projects
1 B 629/25•VG Göttingen, 2026-06-26, 1 B 629/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-26
Aktenzeichen: 1 B 629/25
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0626.1B629.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16730
[Gründe]Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Parkraumbewirtschaftung in einem Teil der A-Stadt Oststadt.
Die A-Stadt Oststadt ist durch Wohnnutzung geprägt. Vorhanden sind neben kleineren Betrieben, Einrichtungen und Praxen eine Berufsbildende Schule, ein Gymnasium und eine Augenklinik, zwei Einzelhandelseinrichtungen sowie ein Verlag.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in der Sitzung vom 17.11.2023, Teile der A-Stadt Oststadt als Mischparken (Bewohnerparken und Parkscheinautomaten) sowie reine Bewohnerparkbereiche auszuweisen. Für einzelne Bereiche soll zusätzlich ein Tagesticket erworben werden können (W. Landstraße, X. und Y.), um Naherholungssuchenden rund um die Z. längeres Parken zu ermöglichen.
Grundlage des Ratsbeschlusses war ein Gutachten eines Büros für Verkehrs- und Stadtplanung vom Juli 2021 (Anlage 12 zur Antragsschrift). Danach waren zum Zeitpunkt der Erhebung im maßgeblichen Gebiet 2.314 Parkplätze vorhanden, davon 2.061 öffentliche Parkplätze. Insgesamt besaßen die in dem Gebiet lebenden 6.456 Personen 3.050 Fahrzeuge, was 473 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohnern entsprach. Die Auswertung zur Spitzenstunde (11 bis 13 Uhr) bezüglich des gesamten Erhebungsgebiets zeigte eine Auslastung von 75 Prozent der öffentlichen Parkplätze mit straßenabschnittsweisen deutlichen Unterschieden. Zentral und westlich des AA., der den südlichen Teil des Erhebungsgebiets nach Westen begrenzt, lagen die Auslastungen "häufig" im Bereich von etwa 90 Prozent zur Spitzenstunde. Hier liegen das AB. -Gymnasium und die Berufsbildende Schule I (AC.). Die niedrigsten Auslastungen lagen zur Spitzenstunde am östlichen Rand des Untersuchungsgebiets vor mit Auslastungen von 50 bis 65 Prozent. Im Erhebungsgebiet waren zu jeder Zeit mehr als 500 Parkplätze frei.
Mit der Zustimmung zum Parkraumkonzept beschloss der Rat der Antragsgegnerin auch eine Änderung der Parkraumgebührenordnung. Diese sieht vor, dass die bisherigen Gebühren in Höhe von 30,70 Euro auf künftig bis zu 180 Euro pro Jahr und Fahrzeug erhöht werden. Die Gebührenordnung ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten.
Mit Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz und Mobilität am 25.02.2025 wurde das ursprüngliche Parkraumkonzept geändert und sollte nicht mehr zum 01.01.2025, sondern zum 01.07.2025 umgesetzt werden. Anstelle der Unterteilung des Untersuchungsgebiets in Mischparken (Bewohnerparken und Parkscheinautomaten) und Bewohnerparken (ohne Parkscheinautomaten) sieht das Konzept nunmehr eine Parkraumbewirtschaftungszone mit zwei Bewohnerparkbereichen vor. Ziel war es, die finanzielle Belastung der Antragsgegnerin zu senken, indem weniger Parkscheinautomaten aufgestellt wurden. Außerdem sollte die Beschilderung reduziert werden und die Erkennbarkeit der Parkmöglichkeiten einheitlicher und deutlicher werden.
Die Antragsgegnerin hat im Juni 2025 Parkautomaten in den betroffenen Straßen aufgestellt und zum 01.07.2025 die Verkehrszeichen 314.1 StVO Anlage 3 und 63.4 StVO Anlage 2 in den folgenden Straßen angebracht:
Bereich "U" (südlicher Teil des Erhebungsgebiets): Y., AA., AD., AE., X., Kleperweg, AF., Serturnerstraße, AG., AH., AI., -AJ., AK., AL., AM., AN., AO., AP., AQ., AR..
