VG Göttingen, 2026-07-29, 1 B 184/26

1 B 184/26Administrative CourtJul 29, 2026

Full text

VG Göttingen — 2026-07-29 — 1 B 184/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-29

Aktenzeichen: 1 B 184/26

ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0729.1B184.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19136

[Gründe]

[Gründe]Die Antragsteller wenden sich gegen ihnen gegenüber jeweils gesondert erlassene, aber gleichlautende Meldeauflagen sowie Aufenthaltsverbote.

Am 13.06.2026 kam es gegen 20:40 Uhr im Bereich des Weender Tors in Göttingen, am Rande der zu diesem Zeitpunkt in der Innenstadt stattfindenden Großveranstaltung "Nacht der Kultur", zu einer Auseinandersetzung von zwei größeren Personengruppen. Die Auseinandersetzung stand nach polizeilichen Erkenntnissen in Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen der Familie G. auf der einen und den Familien, H. und I. auf der anderen Seite. Bei der Auseinandersetzung kamen unter anderem auch Schlagwerkzeuge, wie Baseballschläger und Schlagringe, sowie Schusswaffen zum Einsatz.

Im Anschluss an die genannte Auseinandersetzung kam es im Göttinger Stadtgebiet wiederholt zu Mobilisierungen und teilweise weiteren Auseinandersetzungen größerer Personengruppen, an denen nach polizeilichen Erkenntnissen Angehörige der genannten Großfamilien sowie Angehörige nahestehender Familien mitwirkten. Im Verlauf dieser Vorfälle wurden gegen 22:15 Uhr mehrere gezielte Schüsse aus einer scharfen Schusswaffe abgegeben. Hierbei wurde ein im Einsatz befindlicher Polizeibeamter von einem Projektil am Kopf getroffen und schwer verletzt.

Die Polizei leitete deshalb umgehend umfassende Fahndungs-, Kontroll- und Absperrungsmaßnahmen im betroffenen Teil des Stadtgebiets ein. Im Rahmen dieser Maßnahmen stellten Polizeibeamte die Antragsteller im räumlichen Umfeld des Tatortes in einem Fahrzeug fest und unterzogen sie einer polizeilichen Personenkontrolle. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs, dessen Halter der Antragsteller zu 2) ist, fanden die Polizeibeamten in der Mittelkonsole einen Teleskopschlagstock, ein Pfefferspray, ein Kubotan (Selbstverteidigungswerkzeug) und eine ca. 43 cm große Taschenlampe. Die Polizeibeamten stellten die genannten Gegenstände sicher.

Mit Bescheiden vom 26.06.2026 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragsteller jeweils gesondert, aber gleichlautend dazu, sich ab dem 27.06.2026 bis einschließlich zum 07.08.2026 persönlich täglich einmal zwischen 08:00 und 18:00 Uhr bei der Wache des Einsatz- und Streifendienstes der Polizeiinspektion Göttingen unter Vorlage eines Lichtbildausweises zu melden (Ziffer 1 der Bescheide) und eine Abwesenheit aus dem Stadtgebiet Göttingen spätestens am Vortag mitzuteilen (Ziffer 2 der Bescheide). Für den Fall von Zuwiderhandlungen drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld sowie die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an (Ziffer 3 der Bescheide). Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4 der Bescheide). Die Bescheide begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Antragsteller Angehörige einer der an der Auseinandersetzung am 13.06.2026 beteiligten Großfamilien seien und als aktive Akteure zumindest in einem Teil dieser Auseinandersetzungen sowie in dem nachfolgenden Mobilisierungsgeschehen aufgefallen seien. Da gegenüber der Polizei zugesicherte Schlichtungsgespräche zwischen Angehörigen beider Familien bisher nicht bzw. nur in einem geringen Umfang stattgefunden hätten und Angehörige beider Familien wiederholt ihr Gewaltpotenzial gezeigt hätten, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu weiteren Gewalthandlungen kommen werde. Eine Bereitschaft der Antragsteller, den aktuellen familiären Konflikt durch weitere Gewaltanwendung fortzuführen, könne nicht ausgeschlossen werden. Durch den Erlass der Meldeauflage könne festgestellt werden, ob die Antragsteller in Göttingen aufhältig seien und ob sie eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätten, die auf eine Fortsetzung der Gewalttätigkeit hindeute. Auch solle den Antragstellern durch die tägliche Vorstellungspflicht verdeutlicht werden, dass ihre Beteiligung an den Auseinandersetzungen polizeilich bekannt geworden sei, und so die bereits erfolgten Gefährderansprachen bekräftigt werden.

Mit jeweils gesondert erlassenen, aber gleichlautenden Bescheiden vom 30.06.2026 verbot die Antragsgegnerin den Antragstellern vom 30.06.2026 ab 9:00 Uhr bis zum 29.09.2026 um 9:00 Uhr den Aufenthalt in einem Teil des Göttinger Stadtgebietes (Ziffer I der Bescheide). Sie ordnete weiterhin die sofortige Vollziehung des Aufenthaltsverbotes an (Ziffer II der Bescheide). Schließlich drohte sie für den Fall von Zuwiderhandlungen ein gestaffeltes Zwangsgeld an (Ziffer III der Bescheide). Der Aufenthaltsverbotsbereich wurde auf Seite 1 der Bescheide vom 30.06.2026 dabei wie folgt festgelegt:

"Das Aufenthaltsverbot gilt hierbei für folgenden genau definierten Bereich:

Die nördliche Begrenzung beginnt an der Abfahrt Im Rischenrott der Bundesstraße 27 und verläuft entlang der Bundesstraße 27 bis zur Einmündung der Hannoverschen Straße. Von dort folgt sie der Hannoverschen Straße bis zur Berliner Straße und anschließend bis zur Einmündung der Godehardstraße. Von dort verläuft die Grenze in nördlicher Richtung entlang des Maschmühlenwegs sowie der Straße Im Rischenrott bis zur Bundesstraße 27.

