VG Hannover, 2026-03-05, 13 A 4750/23

13 A 4750/23Administrative CourtMar 5, 2026

Full text

VG Hannover — 2026-03-05 — 13 A 4750/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-05

Aktenzeichen: 13 A 4750/23

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0305.13A4750.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 12804

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.

Die Klägerin ist Bundesbeamtin auf Lebenszeit und war bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Seit dem Jahr 2011 war sie im Wege der Abordnung bei der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit E., tätig. Sie wurde zum 1. Juli 2016 in eine Planstelle einer Postbetriebsinspektorin der Besoldungsgruppe A 9_vz (vz = verzahnt) eingewiesen, war jedoch als Fachkraft für interne Dienstleistungen höherwertig oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt (A 10 BBesO). Seit dem 1. Dezember 2021 befand sie sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit; mit Ablauf des 30. November 2025 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt.

Die Klägerin war in der bei der Beklagten konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde 2018/2019 für eine Beförderung nach A 9_vz+Z (Z = Zulage) ausgewählt worden und wurde auf der Beförderungsliste "TPS_BA_JC-nT" geführt. Diese Beförderung konnte aufgrund eines von einer nicht ausgewählten Konkurrentin angestrengten gerichtlichen Eilverfahrens nicht erfolgen, wie die Beklagte der Klägerin mit Sperrschreiben vom 20. Dezember 2018 mitteilte. Das angerufene Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag der Mitbewerberin der Klägerin, unter anderem wegen unzureichender Begründung des Gesamturteils in den betreffenden dienstlichen Beurteilungen, statt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 L 2295/18 -, V.n.b.). Daraufhin wurden für die dortige Antragstellerin sowie die beigeladenen Beamtinnen und Beamten - darunter die hiesige Klägerin - unter dem 16. Januar 2020 neue Beurteilungen erstellt und am 31. Januar 2020 eine neue Beförderungsentscheidung getroffen, bei der die Klägerin erneut zur Beförderung ausgewählt wurde. Die Beförderung konnte jedoch wiederum aufgrund eines Konkurrentenantrags nicht erfolgen. Erneut hatte der Antrag wegen unzureichender Begründungen des Gesamturteils in den Beurteilungen Erfolg (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. April 2020 - 12 L 227/20 -, V.n.b.). Nach der wiederholten Beurteilung aller betroffenen Beamtinnen und Beamten erfolgte am 14. Oktober 2020 eine dritte Auswahlentscheidung, in der die Klägerin erneut für eine Beförderung ausgewählt wurde. Auch in diesem Verfahren wurde dem Antrag einer Konkurrentin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 12 L 1510/20 -, V.n.b.), zu einer Beförderung der Klägerin kam es nicht.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie im Zuge der Beförderungsrunde 2020/2021 auf der Beförderungsliste mit dem Beurteilungsergebnis "Sehr gut Basis" geführt werde. Für diese Beförderungsliste stünden insgesamt 19 Planstellen zur Verfügung; in die Auswahlentscheidung seien 23 Beförderungsbewerberinnen und -bewerber einbezogen worden. Aufgrund der anstehenden Passivphase ihrer Altersteilzeit ab dem 1. Dezember 2021 könne die Klägerin jedoch nicht berücksichtigt werden, da Beförderungen in zeitlicher Nähe zum Ende der aktiven Beschäftigungszeit nicht zulässig seien und es damit an der notwendigen Eignung fehle.

