VG Osnabrück, 2026-07-14, 7 A 87/24

7 A 87/24Administrative CourtJul 14, 2026

Full text

VG Osnabrück — 2026-07-14 — 7 A 87/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 7 A 87/24

ECLI: ECLI:DE::2026:0714.7A87.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17838

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Datenübermittlungen durch die Beklagte.

Er ist Eigentümer und Vertretungsberechtigter eines Unternehmens, der I., die nach seinen Angaben vornehmlich explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, und zwar fast ausschließlich an nationale Sicherheitsbehörden, die explosive Produkte für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben benötigen. Für den Kläger ist im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG eingetragen. Für Fahrten nutzt er Kraftfahrzeuge, die über seinem Unternehmen durch die J. zugeteilte Tarnkennzeichen verfügen und für die im Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre nach § 41 Abs. 2 StVG eingetragen ist. Mit den entsprechenden Fahrzeugen fährt er insbesondere geheime Lagerstandorte seines Unternehmens sowie seine Privatwohnung an. Der Kläger hat in der Vergangenheit bereits zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen verschiedene Behörden geführt. Im Kern ging und geht es ihm darum, seine Daten vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte zu schützen, da er sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einem erhöhten Risiko, etwa Opfer einer Straftat zu werden, ausgesetzt sieht.

Am 08.12.2023 erhielt der Kläger einen Zeugenfragebogen des Landkreises K., adressiert an die Firma L. Danach sollte mit einem der Firma zugeteilten Tarnkennzeichen eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein. Der Kläger suchte daraufhin die Kfz-Zulassungsstelle der J. auf, um die Hintergründe der Übermittlung der (vertraulichen) Halterdaten zu klären, nachdem vor deren Weitergabe an den Landkreis K. keine Anhörung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 StVG stattgefunden hatte. Der zuständige Sachbearbeiter erklärte, in den vorangegangenen vier Wochen nicht anwesend gewesen zu sein und die Daten nicht offenbart zu haben. Sie seien im Fahrzeugregister auch ordnungsgemäß gesperrt.

Der Kläger erstattete daraufhin bei der Staatsanwaltschaft M. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen §§ 203, 353b StGB. Diese beauftragte die Polizeiinspektion M. mit Ermittlungen.

Am 21.03.2024 kontaktierte die Sachbearbeiterin bei der Polizeiinspektion M., N., den Leiter der Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten, Herrn O., zunächst telefonisch über dessen dienstliche Rufnummer und trug den zugrunde liegenden Sachverhalt vor. Im Anschluss verschickte sie von ihrem dienstlichen E-Mail-Account eine E-Mail an "P." mit dem Betreff "Anfrage Ermittlungsverfahren Az. Q.". Als Anlage war die Datei R. beigefügt. Hierbei handelt es sich um ein Digitalisat der Halterabfrage des Landkreises K., in der es heißt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Bearbeitung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige bitten wir kurzfristig uns den Halter für folgendes Kraftfahrzeug mitzuteilen:

Kennzeichen:S.
Fabrikat:T.
am:U.

Mit freundlichen Grüßen"

In den darunterliegenden Zeilen zu den Halterdaten befinden sich keine Eintragungen. Auf dem Schriftstück findet sich der handschriftliche Vermerk "gesperrte Adresse" und weiter unten, ebenfalls handschriftlich, "Auskunft s. Anlage. M.f.G." sowie eine Unterschrift. Diese Anlage, die laut Kläger das Kennzeichen, die Firma und die Anschrift enthielt, war ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht Bestandteil der E-Mail.

Noch am selben Tag, dem 21.03.2024, meldete sich Herr O. bei N. telefonisch zurück und erklärte ausweislich eines von dieser angefertigten Aktenvermerks, bei der Handschrift und Unterschrift handle es sich um die seines Kollegen V. W. Dieser gehe in zwei Monaten in Rente und arbeite nur noch zwei Tage pro Woche. Er werde ihn auf den Vorgang ansprechen und erfragen, warum und welche Auskunft er wie (telefonisch, schriftlich) mitgeteilt habe. Ebenso wolle er ihn nach der "Anlage" fragen. Des Weiteren erklärte Herr O., der Sachverhalt sei bei einigen Mitarbeitern der Kfz-Zulassungsstelle bekannt, da der Geschäftsführer der betroffenen Firma im Dezember 2023 dort erschienen sei und lautstark und unfreundlich seinen Unmut darüber geäußert habe, dass die Beklagte die Halterdaten beauskunftet habe. Seitens der Kfz-Zulassungsstelle sei daraufhin das betroffene Kennzeichen abgemeldet und ein neues Tarnkennzeichen mit Datum vom 02.01.2024 ausgestellt worden.

