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8 ME 184/16•OVG Niedersachsen, 2016-12-09, 8 ME 184/16
Entscheidungsdatum: 2016-12-09
Aktenzeichen: 8 ME 184/16
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2016, 35887
Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 23. November 2016 der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes werden auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.
GründeDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten. Der Antragsteller hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 ff. AufenthG nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen solcher dringenden persönlichen Gründe ist dem Ausländer nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (vgl. kritisch zur systematischen Verknüpfung dieses Aufenthaltszwecks mit einem bloßen Duldungsgrund: Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Integrationsgesetzes, BR-Drs. 266/16 (B), S. 13)).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt oder aufgenommen hat (1.). Zudem stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (2.).
Ist eine solche qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gegeben, wird dem Ausländer die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt, wenn er die Ausbildung "aufnimmt oder aufgenommen hat". "Aufgenommen hat" der Ausländer die Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages am Ausbildungsplatz eingefunden und die Ausbildung tatsächlich bereits begonnen hat. Mit der hiervon abzugrenzenden Variante, dass der Ausländer eine Ausbildung "aufnimmt", sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages aber demnächst zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, Rn. 15). Ein restriktiveres Verständnis, welches als Voraussetzung für die Erteilung der Duldung stets eine tatsächliche Aufnahme der Ausbildung erforderte (vgl. dahingehend die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26), ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene sprachliche Differenzierung von zwei Varianten und auch auf den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26) nicht geboten.
Allerdings genügt es nicht allein, dass der Ausländer die Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsvertrages tatsächlich aufnimmt oder aufgenommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 14; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, Rn. 6). Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die es bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. im Einzelnen: Breidenbach/Neundorf, Arbeitsmarkzugangsrechte von Drittstaatsangehörigen, in: ZAR 2014, 227, 231 f.; v. Harbou, Der Zugang Asylsuchender und Geduldeter zu Erwerbstätigkeit und Bildung, in: NVwZ 2016, 421, 423 f.; GK-AufenthG, § 60a Rn. 66 ff. (Stand: März 2016) mit weiteren Nachweisen). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch das Integrationsgesetz auf das bestehende Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis verzichten und Ausländern ohne einen Aufenthaltstitel abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG den unreglementierten Zugang zu einer Ausbildung eröffnen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien zielt die Neuregelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vielmehr nur darauf ab, für die Dauer einer - im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgenommenen - Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe zu schaffen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8615, S. 26).
Die so beschriebenen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat zwar mit dem D. unter dem 25. Oktober 2016 einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen, wonach zum 1. November 2016 eine dreijährige und damit qualifizierte Berufsausbildung zum Bäcker, einem staatlichen anerkannten Ausbildungsberuf, aufgenommen werden soll. Der Antragsteller verfügt aber nicht über die für die Aufnahme dieser Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat vielmehr den Antrag des Antragstellers vom 18. Oktober 2016, ihm eine Beschäftigungserlaubnis für die beabsichtigte Ausbildung zu erteilen, im Bescheid vom 23. November 2016 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ablehnung rechtswidrig ist, bestehen für den Senat nicht.
Den Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erst am 31. Oktober 2016 unter Bezugnahme auf den am 25. Oktober 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrag gestellt. Zuvor hatte der Antragsteller unter dem 18. Oktober 2016 lediglich - und, wie dargestellt, notwendigerweise - die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragt. Ungeachtet dessen, dass am 31. Oktober 2016 die erforderliche Beschäftigungserlaubnis nicht vorlag, standen zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Der Antragsgegner hatte bereits am 27. Oktober 2016 ein Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt Niedersachsen gerichtet und zeitgleich dem Antragsteller bescheinigt, dass die Abschiebung eingeleitet ist. Bereits am 24. November 2016 ist hierauf auch ein erster Abschiebungsversuch unternommen worden. Die Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Antragsteller nicht in seiner Wohnung aufhielt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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