Gegen diese Auswahlentscheidung erhob die Klägerin am 27. Oktober 2021 Widerspruch. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und beantragte, der Beklagten zu untersagen, die ausgewählten Beamtinnen und Beamten zu befördern, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden worden ist. Dies begründete sie unter anderem damit, dass sie bis zum Eintritt in die Passivphase noch befördert werden könne. Andernfalls bestünde eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Beamtinnen und Beamten, die sich ebenfalls für die Altersteilzeit, jedoch ohne Blockmodell, entschieden hätten. Darüber hinaus sei die dienstliche Beurteilung der Klägerin (der dortigen Antragstellerin) rechtswidrig gewesen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen darauf hin, dass der Ausschluss aus der Beförderungsrunde die Klägerin wohl nicht mehr in ihren Rechten verletzen dürfe, da diese sich seit dem 1. Dezember 2021 in der Passivphase der Altersteilzeit befinde und nicht mehr befördert werden könne. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Schadensersatz und beantragte, sie laufbahn-, besoldungs- und ggf. versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie im Rahmen der konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde im Oktober 2019, hilfsweise im Januar 2020, nach Besoldungsgruppe A9_vz+Z befördert worden wäre. Die Beklagte habe die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen zu vertreten. Diese habe ihr auch aufgrund von seit 2011 bestehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt sein müssen, jedenfalls aber bei der Neuerstellung der Beurteilungen nach dem ersten stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Auch habe die Beklagte eine Pflichtverletzung begangen, indem die Neuerstellung der Beurteilungen ca. zehn Monate in Anspruch genommen habe. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 ergänzte die Klägerin ihren Antrag auf Schadensersatz bei der Beklagten und trug insbesondere zum Schaden vor, dass die begehrte Zulage bis zum Beginn der Passivphase nicht erreicht worden sei. Der Schaden setze sich damit über die Altersteilzeit bis zur eigentlichen Zurruhesetzung fort, da eine ruhegehaltswirksame Beförderung unterblieben sei.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Schadensersatz mit Bescheid vom 23. Mai 2023 ab und begründete dies damit, dass sie den eingetretenen Schaden nicht zu verschulden habe. So habe sie nicht zu vertreten, dass die Beförderung der Klägerin durch die einstweiligen Rechtsschutzverfahren wiederholt gesperrt worden sei. Die Klägerin könne keine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen, da sie nicht nur in die Bewerberauswahl der Beförderungsrunde 2018/2019 einbezogen, sondern sogar ausgewählt worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15 -, juris Rn. 23). Das Argument, dass sie ohne den Rechtsfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen befördert worden wäre, verfange nicht. Primäre Ursache für die Nichtbeförderung der Klägerin sei das von der damaligen Konkurrentin angestrengte Eilverfahren gewesen. Dass sie währenddessen nicht habe befördert werden können, entspreche dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Ämterstabilität. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, da eine Beförderung zum Zeitpunkt Oktober 2019 bzw. Januar 2020 faktisch nicht möglich gewesen sei, da nachfolgend stets Konkurrentenschutz beantragt worden sei. Es habe ein durch die Beklagte unverschuldetes Beförderungshindernis in Gestalt der durch die Konkurrenten veranlassten Konkurrentenstreitverfahren bestanden. Nachdem die Klägerin sich seit dem 1. Dezember 2021 in der Passivphase der Altersteilzeit befunden habe, sei eine Beförderung nicht mehr möglich gewesen. Der Klägerin habe auch kein Anspruch auf Beförderung zugestanden, da ein solcher grundsätzlich nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2023 Widerspruch ein und begründete diesen unter dem 27. Juni 2023 im Wesentlichen damit, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch auch verletzt sei, wenn eine Beamtin zwar im Beförderungsauswahlverfahren ausgewählt worden sei, der Auswahlentscheidung jedoch vollkommen defizitäre Beurteilungen zugrunde lägen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs lägen nicht vor; der Beklagten sei keine Pflichtverletzung in Form einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin vorzuwerfen. Darüber hinaus wiederholte die Beklagte die Argumente aus dem Bescheid vom 23. Mai 2023.

Dagegen hat die Klägerin am 20. September 2023 Klage erhoben und begründet diese im Wesentlichen damit, dass die Beklagte die unterbliebene Beförderung zu vertreten habe.

Obwohl sie - die Klägerin - für eine Beförderung nach A 9_vz+Z ausgewählt worden sei, sei sie nicht befördert worden, weil die Beklagte wiederholt fehlerhafte Beurteilungen erstellt habe. Dadurch seien die entsprechend von Konkurrentinnen eingereichten Konkurrentenstreitverfahren primär ausgelöst worden. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch werde nicht nur dann verletzt, wenn der Beamte zu Unrecht nicht in die Bewerberauswahl einbezogen worden sei, sondern auch dann, wenn der eigentlich für eine Beförderung ausgewählte Beamte aufgrund eines von der Dienststellte verursachten und verschuldeten Umstandes nicht befördert worden sei. Sonst wäre sie - die Klägerin - im Gegensatz zu Beamtinnen und Beamten, die gerade nicht für eine Beförderung ausgewählt worden seien, rechtsschutzlos gestellt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch könne daher auch dann verletzt sein, wenn die Nichtbeförderung des Beamten darauf beruhe, dass der Dienstherr ein Verfahren angewandt habe, das den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügte.