Der Verbotsbereich umfasst sämtliche innerhalb dieser Begrenzung liegenden öffentlichen Straßen, Wege, Plätze sowie sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen.

Die genaue räumliche Abgrenzung des Aufenthaltsverbotes ergibt sich ergänzend aus der als Anlage 1 beigefügten Karte. Diese ist Bestandteil dieser Verfügung. Im Falle von Zweifeln über den Verlauf der Verbotsgrenze ist die kartografische Darstellung in der Anlage 1 maßgeblich."

Auf die Anlage 1 wird im Übrigen verwiesen.

Die Aufenthaltsverbote gegenüber den Antragstellern begründete die Antragsgegnerin damit, dass mit Blick auf den zwischen den Großfamilien bestehenden Konflikt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es im unter Ziffer I des Bescheides genannten Bereich erneut zu entsprechenden Auseinandersetzungen und Straftaten kommen werde. Weitere gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Großfamilien müssten zum Schutz grundrechtlicher Rechtsgüter Dritter, wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, verhindert werden. Die Beteiligung an den Geschehnissen des 13.06.2026 lasse auf ein gewisses Gewaltpotenzial der Antragsteller und darauf schließen, dass sich die Antragsteller auch an neuen Auseinandersetzungen beteiligen werden. Diese Möglichkeit solle ihnen durch den Erlass des Aufenthaltsverbotes genommen werden.

Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.07.2026 Klage gegen die Bescheide vom 26.06.2026 und 30.06.2026 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 A 183/26 anhängig ist, und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Sie tragen im Wesentlichen vor, sowohl die Aufenthaltsverbote als auch die Meldeauflagen seien unverhältnismäßig. Sie seien schon nicht erforderlich, weil keiner der Antragsteller in irgendeiner rechtlich relevanten Weise an der Auseinandersetzung am 13.06.2026 beteiligt gewesen sei. Sie seien erst nach den Polizeikräften am Ort der Auseinandersetzung eingetroffen. Kein Polizeibeamter habe Feststellungen zu einer strafbaren Handlung der Antragsteller im Zusammenhang mit dem schweren Landfriedensbruch getroffen. Die im Fahrzeug des Antragstellers zu 2) aufgefundenen Gegenstände begründeten die Gefahrenprognose ebenfalls nicht. Es sei nicht verboten, Pfefferspray, einen Baseballschläger oder einen Kubotan im Fahrzeug mitzuführen. Soweit das Mitführen eines Teleskopschlagstockes strafbar sei, müsse dies von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Die Antragsgegnerin stelle bei der von ihr vorgenommenen Gefahrenprognose im Ergebnis allein auf den Umstand ab, dass die Antragsteller Angehörige einer der beiden im Streit stehenden Großfamilien seien, und praktiziere damit eine in Deutschland nicht mehr existierende Sippenhaft. Darüber hinaus gefährdeten die am 30.06.2026 erlassenen Aufenthaltsverbote ihre berufliche Existenz, weil sie für sie faktisch zu einem mehrmonatigen Berufsverbot führen würden. Schließlich seien die Bescheide schon aus formalen Gründen nichtig. Aus den Bescheiden gehe allein die nicht rechtsfähige Polizeiinspektion Göttingen als Urheber hervor. Ein Hinweis auf die übergeordnete Polizeidirektion oder auf das Land Niedersachsen als Rechtsträger fänden sich nicht. Auch benenne die Rechtsbehelfsbelehrung nicht den richtigen Klagegegner. Im Übrigen haben die Polizeibeamten im eigenen Namen gehandelt, weil sie keinen Vertretungszusatz verwendet haben.

Nachdem die Antragsgegnerin während des laufenden gerichtlichen Verfahrens am 07.07.2026 jeweils gesondert gegenüber den Antragstellern weitere Bescheide erlassen hatte, die inhaltlich identisch zu den Aufenthaltsverbotsbescheiden vom 30.06.2026 und um die jeweils beantragten Ausnahmegenehmigungen ergänzt sind, haben die Antragsteller am 22.07.2026 die Bescheide vom 07.07.2026 zum Gegenstand des Klage- und Eilverfahrens gemacht und am 23.07.2026 in Bezug auf die ursprünglichen Aufenthaltsverbotsbescheide die Erledigung erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung am 27.07.2026 angeschlossen.

Die Antragsteller beantragen nunmehr wörtlich,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, es fehle den Antragstellern überwiegend bereits an dem für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, dass sie durch die Maßnahmen, insbesondere durch das Aufenthaltsverbot, in ihrer Berufsausübung sowie in der Ausübung ihrer familiären Pflichten beeinträchtigt würden. Dies hätten sie bereits im Rahmen der vor Erlass der Maßnahmen durchgeführten Anhörung äußern können und müssen, was sie aber nicht getan hätten. Vielmehr sei von ihnen schon die Unterschrift auf dem Anhörungsbogen verweigert worden. Weiterhin seien den Antragstellern die von ihnen beantragten Ausnahmegenehmigungen für verschiedene Orte innerhalb des Aufenthaltsverbotsbereichs erteilt worden. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Maßnahmen der Meldeauflage und des Aufenthaltsverbotes erforderten für ihren Erlass keine konkrete Gefahr. Sie erlaubten bei der vorzunehmenden Prognose, ob eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen werde, vielmehr die Berücksichtigung bisheriger Handlungen der Betroffenen und bisheriger Erkenntnisse zu Personen und Gruppen auch aus der Vergangenheit oder Gegenwart. Solche Handlungen und Erkenntnisse lägen hier vor. Die vorgenommene Prognoseentscheidung stütze sich zunächst auf die im Zusammenhang mit den Vorfällen am 13.06.2026 gesammelten Erkenntnisse und eingeleiteten Strafverfahren. Die Strafverfahren würden derzeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft bearbeitet. Darüber hinaus sei bei der Prognoseentscheidung jeweils berücksichtigt worden, dass es seit längerer Zeit zu Auseinandersetzungen mit Körperverletzungsdelikten im Rahmen von Schlägereien zwischen den streitenden Großfamilien innerhalb des Stadtgebietes komme, die am 13.06.2026 eskaliert seien.

