projects
6 B 903/25•VG Braunschweig, 2026-04-14, 6 B 903/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 6 B 903/25
ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2026:0414.6B903.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16558
Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
GründeDer Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vorläufig zur Anerkennung der bestrittenen Leistung im Fach "Messmethoden in der Strömungsmechanik" für das Masterstudium "Luft- und Raumfahrttechnik" des Antragstellers zu verpflichten,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Jedenfalls im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mit dem Schreiben vom 12. Mai 2025, dort zu 8. (Bl. 31 der Beiakte 1 zum Verfahren 6 A 604/25), zum Ausdruck gebracht hatte, dass eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung auch dann stattzufinden hätte, wenn es sich entgegen seiner Bewertung um eine Anerkennung (nicht Umbuchung) handeln sollte, geht das beschließende Gericht von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse aus. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der jeweilige Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Grundsätzlich unzulässig ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine solche Regelung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG -) geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.3.2025 - 2 ME 29/25 -, juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn, 11; VG Braunschweig, B. v. 21.3.2025 - 6 B 28/25 -, V. n. b.; B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 15). Drohen einem Antragsteller durch die Versagung des Rechtsschutzes im Eilverfahren schwere und unzumutbare Nachteile, beispielsweise durch eine erhebliche Ausbildungsverzögerung, erfordert die summarische Bewertung in tatsächlicher Hinsicht eine umfängliche Bewertung der präsenten Mittel der Glaubhaftmachung sowie eine eingehende, keinesfalls lediglich kursorische, rechtliche Bewertung, da das Eilverfahren dann letztlich die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. Sächs. OVG, B. v. 9.3.2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3; VG Braunschweig, B. v. 27.3.2025 - 6 B 265/24 -, V. n. b.; VG Berlin, B. v. 2.9.2021 - 3 L 248/21 -, juris Rn. 12; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 909 Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 22 Rn. 3, Rn. 20).
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts einem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 7; B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, juris Rn. 1; VG Braunschweig, B. v. 27.9.2022 - 6 B 298/22 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall, indem der Antragsteller jedenfalls vorläufig, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, so gestellt sein möchte wie im Fall des Obsiegens mit der Klage in der Hauptsache.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nach summarischer Bewertung die zusätzliche Anerkennung der Leistung im Fach "Messmethoden in der Strömungsmechanik" für das Masterstudium "Luft- und Raumfahrttechnik" nicht beanspruchen.
Der Anerkennung (auch) der Leistung im Fach "Messmethoden in der Strömungsmechanik", die der Antragsteller ausweislich seines Studienverlaufs (vgl. Bl. 5 BA1 zum Verfahren 6 A 604/25) aus dem Bachelorstudium Maschinenbau als "Zusatzprüfung aus dem Master" absolviert hat, steht entgegen, dass gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin (vom 24.3.2023, HÖB 1482, in Form der Änderungsordnungen vom 30.9.2025, HÖB 1663, und vom 24.3.2026, HÖB 1689, Lesefassung HÖB 1689a, im Folgenden: APO) maximal 36 in Form von Zusatzprüfungen erworbene Leistungspunkte (LP) auf ein Masterstudium anerkannt werden können. Der Antragssteller hat dieses Kontingent von 36 LP, wie mit dem Bescheid vom 30. Juli 2025 ausgeführt, hinsichtlich der von der Antragsgegnerin anerkannten, jeweils während des Bachelorstudiums als Zusatzprüfungen aus dem Master absolvierten Leistungen "Grundlagen der Aeroakustik" (5 LP), "Methoden der Aeroakustik" (5 LP), "Numerische Simulationsverfahren der Strömungsakustik" (5 LP), "Strömungslabor" (6 LP), "Aeroelastik 1" (5 LP), "Applied Topics in Multidisciplinary Design Optimization" (5 LP) und "Turbulente Strömungen" (5 LP) bereits ohne die streitgegenständliche weitere Zusatzprüfungsleistung "Messmethoden in der Strömungsmechanik" voll ausgeschöpft.