Die Beförderungsauswahlentscheidung habe mehrfach aufgrund von offensichtlichen Rechtsmängeln der dienstlichen Beurteilungen, die von der Beklagten zu vertreten seien, wiederholt werden müssen. Die Beklagte sei bereits seit dem Jahr 2017 mehrfach von den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen sowie zahlreichen Verwaltungsgerichten darauf hingewiesen worden, dass die Begründungen der Gesamturteile im Hinblick auf einen höherwertigen Einsatz oberhalb der eigentlichen Laufbahngruppe nicht hinreichend plausibilisiert gewesen seien. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, was ihrerseits zu veranlassen sei, damit die Beurteilungen künftig hinreichend begründet seien. Genau diese Fallgruppe habe auch der Beförderungsrunde 2018/2019 zugrunde gelegen. Indem die Beklagte sich mit dieser Rechtsprechung nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, habe sie sich grob fahrlässig verhalten. Dies habe dazu geführt, dass die Klägerin trotz ihrer vorgesehenen Beförderung nicht habe befördert werden können. Die Konkurrentenstreitverfahren seien absehbar gewesen, weil die Beurteilungen offensichtlich rechtswidrig gewesen seien.

Darüber hinaus habe zum Nachteil der Klägerin geführt, dass die Beklagte nach dem (ersten) Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2019 mehr als zehn Monate gebraucht habe, um für die betroffenen Beamtinnen und Beamten neue Beurteilungen zu erstellen. Diese Verzögerung habe dazu geführt, dass sich eine Beförderung der Klägerin nicht mehr auf ihr Ruhegehalt habe auswirken können (§ 5 Abs. 3 BeamtVG). Noch im Januar 2020 hätte eine neue Beförderungsauswahlentscheidung getroffen werden können.

Sie - die Klägerin - sei auch dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 2 BGB nachgekommen, indem sie hinsichtlich der dritten Auflage der Beförderungsrunde ihrerseits einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht habe. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten seien nicht ersichtlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, sie im Wege des beamtenrechtlichen Schadensersatzes laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie im Rahmen der konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde im Oktober 2019, hilfsweise im Januar 2020, nach Besoldungsgruppe A9 vz+Z befördert worden wäre,
  2. 2.die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus den angegriffenen Bescheiden und trägt im Wesentlichen vor, dass eine Pflichtverletzung in Form einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin nicht gegeben sei.

Das von ihr - der Beklagten - unverschuldete Beförderungshindernis sei nicht vor dem Eintritt der Klägerin in die Passivphase der Altersteilzeit zum 1. Dezember 2021 entfallen. Denn zu diesem Zeitpunkt seien die Rechtsstreite über die Beförderungsrunden im Jahr 2018/2019 und 2020/2021 noch nicht gerichtlich abgeschlossen gewesen. Die Beförderungsliste sei erst am 23. Juni 2022 freigegeben worden.

Der Klägerin habe auch kein Anspruch zugestanden, früher befördert zu werden. Ein Anspruch auf Beförderung bestehe grundsätzlich nicht, die Klägerin habe einen solchen auch nicht aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null gehabt. Denn das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe festgestellt, dass das Ergebnis einer neuen Auswahlentscheidung offen gewesen sei. Die Entscheidungshoheit über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung liege beim Dienstherrn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig und insbesondere statthaft. Das auf Schadensersatz gerichtete Klagebegehren ist im Wege der Leistungsklage durchzusetzen (Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LB 105/14 -, juris Rn. 32).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie im Rahmen der Beförderungsrunde im Oktober 2019, hilfsweise Januar 2020, nach Besoldungsgruppe A 9_vz+Z befördert worden wäre.

a.

Eine Beamtin kann von ihrem Dienstherrn Ersatz des ihr durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch der Beamtin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, der Beamtin das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und sie es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 9, m.w.N.). Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018, a.a.O., Rn. 9 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 5 LA 24/18 -, V.n.b.).

Die Voraussetzungen für einen derartigen Schadensersatzanspruch sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin.

Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich für die Besetzung von Beförderungsämtern ist das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltslos normierte Leistungsprinzip. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamtinnen und Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches (Gleichheits-)Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, juris Rn. 11).

Dieser Anspruch der Klägerin ist nicht verletzt worden, da sie nicht nur in die Bewerberauswahl einbezogen, sondern sogar zur Beförderung ausgewählt worden ist. Insofern hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin nicht verletzt, obwohl diese (wiederholt) nicht befördert werden konnte. Denn die Unmöglichkeit der Beförderung beruhte auf den angestrengten Konkurrentenschutzverfahren.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren bzw. seinen Dienstherrn hat, wenn sie bzw. er zur Beförderung ausgewählt worden ist:

"Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadensersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den - sich ggf. mehrere Jahre erstreckenden - Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. [...] Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese - erhebliche - Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen ."