In den vorliegenden Fällen stütze sich die vorgenommene Prognoseentscheidung nicht nur darauf, dass die Antragsteller den Familiennamen einer der beteiligten Großfamilien tragen. Vielmehr sei auch berücksichtigt worden, dass die Antragsteller im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen am 13.06.2026 von Polizeibeamten festgestellt worden sind und gefährliche Gegenstände griffbereit mit sich geführt hatten. Da die beiden Familien nach polizeilichen Erkenntnissen über hocheffektive Informations- und Meldeketten verfügten und die hohe Anzahl der an den Auseinandersetzungen beteiligten Familienmitglieder Resultat einer selbst auferlegten Verpflichtung der Familienangehörigen zur Unterstützung des eigenen Lagers sei, bestehe die greifbare Gefahr, dass sich die Antragsteller bei einem erneuten Aufeinandertreffen im Verbotsbereich an Auseinandersetzungen beteiligen.

Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Sie dienten dem legitimen Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung sowie der Verhütung weiterer schwerer Straftaten. Die Meldeauflage verfolge weiterhin das Ziel, die Antragsteller zu kritischen Zeiten nachweislich an einen bestimmten Ort zu binden. Beide Maßnahmen seien geeignet, diese Zwecke zu erfüllen. Die jeweilige Meldeauflage verhindere die Anwesenheit an den polizeilich bekannten Konfliktbrennpunkten im Stadtgebiet, weil ein gleichzeitiges Erscheinen am Meldeort und am potenziellen Tatort ausgeschlossen sei. Die Meldeauflage diene weiter dazu, die Wirksamkeit des Aufenthaltsverbots proaktiv abzusichern. Auch durch das Aufenthaltsverbot werde ein Aufeinandertreffen der streitenden Großfamilien an den bisherigen Brennpunkten unterbunden. Mildere, gleich wirksame Mittel seien nicht ersichtlich. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass eine polizeiliche Präsenz oder punktuelle Maßnahmen vor Ort nicht ausreichend seien, um den tiefsitzenden Konflikt zu befrieden. Vielmehr habe der Konflikt durch die Abgabe gezielter Schüsse mit scharfer Munition eine neue Eskalationsstufe erreicht. Schließlich müssten die Belange der Antragsteller, wie ihr Freizügigkeitsrecht, gegenüber dem Schutz von Leib und Leben von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Göttingen sowie der Beteiligten selbst zurückstehen. Der Schuss, der einen Polizeibeamten getroffen und schwer verletzt habe, habe gezeigt, dass für unbeteiligte Personen ein hohes Gefährdungspotenzial bestehe. Darüber hinaus seien auch etwaige Verletzungen von Leib oder Leben der an den Auseinandersetzungen Beteiligten nicht hinzunehmen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schließlich gerechtfertigt, weil ein besonderes, über das Erlassinteresse des Grundverwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse gegeben sei. Dieses ergebe sich aus der akuten und massiven Gefährdungslage für hochrangige Rechtsgüter der Allgemeinheit. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung müsse das Individualinteresse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs hinter dem überragenden Interesse des Gemeinwohls am Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter zurückstehen. Ein Abwarten eines Hauptsacheverfahrens sei ihr, der Antragsgegnerin, angesichts der unkalkulierbaren Dynamik und des unmittelbaren Risikos schwerster Straftaten nicht zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen legt die Kammer den Antrag entsprechend dem Rechtsschutzziel der Antragsteller nach §§ 88, 122 VwGO dahingehend aus, dass diese begehren, die aufschiebende Wirkung der am 02.07.2026 erhobenen und am 22.07.2026 in sachdienlicher Weise (§ 91 Abs. 1 VwGO) erweiterten Klage gegen die gegen sie jeweils gesondert erlassenen, aber gleichlautenden Bescheide vom 26.06.2026 (Meldeauflage) und vom 07.07.2026 (Aufenthaltsverbot) in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 der Bescheide vom 26.06.2026 und die Ziffer I der Bescheide vom 07.07.2026 wiederherzustellen und in Bezug auf die Ziffer 3 der Bescheide vom 26.06.2026 und die Ziffer III der Bescheide vom 07.07.2026 anzuordnen.

Der so ausgelegte Antrag hat Erfolg, denn er ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig.

Er ist hinsichtlich der Ziffern 1, 2 der Bescheide vom 26.06.2026 (Meldeauflage) und Ziffer I der Bescheide vom 07.07.2026 (Aufenthaltsverbot) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 der Bescheide vom 26.06.2026 (Meldeauflage) und Ziffer III der Bescheide vom 07.07.2026 (Aufenthaltsverbot) ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.

