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7 A 198/23•VG Osnabrück, 2026-05-19, 7 A 198/23
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 7 A 198/23
ECLI: ECLI:DE::2026:0519.7A198.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 14891
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TatbestandDie Beteiligten streiten um die Herausgabe von Abfällen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG haben sich Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Ein System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 VerpackG in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt (§ 3 Abs. 16 VerpackG). Dies etabliert ein duales System mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (im Folgenden auch: "örE") einerseits und den (durch die Hersteller finanzierten) privatrechtlichen Systemen andererseits.
Im Zuge der Beantragung der Genehmigung als System nach § 18 VerpackG gab die Klägerin am 15.01.2020 gegenüber der Beklagten eine Unterwerfungserklärung betreffend das Gebiet des Landkreises M. ab, in der es heißt:
"I. Für den Fall, dass für das o.g. Gebiet eine Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Absatz 7 Satz 3 VerpackG existiert, unterwirft N. [die Klägerin, Anmerkung des Gerichts] sich derselben.
II. Für den Fall, dass für das o.g. Gebiet keine Abstimmungsvereinbarung gemäß § 22 Absatz 7 Satz 3 VerpackG besteht, sondern eine nach § 35 Absatz 3 VerpackG (Übergangsregelung) i.V.m. § 6 Absatz 4 VerpackV bestehende Abstimmungsvereinbarung fort gilt, unterwirft N. sich derselben.
III. Für den Fall, dass für das o.g. Gebiet keine Abstimmungsvereinbarung existiert, unterwirft N. sich bereits jetzt unwiderruflich derjenigen Abstimmungsvereinbarung, welche für das o.g. Gebiet abgeschlossen wird. Bitte teilen Sie uns hierzu den aktuellen Verhandlungsstand mit.
Die N., die für den Betrieb ihres Systems die abgestimmten Sammelsysteme mitbenutzen wird, unterwirft sich mithin jedweder mit den Systemen und dem örE erfolgten, bzw. noch zu erfolgenden Abstimmung."
Am 17.09.2020/06.10.2020 schlossen die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und die durch den gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 VerpackG vertretenen Systeme eine Abstimmungsvereinbarung über die Ausgestaltung eines Erfassungssystems für restentleerte Verpackungen privater Endverbraucher gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG im Landkreis M. (im Folgenden: "Abstimmungsvereinbarung"). Die Vereinbarung enthält eine Anlage 7 ("Mitbenutzung der PPK-Struktur"; im Folgenden: "Anlage 7"), in der die Beklagte einen Anspruch auf Mitbenutzung ihrer Sammelstruktur für die Abfallfraktion PPK (Papier, Pappe, Karton) nach § 22 Abs. 4 Satz 1 VerpackG geltend macht. Danach hatte die Sammlung also einheitlich in der Sammelstruktur der Beklagten zu erfolgen. In § 4 ("Regelung der Verwertungsseite") der Anlage 7 heißt es:
"1. Auf Grundlage der mit dem gemeinsamen Vertreter nach § 22 Abs. 7 S. 1 VerpackG in Abs. 2 und 3 verbindlich vereinbarten Konditionen steht jedem System ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch den örE (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) und der Herausgabe eines seiner Systemmenge entsprechenden Teils des Sammelgemischs (§ 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG) zu für alle Systeme einheitlichen Konditionen zu.
2. Im Falle der Entscheidung für eine gemeinsame Verwertung (§ 22 Abs. 4 S. 6 VerpackG) wird der Wert des Verpackungsanteils (Erlösbeteiligung) auf O. €/Mg festgelegt. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Sofern der örE nach den Regelungen des von ihm geschlossenen Verwertungsvertrages im jeweiligen Abrechnungsmonat keinen Erlös erzielt, sondern zu einer Zuzahlung verpflichtet ist, leisten die Systeme an einem Negativerlös über -P. €/Mg an den örE eine entsprechende Zuzahlung in der nachgewiesenen Höhe. Seine Zuzahlungspflicht hat der örE auf Verlangen gegenüber den dualen Systemen transparent offen zu legen.
3. Im Falle der Entscheidung für eine Herausgabe nach § 22 Abs. 4 S. 7 VerpackG stellt der örE die nach dem Berechnungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 ermittelte Systemmenge dem System zur eigenen Vermarktung nach Maßgabe der in § 6 vereinbarten operativen Bestimmungen zur Verfügung. Im Gegenzug ersetzt das jeweilige System dem örE den durch die Herausgabe verursachten Verlust nach § 22 Abs. 4 S. 8 VerpackG. Dieser setzt sich zusammen aus einem
Wertausgleich in Höhe von Q. €/Mg, sowie einem Ausgleich von R. € / Mg für die Zusatzkosten der Übergabe, jeweils bezogen auf die abgeholte Menge.