Der Antragsteller dringt mit seinen hiergegen gerichteten Einwänden insgesamt nicht durch. Soweit er sinngemäß geltend gemacht hat, die Regelungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 6 APO seien gar nicht einschlägig, weil vorliegend nicht eine "Anerkennung", sondern vielmehr lediglich die "Umbuchung" der Prüfungsleistungen in Rede stehe, folgt das beschließende Gericht dem, unabhängig davon, ob der Antragsteller an diesem Einwand überhaupt noch festhält, nicht. Der Antragsteller begehrt der Sache nach - und allein dies ist entscheidend - die Anrechnung während des Bachelorstudiums erbrachter Prüfungsleistungen auf sein Masterstudium, mithin eine Anerkennung im Sinne der Allgemeinen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das Formblatt "Hinweise zum Antrag auf Anerkennung externer Leistungen" (Bl. 25 f. HA zum Verfahren 6 A 604/25), auf das sich der Antragsteller insoweit maßgeblich berufen hat, weder seiner Rechtsnatur nach geeignet wäre, neben der in der APO geregelten "Anerkennung" eine eigenständige rechtliche Kategorie zur Berücksichtigung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen in einem Masterstudium zu begründen, noch seinem Inhalt nach das vom Antragsteller zugrunde gelegte Verständnis plausibel macht. Vielmehr wird die Begrifflichkeit der "Umbuchung" dort erkennbar als ein Unterfall der Anerkennung, nämlich in Abgrenzung gegenüber der Anerkennung extern erbrachter Leistungen, eingeführt.
Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Regelungen der §§ 6 Abs. 11 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 6 APO fehlerhaft angewendet, indem sie insgesamt nur (einmal) 36 LP an Zusatzprüfungen für den Masterstudiengang angerechnet habe, richtigerweise seien indes pro Bachelorstudiengang 36 LP anrechenbar bzw. sei gar keine Begrenzung der anrechenbaren LP für ein Masterstudium geregelt . Beide Auslegungen erschließen sich dem Gericht nicht. § 6 Abs. 11 Satz 1 APO besagt - im Regelungszusammenhang des § 6 APO hinsichtlich der "Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie außerhochschulischer Kompetenzen" -, dass Zusatzprüfungen in Form von Studien- oder Prüfungsleistungen gemäß § 18 bis zu einem Umfang von maximal 36 LP auf Antrag anerkannt werden können. Bereits hiernach beträgt die maximal mögliche Anrechnung 36 LP, ohne dass sich eine Beschränkung des Regelungsgehalts auf Bachelorstudiengänge oder eine Ausweitung der Anrechenbarkeit auf 36 LP pro Bachelorstudiengang ergäbe. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 6 APO, wonach Studierende aus Bachelorstudiengängen maximal 36 LP aus Masterstudiengängen erwerben können. Vielmehr werden sowohl die maximale Größe (36 LP) als auch die Bezugsgröße (LP aus Masterstudiengängen) ausdrücklich benannt, ohne dass Ausnahmen oder Erweiterungen vorgesehen sind. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin zudem darauf, dass andere - insbesondere die vom Antragsteller zugrunde gelegten - Lesarten dem erkennbaren Zweck der Regelung, das Ausmaß einer Anerkennung von in Form einer Zusatzprüfung erworbenen LP effektiv zu begrenzen, entgegenstünden.
Der Antragsteller dringt nicht mit dem Einwand durch, er könne die Anerkennung der Leistung im Fach "Messmethoden in der Strömungsmechanik" für das Masterstudium "Luft- und Raumfahrttechnik" gemäß § 6 Abs. 3 APO beanspruchen. Hiernach werden Prüfungs- oder Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an einer ausländischen Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 erbracht wurden, auf Antrag der bzw. des Studierenden vom zuständigen Prüfungsausschuss anerkannt und mit den an der TU Braunschweig dafür vorgesehenen Leistungspunkten angerechnet, wenn kein wesentlicher inhaltlicher Unterschied hinsichtlich erworbener Kompetenzen vorliegt. Dem steht bereits entgegen, dass § 6 Abs. 11 Satz 1 APO i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 6 APO hinsichtlich einer - wie vorliegend in Rede stehenden - Anerkennung von als Zusatzprüfung erworbenen LP einen speziellen Ausschlusstatbestand geschaffen hat, der der Anerkennung weiterer Zusatzprüfungen als Leistungen auf das Masterstudium des Antragstellers - über die bereits anerkannten 36 LP hinaus - entgegensteht. Bereits aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang ergibt sich - entgegen der rechtlichen Bewertung des Antragstellers - hinreichend klar, dass die Regelungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 APO i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 6 APO speziell und damit vorrangig und abschließend den Umfang einer Anerkennung von Zusatzprüfungen limitieren.
Die Regelungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 6 APO sind mit diesem Verständnis nicht rechts- oder verfassungswidrig. Hierbei legt das beschließende Gericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Eufach0000000032s folgenden Maßstab zugrunde: Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert. Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d. h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen.