Richtiger Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog i.V.m. § 79 Abs. 2 NJG i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 3, 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 NPOG die Polizeidirektion Göttingen als Landesbehörde. Der ausdrücklich gegen die Polizeiinspektion Göttingen, die lediglich Dienststelle der Antragsgegnerin ist (s. Ziff. 2.5.1.1. des Polizeiorganisationsrunderlasses, RdErl. d. MI v. 02.06.2025 vom 02.05.2025, Nds. MBl. Nr. 325), gerichtete Antrag konnte im Wege der Rubrumsberichtigung entsprechend berichtigt werden.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Antragsteller auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt bzw. rechtsschutzbedürftig. Es ist fernliegend, den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Argument abzusprechen, dass diese ihre im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide bereits im Rahmen ihrer Anhörung vor Erlass der Bescheide hätten geltend machen müssen. § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG enthalten weder eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen noch eine Präklusionsregelung, die einen Vortrag nach Ablauf der Anhörungsfrist unbeachtlich machte.

Gleichermaßen sorgen auch nicht die mit den Aufenthaltsverboten vom 07.07.2026, die die vom 30.06.2026 ersetzt haben, erteilten Ausnahmegenehmigungen für einen diesbezüglichen Wegfall der Antragsbefugnis bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses. Die von der Antragsgegnerin angeführte Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Orte hat lediglich Auswirkungen auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der hier streitgegenständlichen Aufenthaltsverbote. An dem Umstand, dass die Antragsteller als Adressaten der Aufenthaltsverbote in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und darüber hinaus in ihrem Freizügigkeitsrecht verletzt sein könnten, ändert die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dagegen nichts. Die Aufenthaltsverbote verbieten den Antragstellern nach wie vor den Aufenthalt an allen Orten innerhalb des Verbotsbereichs, für die die Antragsgegnerin keine Ausnahmegenehmigungen erteilt hat.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch begründet.

a.

Während die in Ziffer 4 der Bescheide vom 26.06.2026 (Meldeauflage) angeordnete sofortige Vollziehung den Anforderungen an ihre Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch genügt (hierzu aa.), wird die in Ziffer II der Bescheide vom 07.07.2026 (Aufenthaltsverbot) erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen nicht gerecht (hierzu bb.).

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wie sie hier jeweils vorliegen, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Formell erforderlich ist insoweit grundsätzlich die einzelfallbezogene Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen (vgl. etwa Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Ed. 2024, § 80 Rn. 87 f., 95; Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, 48. Lfg. 2025, § 80 Rn. 246 ff.). Es genügt insbesondere nicht, dass sich die Begründung aus dem Zusammenhang der Erwägungen für den Verwaltungsakt ermitteln lässt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 98; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. Lfg., § 80 Rn. 248). Das Erfordernis, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, dient dazu, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. Lfg. 2025, § 80 Rn. 245; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 56). Unter Berücksichtigung dieses Schutzzweckes kann eine fehlende oder im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung nicht durch eine Nachholung oder Nachbesserung geheilt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.2022 - 11 ME 180/22 -, juris Rn. 23; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 56; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 99; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. Lfg., § 80 Rn. 249).

aa.

Gemessen daran wird die Begründung der in den Bescheiden vom 26.06.2026 (Meldeauflage) unter Ziffer 4 angeordneten sofortigen Vollziehung der Meldeauflage den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade noch gerecht. Die Antragsgegnerin hat in gerade noch einzelfallbezogener Weise ausgeführt, dass die gegen die Antragsteller angeordnete, vom 27.06.2026 bis 07.08.2026 geltende tägliche Meldepflicht der präventiven Überwachung diene und notwendig sei, die Gefahr der Begehung einer Straftat oder einer gesundheitlichen Schädigung zu verhindern. Dass diese Zwecke deckungsgleich sind mit der Zweckrichtung der Meldepflicht selbst, ist im Gefahrenabwehrrecht typisch und steht der Annahme einer den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung nicht entgegen.

bb.

Die in den Bescheiden vom 07.07.2026 (Aufenthaltsverbot) unter Ziffer 2 angeordnete sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 verfügten, vom 30.06.2026 bis 29.09.2026 für einen Teil des Stadtgebiets von Göttingen geltenden Aufenthaltsverbote genügt dagegen schon deshalb nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Bescheide keinerlei Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalten. Dieser Begründungsmangel kann, wie ausgeführt, auch nicht durch die im Rahmen der Antragserwiderung erfolgten Ausführungen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsverbote geheilt werden.

b.

Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in den Bescheiden vom 26.06.2026 und 07.07.2026 enthaltenen Regelungen, weil die angefochtenen Regelungen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach rechtswidrig sind.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des gegen einen Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs anordnen oder wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Verwaltungsakt hingegen rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, sofern ihm ein besonderes Gewicht zukommt.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Die in den Bescheiden vom 26.06.2026 unter den Ziffern 1 und 2 verfügten Meldeauflagen (hierzu unter aa.) und die in den Bescheiden vom 07.07.2026 unter der Ziffer I verfügten Aufenthaltsverbote (hierzu unter bb.) sind rechtswidrig und verletzen die Antragsteller in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Gleiches gilt für die in den Bescheiden vom 26.06.2026 und 07.07.2026 jeweils unter der Ziffer 3 bzw. III verfügten Zwangsgeldandrohungen (hierzu unter cc.).

aa.

Bei einer summarischen Prüfung erweisen sich die in den Bescheiden vom 26.06.2026 verfügten Meldeauflagen zwar als formell rechtmäßig (hierzu unter (1.)), aber materiell rechtswidrig (hierzu unter (2.)) und verletzen die Antragsteller in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Meldeauflagen ist § 16a Abs. 1 NPOG. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei anordnen, dass sich eine Person nach Maßgabe der Anordnung auf einer Polizeistelle vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.

(1.).

Die Meldeauflagen in den Bescheiden vom 26.06.2026 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Bescheide vom 26.06.2026 nicht aus formalen Gründen nichtig oder rechtswidrig, weil die als Urheber aus den Bescheiden hervorgehende Polizeiinspektion nicht rechtsfähig sei und die handelnden Polizeibeamten die Bescheide im eigenen Namen erlassen hätten. Richtigerweise waren die Polizeiinspektion und die handelnden Polizeibeamten für die Anordnung der Meldeauflage sachlich zuständig.