Am Folgetag, dem 22.03.2024, telefonierte Herr O. erneut mit N. und erklärte ausweislich des genannten Aktenvermerks, mit Herrn W. Rücksprache gehalten zu haben. Dieser habe dem Landkreis K. schriftlich geantwortet. Das Antwortschreiben sei bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, müsse aber dem Landkreis K. vorliegen. Herr O. bot an, zu dem Sachverhalt eine Stellungnahme zu verfassen.

Diese Stellungnahme versandte Herr O. am 02.04.2024 von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse an die dienstliche E-Mail-Adresse der N. Darin heißt es, die Auskunft an den Landkreis K. habe Herr V. W. erteilt, der die Halteranfrage des Landkreises schriftlich beantwortet habe. Zum Hintergrund wird - unter Nennung der Firma sowie des Nachnamens des Klägers - weiter ausgeführt:

"Die (private) Firma L. besitzt seit 2022 Tarnkennzeichen der Stadt Osnabrück. [...] In diesem Fall war die Übermittlung der Daten nach § 41 Abs. 3 Satz 1 StVG trotz bestehender Sperre zulässig, weil an der Kenntnis der gespeicherten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen, bestand. Leider wurde hier versäumt entsprechend § 41 Abs. 3 Satz 2 StVG der Firma vor der Übermittlung der Daten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Daten nach einer Stellungnahme trotzdem an die anfragende Behörde zwecks Verfolgung von Rechtsverstößen übermittelt worden wären, ist vorsichtig formuliert, sehr groß. Denn ein Tarnkennzeichen hat nicht den Sinn und Zweck, die Verfolgung und Ahndung von im Straßenverkehr begangener Rechtsverstöße [sic!] zu verhindern. Der Geschäftsführer, Herr X., hat das in seinen Augen ,verbrannte' Tarnkennzeichen bereits Ende Dezember 2023 zurückgegeben und die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt, welches Ihm [sic!] am 02.01.2024 zugeteilt wurde. Herr X. ist bereits niedersachsenweit für sein forsches Auftreten und seine Klagefreudigkeit bekannt."

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 24.04.2024 rügte der Kläger die vorgenannten sowie weitere damit in Verbindung stehende Datenverarbeitungen, verlangte von ihr, die Rechtswidrigkeit der Verarbeitungen festzustellen, forderte sie zur Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes sowie entstandener Rechtsanwaltskosten auf und ferner zur Anerkennung der Verpflichtung, ihm sämtliche materiellen Schäden aus den rechtswidrigen Datenverarbeitungen zu ersetzen. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 30.04.2024 und bat um urlaubsbedingte Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 27.05.2024.

Am 14.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, sämtliche Vorgänge zu Tarnkennzeichen seien nach einem Erlass des niedersächsischen Verkehrsministeriums als Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NfD" eingestuft. Dies schließe Datenübermittlungen über öffentliche Netze grundsätzlich aus. Ausgenommen seien nach der (auch für die Beklagte geltenden) Verschlusssachenanweisung (VSA) lediglich Telefonate, wenn der Sachverhalt Dritten nicht verständlich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die VSA, die keine drittschützende Wirkung entfalte, entbinde allerdings auch nicht von der stets erforderlichen Beachtung der DS-GVO.

Die Telefonate seien offen per "Voice over IP" (VoIP) über das Internet geführt worden, der Mailverkehr sei nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt gewesen. Eine elektronische Datenübermittlung - per Telefon oder E-Mail - wäre nur mit eine dem Risiko entsprechender Verschlüsselung nach Art. 5, 32 DS-GVO zulässig gewesen. Er, der Kläger, gehe deshalb davon aus, dass die Daten an Dritte gelangt seien.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) habe bereits 2020 (gemeint sein dürfte der Beschluss vom 22.07.2020 - 11 LA 104/19 -, juris) festgestellt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers per Telefax rechtswidrig gewesen sei. Dies sei auf die Übermittlung per Telefon bzw. E-Mail übertragbar. Es sei nicht anzunehmen, dass vor den elektronischen Verarbeitungen eine konkrete Schutzstufe entsprechend dem Schutzstufenkonzept der LfD festgelegt worden sei.