Der so eröffnete Einschätzungsspielraum des Normgebers umfasst Entscheidungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene Prüfung entbehrlich ist, weil der Prüfling den dadurch zu erbringenden Nachweis berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig erbracht hat. Macht der Normgeber den Verzicht auf eine Prüfung vom Bestehen einer anderweitig absolvierten Prüfung abhängig, muss er weiter bestimmen, inwieweit beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen müssen.
In diesem Zusammenhang schützt Art. 12 Abs. 1 GG zwar einerseits die Prüflinge vor unverhältnismäßigen Anforderungen an den anderweitigen Nachweis. Demgegenüber verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen - hierunter sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird - und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d. h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren. Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, B. v. 22.6.2016 - 6 B 21/16 -, juris Rn. 10 ff.; B. v. 9.1.2018 - 6 B 63/17 -, juris Rn. 9 f.). Weil durch die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung die Studierenden von einer Prüfungsleistung freigestellt werden, die nach der Prüfungsordnung des Studiengangs vorgeschrieben ist und diese Prüfungsleistung als erbracht gilt, ohne dass die anderweitig erbrachte Leistung erneut bewertet wird, kommt eine Anerkennung zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die Studierenden den durch die Prüfung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige Prüfungsleistung erbracht haben. Hierfür müssen beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. Eine Anerkennung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde (vgl. BVerwG, B. v. 9.1.2018 - 6 B 63/17 -, juris Rn. 10; B. v. 22.6.2016 - 6 B 21/16 -, juris Rn. 15).
Dies zugrunde gelegt hat die Antragsgegnerin mit den in Rede stehenden Regelungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 6 APO den ihr eröffneten Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Zwar verweist der Antragsteller im Grundsatz zu Recht darauf, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG ein grundrechtlich verbürgter Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Leistungen resultiert, ohne dass der Hochschule insoweit ein Ermessens- oder Ausgestaltungsspielraum eröffnet ist (vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 6 Rn. 743 m. w. N.). Die Antragsgegnerin ist gleichwohl nicht zur unbegrenzten Anerkennung von Leistungen, die als Zusatzprüfung im Sinne von § 6 Abs. 11 Satz 1 i. V. m. § 18 APO erbracht wurden, verpflichtet, weil diese sich hinsichtlich der Prüfungsmodalität von regulären, innerhalb eines Studiums erbrachten Leistung erheblich unterscheiden und eine Gleichwertigkeit deswegen nicht gegeben ist.
Reguläre, innerhalb eines Studiums an der Antragsgegnerin erbrachte Prüfungsleistungen unterscheiden sich von als Zusatzprüfung erbrachten Leistungen hinsichtlich der Prüfungsmodalität insbesondere dadurch, dass auch ein mehrfaches, endgültiges Nichtbestehen in einer Zusatzprüfung im Ergebnis nicht bewirkt, dass das Studium endgültig nicht bestanden ist, mithin ein Nichtbestehen in einer Zusatzprüfung die Rechtsfolge gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 APO, wonach eine Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn die Prüfungsleistung in dem letzten Versuch erneut mit "nicht ausreichend" bewertet wird oder sie als mit "nicht ausreichend" bewertet gilt, nicht auszulösen vermag. Hinsichtlich des Studiengangs, aus dem heraus die Zusatzprüfung betrieben wird, ist dies in § 18 Abs. 1 Satz 5 APO ausdrücklich geregelt. Hinsichtlich des Studiengangs, auf den sich die Zusatzprüfung bezieht, folgt dies schon daraus, dass der Prüfling diesen Studiengang nicht absolviert - anderenfalls wäre die Leistung keine Zusatzprüfung. Eine Zusatzprüfung ist deswegen zugleich auch keine "erforderliche" (Einzel-)Prüfung im Sinne von § 16 Abs. 1 APO, weder hinsichtlich des Studiengangs, aus dem heraus die Zusatzprüfung betrieben wird, noch hinsichtlich des Studiengangs, auf den sich die Zusatzprüfung bezieht. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend nachvollziehbar dargelegt, dass ein Prüfling trotz mehrfachen, ggf. "endgültigen" Scheiterns in einer auf einen Masterstudiengang bezogenen Zusatzprüfung diesen Masterstudiengang später regulär absolvieren könne, weil die Zusatzprüfung keine (endgültig nicht bestandene) Prüfung "in dem gewählten Studiengang" im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 2 NHG ist. Dies entspricht - wie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. April 2026 mitgeteilt hat - zugleich der ständigen Verwaltungspraxis an der Antragsgegnerin. Zusatzprüfungen im Sinne von § 18 APO begründen somit ein Prüfungsrechtsverhältnis eigener Art, das insbesondere von der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 APO, dass aus einem endgültigen Nichtbestehen in einer Prüfungsleistung in der Regel nach einem zweiten erfolglosen Wiederholungsversuch (§ 13 Abs. 1 Satz 1 APO) zwingend auf das endgültige Nichtbestehen im Studiengang geschlossen wird, abweicht. Die so nicht unerheblich veränderte Prüfungsmodalität von Zusatzprüfungen im Sinne von § 18 APO steht deren Gleichwertigkeit zu regulären, innerhalb eines Studiums erbrachten Prüfungsleistungen entgegen und rechtfertigt die Begrenzung der Anerkennung von Leistungen auf maximal 36 LP.
Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Anzahl von Versuchen, die zum Bestehen einer Prüfung erforderlich gewesen sind - neben anderen Kriterien - Aufschluss über die Qualifikation geben kann, denn es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden konnte (vgl. bspw. BVerwG, B. v. 7.3.1991 - 7 B 178/90 -, juris Rn. 14; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 7 Rn. 769). Wenngleich das Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG es gebietet, eine Möglichkeit zu eröffnen, eine nicht bestandene Prüfung einmalig zu wiederholen, verstößt bereits die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine Wiederholung grundsätzlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Erst recht nicht ist eine unbeschränkte Wiederholbarkeit verfassungsrechtlich geboten. Weil - wie zuvor bereits ausgeführt - auch die Anzahl der Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers für einen Beruf gibt und die Zahl der Prüfungsmisserfolge Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Prüflings erlaubt, dürfen Prüfungsordnungen dem Rechnung tragen, indem sie die Wiederholungsmöglichkeiten beschränken. Dem individuellen Interesse des Prüflings an einer unbeschränkten Zahl von Prüfungsmöglichkeiten, die angesichts seiner fortgesetzt unzureichenden Leistungen weitere Studien/Ausbildungen voraussetzen, steht ein gewichtiges, letztlich höher zu bewertendes Allgemeininteresse gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für solche Bewerber zu nutzen, die ihre Qualifikation spätestens in der Wiederholungsprüfung nachweisen können (vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 7 Rn. 769). Eine Regelung wie § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 APO dient somit letztlich auch dazu, ein fortgesetztes Studieren und das Erlangen eines universitären Abschlusses nur hinreichend geeigneten Studierenden zu ermöglichen.
Indem Zusatzprüfungen diesen Regelungsmechanismus ausschalten, verändern sie die Prüfungsmodalität nicht nur unerheblich. Dies bezieht sich einerseits auf die individuellen Bedingungen, unter denen die Studierenden die Leistung zu erbringen haben, nämlich frei von einem Prüfungsdruck, der bei regulär erbrachten Prüfungen aus dem Wissen, dass ein wiederholtes Nichtbestehen zum endgültigen Scheitern im Studiengang führen kann, resultieren kann. Andererseits bezieht sich dies auf die objektive Aussagekraft zur Qualifikation von Prüflingen, die Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht haben: hinsichtlich regulär innerhalb eines Studiums erbrachter Leistungen geht hiermit im Hinblick auf die Regelung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 APO zugleich die Aussage einher, dass ein Prüfling nicht wiederholt, in der Regel maximal dreimal, erfolglos eine Leistung versucht hat, hinsichtlich durch Zusatzprüfungen erbrachte Leistungen ist dies nicht der Fall. So beeinflusst die Zulassung von Zusatzprüfungen letztlich auch den Aussagegehalt von Abschlusszeugnissen, bereits unabhängig davon, ob in diesen Zeugnissen Zusatzprüfungen und die Anzahl von Prüfungsversuchen ausgewiesen werden oder - wie die Antragsgegnerin dies zu ihrer Verwaltungspraxis mitgeteilt hat - dies nicht der Fall ist.
