projects
11 W 6/26•OLG Braunschweig, 2026-04-29, 11 W 6/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 11 W 6/26
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2026:0429.11W6.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16569
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 30.01.2026 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt.
GründeI.
Die Antragstellerin ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Bibliothek B. und begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die Nutzung der Verbundkatalogisierung im Gemeinsamen Bibliotheksverbund (GBV) und die Nutzung des Lokale-Bibliothekssysteme-Service (LBS) der Verbundzentrale des gemeinsamen Bibliotheksverbundes (VZG) auch über den 31. Dezember 2025 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die Kündigung des Nutzungsvertrages vom 12. Juni 2025 zu unveränderten Bedingungen gegen Vergütung der hierfür geschuldeten Nutzungsgebühren einzuräumen.
Der GBV ist durch ein Verwaltungsabkommen über die Errichtung eines Bibliotheksverbundes vom 9. Mai/14. Juni 1996 zwischen mehreren Bundesländern errichtet worden (Nds. MBl. 47/1996, S. 1960, im Folgenden: VA), um einen Rahmen für die abgestimmte Bibliotheksautomation zu schaffen, ein gemeinsames Dienstleistungszentrum - die Verbundzentrale (VZG) - zu betreiben und die Vernetzung der Bibliotheken und sonstigen Einrichtungen untereinander und mit der Verbundzentrale zu unterstützen (§ 1 Abs. 1 VA).
In § 1 Abs. 1 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Verbundzentrale des gemeinsamen Bibliotheksverbundes (VZG) (Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur v. 21.10.2003 - 14-50 001/12 -, Nds. MBl. Nr. 38/2003, S. 728; im Folgenden: Betriebsanweisung) ist bestimmt, dass die VZG eine Einrichtung des Landes Niedersachsen in Gestalt eines rechtlich unselbständigen nachgeordneten Teils der Landesverwaltung ist. Nach § 2 Abs. 2 der Betriebsanweisung erfüllt die VZG Servicefunktionen für den Wissenschaftsbereich und erbringt insbesondere für Forschung und Lehre an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen unverzichtbare Dienstleistungen. Dabei obliegen ihr die in § 2 Abs. 4 der Betriebsanweisung genannten Pflichtaufgaben. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Betriebsanweisung kann sie Leistungen gegenüber Dritten gegen Kostenerstattung und auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 (Pflichtaufgaben) nicht beeinträchtigt wird. Der Bestand der Antragstellerin war jedenfalls bis zum 31. Dezember 2025 aufgrund eines Vertrags mit dem Antragsgegner vom 4. März 2021/9. März 2021 (Anlage B1) im öffentlich zugänglichen gemeinsamen Verbundkatalog (GVK) des GBV verzeichnet. § 5 des genannten Vertrages enthält u.a. die folgende Regelung:
"2. Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst zwei Jahre. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wurde."
Unter dem 12. Juni 2025 sprach die VZG gegenüber der Antragstellerin die ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 aus. Eine Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem mit Schriftsatz vom 22. August 2025 ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (1 A 650/25) gestellten Antrag,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über die Verbundkatalogisierung im Gemeinsamen Bibliotheksverbund (GBV) und die Nutzung des Lokale-Bibliothekssysteme-Service (LBS) der Beklagten durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. Juni 2025 nicht zum 31. Dezember 2025 oder danach beendet werden wird.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2025 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Göttingen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr die Nutzung der Verbundkatalogisierung im Gemeinsamen Bibliotheksverbund (GBV) und die Nutzung des Lokale-Bibliothekssysteme-Service (LBS) auch über den 31. Dezember 2025 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen die Kündigung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht Göttingen, Az 1 A 650/25, zu unveränderten Bedingungen gegen Vergütung der hierfür geschuldeten Nutzungsgebühren einzuräumen.
Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit jeweils an das Landgericht Göttingen verwiesen.
Das Landgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 30. Januar 2026 den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO sei bereits mangels Verfügungsgrund zurückzuweisen. Die Verfahrensgestaltung der Antragstellerin widerlege in der Gesamtschau das Dringlichkeitserfordernis deutlich.
