projects
7 ME 11/26•OVG Niedersachsen, 2026-05-18, 7 ME 11/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 7 ME 11/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0518.7ME11.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17275
[Gründe]Der Antragsteller ist Pilot und verfügt über eine ATPL(A). Er begehrt die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses durch das Luftfahrt-Bundesamt.
Bei dem Antragsteller kam es im August 2013 zu einer Synkope, die zu einem stationären Klinikaufenthalt zur weiteren Abklärung kardiologischer Beeinträchtigungen führte. Nach der Aufnahme wurden zweimalig Asystolien von max. acht Sekunden dokumentiert. Bei den durchgeführten Untersuchungen ergaben sich keine auffälligen Befunde. In der Folgezeit wurden dem Antragsteller wiederholt - zum Teil nach Verweisung an das Luftfahrt-Bundesamt - Tauglichkeitszeugnisse für die Klassen 1, 2 und LAPL mit den Einschränkungen TML, OML, SIC erteilt bzw. verlängert. Wegen der vom Antragsteller begehrten Aufhebung dieser Einschränkungen verwies das flugmedizinische Zentrum (AeMC) E. (Prof. Dr. med. F.) den Fall im November 2022 erneut an das Luftfahrt-Bundesamt mit der Folge, dass dieses mit Bescheid vom 21. November 2024 die flugmedizinische Untauglichkeit des Antragstellers für alle Klassen feststellte und ihn zur Rückgabe des am 1. Dezember 2023 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses aufforderte. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und berief sich zum Nachweis seiner Flugtauglichkeit auf ärztliche Feststellungen der von ihm aufgesuchten flugmedizinischen Sachverständigen bzw. des AeMC E..
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Braunschweig vorläufigen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klassen 1, 2 und LAPL mit den Einschränkungen TML, OML, SIC auf der Grundlage der Feststellungen des flugmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 8. September 2025 auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Januar 2026 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, nicht glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte und gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Nach Maßgabe dessen stellt die Beschwerde die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, durchgreifend infrage. Die Beschwerde genügt jedenfalls (noch) den Darlegungserfordernissen, soweit sie der erstinstanzlichen Beurteilung, dass der Antragsteller eine Gefährdung seiner beruflichen Existenz nicht glaubhaft gemacht habe, entgegentritt und geltend macht, der Antragsteller habe erhebliche berufliche Nachteile zu gewärtigen, weil die flugmedizinische Untauglichkeit die Auflösung seines Arbeitsvertrages als Pilot bei der G. zur Folge habe und damit einen Arbeitsplatzverlust ohne Aussicht auf eine erneute Einstellung (vgl. auch nachfolgend unter 2.b)). Dass die Beschwerdebegründung im Übrigen aus einer in weiten Teilen nicht nachvollziehbaren Kritik an der Bearbeitung von Streitverfahren durch das Verwaltungsgericht besteht, bedarf keiner weiteren Vertiefung.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dieser Vorschrift ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Anwendungsbereich der §§ 80, 80a VwGO eröffnet, d. h. ist im Verfahren zur Hauptsache die Anfechtungsklage die richtige Klageart, so ist ein Antrag nach § 123 VwGO nicht statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
a) Gegen die Statthaftigkeit des Antrags bestehen vorliegend keine Bedenken. Der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel - die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses - im Verfahren zur Hauptsache nicht (mehr) mit einer Anfechtung des Bescheids des Luftfahrt-Bundesamts vom 21. November 2024 über die Feststellung seiner flugmedizinischen Untauglichkeit für alle Klassen erreichen. Die Aufhebung des Bescheides hätte nicht zur Folge, dass dem Antragsteller das ihm zuletzt am 1. Dezember 2023 erteilte Tauglichkeitszeugnis nunmehr wieder ausgehändigt oder entsprechend neu ausgestellt werden müsste. Das Tauglichkeitszeugnis wurde ihm mit einer Geltung bis zum 4. Dezember 2024 erteilt. Das Ablaufdatum ist längst verstrichen, Rechte aus diesem Tauglichkeitszeugnis könnte er bei einer Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2024 nicht mehr für sich herleiten.
b) Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Die vom Antragsteller geltend gemachten Nachteile für seine Berufsausübung sprechen für eine besondere Dringlichkeit der begehrten Regelungsanordnung. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass er bei festgestellter Fluguntauglichkeit für alle Klassen seinen Arbeitsplatz als Pilot bei der G. auf Dauer verliere und die Chancen auf eine Wiedereinstellung - jedenfalls auf eine gleichwertige - gering seien. Dass ihm der Verlust seiner beruflichen Existenz droht und in der Folge eine schwerwiegende Betroffenheit in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der eigenen Angaben des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angenommen hat, der Antragsteller sei in seiner wirtschaftlichen Existenz einstweilen nicht gefährdet, ist dies für sich gesehen zwar zutreffend. Die fortschreitenden Nachteile für seine berufliche Existenz bleiben aber bestehen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da das Antragsbegehren des Antragstellers aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg hat.
c) Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Ausstellung des begehrten Tauglichkeitszeugnisses für die Klassen 1, 2 und LAPL mit den Einschränkungen TML, OML und SIC, nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses liegen derzeit nicht vor.