Angesichts dessen begegnet es keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, das Ausmaß an Leistungen, die im Wege von Zusatzprüfungen für andere Studiengänge erworben und für diese anerkannt werden können, zu begrenzen. Die Antragsgegnerin dürfte vielmehr zu Recht darauf verweisen, dass das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit dies vielmehr gebietet. Dass die Antragsgegnerin mit der Festlegung der maximal zulässigen Höhe von 36 LP - mithin deutlich mehr als der regelmäßig innerhalb eines gesamten Semesters zu erbringenden Leistungen - den ihr eröffneten Einschätzungsspielraum unterschritten hat, mithin eine Anerkennung von mehr LP geboten wäre, hat der Antragssteller nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht. Der Annahme, die Begrenzung der Anerkennung von Zusatzprüfungen in Höhe von maximal 36 LP belaste die Studierenden unangemessen, steht zusätzlich entgegen, dass diese sich aufgrund der Regelungen in der APO in ihrem Studierverhalten von vornherein hierauf einrichten können. Die Begrenzung der Anrechenbarkeit auf maximal 36 LP entspricht zudem dem Regelungszweck von § 18 APO und der hiermit begründeten Möglichkeit, Zusatzprüfungen absolvieren zu können. Schon dem Wortlaut nach kann es nicht Sinn der Regelung sein, die Prüfungen eines Großteils eines anderen Studienganges ablegen zu können. Vielmehr dient die Regelung dazu, es den Studenten über die Zusatzprüfungen zu ermöglichen, entsprechend ihrer Interessen vereinzelt weitere Lehrveranstaltungen zu besuchen und dort auch - vereinzelt - Prüfungen abzulegen (vgl. bereits VG Braunschweig, B. v. 9.7.2019 - 6 B 138/19 -, V. n. b.).
Die Regelungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 6 APO verstoßen auch nicht in sonstiger Weise gegen höherrangige Vorschriften. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, das Niedersächsische Hochschulgesetz kenne keine Zusatzprüfungen und die Antragsgegnerin dürfe eine solche Prüfungskategorie nicht eigenständig einführen. Unabhängig davon, ob der Einwand des Antragstellers im Hinblick darauf, dass er die in Rede stehende Leistung als eine Zusatzprüfung absolviert hat, überhaupt geeignet ist, seinem Begehr zum Erfolg zu verhelfen, dringt er hiermit nicht durch. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 NHG werden Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Wie bereits dargestellt, hat die Hochschule in Ausgestaltung der ihr so übertragenen Kompetenz zum Prüfungsverfahren einen Regulierungs- und Einschätzungsspielraum. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin diesen überschritten haben sollte, indem sie in dem mit § 6 Abs. 11 Satz 1 und § 18 APO beschriebenen Ausmaß Prüfungen außerhalb eines aktuell belegten Studiengangs (sofern die Kapazität vorhanden ist, § 18 Abs. 1 Satz 3 APO) und unter den zuvor beschriebenen Abweichungen von der Rechtsfolge gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 APO ermöglicht.
Der Antragsteller kann die begehrte Anerkennung der Leistung im Fach "Messmethoden in der Strömungsmechanik" für das Masterstudium "Luft- und Raumfahrttechnik" nicht gemäß des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 bzw. des dahingehenden Bundesgesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. 2007 II S. 712) und/oder § 7 Abs. 3 Satz 3 NHG beanspruchen. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist - anders als in der vorliegenden Konstellation gegeben - auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt (vgl. bspw. VG Arnsberg, U. v. 23.2.2022 - 9 K 1619/20 -, juris Rn. 120; Morgenroth, Hochschulstudienrecht und Hochschulprüfungsrecht, 4. Aufl. 2026, Rn 689).
Der Antragsteller dringt schließlich nicht mit dem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber die Anerkennung sämtlicher im Wege der Zusatzprüfung erbrachten Leistungen, auch der streitgegenständlichen, im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) förmlich zugesichert und sei an diese Zusicherung gebunden. Der Antragsteller bezieht sich hierbei auf die E-Mail der Mitarbeiterin D. der Antragsgegnerin vom 9. April 2025. Diese ist indes schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG, erst Recht nicht dahingehend, sämtliche vom Antragsteller angezeigten Leistungen vollumfänglich anzuerkennen. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 3. April 2025 um "Umbuchung" der Leistungen gebeten hatte, hatte Frau D. vom Serviceteam der Fakultät für Maschinenbau der Antragsgegnerin u. a. weitere Unterlagen vom Antragsteller erbeten, auf die Beschränkung der Anerkennungsmöglichkeit von Zusatzprüfungen u. a. in Höhe von maximal 36 LP sowie darauf hingewiesen, dass nach Vorlage sämtlicher Unterlagen die Prüfung der Anerkennung einige Zeit in Anspruch nehmen werde, der Antragsteller könne anhand des Studienverlaufs erkennen, inwieweit Anerkennungen erfolgt seien, sobald der Vorgang abgeschlossen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 7. April 2025 (Bl. 2 BA1 zum Verfahren 6 A 604/25) verwiesen. Daraufhin übersandte der Antragsteller, ebenfalls am 7. April 2025, weitere Unterlagen. Frau D. reagierte mit der vom Antragsteller in Bezug genommenen E-Mail vom 9. April 2025, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 10 BA1 zum Verfahren 604/25), die wie folgt endete: "Da Sie mir den gewünschten Studienverlauf gesendet haben, kann die interne Anerkennung für den Master vorgenommen werden. Haben Sie aber bitte noch etwas Geduld".