Nach § 16a Abs. 1 NPOG sind für die Anordnung einer Meldeauflage sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Polizei sachlich zuständig. Soweit die Anordnung der Meldeauflage - wie hier - eine Maßnahme der Vorfeldprävention gegen Straftaten darstellt, ist die Zuständigkeit der Polizei abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nach § 1 Abs. 2 NPOG dabei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 NPOG nicht subsidiär zu der der Verwaltungsbehörden (Waechter, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 37. Ed. 2026, § 16a Rn. 15). Polizei im Sinne des NPOG sind ausweislich von § 2 Nr. 9 NPOG die Polizeibehörden nach § 87 Abs. 1 NPOG und die ihnen nachgeordneten Dienststellen, wie Polizeiinspektionen, Polizeireviere und Polizeistationen (vgl. Ullrich, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 36. Ed. 2026, § 2 Rn. 136) sowie die für sie tätigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, d.h. Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst, die allgemein oder im Einzelfall zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ermächtigt sind (vgl. § 2 Nr. 10 NPOG).

Ebenso fernliegend ist es, aus formalen Gründen von einer Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Bescheide auszugehen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Polizeidirektion als die richtige Klage- und Antragsgegnerin benenne. Die Benennung eines Klage- und Antragsgegners gehört nicht zum notwendigen Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Nach § 58 Abs. 1 VwGO setzt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung lediglich voraus, dass der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden vom 26.06.2026.

(2.).

Die verfügten Meldeauflagen sind bei summarischer Prüfung materiell rechtswidrig. Zwar sind nach derzeitiger Aktenlage hier hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 NPOG erfüllen (hierzu unter (a.)), die Meldeauflagen sind gleichwohl nicht verhältnismäßig (hierzu unter (b.)).

(a.)

Nach Aktenlage bestehen in der Gesamtschau hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Meldeauflage nach § 16a Abs. 1 NPOG erfüllen.

Tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage im Vorfeld nach § 16a Abs. 1 Alt. 2 NPOG ist, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird. Für die Prognose gelten dabei die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf Vorfeldprognosen hinsichtlich der Anlasstatsachen, der Würdigung der Person und der Eintrittswahrscheinlichkeit (vgl. Waechter, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 37. Ed. 2026, § 16a Rn. 30).

Tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Anordnung der Meldeauflage ist damit, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum Straftaten begehen (zur vergleichbaren Regelung in § 30a HSOG vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2022 - 5 L 1307/22.F -, juris Rn. 20; vgl. zum Aufenthaltsverbot Nds. OVG, Urt. v. 26.04.2018 - 11 LC 288/16 -, juris Rn. 31). Es müssen nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2022 - 5 L 1307/22.F -, juris Rn. 20; vgl. zum Aufenthaltsverbot Nds. OVG, Urt. v. 26.04.2018 - 11 LC 288/16 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 -, juris Rn. 9). Bloße Vermutungen und allgemeine, von der betreffenden Person losgelöste Erfahrungssätze reichen hingehen nicht aus (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2022 - 5 L 1307/22.F -, juris Rn. 20; vgl. zum Aufenthaltsverbot Nds. OVG, Urt. v. 26.04.2018 - 11 LC 288/16 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 -, juris Rn. 9). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten der Maßnahme beziehen. Diese Tatsachen, die mitunter auch sog. Indiztatsachen (indirekte Tatsachen) sein können, müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat zu begründen, wobei nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz der Grad der Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. zur Meldeauflage BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 43; VG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2022 - 5 L 1307/22.F -, juris Rn. 20; vgl. zum Aufenthaltsverbot Nds. OVG, Urt. v. 26.04.2018 - 11 LC 288/16 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2017 - 1 S 160/17 -, juris Rn. 37).

Nach dieser Maßgabe ist bei einer summarischen Prüfung die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass es in naher Zukunft zu Auseinandersetzungen zwischen Familienangehörigen der miteinander im Streit stehenden Großfamilien G. auf der einen und , H. und I. auf der anderen Seite innerhalb des Göttinger Stadtgebiets kommen wird und dass die Antragsteller an solchen Auseinandersetzungen teilnehmen und in diesem Rahmen Straftaten begehen werden, nicht zu beanstanden.

Zunächst sind nach Aktenlage hinreichende Tatsachen dafür gegeben, dass es in absehbarer Zeit zu erneuten Auseinandersetzungen zwischen Familienangehörigen der beiden Großfamilien kommen wird. Dies ergibt sich für die Kammer aus einer Zusammenschau der vergangenen Auseinandersetzungen sowie dem Umstand, dass eine nachhaltige Schlichtung der Streitigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Meldeauflagen nicht erfolgt war. Nach polizeilichen Erkenntnissen, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, kam es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen mit Körperverletzungsdelikten zwischen Familienangehörigen der miteinander im Streit stehenden Großfamilien innerhalb des Göttinger Stadtgebiets. Auch kam es mehrfach zu Beleidigungen, Bedrohungen und Androhungen von Gewalt unter Zeigen von gefährlichen Werkzeugen. Gemein war den Auseinandersetzungen, dass innerhalb von kurzer Zeit eine erhebliche Präsenz der Familien festzustellen war. Die beschriebenen Geschehnisse mündeten schließlich am Abend des 13.06.2026 in eine Auseinandersetzung von Familienangehörigen beider Familien am Rande der Göttinger Innenstadt, an der sich unter anderem rund 50 Mitglieder beider Familien beteiligten. Bei der Auseinandersetzung wurden nicht nur teilnehmende Familienangehörige beider Familien geschädigt, sondern infolge der Abgabe mehrerer Schüsse aus einer scharfen Schusswaffe auch unbeteiligte Passanten gefährdet sowie ein zur Auflösung der Auseinandersetzung herbeigerufener und eingesetzter Polizeibeamter durch eine Schussverletzung am Kopf schwer verletzt. Eine Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den beiden Familien unter Vermittlung durch die Polizei war nach polizeilichen Erkenntnissen, denen die Antragsteller ebenfalls nicht entgegengetreten sind, weder vor noch nach dem beschriebenen Vorfall am 13.06.2026 mangels Kooperation der Familienangehörigen beider Familien zu erreichen.

