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4 O 151/23•LG Stade, 2025-05-20, 4 O 151/23
Entscheidungsdatum: 2025-05-20
Aktenzeichen: 4 O 151/23
ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2025:0520.4O151.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33228
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 5.999,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.05.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung einer Hocheffizienzwärmepumpe PLW16 compact eco plus ID: 1635 zu zahlen. 2. 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 19.05.2023 in Annahmeverzug befindet. 3. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. 5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. 6.Der Streitwert wird auf in 5.999,00 € festgesetzt.
TatbestandDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung einer Hocheffizienzwärmepumpe und Feststellung in Anspruch.
Am 17.10.2022 rief der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin an und erkundigte sich bei der Beklagten, die u.a. Wärmepumpen vertreibt, nach einer Wärmepumpe des Typs PLW16 compact eco plus nebst Zubehör im Wert von 5.999,00 €. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob der Geschäftsführer der Beklagten für diese, oder aber als Privatperson aufgetreten ist.
Im Anschluss an das Telefongespräch übersandte die Klägerin der Beklagten eine Auftragsbestätigung (Bl. 5 d.A.), mit der der Auftrag über die streitgegenständliche an Hocheffizienzpumpe nebst Zubehör gegen Vorkasse binnen einer Lieferfrist von ca. 60 Tagen an die Lieferanschrift der Beklagten bestätigt und u.a. auf ein Widerrufsrecht für Verbraucher hingewiesen wird. Mit E- Mail vom 03.11.2022 (Bl. 48 d.A.) teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit, dass er mehrfach vergeblich versucht habe die Klägerin zu erreichen, er die Pumpe abholen und vor Ort bar bezahlen wolle. In der Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte zunächst mehrfach erfolglos zur Zahlung des Kaufpreises und nach Eingang der Ware mit E- Mail vom 12.05.2023 (Bl. 7 d.A.) vergeblich zur Abholung auf. Mit E- Mail vom 26.05.2025 teilte der Geschäftsführer der Beklagten (Bl. 49 d.A.) mit, dass er die Wärmepumpe nicht mehr haben wolle, da diese nicht vorrätig gewesen sei.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Rahmen des Telefonats am 17.10.22 die streitgegenständliche Wärmepumpe nebst Zubehör bestellt. Nachdem der Beklagten als Antwort auf ihre E- Mail vom 03.11.2022 der voraussichtliche Liefertermin im November mitgeteilt worden sei, habe die Beklagte am 08.11.2022 erneut bei der Klägerin angerufen und erklärt, dass sie die Wärmepumpe nunmehr in schwarz statt weiß haben wolle. Nach Prüfung des Änderungswunsches sei umgehend telefonisch bestätigt worden, dass eine solche ab dem 12.12.2022 verfügbar sei.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich im Rahmen des Telefonats mit der Klägerin lediglich als Privatperson nach einer Wärmepumpe erkundigt und mitgeteilt, sich diese zunächst vor Ort anschauen zu wollen. Er habe zudem stets nur eine schwarze und keine weiße Wärmepumpe erwerben wollen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Uelzen, der der Beklagten am 19.05.2022 zugestellt worden ist, erwirkt.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX und den Geschäftsführer der Beklagten informatorisch angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025, Bl. 128 ff. d.A.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.999,00 € gem. § 433 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung einer Hocheffizienzwärmepumpe PLW16 compact eco plus ID: 1635.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien im Rahmen des Telefongespräches vom 17.10.2022 einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung der streitgegenständlichen Wärmepumpe geschlossen haben. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung betont, er habe-als Privatperson- lediglich einen Besichtigungstermin für eine im Prospekt angebotene Wärmepumpe, die jedoch nicht vorrätig gewesen sei, machen und die Entscheidung des Kaufs erst bei einer entsprechenden Besichtigung vor Ort treffen wollen. Für den Abschluss eines Vertrages spricht aber bereits die Auftragsbestätigung, die die Klägerin der Beklagten noch am 17.10.2022 hat zukommen lassen und in der sie die Erteilung eines Auftrags über den Kauf einer Hocheffizienzpumpe gegen Vorkasse und Lieferung an den Sitz der Beklagten, bestätigt. Dass eine verbindliche Bestellung der Beklagten erfolgt ist, wird zudem durch die Aussage des Zeugen XXX, der ausführte die Daten in das System eingegeben zu haben, weil ein Auftrag erteilt worden sei, gestützt. Eine solche Vorgehensweise wäre, wie der Zeuge plausibel schilderte, nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um ein reines Informationsgespräch gehandelt hätte. Insoweit führte der Zeuge XXX auch aus, dass es durchaus möglich gewesen wäre, zunächst ein Angebot zu erstellen. Der Zeuge XXX war sich aber auch auf mehrfache Nachfrage hin sicher, dass eine verbindliche Bestellung der Beklagten erfolgt ist und begründete dies lebensnah damit, dass eine andere Vorgehensweise auch keinen Sinn machen und er andernfalls Kunden verärgern würde. Da der Abschluss eines solchen Kaufvertrages keiner Schriftform bedarf ist es auch weder ausgeschlossen noch unüblich, dass eine derartige Hocheffizienzwärmepumpe telefonisch bestellt wird. Dies insbesondere für den streitgegenständlichen Zeitraum, in dem Wärmepumpen sehr gefragt waren. Die Aussage des Zeugen XXX, der in der Lage war auf weitere Nachfragen im Detail seine Vorgehensweise bei Kundenanrufen zu schildern, ist in sich stimmig und widerspruchsfrei, mithin glaubhaft. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Allein der Umstand, dass der Zeuge XXX der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin und in dessen Unternehmen tätig ist, genügt nicht, um diese in Zweifel zu ziehen. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten demgegenüber im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bekräftigte, als Privatperson aufgetreten und sich nur habe informieren wollen, führt dies zu keiner anderen Würdigung. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten ein privates Angebot an die Firma schicken lässt, wenn er, wie der Geschäftsführer der Beklagten verdeutlichte, den ganzen Tag unterwegs ist und über keine private E-Mail-Adresse verfügt. Dass er auch gegenüber der Klägerin verdeutlichte als Privatperson aufzutreten, wird aber durch die Angaben in der Auftragsbestätigung gerade nicht bestätigt. Dem Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten und dessen Sohn als Zeuge war insoweit nicht nachzugehen. Bei dem Geschäftsführer der Beklagten handelt es sich um eine Partei des Rechtsstreits, die kein Zeuge sein kann. Der beantragten Vernehmung des Sohnes des Geschäftsführers des Beklagten, der das Telefonat am 17.02.2022 über eine Freisprechanlage ohne eine entsprechende Kenntlichmachung gegenüber der Klägerin mitgehört haben soll, war ebenfalls nicht nachzukommen. Denn der Vernehmung steht- worauf die Beklagte hingewiesen worden ist- ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07 -, juris m.w.N.). Eine solche Rechtfertigung ist hier weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Nicht ausreichend ist dabei, dass über die Nutzung von Freisprechanlagen ein Mithören durchaus üblich ist. Denn selbst wenn das heimliche Mithören Dritter ohne Kenntnis des Geschäftspartners faktisch häufig eingesetzt wird, reicht dies nicht, um das Fehlen einer Einwilligung in das Mithören als unerheblich ansehen zu können, weil der Gesprächspartner nicht widersprochen hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 -, BVerfGE 106, 28-51, Rn 52, juris.)