Angesichts dessen ergibt sich bei der gebotenen Betrachtung aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht (ansatzweise), dass Frau D. mit der vom Antragsteller in Bezug genommenen Formulierung in der E-Mail vom 9. April 2025 zusichern wollte, sämtliche vom Antragsteller beantragten Leistungen vollumfänglich - und unabhängig von der Rechtmäßigkeit - anzuerkennen. Vielmehr hat sie, objektiv hinreichend klar erkennbar, lediglich mitgeteilt, dass nun die Prüfung einer Anerkennung beginnen könne. Schon deshalb kommt es auf sämtliche weiteren Fragen, ob sich für den Antragsteller ein Anspruch gemäß § 38 VwVfG ergeben könnte (vgl. zu, Schriftformerfordernis bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 1.4.2026 - 6 B 298/26 -, juris Rn. 32), nicht an.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Antragsteller überhaupt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, wogegen indes die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. April 2026 konkret aufgezeigte Möglichkeit, die Prüfung vorläufig zu absolvieren, sprechen könnte. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs muss das Gericht hierüber indes nicht abschließend befinden. Mit dem Schreiben vom 9. April 2026 (dort C.) hat die Antragsgegnerin dargelegt, sie würde dem Antragsteller ermöglichen, die in Rede stehende Prüfung aufgrund einer vorläufigen Zulassung im Masterstudium zu absolvieren, und diese vorläufige Zulassung (nur) im Fall des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren 6 A 604/25 durch eine endgültige Zulassung ersetzen; die Regelung des § 6 Abs. 6 APO käme deswegen bei einem solchen vorläufigen Absolvieren nicht zum Tragen. Dies spricht gegen die Annahme eines für den Erlass der beantragten einstweligen Anordnung hinreichenden Anordnungsgrundes - erst Recht nach dem eingangs beschriebenen vorliegend einschlägigen strengen Maßstab wegen der Vorwegnahme der Hauptsache. Regelmäßig zumutbar ist einem Prüfling ein Abwarten mit Blick auf eine mögliche Wiederholung einer streitgegenständlichen Prüfung, wenn weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" zu rechnen ist (vgl. bspw. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 9 Rn. 908 m. w. N.). Dass dem Antragsteller der Verlust speziellen Prüfungswissens, das er aktuell vorhält, droht, hat er nicht dargelegt und ergibt sich mit Blick darauf, dass er die in Rede stehende Zusatzprüfung bereits im August 2022 absolviert hat, nicht. Inwiefern durch einen Verweis auf ein vorläufiges Absolvieren der Prüfung ein Hinausschieben des Berufseintritts des Antragstellers auf "ungewisse Zeit" einherginge, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar handelt es sich nach seinen Angaben bei der in Rede stehenden Prüfungsleistung - abgesehen von der Masterarbeit, die er zur Bewertung eingereicht habe - um die einzig ausstehende Prüfungsleistung des Antragstellers zur Erreichung des Masterabschlusses. Inwiefern er nahtlos an das Bestehen des Masters eine berufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, hat der Antragsteller allerdings nicht konkret dargelegt. Soweit er auf die Ausübung selbstständiger wissenschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere zur Promotion, verweist, hat er die dahingehenden Angaben nicht konkret untermauert. Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht, was der frühestmögliche Zeitpunkt wäre, die in Rede stehende Prüfung in der beschriebenen Weise vorläufig zu absolvieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der lfd. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. NVwZ 2025, 1457 ff.). Das beschließende Gericht hat den (Auffang-)Streitwert im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe festgesetzt (vgl. lfd. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nds. OVG, B. v. 11.8.2025 - 2 ME 33/25 -, juris Rn. 70).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.