Bereich "T" (nördlicher Teil des Erhebungsgebiets): AS., AT., AU., AV., AW., AX., AY., AZ., BA., BB., Schlözerweg, BC., BD., BE., BF., BG., BH., W. Landstraße.
Die Antragsteller haben am 09.07.2025 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 A 628/25 anhängig ist, und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie seien als Anwohner aus beiden Bereichen der Parkraumbewirtschaftung und als Arbeitnehmer im Ostviertel von den angegriffenen Verkehrszeichen regelmäßig betroffen und deshalb antragsbefugt. Die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit zwei Bewohnerparkbereichen sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO lägen nicht vor. Es fehle an einem erheblichen Parkraummangel im Sinne der Vorschrift. Das herangezogene verkehrsplanerische Gutachten beruhe nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage und differenziere nicht zwischen Fahrzeugen von Anwohnern und Auswärtigen. Im Übrigen sei die Anordnung insgesamt unverhältnismäßig, weil die Einführung der Bewohnerparkbereiche mangels alternativer Verkehrsmöglichkeiten für die betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht zu der gewünschten Reduktion des ruhenden Verkehrs in den Wohnstraßen führen werde. Denn der Parkdruck werde nach den Erkenntnissen des Gutachtens nicht durch die Fahrzeuge der Anwohnerinnen und Anwohner verursacht, sondern primär durch Schülerinnen und Schüler der Berufsschule. Die kostenpflichtige Bewirtschaftung oder Reduktion von Parkplätzen führe lediglich zu einer Verlagerung des Parkdrucks in angrenzende Gebiete. Auf das Gehwegparken habe die Einführung von Bewohnerparkbereichen keinen Einfluss, weil damit lediglich die Gebührenpflicht des Parkens geregelt werde, aber nicht die zulässigen Stellflächen beschränkt würden. Die Maßnahmen seien auch nicht angemessen, weil damit die Anwohnenden und ihre Besucher mit Gebühren belastet würden, obwohl diese nicht für den Parkdruck verantwortlich seien. Obwohl sich aus dem vorliegenden Gutachten ergebe, dass der Parkdruck werktags während der Schulzeit der Berufsschule am größten sei, gelte die Maßnahme auch am schulfreien Samstag. Unter ihnen, den Antragstellern, seien auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der üblichen Arbeitszeiten von der Gebührenpflicht betroffen seien. Außerdem werde die Bezahlung eines Parktickets erschwert, weil die Antragsgegnerin nur wenige Parkautomaten aufgestellt habe. Die Nutzung digitaler Angebote zur Bezahlung der Parkgebühren reiche daneben nicht aus, weil diese nicht gleichwertig ausgeschildert und ohnehin ohne entsprechendes Mobilgerät nicht barrierefrei zugänglich seien.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung durch die Verkehrszeichen Zeichen 314.1 StVO Anlage 3 und Zeichen 63.4 StVO Anlage 2 für die Parkraumbewirtschaftungszonen Bereich T und U anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen. Der Antrag sei unzulässig. Auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 seien nach eigenem Vortrag Stellplätze in gesetzlich vorgeschriebener Anzahl vorhanden. Ob diese bereits (anderweitig) genutzt würden, sei unerheblich. Die Antragsteller zu 2, 5 und 9 seien lediglich als Berufspendler von der Regelung berührt. Die üblichen Arbeitszeiten in der Frischemarkt I. OHG seien mit Mo-Fr 7-19h und Sa 7-14h angegeben. Die Erreichung des Arbeitsplatzes sei zu diesen Zeiten mit dem ÖPNV ohne weiteres möglich, zumal in A-Stadt schon zwischen 4:59 und 5:45h Frühwagen der GöVB verkehrten. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Grundlage für die Parkraumbewirtschaftung in Quartieren nach § 45 Abs. 1b S.1 Nr.2a StVO sei aktuell bereits das "Drohen" (nicht das Vorhandensein) eines "erheblichen Parkraummangels". In den Verwaltungsvorschriften zur StVO heiße es, dass ein solcher "droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z.B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)." Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass ein Parkraummangel sogar aus Gründen drohen könne, die (auch) in der Hand der anordnenden Kommune lägen. Ein Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung öffentlichen Parkraums sei der deutschen Rechtsordnung fremd. Insoweit sei bereits die Antragsbefugnis in Frage zu stellen. Schließlich sei ein besonderes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung, welches das Vollzugsinteresse überwiegen könnte, nicht vorgetragen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
a. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft (zur Verwaltungsaktqualität von Verkehrsschildern vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 32.09 -, juris Rn. 12, m. w. N.). Insbesondere entfaltet die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auf verkehrsregelnde Anordnungen entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen ausgehenden Ge- oder Verbote nicht von in dieser Vorschrift genannten unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden, an deren Stelle sie treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.01.1988 - 7 B 189.87 -, juris Rn. 5 f.; v. 15.06.1981 - 7 B 216.80 -, juris, Rn. 3). Die durch Verkehrszeichen bekanntgegebene Regelung über die Parkraumbewirtschaftung in den Gebieten U und T stellt hinsichtlich jedes dieser Verkehrszeichen einen Verwaltungsakt dar. Diese sind durch Aufstellen bekanntgegeben worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 - 3 C 10.15 -, juris Rn. 16). Auch die aufgestellten Parkautomaten sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO sind sie Verkehrseinrichtungen, weil sie Gebotswirkung dahingehend entfalten, dass zum erlaubten Parken ein bestimmter Betrag zu entrichten und die Zahlung auf eine bestimmte Art im Fahrzeug zu dokumentieren ist (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 43 StVO Rn. 17).
b. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis - und entsprechend die Antragsbefugnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (BVerwG, Urt. v. 29.06.1983 - 7 C 102.82 -, juris Rn. 8; Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18). Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG, Urt. v. 03.06.1982 - 7 C 9.80 -, juris Rn. 9; Urt. v. 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 14; Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 13 ff.). Erforderlich ist danach zumindest, dass der Antragsteller jedenfalls zum Adressatenkreis der angegriffenen Anordnung zählt. Dies ist bei in Form von Verkehrszeichen bekanntgemachten verkehrsbezogenen Ge- und Verboten dann der Fall, wenn er von diesem Ge- bzw. Verbot betroffen ist. Handelt es sich also um Anordnungen, die ausschließlich an bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern, etwa PKH-Fahrer, gerichtet sind, muss der Antragsteller der Anordnung also auch gerade in dieser Eigenschaft begegnet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18; VGH BW, Urt. v. 10.02.2011 - 5 S 2285/09 -, juris Rn. 29; zur Klagebefugnis auch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei einem Kanzleiinhaber Sächs. OVG, Beschl. v. 21.08.2020 - 6 B 189/20 -, juris Rn. 18). Dass kein individueller Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Raum in fußläufiger Entfernung zum Wohn- oder Arbeitsort besteht, steht der Annahme eines möglichen Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch Anordnung der Parkraumbewirtschaftung nicht entgegen; denn die Nutzbarkeit des Parkraums wird auch durch eine Maßnahme, die die Verfügbarkeit von Parkraum jedenfalls für Bewohner eines Gebietes verbessern will, durch kostenpflichtige Bewohnerparkausweise und kostenpflichtige Parkscheine eingeschränkt (OVG HH, Urt. v. 28.11.2024 - 4 Bf 129/24 -, juris Rn. 43).
