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17 W 105/03•OLG Celle, 2003-12-18, 17 W 105/03
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: 17 W 105/03
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2003:1218.17W105.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 34008
In der Abschiebehaftsache ... hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 18. Dezember 2003 beschlossen :
Tenor: 1. 1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Verden vom 27. November 2003 geändert:
Der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Anordnung der Abschiebehaft) vom 19. November 2003 wird aufgehoben. Der Betroffene ist sofort aus der Haft zu entlassen. 2. 2. Der Landkreis Rotenburg hat dem Betroffenen dessen außergerichtliche Auslagen in allen drei Rechtszügen zu erstatten. 3. 3. Dem Betroffenen wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet. 4. 4. Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe1Die zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht seinen Beschwerdeantrag,
den Abschiebehaftbeschluss aufzuheben,
2zurückgewiesen hat, ist begründet.
3Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verletzt das Recht. Zu Unrecht hat das Landgericht entschieden, dass (bisher) ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (§ 12 FGG) nicht vorliege bzw. noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führe.
4Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Haftsachen die beteiligten Behörden in jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung tätig sein müssen. Gegen diesen Grundsatz hat der beteiligte Landkreis Rotenburg verstoßen. Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 27. November 2003 hat der Vertreter des Landkreises erklärt, die für eine Abschiebung nach Italien erforderlichen Unterlagen noch nicht an das DÜ-Referat übersandt zu haben. Es ist nach den vom Landgericht angestellten Ermittlungen in keiner Weise nachvollziehbar, warum dies in immerhin 9 Tagen seit der Festnahme noch nicht geschehen ist. Es ist auch nicht erkennbar, was die Behörde in dieser Zeit sonst unternommen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und die freiheitsentzie- hende Maßnahme für den Betroffenen so kurz wie möglich zu halten.
5Wegen dieses Verstoßes gegen das Beschleunigungsverbot ist die Haftanordnung aufzuheben und der Betroffene aus der Haft zu entlassen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 FeVG.
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