4. Das Wahlrecht ist bis 31.12.2024 verbindlich auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung ausgeübt, gilt die gemeinsame Verwertung als vereinbart."
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch nicht als System nach § 18 Abs. 1 VerpackG genehmigt und in der Folge am Abschluss der Vereinbarung auch nicht beteiligt. Sie schloss indes mit der Beklagten am 12.11.2020/08.12.2020 bereits einen das Kalenderjahr 2020 betreffenden "Vertrag über die Erfassung, die Beförderung und die Verwertung von Papier/Pappe/Karton (PPK) gemäß § 14 Abs. 1 und 2 VerpackG". Mit EMail vom 16.11.2020 sandte die Beklagte ihr zudem die Anlage 7 zu.
Mit Wirkung vom 18.03.2021 wurde die Klägerin als System nach § 18 Abs. 1 VerpackG genehmigt. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte sie gegenüber der Beklagten, auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 VerpackG sowie der Abstimmungsvereinbarung ihr Wahlrecht auszuüben und den Herausgabeanspruch für die anteilig auf sie entfallenden Verpackungsmengen geltend zu machen.
Die Beklagte hielt dem entgegen, die Frist zur Ausübung des Wahlrechts sei bereits abgelaufen. Im weiteren Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz bot sie der Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2021 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, deren Anliegen nochmals zu prüfen, sobald überhaupt erkennbar werde, welche Systemmenge an PPK-Verpackungen ihr in Zukunft zugeordnet werden könne. Nachdem die Klägerin diesen Anteil später für das erste Quartal 2022 mit S. % bezifferte, blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung.
Die Klägerin hat am 10.07.2023 Klage erhoben.
Sie meint, sie habe das Wahlrecht erst mit Wirksamkeit der Systemgenehmigung - mithin ab dem 18.03.2021 - ausüben können, denn erst ab diesem Zeitpunkt sei sie überhaupt ein System im Sinne des § 3 Abs. 16 VerpackG gewesen und nur Systeme könnten Beteiligte an einer Abstimmungsvereinbarung im Sinne des § 22 Abs. 1 VerpackG sein. Sei die Abstimmungsvereinbarung damit - im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten - erst am 18.03.2021 in Kraft getreten, sei dies auch der Zeitpunkt des Abschlusses im Sinne des § 4 Abs. 4 der Anlage 7, sodass dieser Zeitpunkt maßgeblich sei für den Beginn der Frist für die Ausübung des Wahlrechts. Eine andere Auslegung benachteilige hinzukommende Systeme; diesen müssten aber die gleichen Rechte eingeräumt werden wie den bereits am Abschluss der Abstimmungsvereinbarung beteiligten. Zu beachten sei auch, dass die Anlage 7 auf einer veralteten Mustervorlage beruhe. In der aktuellen Mustervorlage heiße es dagegen ausdrücklich, dass bei Hinzutreten eines neuen Systems für dieses eine Frist zur Ausübung des Wahlrechts von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Systemgenehmigung gelte. Dabei handle es sich auch lediglich um eine klarstellende Ergänzung, nicht um eine Neuregelung.
Ferner habe die Beklagte sie, die Klägerin, selbst nach dem Erhalt der Systemgenehmigung - aber vor der Aufnahme der operativen Tätigkeit am Markt - noch nicht "vollwertig" als System behandelt. Wenn diese mit Schreiben vom 23.06.2021 angeboten habe, ihr Anliegen nochmals zu prüfen, sobald ihre Systemmenge erkennbar werde, so habe es die Beklagte offenbar für gerechtfertigt gehalten, eine abschließende Entscheidung über das Herausgabeverlangen erst zu diesem Zeitpunkt zu treffen. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts müsse somit eigentlich an den Zeitpunkt des operativen Tätigwerdens eines Systems geknüpft werden, was für sie der 01.01.2022 gewesen sei.
Hinzukomme, dass § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG das Wahlrecht jedem System per Gesetz zuweise. Die Beklagte habe dies von vornherein zu berücksichtigen, wenn sie Ausschreibungen vornehme bzgl. der Verwertung der von ihr gesammelten Abfälle. Der Herausgabeanspruch folge zudem nicht allein aus der Abstimmungsvereinbarung, sondern zusätzlich auch aus § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG selbst. Die Abstimmungsvereinbarung schließe diesen (gesetzlichen) Anspruch nicht aus, denn sie lasse gerade offen, ob zwischen dem jeweiligen System und der Beklagten die gemeinsame Verwertung oder die Herausgabe vereinbart sei.
