Jahren keinerlei Umgang und auch sonst kein Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner minderjährigen Tochter. Die Kindesmutter ist mit der Tochter untergetaucht. Selbst Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben bisher keine Anhaltspunkte für den Verbleib der Tochter hervorgebracht (Beschl. v. 16.4.2026, S. 11). Auch eine Aufbauphase, in der erstmals oder nach einer Unterbrechung ein dem Üblichen entsprechender Umgang noch nicht stattfindet, aber (wieder) angebahnt werden soll, ist ersichtlich nicht gegeben. Dieser Zustand ist nach der Darstellung des Antragstellers allein auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen. Er besteht mithin unabhängig davon, ob sich der Antragsteller weiterhin im Bundesgebiet oder zukünftig in seinem Heimatstaat aufhält. Die Aufenthaltsgewährung ist ebenso wenig geeignet, die erwünschte familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen, wie eine Aufenthaltsbeendigung zur Aufhebung dieser Gemeinschaft führen würde. In einer solchen Situation, gleich durch welche Ursachen sie entstanden ist, können die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht zum Tragen kommen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Aufenthaltsbeendigung ihn bei der Wiederherstellung der erwünschten familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, etwa der Suche nach ihr oder der Führung gerichtlicher Verfahren, unzumutbar beschränken oder diese unmöglich machen würde (vgl. zum Glaubhaftmachungserfordernis im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: Senatsbeschl. v. 4.9.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1243, 1244 - juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschl. v. 1.8.1991 - 4 TG 1244/91 -, NVwZ 1993, 491, 492 [VGH Hessen 01.08.1991 - 4 TH 1244/91] - juris Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 125 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eine signifikante Beeinträchtigung der vom Antragsteller beabsichtigten Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden, Jugendamt, Familiengericht und anderen Stellen verneint. Der Antragsteller habe bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob und welche Termine zukünftig auf ihn zukommen und inwiefern sie seine persönliche Anwesenheit erfordern und nicht durch seinen Rechtsanwalt oder mithilfe von Telekommunikationsmitteln wahrgenommen werden könnten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller seit der Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zum Aufenthalt der Kindesmutter und Tochter Ende 2024 überhaupt mit irgendwelchen Stellen persönlich im Austausch gewesen sei. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, dass derzeit Verfahren anhängig wären, zu deren weiterem Betrieb er sich zwingend im Bundesgebiet aufhalten müsse. Ernsthafte (weitere) Bemühungen des Antragstellers um ein Umgangsrecht seien nicht vorgetragen. Ebenso sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller durch seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet in der Lage sein werde, seine Tochter selbstständig zu finden (Beschl. v. 16.4.2026, S. 11 und 14). Diesen Erwägungen, denen der Senat beitritt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), setzt die Beschwerde nichts entgegen. Der Antragsteller wiederholt lediglich, dass er versucht habe, den "Aufenthaltsort seiner Tochter zu ermitteln" und "bereit (sei), sämtliche notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu unternehmen" (Beschwerdebegründung v. 28.4.2026, S. 2 = Blatt 3 der E-Gerichtsakte OVG und Schriftsatz des Antragstellers v. 5.5.2026, S. 2 = Blatt 99 der E-Gerichtsakte OVG). Ein Verbleib im Bundesgebiet eröffne zumindest die "Chance ..., den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln und den Kontakt wiederherzustellen" , während "seine Mitwirkung an laufenden Verfahren zur Aufenthaltsortsermittlung seines Kindes durch eine Ausreise erheblich erschwert oder praktisch unmöglich gemacht würden" (Beschwerdebegründung v. 28.4.2026, S. 4 f. = Blatt 5 f. der E-Gerichtsakte OVG). Konkrete Handlungen zur Wiederherstellung der erwünschten familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, die durch eine Aufenthaltsbeendigung erschwert oder zunichte gemacht würden, ergeben sich auch aus diesem Beschwerdevorbringen aber nicht.
Steht der Schutz der Familie nach Art. 6 GG danach einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet nicht entgegen, gilt Gleiches für den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 8 EMRK kann dort, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 Abs. 1 GG deckt, keine weitergehenden als die durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten Schutzwirkungen entfalten. Das ist unter anderem für das Verhältnis von Eheleuten untereinander und von Eltern und minderjährigen Kindern der Fall; deren Beziehung wird vom Schutzbereich beider Vorschriften umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - BVerwG 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748, 750 - juris Rn. 28). Auch das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK setzt ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern voraus (vgl. EGMR, Urt. v. 13.6.1979 - 6833/74 -, EuGRZ 1979, 454 - Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.8.2025 - 10 CE 25.808 -, juris Rn. 4).
b) Die Ablehnung des Hilfsantrags nach § 123 VwGO durch das Verwaltungsgericht als unstatthaft (Beschl. v. 16.4.2026, S. 15) wird vom Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht, jedenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise angegriffen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. - juris Rn. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.2.2 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 (Hauptantrag) und Nrn. 8.2.3 und 1.5 Satz 2 (Hilfsantrag) des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.