LG Stade, 2004-12-29, 12 Qs 10/04

12 Qs 10/04Cantonal CourtDec 29, 2004

Full text

LG Stade — 2004-12-29 — 12 Qs 10/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-29

Aktenzeichen: 12 Qs 10/04

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 51067

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 09.12.2004 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.12.2004 rechtswidrig war.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.

Gründe

GründeI.

1Der Beschuldigte wendet sich mit seiner gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässigen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stade vom 01.12.2004, der noch am selben Tage vollstreckt wurde.

2Die bei Beginn der Vollstreckung lediglich mündlich vorliegende Durchsuchungsanordnung wurde später ausweislich der richterlichen Verfügung vom 10.12.2004 (Bl. 241 d. A.) unter dem Datum des 01.12.2004 schriftlich fixiert (Bl. 240 d. A.).

II.

3Die auch nach Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung - mit dem Ziel der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit - zulässige Beschwerde (BVerfG NJW 1997, 2163 ff. [BVerfG 30.04.1997 - 2 BvR 817/90]) ist begründet.

4Die mündlich getroffene Durchsuchungsanordnung war im vorliegenden Fall rechtswidrig.

5Es ist bereits umstritten, ob eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht immer der Schriftform bedarf (so Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 3 zu § 105).

6Aber auch dann, wenn man im Eilfall eine mündliche Anordnung des Richters für zulässig erachtet, muss diese die Grenzen der Durchsuchung in Bezug auf das Durchsuchungsobjekt und die gesuchten Beweismittel gegenüber den Ermittlungsbehörden so konkret bezeichnen, dass keine Zweifel über das Ausmaß der Durchsuchung und die zu suchenden Gegenstände entstehen können.

7Zur Erreichung dieses Zwecks und für eine Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit muss man zumindest einen entsprechenden schriftlichen Vermerk des um die Anordnung ersuchenden Ermittlungsbeamten verlangen, dessen Richtigkeit vom Richter nach Vorlesen bestätigt wurde (s. dazu Einmahl in NJW 2001, 1395).

8Daran fehlt es hier. Die nachträgliche schriftliche Abfassung der Durchsuchungsanordnung durch die Ermittlungsrichterin vermag diesen Mangel nach Abschluss der Durchsuchung nicht mehr zu heilen.

9Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

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