Die Parteien der Abstimmungsvereinbarung hätten auch keine bewusste Entscheidung bzgl. eines Ausschlusses des Wahlrechts für neu hinzutretende Systeme getroffen; andernfalls sei eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Mit einem "späteren", nämlich erst ab Wirksamkeit der Systemgenehmigung geltenden Wahlrecht werde sie auch nicht gegenüber anderen Systemen privilegiert. Vielmehr sei es in jeder Branche normal, dass etablierte Unternehmen ggf. bereits noch länger laufende Verträge abgeschlossen hätten, während neu hinzukommende Wettbewerber in ihren Entscheidungen auf die aktuelle Marktlage reagieren könnten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr den ihr auf Grundlage der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung vom 06.10.2020 zustehenden Anteil am PPK-Sammelgemisch nach Maßgabe von § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise widerklagend für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgibt, beantragt sie ferner,
die Klägerin Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des PPK-Abfalls zu verurteilen, Übergabekosten in Höhe von 10,00 € je herauszugebender Tonne PPK-Abfalls sowie Wertersatz in Höhe von 35,00 € je herauszugebender Tonne PPK-Abfall an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei, nachdem die herausverlangte Menge an PPK nicht klar sei. Sie sei aber auch unbegründet. Die in § 4 der Anlage 7 vereinbarte Frist sehe keine Ausnahme für neu hinzutretende Systeme vor. Die Klägerin habe sich der Vereinbarung vorbehaltlos unterworfen. Sinn und Zweck der Frist sei es, ihr, der Beklagten, Planungssicherheit zu geben, um Kosten kalkulieren zu können und die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung im Entsorgungsgebiet sicherzustellen. Sie sei gesetzlich verpflichtet, Aufträge europaweit öffentlich auszuschreiben. Hierbei müsse sie abschätzen können, welche Mengen in einem bestimmten Zeitraum der gemeinsamen Verwertung zugeführt würden. Dieses Anliegen werde untergraben, würde man die herauszugebende Menge während der Laufzeit der Abstimmungsvereinbarung ins Belieben neu hinzutretender Systeme stellen. Nach dem Wirksamwerden der Abstimmungsvereinbarung am 06.10.2020 sei das Wahlrecht deshalb nur bis zum 06.12.2020 auszuüben gewesen. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht als System genehmigt gewesen sei, sei unschädlich. Zum einen sei ihr die Anlage 7 bereits am 16.11.2020 zugesandt worden. Zum anderen sei sie auch schon vorher rechtsgeschäftlich tätig geworden und habe - wie oben ausgeführt - Erklärungen abgegeben bzw. Verträge geschlossen.
Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht angezeigt, denn das Fehlen einer Sonderregelung für neu hinzutretende Systeme stelle keine Regelungslücke dar, sondern eine bewusste Entscheidung. Die neue Mustervorlage, auf die die Klägerin verweise, sei diesbezüglich nicht aussagekräftig, denn es handle sich eben lediglich um ein Muster, das individuellen Anpassungen zugänglich sei. Auch der Verweis auf § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG helfe nicht weiter, denn zum einen sei die dort vorgesehene Entscheidung durch alle Systeme einheitlich zu treffen - und nicht durch die Systeme individuell; dies erlaube nur § 4 der Anlage 7 - und zum anderen handle es sich nach der Gesetzesbegründung lediglich um einen subsidiären Anspruch.
Es liege auch keine Ungleichbehandlung neu hinzutretender Systeme vor. Vielmehr bedeute ein von der Klägerin behauptetes Wahlrecht ab Erhalt der Systemgenehmigung eine Besserstellung gegenüber den bereits zuvor operierenden Systemen, weil ein neu hinzutretendes System so auf veränderte Altpapierpreise reagieren könne, während sich die anderen Systeme bereits auf vier Jahre gebunden hätten.
Hinsichtlich der Hilfswiderklage verweist die Beklagte auf die Regelung in § 4 Abs. 3 der Anlage 7 und § 22 Abs. 4 Satz 8 VerpackG. Hintergrund sei, dass der Marktwert des Sammelgemisches regelmäßig höher sei als der Marktwert dessen, was die Systeme bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätten, weil die Zusammensetzung der Altpapierfraktionen unterschiedlich sei.
Dem Einwand hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags tritt die Klägerin entgegen, indem sie vorträgt, die herauszugebende Menge sei jedenfalls bestimmbar, nämlich anhand des in § 2 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 7 auf 35,5 % festgelegten Masseanteils der Verpackungen in den Sammelbehältern und der nach §§ 4 Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 5 der Anlage 7 zu berechnenden, auf die Klägerin entfallenden Systemmenge.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
EntscheidungsgründeA.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 82 Abs. 1 VwGO. Es muss sich im Wege der Auslegung entnehmen lassen, in welchem Umfang der Kläger Rechtsschutz begehrt. Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens (vgl. Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 82 Rn. 10, beck-online). Vorliegend ist die herausverlangte Menge des PPK-Sammelgemischs jedenfalls bestimmbar.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu.