Hieran gemessen sind alle Antragsteller antragsbefugt. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass sie als PKW-Fahrer mindestens gelegentlich in der A-Stadt Oststadt parken oder parken wollen und deshalb in den Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Anordnungen fallen. Die Antragsteller 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9 wohnen im Gebiet der Oststadt. Die Antragsteller 2, 6 und 10 arbeiten dort. Der Umstand, dass einige der Antragsteller ihren privaten PKW auf ihren Grundstücken parken könnten, andere auf Grundstücken ihrer Arbeitgeber oder den ÖPNV ausweichen könnten, um die Oststadt zu erreichen, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen. In welchem Umfang die Antragsteller Rechtsverletzungen geltend machen können, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsbehelfs.
Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist der der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei den streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen um Dauerverwaltungsakte handelt (hierzu BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 01.09.2017 - 3 B 50/16 -, juris Rn. 8).
Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil sich die streitgegenständlichen Anordnungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller in ihren Rechten verletzen.
a. Als Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Bewohnerparkzonen T und U im streitgegenständlichen Gebiet kommt zunächst § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 4 VO zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-VO und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.01.2026 (BGBl. I Nr. 32) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 142) geändert worden ist, in Betracht.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a StVO können die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitliche Reservierung des Parkraums für die Berechtigung oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen treffen. Die Regelung wurde durch die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 02.10.2024 - StVO-Novelle 2024 - (BGBl. I Nr. 299) neu gefasst.
Auch wenn der Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO nahelegt, dass im Falle eines lediglich drohenden, mithin prognostischen (vgl. BT-Drs. 20/8293, 8) Parkraummangels dieser nicht zugleich erheblich sein muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG, deutlich, dass ein erheblicher Parkraummangel drohen muss. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist.
aa. Der erhebliche Parkraummangel i.S.d. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Alt. 1 StVO liegt nach Ziff. XI zu § 45 (zu Absatz 1 bis 1e) Rn. 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Fassung vom 03.04.2025 (Banz AT 09.04.2025 B2) und in der Fassung vom 27.02.2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6) vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 Prozent ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel i.S.d. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 StVO droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten).
Zur Bestimmung des erheblichen Parkraummangels orientiert sich die VwV-StVO insbesondere an dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2022, Az. 13 S 545722 (vgl. BR-Drs. 50/25 vom 29.01.2025, S. 48). Auch wenn die Rechtsprechung zur Grenze der Erheblichkeit nicht einheitlich ist, wird jedenfalls ein erheblicher Parkraummangel nicht schon bei einer regelmäßigen Auslastung von unter 80 Prozent der zur Verfügung stehenden Stellplätze zu der Tages- oder Nachtzeit angenommen (so ausdrücklich VGH BW, Beschl. v. 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 18; VG Berlin, Urt. v. 15.01.2025 - 11 K 424/23 -, juris Rn. 32). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Auf der einen Seite spricht der Wortsinn von "erheblich" gegen die Anforderung einer vollständigen Auslastung des vorhandenen Parkraums (so noch VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.03.2004 - 6 E 65/03 - juris Rn. 14). Auf der anderen Seite ist ein hoher Schwellenwert von 80 Prozent auch deshalb gerechtfertigt, weil die Anordnungen einer Parkraumbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StVG voraussetzen, dass sie der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen dienen (zu dieser Voraussetzung ausdrücklich BR-Drs. 518/23, S. 20). Maßgeblich ist dabei die Gesamtauslastung des Gebiets (VG Leipzig, Beschl. v. 27.04.2020 - 1 L 159/20 -, juris Rn. 94; Urt. v. 24.03.2023 - 1 K 641/22 -, juris Rn. 138; Bay. VGH, Beschl. v. 01.09.2008 - 11 CS 08.1617 -, juris Rn. 25), was sich schon aus dem Wortlaut von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ergibt, der auf Quartiere Bezug nimmt.