Außerdem ergeben sich für die Kammer nach Aktenlage aus einer Gesamtschau der Geschehnisse am 13.06.2026, insbesondere unter Heranziehung der die Antragsteller betreffenden Umstände hinreichende Tatsachen dafür, dass sich die Antragsteller an einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung der Familienangehörigen der beiden Großfamilien beteiligen werden. Dass die Antragsteller rein zufällig im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der beschriebenen Auseinandersetzung am 13.06.2026 von der Polizei angetroffen worden sind, hält das Gericht mit Blick auf die in den polizeilichen Vermerken vom 23.06.2026 und 29.06.2026 festgehaltenen Äußerungen der Antragsteller sowie die in der Mittelkonsole des Fahrzeugs des Antragstellers zu 2) aufgefundenen Gegenstände nicht für glaubhaft. Schon die Äußerung des Antragstellers zu 2) in seiner Befragung an der Kontrollstelle, wonach er gehört habe, dass es Ärger gebe, bei seinem Eintreffen der Streit aber schon vorbei gewesen sei, lässt darauf hindeuten, dass der Antragsteller zu 2) am Abend des 13.06.2026 nicht nur zufällig den Ort der Auseinandersetzung aufgesucht und sich dort aufgehalten hat. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 1), der im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert hatte, dass er am 13.06.2026 telefonisch darüber informiert worden sei, dass es an der Esso-Tankstelle Ärger gebe und dass sein Vater - der Antragsteller zu 2) - involviert sei, weshalb er sich an den Ort der Auseinandersetzung begeben habe, um seinen Vater "da rauszuholen", aber erst dort angekommen sei, als die Polizei die Familien schon getrennt habe.

Selbst wenn die Angabe der Antragsteller gegenüber der Polizei, dass bei ihrem Eintreffen die Auseinandersetzung am 13.06.2026 schon beendet gewesen sei, zutreffen sollte, lässt sich aus den beschriebenen Äußerungen gleichwohl nachvollziehbar der Schluss ziehen, dass die Antragsteller an den körperlichen Auseinandersetzungen teilgenommen hätten, wenn sie den Ort der Auseinandersetzung rechtzeitig erreicht hätten. Dafür spricht nach derzeitiger Aktenlage auch, dass im Rahmen einer Durchsuchung des Fahrzeugs des Antragstellers zu 2) in der Mittelkonsole verschiedene gefährliche Gegenstände aufgefunden und sichergestellt wurden. Denn die mitgeführten und in der Mittelkonsole griffbereit abgelegten Gegenstände, d.h. ein Teleskopschlagstock, eine 43cm lange Taschenlampe in Form eines Baseballschlägers, ein Pfefferspray und ein Kubotan, sind ersichtlich dazu geeignet und - abgesehen von der Taschenlampe - generell dafür bestimmt, sich im Rahmen von körperlichen Auseinandersetzungen zu verteidigen bzw. den Gegner damit zu verletzen. Daran ändert auch die nicht weiter glaubhaft gemachte Behauptung des Antragstellers zu 2) nichts, dass er die Gegenstände immer in seinem Fahrzeug mit sich führe, weil er mit Autos handele und sich so sicherer fühle. Auch bei Wahrunterstellung schließt der Umstand, dass der Antragsteller zu 2) die beschriebenen gefährlichen Gegenstände dauerhaft griffbereit in seinem Fahrzeug bei sich führt, es gerade nicht aus, dass sich die Antragsteller am 13.06.2026 dieser Gegenstände bedient haben bzw. bedient hätten, um sich zu verteidigen bzw. die Familienangehörigen der Familie G. damit zu verletzen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass der Antragsteller zu 2) bereits im Jahr 2023 Teil einer größeren Menschenansammlung in Göttingen Elliehausen war, die sich aufgrund von Streitigkeiten zwischen mehreren Personen aus zwei Großfamilien gebildet hatte.

Für die Kammer ist nach alledem nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin unzulässigerweise ihre Prognose maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Antragsteller den Nachnamen einer der an den Auseinandersetzungen beteiligten Großfamilie tragen.

(b.)

Die in den Bescheiden vom 26.06.2026 gegenüber den Antragstellern erlassenen Meldeauflagen sind ermessensfehlerhaft, weil sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten, § 114 VwGO. Sie sind nicht verhältnismäßig.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16a NPOG besteht der Zweck der Meldeauflage in der Regel darin, die betroffene Person daran zu hindern, einen bestimmten Ort aufzusuchen. Der Erfolg der Maßnahme vermittelt sich dadurch, dass die betroffene Person zu einem Zeitpunkt nicht an einer Polizeidienststelle und zugleich an einem bestimmten Ort sein kann, an dem von ihr das Auslösen von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. LT-Drs. 18/850, S. 41). Gleichermaßen besteht der Zweck einer zur Verhütung von Straftaten im Vorfeld erlassenen Meldeauflage darin zu verhindern, dass eine Person an einem Ort eine Straftat begeht (vgl. Waechter, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 37. Ed. 2026, § 16a Rn. 46). Dementsprechend ist eine Meldeauflage nicht geeignet, ihren Zweck zu erreichen, wenn die Person in der meldefreien Zeit die prognostizierte Gefahr verursachen bzw. die prognostizierte Straftat begehen kann. Demgegenüber ist es kein legitimer Zweck einer Meldeauflage, den Betroffenen lediglich einzuschüchtern (vgl. Waechter, in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 37. Ed. 2026, § 16a Rn. 46).