Zu berücksichtigen ist, dass ein Fall der Verweisung nach Anhang IV (Teil-MED) MED. A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorliegt, in dem es nicht ausreicht, dass ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) oder ein flugmedizinischer Sachverständiger (AME) die Tauglichkeit des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis feststellt, vielmehr eine positive - hier nicht erfolgte - Tauglichkeitsfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erforderlich ist.
In Teil-MED.A.050 wird bestimmt, dass dann, wenn ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Klasse 2 nach Punkt MED.B.001 an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen wird, das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde übermittelt. Nach MED.B.001 lit. a) 1. (i) muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige, wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte dadurch wahrscheinlich nicht gefährdet wird, bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit des Bewerbers, wie in diesem Abschnitt angegeben, dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde übertragen. Aus diesen Regelungen (i.V.m. Anhang VI (Teil-ARA) ARA-MED.125 der VO (EU) Nr. 1178/2011) geht hervor, dass im Falle einer Verweisung die flugmedizinische Tauglichkeit nicht (mehr) vom flugmedizinischen Zentrum oder vom flugmedizinischen Sachverständigen festgestellt werden kann, sondern allein vom medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, hier des Luftfahrt-Bundesamts. Soweit der Antragsteller sich auf flugmedizinische Untersuchungen der flugmedizinischen Sachverständigen und zuletzt des AeMC E. vom 8. September 2025 beruft, genügt dies deshalb nicht, um einen Anspruch auf Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses darzutun, zumal das Luftfahrt-Bundesamt die flugmedizinische Untauglichkeit des Antragstellers - wie dargelegt - mit Bescheid vom 21. November 2024 festgestellt und an dieser Auffassung in seinem inzwischen erlassenen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2026 festgehalten hat.
An der fehlenden Darlegung (und Glaubhaftmachung) eines Anordnungsanspruchs ändert auch nichts, dass die Beurteilung des Luftfahrt-Bundesamts sich auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse als rechtswidrig erweist. Dazu ist auszuführen, dass der Bescheid vom 21. November 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2026 zwar Ausführungen dazu enthalten, dass und weshalb bei dem Antragsteller eine Untauglichkeit für die Klasse 1 gegeben sein soll - unter anderem wegen einer symptomatischen sinoatrialen Störung im Sinne von Teil-MED.B.010 lit e) 1 (i) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Ob die flugmedizinische Einschätzung hinreichend belastbar ist und insbesondere einerseits nach einer - wie vom Luftfahrt-Bundesamt behauptet - Beratung durch den Fliegerärztlichen Ausschuss (§ 34 LuftPersV) getroffen wurde und andererseits auf einer hinreichenden Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten flugärztlichen Stellungnahmen beruht, lässt sich derzeit aber nicht feststellen. Das Luftfahrt-Bundesamt ist der wiederholten Aufforderung des Senats, die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen (§ 99 Abs. 1 Satz 1VwGO), nicht nachgekommen und hat im gerichtlichen Verfahren auch in der Sache nicht Stellung genommen. Dieses - für sich betrachtet rechtswidrige und dem Senat unverständliche - prozessuale Verhalten lässt es nicht zu, die Tauglichkeitsbeurteilung des Luftfahrt-Bundesamts hinreichend nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, als in den Bescheiden die angewendeten annehmbaren Nachweisverfahren teilweise ungenau zitiert werden. Das betrifft AMC1 MED.B.010 (l) (5), der sich nicht mit "symptomatischen Sinuspausen", sondern mit einer sinoatrialen Erkrankung ("disease") befasst. AMC1 MED.B.065 (e) wird zitiert, ohne darauf einzugehen, dass die Regelung sich in dem Abschnitt "Neurologie" befindet.
Legt man die Rechtswidrigkeit der Beurteilung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamts zugrunde, genügt dies aber weder für sich gesehen noch im Hinblick auf die Tauglichkeitsbeurteilungen durch die vom Antragsteller aufgesuchten AeMC und AME, um die flugmedizinische Tauglichkeit im Verweisungsverfahren nach Teil-MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (positiv) belegen zu können. Es mag grundsätzlich denkbar sein, dass dies durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten erfolgen könnte, wobei allerdings der oben dargestellten Wertung des MED.B.001 lit. a) 1. (i) Rechnung zu tragen wäre. Die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Flugtauglichkeit des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auf eine summarische Prüfung des Sachverhalts angelegt, eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch eine Beweiserhebung ist regelmäßig und so auch hier nicht geboten (vgl. Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 56).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.