Soweit der Geschäftsführer der Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe nach Erhalt der Auftragsbestätigung die Klägerin zurückgerufen und dabei sei ihm gesagt worden, dass das alles nicht verbindlich sei, hat die Klägerin dies bestritten und als verspätet gerügt. Ob der Vortrag wegen Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hat, kann dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung dieses neuen Vortrages ergibt sich keine andere Beurteilung. Dies bereits deshalb, weil der Vortrag im Widerspruch zu der E-Mail, die die Beklagte von deren geschäftlichen E- Mail Account im Anschluss an die Klägerin versendet hat, steht. Insoweit kann die E- Mail der Beklagten vom 03.11.2022 (Bl. 48 d.A.), wonach die Wärmepumpe vor Ort abgeholt und bezahlt werden soll, bei lebensnaher Würdigung, nur so verstanden werden, dass auch die Beklagte von einer verbindlichen Bestellung ausgegangen ist. Dass der Geschäftsführer der Beklagten, wie er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ausführte, mit sonstigen Geschäftspartnern eine andere Handhabung und entsprechende Gepflogenheiten hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Gepflogenheiten stellen keine allgemein gültige und auf die geschäftliche Beziehung zur Klägerin ohne weiteres übertragbare Grundlage dar.
Auch die Ansicht der Beklagten, ein Vertrag sei bereits deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil der Geschäftsführer der Beklagten stets nur eine schwarze Wärmepumpe habe erwerben wollen, die Klägerin aber zunächst von einer weißen Wärmepumpe ausgegangen sei, überzeugt nicht. Zwar kann die Farbe eines Kaufgegenstandes von wesentlicher Bedeutung für die Kaufvertragsparteien sein. Dies kann aber nicht bei jedem Kaufgegenstand angenommen werden. Anders als beispielsweise beim Kauf eines PKW's kann beim Kauf einer Wärmepumpe nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Farbe um einen wesentlichen Vertragsbestandteil handelt. Dies hier insbesondere auch deshalb, weil im Oktober 2022 Wärmepumpen stark gefragt gewesen sind. Dies kann aber im Ergebnis auch dahinstehen, da der Vertrag nachträglich unstreitig hinsichtlich der Farbe auf die Wunschfarbe der Beklagten- schwarz- zu einem späteren Zeitpunkt modifiziert worden ist.
Soweit die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung beantragt hat, war dies dahingehend auszulegen, dass sie die Übergabe und Übereignung begehrt.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Zwar hatten die Parteien, wie sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, die Lieferung der bestellten Wärmepumpe gegen Vorkasse vereinbart. In der E- Mail vom 12.05.23 bittet die Klägerin jedoch um Mitteilung, wann die Beklagte, die unstreitig noch nicht bezahlte Wärmepumpe abholen wolle. Abweichend von der vereinbarten Vorkasse hat die Beklagte in ihrer E-Mail vom 03.11.2022 damit eine Abänderung der vertraglichen Regelung angeboten, die die Klägerin spätestens mit E- Mail vom 12.05.2023 angenommen hat. Mithin steht fest, dass sich die Parteien nachträglich gem. § 311 Abs. 1 BGB darauf geeinigt haben, dass die Beklagte die Wärmepumpe bei der Klägerin gegen Barzahlung abholt.
Diese Abholung hat die Klägerin der Beklagten mit E- Mail vom 12.05.22 angeboten und damit ein, den Annahmeverzug auslösendes, Angebot gemäß § 295 S. 1 Alt. 2 BGB abgegeben.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 1, 3 S. 1, 288 Abs. 2 ZPO. Dies jedoch erst seit dem 20.05.2022.
Zwar hat die Klägerin der Beklagten mit E- Mail vom 12.05.2023 die Ware zur Abholung angeboten und sie dadurch hinsichtlich der Annahme in Verzug gesetzt (dazu unter Ziffer 2). Dies allein genügt jedoch nicht, um die Beklagte auch in Zahlungsverzug zu setzen. Insbesondere stellt die E- Mail vom 12.05.22 mangels Fristsetzung keine Mahnung dar. Die Beklagte befindet sich mithin erst mit Zustellung des Mahnbescheides am 19.05.2025 in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes basiert auf § 3 ZPO.
Linzer Richterin am Landgericht
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