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15 -, juris Rn. 23)

Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an. Die Auswahlentscheidungen wurden im Anschluss an die stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft wiederholt, denn diese wurde auch im Anschluss erneut zur Beförderung ausgewählt. Aus der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidungen folgte für die Klägerin lediglich ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidungen, nicht jedoch auf Beförderung. Selbst wenn man in den auf rechtswidrigen Beurteilungen beruhenden Auswahlentscheidungen der Beklagten eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sehen wollte, so wäre diese nicht unmittelbar kausal für einen etwaig eingetretenen Vermögensschaden. Die unterbliebene Beförderung beruhte - bis zum unmittelbaren Bevorstehen der Passivphase der Altersteilzeit der Klägerin - auf der "Stillhaltepflicht" der Beklagten während der gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die unterbliebene Beförderung - gerade, wenn sie, wie im Fall der Klägerin, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann - zu versorgungsrelevanten Nachteilen führen kann. Diese nachteiligen Folgen sind letztlich darauf zurückzuführen, dass dem sich aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch der nicht ausgewählten konkurrierenden Bewerberinnen und Bewerber auf effektiven Rechtsschutz zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Durchsetzung verholfen wurde.

Auf die übrigen Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches kommt es daher nicht mehr maßgeblich an. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob vorliegend der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schadenseintritt besteht und ob die Höhe eines eventuell anzunehmenden Schadens der Klägerin überhaupt "bezifferbar", d.h. hinreichend bestimmbar wäre.

b.

Die Klägerin hat auch keinen - als Minus in dem Klageantrag enthaltenen - Anspruch auf Schadensersatz ab dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund der anstehenden Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht in die Beförderungsrunde einbezogen worden ist, hier ab Oktober 2021.

Zum einen waren die gerichtlichen Eilverfahren gegen die erneute Auswahlentscheidung vom 14. Oktober 2020 zum Zeitpunkt des Beginns der Passivphase der Altersteilzeit noch nicht abgeschlossen, was einer Beförderung der Klägerin abermals entgegenstand. Die Passivphase der Altersteilzeit begann am 1. Dezember 2021; die maßgebliche Beförderungsliste wurde erst am 23. Juni 2022 freigegeben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Zum anderen fehlte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Eignung für eine Beförderung. Denn eine Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um eine Beamtin für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihr im neuen Amt künftig wahrzunehmende Aufgabe. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt eine Beamtin nicht, wenn feststeht, dass sie das Amt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, juris Rn. 4, zu einem Beamten, der sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand; mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, juris). Eine gleichwohl durchgeführte Beförderung hätte ausschließlich den Zweck, die Beamtin in versorgungsrechtlicher Hinsicht besserzustellen, ohne dass dem ein Äquivalent des Dienstherrn gegenüberstünde (Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 3). Auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der sich die Beamtin wenige Monate vor Beginn der Passivphase ihrer Altersteilzeit befand, ist nach den vorstehenden Grundsätzen von einem "Eignungsmangel" auszugehen, der die Nichtberücksichtigung auf der Beförderungsliste rechtfertigte. Denn Sinn und Zweck der Beförderung ist, die erfolgreiche Wahrnehmung des Amtes möglichst auf Dauer zu gewährleisten. Dies setzt voraus, dass die Amtsinhaberin das Amt für eine angemessene Zeit ausüben wird (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 5 ME 232/06 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 3 CE 06.3302 -, juris Rn. 62).

Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber Beamtinnen und Beamten, die sich ebenfalls in Altersteilzeit befinden, aber nicht das Blockmodell gewählt haben, ist nicht ersichtlich. Aus der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit und einer Teilzeitbeschäftigung ohne Freistellungsphase können sich sachlich gerechtfertigte Unterschiede ergeben, die sich auch bei Auswahlentscheidungen auswirken können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 16). Denn Beamtinnen und Beamte, die sich in Altersteilzeit befinden und sich gegen das Blockmodell entschieden haben, erbringen - wenn auch mit reduzierter wöchentlicher Stundenzahl - tatsächlich eine Dienstleistung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris Rn. 11), sodass eine Beförderung dieses Personenkreises nicht von vornherein wegen fehlender Eignung ausgeschlossen ist.

Eine Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig zu erklären, bedarf es im Hinblick auf die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht. Der Antrag ist gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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