Auch nach Eingang des Schreibens vom 24.04.2024 bei der Beklagten sei es - nämlich am 30.04.2024 - zu einer Datenweitergabe durch die Beklagte im Rahmen eines weiteren, nicht hinreichend gesicherten Telefonats mit der Staatsanwaltschaft M. im Rahmen desselben Ermittlungsverfahrens gekommen.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.festzustellen, dass die telefonische Übermittlung seiner personenbezogenen Daten am 21.03.2024 durch die Beklagte an die Polizeiinspektion M. rechtswidrig war;
  2. 2.festzustellen, dass die telefonische Übermittlung seiner personenbezogenen Daten am 22.03.2024 durch die Beklagte an die Polizeiinspektion M. rechtswidrig war;
  3. 3.festzustellen, dass die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten per E-Mail am 02.04.2024 durch die Beklagte an die Polizeiinspektion M. rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Auf die Bitte um Fristverlängerung im Schreiben vom 30.04.2024 sei keine Reaktion erfolgt. Die Datenschutzverstöße seien erstmals im Schreiben vom 24.04.2024 geltend gemacht worden und seien bis dahin bei ihr unbekannt gewesen. Die Klageerhebung sei damit mutwillig, denn sie habe nicht ausreichend Zeit gehabt, den Sachverhalt zu ermitteln oder ihn einer eigenen rechtlichen Bewertung zu unterziehen.

Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Hinsichtlich der beiden behaupteten Verstöße vom 21.03.2024 sei bereits keine Übermittlung personenbezogener Daten gegeben. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei nach dessen Art. 2 Abs. 1 eröffnet, sobald Daten natürlicher Personen verarbeitet würden. Aus Erwägungsgrund 14 folge die Nichtanwendbarkeit bzgl. Daten juristischer Personen.

Im Rahmen des Telefongesprächs vom 21.03.2024 seien ihrerseits der Name des Klägers, dessen Anschrift oder die Halterdaten nicht offenbart worden. Es seien die Geschehnisse lediglich anonymisiert geschildert worden, die sich öffentlich unter Wahrnehmung unbeteiligter Dritter in der Kfz-Zulassungsstelle zugetragen hätten. Auch im Rahmen des Telefonats vom 22.03.2024 seien keine personenbezogenen Daten offenbart worden. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass eine Stellungnahme verfasst werden solle.

Überdies sei die Übermittlung der Daten zulässig gewesen, denn sie sei im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgt. Die Polizei sei eine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a NDSG. Die Datenübermittlung sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NDSG mit Blick auf die Aufgabe der Polizei aus § 163 Abs. 1 StPO rechtmäßig gewesen.

Es seien auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz bei der Übermittlung getroffen worden. Nach § 34 Abs. 1 NDSG sei ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Ihre Telefonie sei verschlüsselt und vor Zugriffen Dritter besonderes geschützt. Ihr SIP-Trunk und ihre Telefondienste seien in einem eigenen Rechenzentrum gehostet, das sich in einem Gebäude der Beklagten befinde. Der Zutritt zum Rechenzentrum erfolge nur über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung und sei nach Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gesichert. Der SIP-Trunk sei über eine TLS-, also Transportverschlüsselung im Session Border Controller (SBC) gesichert. Die TLS-Verschlüsselung werde im jeweiligen Providernetz unterstützt. Die Übertragung der Sprachdaten erfolge zusätzlich über das Secure Real-Time Transport-Protocol (SRTP). Die TLS-Verschlüsselung sowie das SRTP entsprächen dem anerkannten Stand der Technik im Bereich der sicheren VoIP-Kommunikation. Der eigentliche SBC sei durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung gegen Zugriffe von Dritten geschützt und befinde sich hinter diversen Firewalls im Rechenzentrum. Ob und in welcher Form die Polizei sowie deren Provider ihren SIP-Trunk verschlüsselten, sei ihr nicht bekannt.

