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14 U 12/08•OLG Celle, 2008-02-08, 14 U 12/08
Entscheidungsdatum: 2008-02-08
Aktenzeichen: 14 U 12/08
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2008:0208.14U12.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 42429
In dem Rechtsstreit
...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 8. Februar 2008 beschlossen:
Tenor: 1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe1I.
Die Klägerin, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Polen hat, verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3. September 2004. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2007 insgesamt abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 9. November 2007 zugestellt worden (Bl. 160 d.A.). Mit Schriftsatz vom 23. November 2007 - eingegangen am 29. November 2007 - hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Hannover eingelegt (Bl. 170 d.A.) und die Berufung mit Schriftsatz vom 2. Januar 2008 auch gegenüber dem Landgericht Hannover begründet (Bl. 175 d.A.). Auf den Hinweis der zuständigen Richterin vom 7. Januar 2008 (Bl. 207 d.A.), dass die Berufung zum Landgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG unzulässig sei, hat die Klägerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2008 zurückgenommen (Bl. 209 d.A.).
2Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2008 beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie ist der Ansicht, das Landgericht Hannover hätte die Berufung an das zuständige Gericht weiterleiten müssen. Im Zeitpunkt der "Registrierung" der Berufung bei dem Landgericht Hannover (am 5. Dezember 2007, vgl. Bl. 169 d.A.) habe noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden bis zum Ablauf der Berufungsfrist im Sinne von § 517 ZPO. Die Klägerin - bzw. ihr Prozessbevollmächtigter - ist zudem der Auffassung, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG sei "leicht zu übersehen", weil diese Vorschrift im Anwaltsalltag "lediglich in Ausnahmesituationen" vorkomme. Demgegenüber hätte das Landgericht die polnische Anschrift der Klägerin aber nicht übersehen dürfen.
3II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet.
5Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen die Rechtsfrage bereits wiederholt eindeutig in diesem Sinne entschieden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 - die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, s. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579; ebenso auch schon BGHZ 155, 46 ).
6Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist war damit zurückzuweisen.
Der Senat weist die Klägerin vorsorglich darauf hin, dass gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, weil - wie dargelegt - die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO nicht eingehalten worden ist. Darüber hinaus ist die Berufung auch unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 26. Januar 2008 (Bl. 209 d.A.) bereits zurückgenommen hat. Die Zurücknahme der Berufung kann aber nicht widerrufen werden, es sei denn, es liegen Wiederaufnahmegründe vor, wofür aber nichts ersichtlich ist.
Die Kosten, die durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstanden sind, hat die Klägerin zu tragen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Auf., § 238 Rdnr. 20).
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