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass maßgeblich für die Feststellung eines erheblichen Parkraummangels nicht die durchschnittliche Auslastung über den Tag oder gar über 24 Stunden hinweg ist, sondern die Auslastung in der Spitze. Dieser festgestellte Wert überschreitet aber nicht den Schwellenwert von 80 Prozent und genügt nicht für die Annahme eines erheblichen Parkraummangels. Ausweislich des Gutachtens vom Juli 2021 lag die Auslastung in den beiden Gebieten U und T, für die eine einheitliche Erhebung durchgeführt worden war, zur Spitzenstunde, die zwischen 11 und 13 Uhr erreicht war, bei 75 Prozent. Eine Unterscheidung zwischen den beiden Gebieten ist der Kammer nicht möglich. Die dem Abschlussbericht beigegebenen Karten (BA 002, Lasche 6.4.), insbesondere Karte 4, zeigen zwar im südlichen Gebiet U sowie im Südteil des Gebiets T zur Spitzenstunde straßenweise Auslastungen von über 80 Prozent. Das gilt im Gebiet T für den BF., die W. Landstraße und die Dahlmannstraße, im Gebiet U für den Abschnitte des X., den AF., die - AJ., die AN., die AO., den BI. oder den Steinsgraben. Das legt nahe, dass bei gesonderter Betrachtung des Gebiets U dort ein erheblicher Parkraummangels vorliegen könnte, während bei gesonderter Betrachtung des Gebiets T dort die Auslastung noch unter 75 Prozent liegen könnte. Eine Feststellung dazu ist allein aufgrund der Karten aber nicht möglich. Dies wäre ggf. durch Nachberechnung der beiden Gebiete zu erreichen und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Prognose, die § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG erlauben. Die Prognose knüpft nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG an konkretisierte städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen an. Aus dem Maßstab der Konkretisierung folgt, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen bereits in einer Weise verdichtet sein müssen, die die Prognose erlaubt, dass ein erheblicher - also im o.g. Sinn auch zu bestimmender - Parkraummangel eintreten wird. Ausgehend von der Überlegung, dass im Straßenverkehrsrecht wegen der Art der Gefahren wirksamer Schutz Regelungen erforderlich macht, die einer konkreten Gefahr deutlich vorgelagert bereits auf einer abstrakten Ebene ansetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2025 - 3 B 26.24 -, juris Rn. 15), geht die Kammer davon aus, dass der erhebliche Parkraummangel nicht im Sinne einer konkreten Gefahr unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorstehen muss. Es genügt vielmehr, wenn im Sinne einer abstrakten Gefahr die konkretisierten städtebaulich-verkehrsplanerischen Erwägungen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen zu einer Sachlage führen, die im Fall ihres Eintritts einen erheblichen Parkraummangel bedingen wird.
Hieran gemessen droht bei summarischer Prüfung kein erheblicher Parkraummangel.
Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die kurzfristige Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 - 3 C 5.23 - zu einer Sanktionierung von Gehwegparken an Stellen, an denen es nicht ausdrücklich erlaubt wird, führen wird. Hierdurch werden ausweislich der durch die Antragsgegnerin durchgeführten Parkraumanalyse für die Oststadt (BA 002, Lasche Anhang 6.5.) 68 Stellplätze wegfallen, weitere 97 Stellplätze durch die Neuordnung der Mindestbreiten für den Busverkehr, insgesamt also 165 Stellplätze. Davon betroffen sein werden der BJ. (21 Parkplätze entfallen), die BH. (23 Parkplätze entfallen), die W. Landstraße (21 Parkplätze entfallen), die AH. (61 Parkplätze entfallen) und die AI., wobei für diese zwei unterschiedliche Berechnungen vorliegen, die einmal vom Wegfall von 27, ein anderes Mal vom Wegfall von 33 Parkplätzen ausgehen. Der BJ., die BH. und die W. Landstraße liegen im nördlichen Bewirtschaftungsgebiet T, die AH. und die AI. liegen im südlichen Gebiet U. Bei diesen Erwägungen handelt es sich wegen der bereits vorliegenden Berechnungen um konkretisierte städtebaulich-verkehrsplanerische Erwägungen im o.g. Sinn. Sie lassen hier aber nach Aktenlage keine Prognose zu, wie sich der Wegfall jeweils in den Gebieten U und T auswirken wird und ob sich hierdurch jeweils eine Auslastung des Parkraums von 80 Prozent und mehr ergeben wird. Die Kammer geht davon aus, dass für eine solche Darlegung eine fachkundige Berechnung - getrennt für beide Gebiete - erfolgen muss, die bisher nicht vorliegt. Das gilt auch, wenn der Wegfall von Parkmöglichkeiten AR. wegen Maßnahmen zum Hochwasserschutz berücksichtigt wird.