Bei der Kommunikation per E-Mail nutze sie ein Secure E-Mail Gateway des Herstellers Y. aus Deutschland. Die Software kommuniziere durch das SMTP-Protokoll mit externen EMail-Servern sowie ihrem E-Mail-Server und stelle insbesondere Funktionen zur Transportverschlüsselung bereit. Das Produkt sei vom BSI nach dem Verfahren der Beschleunigten Sicherheitszertifizierung zertifiziert. Grundsätzlich würden ausgehende EMails automatisiert digital signiert, sofern dem Endanwender ein entsprechendes S/MIME-Zertifikat oder ein PGP-Schlüssel zugeordnet worden sei. Die Signierung diene der Sicherstellung der Authentizität und Integrität der Nachricht. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolge dagegen nur, wenn dem Absender zum Versandzeitpunkt ein gültiges öffentliches Verschlüsselungszertifikat bzw. ein öffentlicher Schlüssel des Empfängers vorliege und dieser für die Verschlüsselung verwendet werde. Ob bei der streitgegenständlichen E-Mail eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgt sei, könne aufgrund der inzwischen abgelaufenen Aufbewahrungsfristen für Protokoll- und Nachverfolgungsdaten nicht mehr nachvollzogen werden. Hiervon unabhängig sei jedoch zu beachten, dass sie an das DOI-Netzwerk angeschlossen sei. Innerhalb dieses Netzes erfolge die Kommunikation zwischen angeschlossenen Behörden - unter anderem mit Polizeibehörden - sicher und zentral außerhalb des öffentlichen Internets. Ob die Polizeiinspektion M. zum fraglichen Zeitpunkt für den Empfang der streitgegenständlichen EMail ebenfalls an das DOI-Netzwerk angebunden gewesen sei und ob der Versand tatsächlich über dieses Netz erfolgt sei, könne beklagtenseitig nicht abschließend festgestellt werden.

Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der VSA für das Land Niedersachsen sei bei einem Telefongespräch mit VS-NfD eingestuftem Inhalt eine unkryptierte Übertragung zulässig, wenn die Gespräche möglichst so geführt würden, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich werde. Damit sei eine Übertragung per Telekommunikation zulässig. Zu keinem Zeitpunkt seien in der Kommunikation zwischen ihr und der Polizeiinspektion Inhalte offenbart worden, die unmittelbar im Zusammenhang mit den ausgegebenen Tarnkennzeichen stünden oder einen Rückschluss auf den Verschlusssache-Charakter zuließen.

Die Entscheidung des Nds. OVG zur Datenübermittlung per Fax sei nicht übertragbar. Dort werde vor allem ausgeführt, dass neben den Risiken eines unverschlüsselten Übermittlungsvorgangs die Verwendung von Faxgeräten noch zahlreiche weitere Risiken berge, etwa Adressierungsfehler, Fehlleitungen und Zugriff mehrerer Personen auf ein Faxgerät, dessen Speicher ausgelesen werden könne. Solche Risiken seien bei Telefonie und E-Mail-Verkehr nicht existent. Zudem arbeite ihre Kfz-Zulassungsstelle eng mit der Polizeiinspektion zusammen, sodass es für sie leicht sei, Anrufe der Polizei aufgrund der Telefonnummer (Z. + Endziffern) zu erkennen und so eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Technische Möglichkeiten, die Identität des Anrufers sicher zu verifizieren, gebe es allerdings nicht. Hinsichtlich der verschickten E-Mail seien ein Adressierungsfehler oder eine Fehlleitung undenkbar, denn der Mailversand sei als Antwort-E-Mail auf eine EMail der Polizei erfolgt.

Der Kläger tritt dem entgegen und bestreitet, dass Telefongespräche der Beklagten mit Dritten verschlüsselt seien und die Telefondienste in einem eigenen Rechenzentrum gehostet würden. Zudem bedeute dies nicht, dass Telefonate mit Dritten nicht unverschlüsselt über das Internet übertragen würden. Die Frage der Übertragungstechnik habe mit einem eigenen Server nichts zu tun. Eine durchgehende TLS-Verschlüsselung zwischen der Beklagten und der Polizeiinspektion M. werde bestritten und, wäre aber auch nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus sei auch die Identifizierung des telefonisch verbundenen Gesprächspartners nicht sicher über die im Display des Telefongeräts angezeigte Rufnummer möglich; insoweit bestehe die Gefahr des sog. Spoofing. Weiterhin werde eine hinreichend sichere Verschlüsselung der streitgegenständlichen E-Mail bestritten. Auch sei § 34 Abs. 1 NDSG nicht auf den Fall anwendbar, denn der zweite Teil des NDSG gelte nur für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Solange die Beklagte nicht selbst als Bußgeldbehörde tätig werde, gelte für sie ausschließlich die DS-GVO. Ebenso sei die Behauptung der Beklagten unzutreffend, es seien in der Kommunikation mit der Polizeiinspektion M. keine Inhalte offenbart worden, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem ausgegebenen Tarnkennzeichen stünden. Bereits der Umstand, dass ihm, dem Kläger, bzw. seiner Firma Tarnkennzeichen zugeteilt worden seien, sei vertraulich. Dies ergebe sich aus den eingestuften Zuteilungsbescheiden. Auf die Nennung des Kennzeichens komme es dabei nicht an. Soweit die Beklagte der Auffassung sei, rechtmäßig gehandelt zu haben, und offenbar meine, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gestatteten jedwede (auch unsichere) Datenübermittlung, belege dies die Wiederholungsgefahr.