Die Antragstellerin wende sich gegen eine Kündigung vom 12. Juni 2025. Sie habe die Hauptsacheklage gegen diese Kündigung erst am 22. August 2025 erhoben. Sie habe damit bereits für diesen ersten Schritt mehr als zwei Monate verstreichen lassen, was bereits gegen die erforderliche Dringlichkeit spreche. Denn dass das streitgegenständliche Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 2025 enden würde, sei ihr mit der Kündigung vom 12. Juni 2025 bekannt oder jedenfalls aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ohne Weiteres feststellbar gewesen.
Jedenfalls mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 22.07.2025 sei das Kündigungsdatum positiv bekannt gewesen. Nach Erhebung der Hauptsacheklage habe die Antragstellerin sodann weitere drei Monate abgewartet, bevor sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt habe, nämlich bis zum 25.11.2025. Damit seien zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fünf Monate vergangen gewesen, in denen die Antragstellerin Kenntnis von dem Vertragsende zum 31. Dezember 2025 hätte haben müssen, in jedem Fall aber vier Monate seit positiver Kenntnis. Diese Zeitdauer begründe die Selbstwiderlegung des Dringlichkeitserfordernisses.
Wegen der weiteren Ausführungen wird Bezug auf den angefochtenen Beschluss genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.02.2026, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, die im Juni 2025 ausgesprochene Kündigung habe erst zum 31. Dezember 2025 wirksam werden sollen. Anders als etwa bei einer Meinungsäußerung sei die Wirkung dieser Kündigung zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs "noch nicht in der Welt". Auch der Antragsgegner habe sich nach Ausspruch der Kündigung zunächst weiter vertragstreu verhalten und der Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2025 Zugang zu seiner Einrichtung gewährt. Hätte die Antragstellerin also bereits im Juli 2025 eine einstweilige Verfügung beantragt, hätte der Antragsgegner möglicherweise einwenden können, dass derzeit noch gar kein vorläufiges Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, da sich der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt auch noch vertragstreu verhalten habe.
Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise auch gar keinen Erfolg in materieller Hinsicht gehabt hätte. Die Antragstellerin berufe sich hier nämlich darauf, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG Zugang zu der Einrichtung der Antragsgegnerin zu gewähren sei, da diese eine öffentliche Einrichtung sei und sich nicht in gleicher Weise auf die Privatautonomie berufen könne. Gleichwohl habe die Antragstellerin in zivilrechtlicher Hinsicht hier die primäre Darlegungs- und Beweislast dafür gehabt, dass der Antragsgegner hier unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz die Antragstellerin von der Nutzung ihrer Einrichtung ausschließe. Dieser Beweislast hätte die Antragstellerin zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht nachkommen können. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin auch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 aufgefordert, zu den Gründen der Kündigung binnen Monatsfrist näher Stellung zu beziehen, da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht habe darlegen können, ob etwaige sachliche Gründe oder gar wichtige Gründe vorgelegen hätten, die den Antragsgegner zur Kündigung hätten berechtigen können.
Mangels dieser Kenntnis hätte ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin zu einem frühen Zeitpunkt noch gar keinen Erfolg bringen können, da sie nicht erfolgreich hätte darlegen können, dass der Antragsgegner sachgrundlos und damit unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gekündigt habe. Aus diesem Verlauf und diesen rechtlichen Erwägungen könne der Antragstellerin jedenfalls keine "Selbstwiderlegung" vorgehalten werden.