Bei summarischer Prüfung noch nicht konkretisiert sind die Folgen der am 01.07.2026 in Kraft tretenden Änderung von § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 142) für die streitgegenständlichen Gebiete. Damit wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, die Einräumung von Parkbevorrechtigungen nicht mehr nur für Bewohner der betreffenden Gebiete zuzulassen, sondern auch für bestimmte Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf in Gebieten. Wie viele Personen sich in den streitgegenständlichen Gebieten U und T hierfür qualifizieren werden, ist für die Kammer völlig offen.
Entsprechendes gilt für die Folgen der Ausweisung eines neuen Wohngebiets im Umfeld der Zonen.
Im Übrigen ist es auch denkbar, dass sich die Anzahl der mit einem PKW zur Schule fahrenden Berufsschüler der AC., die nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten wesentlich zum Parkdruck im Gebiet U beitragen, mit dem seit dem 01.05.2023 - und damit nach Erstellung des Gutachtens vom Juli 2021 - eingeführten Deutschlandticket reduziert hat.
cc. Da die Tatbestandsvoraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15b StVG nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Anordnungen hinsichtlich der Gebiete U und T ermessensfehlerhaft erfolgten und ob sich die Antragsteller auf etwaige ermessensfehlerhafte Berücksichtigung privater Interessen berufen können.
b. Als Rechtsgrundlage kommt außerdem § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO i.V.m. § 6 Abs. 4a StVG in Betracht. Nach dieser mit Wirkung vom 11.10.2024 eingeführten Regelung sind Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2a auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Nach Ziff. XI. zu § 45 VwV-StVO Rn. 29a müssen die Anordnungen auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Entwicklungen ergeben. Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung erfolgt ist. Auf das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auf den Nachweis eines Parkraummangels, kommt es dann nicht an. Die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind im Rahmen einer Abwägungsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen, soweit nicht bereits im Parkraumkonzept eine planerische Abwägung dazu erfolgt ist.
Die Kammer geht davon aus, dass der Ratsbeschluss vom 17.11.2023 (BA 002, Lasche Anhang 6.2.) nicht als Konzept im Sinne der o.g. Regelungen verstanden werden kann. Es ist zwar mit "Parkraumkonzept Oststadt" überschrieben und enthält auch Erwägungen zu klima- und umweltpolitischen Erwägungen, wenn auf den Klimaplan A-Stadt 2030 und den Beitrag der Parkraumbewirtschaftung zum umweltpolitisch gewünschten Umstieg vom PKW auf den ÖPNV abgestellt wird. Allerdings ist wesentliche Begründung die Annahme eines erheblichen Parkraummangels. Ob der Rat völlig unabhängig von der Annahme eines erheblichen Parkraummangels das zunächst einheitliche und später auf die Gebiete U und T geteilte Gebiet der Parkraumbewirtschaftung in der Oststadt aus klima- und umweltpolitischen oder städtebaulichen Erwägungen so beschlossen hätte, ist offen. Die Kammer darf die planerische Entscheidung des Rates nicht durch eine eigene ersetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Werts der Hauptsache beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer sieht davon ab, für jedes der Gebiete U und T einen gesonderten Streitwert festzusetzen, weil die streitgegenständlichen Anordnungen auf einer einheitlichen Entscheidung des Rates und insbesondere auf einem einheitlichen Gutachten zum Parkraummangel beruhen.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.