Wegen der Weitergabe der Halterdaten an den Landkreis K. hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 A 86/24 eine weitere Klage gegen die Beklagte erhoben; die Kammer hat die Akte dieses Verfahrens beigezogen. Das Verfahren ist im Vergleichswege beendet worden. Wegen der Vorgänge hat der Kläger außerdem Klage gegen die AA. erhoben; das Verfahren ist noch unter dem Aktenzeichen 7 A 91/24 bei der Kammer anhängig.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die die Kammer nach Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

A.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch die Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

I.

Bei dem vorliegenden Streitgegenstand handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten darüber, ob die anlässlich der polizeilichen Ermittlungen im Strafverfahren am 21.03.2024, 22.03.2024 und 02.04.2024 erfolgten (behaupteten) Datenübermittlungen durch die Beklagte rechtmäßig gewesen sind. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Datenübermittlungen (soweit überhaupt erfolgt) berechtigt erfolgten, während der Kläger meint, seine personenbezogenen Daten hätten nicht bzw. jedenfalls nicht in der erfolgten Art und Weise an die Polizeiinspektion M. übermittelt werden dürfen. Er rügt insbesondere, dass seine personenbezogenen Daten auf unsicheren Übermittlungswegen übermittelt worden seien, die dem in seinem Fall erforderlichen Schutzniveau nicht gerecht würden. Damit wird die Feststellung von Rechtsverhältnissen begehrt. Es geht dem Kläger insoweit auch nicht nur um die rechtliche Qualifikation des Handelns als rechtswidrig oder rechtmäßig - ein derartiges Begehren unterfällt als nicht feststellungsfähige Rechtsfrage nicht der Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO -, sondern um seine Rechtsposition, die durch die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten möglicherweise berührt ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 09.04.2003 - 24 B 02.646 -, juris Rn. 22).

II.

Der Klage fehlt indes das erforderliche Feststellungsinteresse. Hierbei handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1991 - 8 C 10.90 -, juris Rn. 13). Ein solches ist nach allgemeiner Ansicht jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher oder tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die begehrte Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 - , juris Rn. 20).

Ist - wie hier - ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitig, kommt es darauf an, ob von dem Rechtsverhältnis noch anhaltende (nachteilige) Wirkungen ausgehen. Insoweit sind die zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, juris Rn. 16 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 07.11.2023 - 7 A 9/23 -, S. 6 d.U., V.n.b.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 90, beck-online; Marsch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 43 Rn. 35, beck-online). Das erforderliche (qualifizierte) Feststellungsinteresse kann danach insbesondere bei Wiederholungsgefahr, andauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Präjudizinteresse), sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen im Falle sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 16 ff.). In all diesen Fällen muss das Feststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 30.03.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 40).

Der Kläger kann sich zunächst nicht auf eine bestehende Wiederholungsgefahr berufen.

Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die konkrete Gefahr erforderlich, dass die beanstandete hoheitliche Maßnahme in Zukunft erneut vorgenommen werden wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.07.2020 - 11 LA 104/19 -, juris Rn. 10). Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 17, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26.04.1993 - 4 B 31.93 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 91, beck-online). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht demgegenüber nicht aus, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.03.2017 - 10 ZB 16.965 -, juris Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 126, beck-online).

Nach diesen Maßstäben ist eine Wiederholungsgefahr vorliegend zu verneinen, denn es fehlt an einer konkreten Gefahr für ein vergleichbares Handeln in der Zukunft. Zwar hält die Beklagte ihr Vorgehen weiterhin für rechtmäßig, sodass, sollte es erneut zu einer vergleichbaren Situation kommen, nicht etwa ein anderes Handeln zu erwarten ist. Dass jedoch überhaupt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Situation eintreten wird, hat der Kläger nicht dargelegt.