Die Antragstellerin beruft sich auch weiter auf den bereits geltend gemachten Verfügungsanspruch. Sie beruft sich weiter darauf, in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG die Einrichtung des Antragsgegners in Anspruch nehmen zu können. Dieser Rechtsgrundsatz gelte auch im vorliegenden Fall. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses vom 30.1.2026, 4 O 26/26, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin die Nutzung der Verbundkatalogisierung im Gemeinsamen Bibliotheksverbund (GBV) und die Nutzung des lokalen Bibliothekssysteme Service (LBS) auch über den 31.12.2025 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin beim Landgericht Göttingen - 4 O 27/26 - zu unveränderten Bedingungen gegen Vergütung der hierfür geschuldete Nutzungsgebühren einzuräumen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11. Februar 2026 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Zu den mit Beschluss des Senats vom 12. März 2026 erteilten Hinweisen haben die Parteien schriftsätzlich Stellung genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat - jedenfalls im Ergebnis zutreffend - den Antrag der Antragstellerin auf Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen.
Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin auf das Vorliegen einer Verfügungsgrundes berufen kann oder ob dieser auch angesichts der bisherigen Verfahrensdauer im Hinblick auf die von ihr im Beschwerdeverfahren beantragten Verlängerung der gesetzten Stellungnahmefrist durch Selbstwiderlegung entfallen ist.
Jedenfalls hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Zweifel an der formalen Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung bestehen nicht; insbesondere die sich aus § 5 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Antragstellerin und der VZG ergebende Kündigungsfrist ist vorliegend eingehalten worden.
Gründe, die der materiellen Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung entgegenstehen könnten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
a.
Zwar sieht die zwischen der Antragstellerin und der VZG geschlossene Vereinbarung ein Begründungserfordernis oder das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die (ordentliche) Kündigung des Vertrages nicht vor, allerdings unterliegt die VZG vorliegend - worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 12. März 2026 hingewiesen hatte - hinsichtlich der Kündigung des Vertrages gleichwohl der Grundrechtsbindung. Gemäß § 1 der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Verbundzentrale des gemeinsamen Bibliotheksverbundes (VZG) (Nds. MBl. 36/2003, S. 728; Anl. B2) handelt die Verbundzentrale als rechtlich unselbständiger nachgeordneter Teil der Landesverwaltung. Insoweit unterliegt die Verbundzentrale, selbst wenn sie ausschließlich zivilrechtlich handelt, der Grundrechtsbindung. Es entspricht ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Bindung der Träger öffentlicher Gewalt weder von der Organisationsform, in der sie dem Bürger gegenübertreten, abhängt, noch von der Handlungsform; das gilt sogar dann, wenn die Träger öffentlicher Gewalt - wie hier nicht - auf privatrechtliche Organisationsformen zurückgreifen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, Rn. 26 f., juris; Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 50). Vor diesem Hintergrund unterliegen sowohl der Abschluss als auch die Kündigung (privatrechtlicher) Verträge zwischen der Verbundzentrale und Bibliotheken (soweit sich diese nicht in Landesträgerschaft befinden) grundsätzlich der Grundrechtsbindung.
b.
Dass die ausgesprochene Kündigung gegen das sich aus Art. 3 GG ergebende Willkürverbot verstößt, hat die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin jedoch schon nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
aa.
Der Antragsgegner hat im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast mit Schriftsatz vom 27.03.2026, auf den insoweit wegen der vorgetragenen Einzelheiten Bezug genommen wird, dargelegt, dass durch die Antragstellerin seit Anfang 2025 zahlreiche Änderungen an Datensätzen im Verbundkatalog vorgenommen worden seien, insbesondere auch an Katalogisaten, an deren Titel die Antragstellerin selbst gar keinen Bestand gehabt habe, wodurch die Datenintegrität des Verbundkataloges nachhaltig beschädigt worden sei. Die Datenmanipulationen hätten das Vertrauen der Bibliotheken im Verbund untereinander sowie der Nutzerschaft in den Verbundkatalog unterminiert; die Grundlage für eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei damit nachhaltig zerstört worden. Der Antragsteller hat seinen diesbezüglichen detailreichen Vortrag durch eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung der Direktorin des VZG glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht.
bb.
Es hätte insoweit der Antragstellerin angesichts dieses Vortrags oblegen, einen Verstoß der VZG gegen das sich aus Art. 3 GG ergebende Willkürverbot darzulegen und glaubhaft zu machen. Das hat sie vorliegend nicht getan, sondern lediglich den Vortrag des Antragsgegners (teilweise) mit Nichtwissen bestritten.
Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit vorliegend ein Bestreiten der seitens des Antragsgegners vorgetragenen Datenmanipulationen mit Nichtwissen überhaupt zulässig ist, genügt die Antragstellerin mit dem bloßen Bestreiten des Vortrags des Antragsgegners nicht der sie treffenden primären Darlegungslast. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin die Erheblichkeit der vom Antragsgegner vorgetragenen Vertragsverletzungen in Zweifel zieht.
Das kann aber im Ergebnis ebenfalls dahingestellt bleiben, denn die Antragstellerin hat mit der Vorlage der fristlosen Kündigung ihrer Mitarbeiterin Frau S. vom 1. April 2026 (Bl. 82 d. eA.) letztlich sogar zugestanden, dass durch diese entgegen den Regeln für die Schlagwortkatalogisierung (RSWK) vom 7. April 2025 bis 5. Mai 2025 im Bibliothekssystem insgesamt 143 Beziehungskennzeichnungen aktiv gelöscht worden sind, sich diese trotz der im persönlichen Mailboxsystem durch andere Mitgliedsbibliotheken und die verantwortliche Verbundzentrale an sie als Urheberin der regelwidrigen Veränderungen gerichteten Korrekturhinweise in einen "Editwar" begeben und andere Nutzer persönlich angegriffen habe und diese durch andere Bibliotheken katalogisierte Titel regelwidrig verändert habe. Nach dem eigenen, ausdrücklichen Vortrag der Antragstellerin steht nach Durchführung interner Recherchen "nämlich fest, dass die seitens des Antragsgegners beanstandeten Regelverstöße auf die frühere Mitarbeiterin der Antragstellerin zurückgehen" (S. 7 des Schriftsatzes vom 20.04.2026/Bl. 73 d.A./OLG).
Die Antragstellerin räumt damit selbst zahlreiche, ihr zuzurechnende (§ 278 BGB) regelwidrige Veränderungen im Bibliothekssystem und damit das Bestehen eines sachlich einleuchtenden Grundes ein, die auch sie selbst als derart schwerwiegend betrachtet, dass sie hierauf gestützt eine fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Frau S. ausgesprochen hat. Mit dem Bestehen eines sachlich einleuchtenden Grundes liegt aber ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14-66, Rn. 139).
cc.
Dass die (ordentliche) Kündigung des zwischen der Antragstellerin und dem VZG geschlossenen Vertrages unverhältnismäßig gewesen wäre, vermag der Senat darüber hinaus ebenfalls dem Vortrag der Antragstellerin, die ihrerseits aufgrund desselben Sachverhaltes das Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Mitarbeiterin fristlos gekündigt hat, nicht zu entnehmen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass § 314 BGB für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses im Falle einer Pflichtverletzung den Ausspruch einer Abmahnung voraussetzt, so übersieht die Antragstellerin, dass vorliegend seitens des VZG keine außerordentliche Kündigung gemäß § 314 BGB ausgesprochen worden ist, sondern eine ordentliche Vertragskündigung unter Einhaltung der zwischen der Antragstellerin und dem VZG vereinbarten Kündigungsfrist. Dass die Ausübung dieses vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts im Falle des Bestehens eines erheblichen Grundes unverhältnismäßig sein sollte, vermag der Senat aufgrund des Vortrags der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der nach eigenem Vortrag nicht unerheblichen Folgen der Kündigung für die Antragstellerin bislang nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass nach dem unstreitigen Vortrag des Antragsgegners die Antragstellerin über die Nachrichtenfunktion des K10plus ("mailbox") zur Unterlassung der vorgetragenen Regelverstöße aufgefordert wurde, es gleichwohl auch danach zumindest im Zeitraum vom 7. April bis 5. Mai 2025 (vgl. außerordentliche Kündigung der Frau S.) zu zahlreichen weiteren Regelverstößen gekommen ist. Schon vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin nicht auf das Fehlen einer Abmahnung berufen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 47, 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.