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8 W 27/11•OLG Celle, 2011-05-10, 8 W 27/11
Entscheidungsdatum: 2011-05-10
Aktenzeichen: 8 W 27/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2011:0510.8W27.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 16555
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. April 2011 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. April 2011, mit dem das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig verworfen hat, aufgehoben.
Das Landgericht hat nach Maßgabe der Antragsschrift unter Beachtung des ergänzenden Schriftsatzes vom 26. Januar 2011, soweit das Verfahren auf der Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 9. März 2011 - 9 OH 2/11 - beim Landgericht Hannover anhängig geworden ist, Beweis zu erheben und hat dazu die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: bis 40.000,00 €.
Gründe1I. Zwischen dem 1957 geborenen Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehen zwei Unfallversicherungsverträge zu den Nrn. ... bzw. ..., denen die AUB 88 bzw. die AUB 2004 zugrunde liegen. Die Invaliditätssummen betragen 25.565,00 € bzw. 50.000,00 €.
2Der Antragsteller hat wegen eines behaupteten Unfallereignisses vom 9. Mai 2008, als er beim Treppensteigen umgeknickt sei, Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht und auch (Teil)Leistungen von dieser erhalten. Später hat er außerdem Ansprüche aufgrund einer Borrelioseerkrankung geltend gemacht.
3Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Mannheim gestellt. Dieses hat gemäß Beschluss vom 28. Februar 2011 - 9 OH 8/10 - das Verfahren getrennt. Wegen des Unfallereignisses "Zeckenbiss" bestehe eine Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim, im Übrigen eine solche des Landgerichts Hannover, sodass im entsprechenden Umfang mit Beschluss vom 9. März 2001 9 OH 2/11 - eine Verweisung an das Landgericht Hannover erfolgt ist.
4Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens für unzulässig gehalten. Die Bedingungen, wonach es Aufgabe des Versicherers sei, auf seine Kosten Ärzte zu beauftragen, würden durch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens unzulässigerweise umgangen. Mit dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Sachverständigen sei die Antragsgegnerin nicht einverstanden. Eine abschließende Klärung sei durch das selbständige Beweisverfahren auch nicht zu erwarten, etwa hinsichtlich Vorinvalidität und Kausalität.
5Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. April 2011 den Antrag als unzulässig verworfen. Eine Zustimmung des Gegners zum Verfahren sei nicht gegeben. dass ein Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, sei nicht vorgetragen. Angesichts der Vielzahl der bestehenden Streitpunkte könne nicht angenommen werden, dass die Feststellungen eines Sachverständigen der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könnten.
6Gegen diesen ihm am 11. April 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. April 2011, mit dem er Aufhebung des Beschlusses vom 1. April 2011 und weiter beantragt hat, seinem Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens im Umfang des abgetrennten Verfahrens stattzugeben. Das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei gegeben. Ob das Verfahren konkret der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könne, sei unerheblich. Materielle Rechtsfragen seien bei Prüfung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zu klären.
7II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1 ZPO.
8Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. zu Unrecht hat das Landgericht mit ungenügender bzw. unzutreffender Begründung - den Antrag zurückgewiesen.
10Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Bestand der Versicherungsverträge ist nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des hier in Rede stehenden Umknickens des Antragstellers beim Treppensteigen Leistungen bereits an den Antragsteller erbracht. Feststellungen dazu, ob ein (weiterer) Anspruch des Antragstellers in der Sache gegen die Antragsgegnerin besteht, sind bei der Prüfung der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht zu treffen. Für das rechtliche Interesse an der Durchführung eines solchen Verfahrens kommt es grundsätzlich nicht auf die Erfolgsaussichten des späteren Prozesses an (vgl. z. B. OLG Köln, NJWRR 1996, 573).
11Nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthält keine Einschränkung von Satz 1, sondern bestimmt nur, wann das Gericht ein rechtliches Interesse nicht verneinen darf (vgl. ZöllerHerget, ZPO, 28. Aufl., Rdnr. 7 a zu § 485). Dabei lässt sich, anders als das Landgericht dies zu meinen scheint, nicht einmal ausschließen, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Dies gilt auch deswegen, weil die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis gelangt. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbständiges Beweisverfahren auch dann, wenn ein Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (ebenda). Auf eine Gütebereitschaft auf Seiten der Antragsgegnerin kommt es von vornherein nicht an (vgl. nur OLG Oldenburg, MDR 1995, 746).
12Einzuräumen ist, dass der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens regelmäßig Gefahr läuft, dass das von ihm erwirkte Sachverständigengutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Gefahr eines letztlich vergeblich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens kann deshalb nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber bewusst weit gefassten Antragsvoraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf angebliche Besonderheiten bestimmter Streitsachen wieder einzuschränken (vgl. BGH, VersR 2003, 794). Den praktischen Nutzen eines selbständigen Beweisverfahrens zu prüfen, ist nicht Sache der Gerichte, sondern allein des Antragstellers. Dass allein mit einem ihm an sich günstigen Gutachten der Antragsteller einen möglichen Prozess gegen die Antragsgegnerin möglicherweise nicht gewinnen kann, dürfte zutreffen, steht aber der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen.
13Auch die übrigen Einwendungen der Antragsgegnerin verfangen nicht. Insbesondere bedeutet das Recht des Unfallversicherers, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, sich einer Untersuchung zu entziehen, in keiner Weise, dass der Antragsteller nicht auch seinerseits das Recht hätte, sich durch einen von ihm ausgewählten Arzt untersuchen zu lassen. Hinsichtlich der Person des Sachverständigen gilt, dass der Antragsteller zwar einen solchen vorgeschlagen hat, dieser Vorschlag aber das Gericht nicht bindet (§§ 492 Abs. 1, 404 Abs. 1 ZPO, dazu ThomasPutzoReichold, ZPO, 30. Aufl., Rdnr. 3 zu § 487, m. w. N.). Damit erledigt sich der Einwand der Antragsgegnerin, mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden zu sein.
14Der Senat führt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Personenversicherung fort (vgl. - für die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung - 8 W 32/10, Beschluss vom 18. Oktober 2010, NJWRR 2011, 536).
Der Senat hat von der ihm eingeräumten Sachentscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht und die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme angeordnet. Die weiter erforderlichen Maßnahmen hat das Landgericht zu treffen, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. Heßler, aaO., Rdnrn. 22, 23 zu § 572 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht kein Anlass (s. a. BGH, VersR 2003, 794. OLG Köln, 5 W 92/05, Beschluss vom 1. August 2005, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
18Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem vollen Hauptsachewert bemessen (vgl. BGH, NJW 2004, 3488, 3489). Er hat sich dabei an den Angaben auf Seite 4 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 22. November 2010 orientiert,
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