Dabei ist zu beachten, dass sich die Klage nicht gegen die Weitergabe der Halterdaten an den Landkreis K. richtet, die womöglich auch in Zukunft - bei weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren - in ähnlicher Form zu erwarten gewesen sein mag, bevor die Beklagte vor dem Landgericht Osnabrück im Vergleichswege die Rechtswidrigkeit der Übermittlung anerkannt hat. Streitgegenständlich ist vielmehr allein die Kommunikation zwischen der Beklagten und der Polizei im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund des Verdachts einer durch einen Bediensteten der Beklagten im Dienst begangenen Straftat zum Nachteil des Klägers. Dass es in Zukunft erneut dazu kommen könnte, dass Ermittlungsbehörden bei der Beklagten Angaben zu den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten erfragen und die Beklagte diesen daraufhin die hier in Rede stehenden oder vergleichbare Daten in der hier in Rede stehenden oder vergleichbaren Weise übermittelt, stellt letztlich nur eine vage Möglichkeit dar, die in keiner Weise näher konkretisiert ist.

Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Ein solches ist zu bejahen, wenn eine Maßnahme nicht nur belastende Wirkung, sondern zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dann kann der Betroffene ein schutzwürdiges (ideelles) Interesse an einer Rehabilitierung haben. Voraussetzung ist mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedoch, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. SchübelPfister, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 113 Rn. 119, beck-online). Eine derartige nach außen tretende und stigmatisierende Wirkung ging von dem in Rede stehenden Verhalten der Beklagten erkennbar nicht aus.

Das Vorliegen eines Präjudizinteresses ist ebenfalls zu verneinen. Ein solches kann von vornherein nur bestehen, wenn sich der in Rede stehende Vorgang - und damit die Möglichkeit des (verwaltungsgerichtlichen) Primärrechtsschutzes - nicht schon vor Klageerhebung erledigt. Andernfalls nämlich ist die Feststellungsklage schon wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, sodass es auf das Feststellungsinteresse gar nicht mehr ankommt (vgl. Sodan, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 43 Rn. 95, beck-online). Dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt der Gedanke der Prozessökonomie zu Grunde. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll auf dasjenige Verfahren, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Diese Zielsetzung gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend, das heißt auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist. Eine Ausnahme hiervon ist nur für diejenige prozessuale Konstellation anerkannt, in der sich das wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachte primäre Rechtsschutzbegehren erledigt hat, der Kläger nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann und es deshalb der Prozessökonomie entspricht, dass die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht einfließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

Vorliegend hat sich jedoch das mit der Klage gerügte Handeln der Beklagten bereits vor Klageerhebung erledigt. Soweit der Kläger also womöglich - entsprechend der vorprozessual von ihm geltend gemachten Ansprüche - noch einen Schadenersatzprozess gegen die Beklagte wegen der in Rede stehenden Handlungen durchführen möchte - wozu indes nichts vorgetragen ist -, würde sich die Feststellungsklage bereits als subsidiär und aus diesem Grunde unzulässig erweisen.

Schließlich ist das Feststellungsinteresse auch nicht unter dem Aspekt sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen zu bejahen. Insoweit ist zu beachten, dass die kurzfristige Erledigung notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist. Vielmehr muss zugleich ein qualifizierter, das heißt tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 20 ff.; dies noch nicht hinreichend berücksichtigend VG Osnabrück, Urteil vom 13.05.2025 - 7 A 26/23 -, S. 9 d.U., V.n.b., und Urteil vom 15.10.2025 - 7 A 20/23 -, S. 9 d.U., V.n.b., jeweils im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2023 - 11 LC 273/21 -, juris Rn. 35). An einem solchen fehlt es hier. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Handelns der Beklagten ist nämlich der (unterstellt) hierin liegende Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG angesichts des - wie im Tatbestand dargestellt - geringen Umfangs der übermittelten personenbezogenen Daten, der Tatsache, dass diese lediglich die Sozialsphäre des Klägers betrafen, und der - selbst unterstellt, die Daten seien an Dritte gelangt, wofür jegliche konkrete Anhaltspunkte fehlen - hieraus resultierenden, aufgrund eben des Datenumfangs erkennbar geringen, lediglich höchst abstrakten Gefährdung des Klägers allein von leichtem Gewicht.

Sonstige Belange, die es rechtfertigen würden, über die vorgenannten Fallgruppen hinaus vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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