(aa.)

Gemessen daran verfolgt die Antragsgegnerin mit den gegenüber den Antragstellern erlassenen Meldeauflagen schon keinen legitimen Zweck, soweit die Meldeauflagen ausweislich der Begründung der Bescheide vom 26.06.2026 dazu dienen sollen festzustellen, ob die Antragsteller eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch eine Straftat erlitten haben und entsprechend eine Fortsetzung der Gewalttätigkeit besteht. Insoweit bestehen der Sinn und Zweck der erlassenen Meldeauflage gerade nicht darin, die Antragsteller am Aufsuchen von bestimmten, konfliktträchtigen Orten zu hindern. Zum Ausdruck kommt hier vielmehr die Motivation, die zur Befolgung der Meldeauflage notwendige tägliche Vorstellung der Antragsteller bei der Polizeiinspektion dazu zu nutzen, die eigenen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Konflikt zwischen den beiden Großfamilien und die in diesem Rahmen erfolgenden (körperlichen) Auseinandersetzungen von deren Familienangehörigen voranzutreiben. Dass dies kein zulässiger Zweck für den Erlass einer Meldeauflage sein kann, ist offensichtlich.

(bb.)

Soweit die Meldeauflage ausweislich der Antragserwiderung der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung sowie der Verhütung weiterer schwerer Straftaten dienen soll, ist die Meldeauflage nicht geeignet. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt die den Antragstellern aufgegebene Auflage, sich einmal täglich in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr persönlich unter Vorlage des Lichtbildausweises bei der Polizeiinspektion Göttingen in Göttingen

-Weende zu melden, nach Auffassung der Kammer gerade nicht dazu, dass die Antragsteller effektiv an einen Ort (Polizeiinspektion) gebunden und so daran gehindert werden, sich an (körperlichen) Auseinandersetzungen mit Familienangehörigen der Familie G. an einem beliebigen Ort im Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion zu beteiligen. Mit Blick darauf, dass sich sowohl die Polizeiinspektion, bei der die Meldung erfolgen soll, als auch die Orte, deren Aufsuchen durch die Antragsteller verhindert werden soll, innerhalb des Göttinger Stadtgebiets befinden, wäre es für die Antragsteller tatsächlich ohne Weiteres möglich, vor oder nach der Meldung bei der Polizeiinspektion ein Aufeinandertreffen mit Angehörigen der Familie G. herbeizuführen oder an einer (körperlichen) Auseinandersetzung teilzunehmen und in diesem Zusammenhang Straftaten zu begehen.

(cc.)

Soweit die Meldeauflage - wie ebenfalls aus der Begründung des Bescheides ersichtlich wird - dazu dienen soll, den Antragstellern durch die zur Befolgung der Meldeauflage notwendige tägliche Vorstellung nachdrücklich zu verdeutlichen, dass deren Beteiligung an den Auseinandersetzungen polizeilich bekannt geworden ist, und so die erfolgten Gefährderansprachen nach § 12a NPOG zu bekräftigen, verfolgt sie schließlich ebenfalls nicht den oben beschriebenen legitimen Zweck, die Antragsteller von einem bestimmten Ort bzw. von bestimmten Orten fernzuhalten und so die prognostizierte Begehung von Straftaten durch die Antragsteller zu verhindern.

Ein Austausch von Ermächtigungsgrundlagen, um die genannte Zwecksetzung normativ abzubilden, ist im vorliegenden Fall nicht möglich.

Rechtsgrundlage für die Einbestellung von Betroffenen einer Gefährderansprache bei der Polizei ist nicht § 16a NPOG, sondern § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 NPOG. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Person ansprechen oder anschreiben, wenn die Person eine Gefahr verursacht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird. Nach § 16 Abs. 1 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, um eine Gefährderansprache nach § 12a NPOG durchzuführen.

Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen durch das Gericht zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12; Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12.81 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2015 - 15 A 121/15 -, juris Rn. 10; OVG RP, Urt. v. 07.10.2024 - 13 A 11176/23 -, juris Rn. 57).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar entsprechen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Gefährderansprache nach § 12a Abs. 1 Satz 1 NPOG denjenigen für den Erlass einer Meldeauflage nach § 16a Abs. 1 NPOG; sie sind, wie oben ausgeführt, jedenfalls nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung auch gegeben. Gelesen als Vorladung zur Durchsetzung der Gefährderansprache würde die streitgegenständliche Meldeauflage aber in ihrem Wesen verändert, weil die Vorladung nach § 16 Abs. 1 NPOG nur zu einem der gesetzlich vorgesehenen Gründe zulässig ist, während die Meldeauflage für sich stehen kann. Hier deckt aber nach ihrer Zwecksetzung die gegenüber den Antragstellern erlassene Meldeauflage lediglich die Vorladung, nicht aber die Durchführung einer Gefährderansprache ab. Eine solche ist ersichtlich nicht beabsichtigt und wäre auch bei einer täglichen Frequenz der Vorladung zu einem in das Belieben der Antragsteller gestellten Zeitpunkt zwischen 8:00 und 18:00 Uhr nicht durchzuführen. Eine Vorladung allein zur "Bekräftigung" einer bereits erfolgten Gefährderansprache ist wiederum von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 NPOG nicht gedeckt.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass jedenfalls nach Aktenlage eine Vorladung der Antragsteller und Durchführung einer Gefährderansprache sowie auch deren Wiederholung nicht per se unverhältnismäßig und damit ausgeschlossen wäre.

(3.)

Da die Ziffern 1 der Bescheide vom 26.06.2026 rechtswidrig sind, entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Ziffern 2.

bb.

Auch die in den Bescheiden vom 07.07.2026 verfügten Aufenthaltsverbote erweisen sich bei einer summarischen Prüfung zwar als formell rechtmäßig (hierzu unter (1.)), aber materiell rechtswidrig (hierzu unter (2.)) und verletzen die Antragsteller in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Aufenthaltsverbote ist § 17 Abs. 3 NPOG. Danach kann die Polizei einer Person für eine bestimmte Zeit verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Örtlicher Bereich im Sinne von Satz 1 ist ausweislich von § 17 Abs. 3 Satz 2 NPOG dabei ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Stadtgebiet. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 NPOG ist die Platzverweisung zeitlich und örtlichen auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.

(1.).

Die Aufenthaltsverbote in den Bescheiden vom 07.07.2026 sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die handelnden Polizeibeamten waren gemäß § 17 Abs. 3 NPOG für den Erlass der Aufenthaltsverbote zuständig. In Bezug auf die von den Antragstellern auch gegen die Bescheide vom 07.07.2026 vorgebrachten Bedenken der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

(2.).

Die gegenüber den Antragstellern erlassenen Aufenthaltsverbote erweisen sich bei summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig, weil sie dem in § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG niedergelegten materiellen Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit nicht gerecht werden.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG muss ein Verwaltungsakt, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 02.09.2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 20).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich das in Ziffer 1 der Bescheide vom 07.07.2026 gegenüber den Antragstellern verhängte Aufenthaltsverbot aufgrund seines unklaren räumlichen Geltungsbereichs als nicht hinreichend bestimmt. Der auf Seite 1 der Bescheide vom 07.07.2026 wörtlich beschriebene Aufenthaltsverbotsbereich unterscheidet sich wesentlich von dem der als Anlage 1 der Bescheide beigefügten Karte. Der dort eingezeichnete räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots umfasst den wörtlich umschriebenen Geltungsbereich und darüber hinausgehend weitere Bereiche des Stadtgebiets.

Dieser Widerspruch wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die Zweifelsregelung überwunden, nach der im Falle von Zweifeln über den Verlauf der Verbotsgrenze die kartografische Darstellung in der Anlage 1 maßgeblich sein soll. Mit Blick darauf, dass der kartografisch dargestellte Verbotsbereich ungefähr sechs Mal größer ist als der wörtlich beschriebene Bereich werden hier keine Zweifel über den genauen Verlauf der Verbotsgrenze, sondern vielmehr über die genaue Größe bzw. den genauen Umfang des Aufenthaltsverbotsbereichs hervorgerufen.

Gleichfalls kommt hier nach Auffassung der Kammer nicht eine Teilbestimmtheit des Aufenthaltsverbots dahingehend in Betracht, dass den Antragstellern das Betreten und der Aufenthalt jedenfalls des Göttinger Stadtgebiets untersagt ist, das sowohl von der wörtlichen Beschreibung als auch von der kartografischen Darstellung erfasst wird. Mit Blick auf die erheblich abweichenden Aufenthaltsverbotsbereiche, die in den Bescheiden aufgenommene Zweifelsregelung und die erteilten Ausnahmegenehmigungen kann von den Antragstellern als Adressaten der Aufenthaltsverbote nicht erwartet werden zu erkennen, dass ihnen der Aufenthalt im Göttinger Stadtgebiet nur insoweit verboten ist, wie sich die wörtliche Beschreibung und die kartografische Darstellung decken. Oder umgekehrt: Von ihnen kann nicht erwartet werden zu erkennen, dass sie sich aufgrund der Unbestimmtheit in dem Gebiet aufhalten dürfen, das nicht von der wörtlichen Beschreibung umfasst wird. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin selbst den umfassenderen Aufenthaltsverbotsbereich für maßgeblich erachtet. Denn sonst hätte sie den Antragstellern keine Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Orte erteilt, die zwar von dem kartografisch dargestellten, aber nicht vom wörtlich beschriebenen Aufenthaltsverbotsbereich umfasst werden.

cc.

Da die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 der Bescheide vom 26.06.2026 und die der Ziffer I der Bescheide vom 07.07.2026 jeweils mit einer Zwangsgeldandrohung verbunden sind, erstrecken sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote als Grundverwaltungsakte auch auf die Zwangsgeldandrohungen.

Die einheitliche Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf den streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO und im Hinblick auf den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Für den von den Beteiligten für erledigt erklärten Teil entscheidet die Kammer über die Kosten nach billigem Ermessen, wobei es den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin auch die Kosten im Hinblick auf den erledigten Teil aufzuerlegen. Denn die Aufenthaltsverbotsbescheide vom 26.06.2026, die durch die nunmehr streitgegenständlichen Bescheide vom 07.07.2026 ersetzt wurden, wiesen die gleichen Mängel auf. Sie verfügten ebenfalls nicht über eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung und waren mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des gegenüber den Antragstellern erlassenen Aufenthaltsverbots nicht hinreichend bestimmt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt für jeden zur Überprüfung gestellten Bescheid gesondert aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Ziff. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/pages/03.Rechtsprechung/05.Streitwertkatalog/streitwertkatalog.pdf). Die jeweiligen Streitwerte werden in Anwendung von Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 für das einstweilige Rechtsschutzverfahren halbiert. Die einzelnen Streitwerte werden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.

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