I.
Die Klägerin kann sich nicht auf einen Anspruch aus § 4 der Anlage 7 berufen.
Zwar kann sich hieraus ein entsprechender Anspruch grundsätzlich ergeben. § 4 Abs. 1 der Anlage 7 sieht für jedes System ein Wahlrecht zwischen einer gemeinsamen Verwertung durch die Beklagte im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG und einer Herausgabe eines der Systemmenge entsprechenden Teils des Sammelgemischs im Sinne des § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG vor.
Die Klägerin hat das Wahlrecht jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. § 4 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 7 bestimmt, dass dann, wenn das Wahlrecht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Abstimmungsvereinbarung ausgeübt wird, die gemeinsame Verwertung als vereinbart gilt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Fristbeginn einheitlich - auch mit Blick auf erst später hinzutretende Systeme - der Zeitpunkt des Abschlusses der Abstimmungsvereinbarung maßgeblich, also der Zeitpunkt der letzten, den Vertragsschluss herbeiführenden Willenserklärung der Vertragsparteien, hier mithin der 06.10.2020. Die Frist endete folglich - unter Berücksichtigung dessen, dass der 06.12.2020 auf einen Sonntag fiel - mit Ablauf des 07.12.2020 (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB).
Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 18 Abs. 1 VerpackG als System genehmigt war, ändert daran nichts. Dabei kann offenbleiben, ob ihr ein Wahlrecht mit Blick auf die erst am 18.03.2021 wirksame Systemgenehmigung von vornherein nicht zukam oder sie eine entsprechende Wahlerklärung schon binnen der vorgenannten Frist - gleichsam auf Vorrat - hätte abgeben können. Denn in jedem Fall kam die von ihr am 18.03.2021 abgegebene Erklärung zu spät.
Die Klägerin hat sich mit ihrer am 15.01.2020 abgegeben Erklärung unwiderruflich der - zu diesem Zeitpunkt erst noch abzuschließenden - Abstimmungsvereinbarung unterworfen.
Durch eine derartige Erklärung tritt das sich unterwerfende System - nach Erlangung der Systemeigenschaft - der Abstimmungsvereinbarung bei (vgl. Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 22 Rn. 128; Oexle, in: Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Aufl. 2019, § 22 VerpackG Rn. 105). Die Vereinbarung selbst bleibt dabei inhaltlich unverändert (vgl. Oexle, a.a.O., § 22 VerpackG Rn. 102). Der Beitretende wird mithin - entsprechend der allgemeinen zivilrechtlichen Dogmatik zum Vertragsbeitritt - in die Abstimmungsvereinbarung so einbezogen, wie er sie vorfindet; insbesondere werden Wahl- und andere Gestaltungsrechte durch den Beitritt ohne besondere Vereinbarung nicht neu begründet.
Eine andere Auslegung wäre insbesondere nicht mit dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG vereinbar. Danach hat sich ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen. Diese Unterwerfung hat nach der Vorstellung des Gesetzgebers "bedingungslos" zu erfolgen, sodass damit die einmal vereinbarten Bedingungen für alle im betroffenen Gebiet tätigen Systeme einheitlich gelten (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 115). Dass erst später in den Markt eintretende Systeme sich in einer im Vergleich mit den bereits zuvor operierenden Systemen schlechteren Rechtsstellung wiederfinden, ist damit bereits im Gesetz angelegt. Denn während die bereits am Abschluss der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme auf diese Einfluss nehmen und ihr Zustandekommen dadurch verhindern können, dass nicht mindestens zwei Drittel der Systeme dem Abschluss zustimmen (§ 22 Abs. 7 Abs. 2 VerpackG), hat sich ein neu hinzutretendes System uneingeschränkt der vorgefundenen Rechtslage zu fügen. Wenn dies aber schon für die Geltung der Abstimmungsvereinbarung als solche gilt, ist nicht ersichtlich, weshalb für die Ausübung von fristgebundenen Gestaltungsrechten ein anderer Maßstab gelten sollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Änderung der Mustervorlage der Anlage 7. Soweit die Klägerin argumentiert, es sei bereits bei Abschluss des hier zu beurteilenden Abstimmungsvertrages genau das gemeint gewesen, was nun in der neuen Mustervorlage lediglich klargestellt sei, vermag die Kammer dieses Ergebnis nach Auslegung der vertraglichen Bestimmung nicht zu teilen.
Zwar kommt es bei der Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - bei der gemäß § 62 Satz 2 VwVfG die Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar sind - nicht allein auf dessen Wortlaut an. Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut insbesondere der mit dem Vertrag verfolgte Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 61/15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 18/14 -, juris Rn. 9). Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Der Wortlaut ist zwar der Ausgangspunkt der Auslegung, geht aber dem übereinstimmenden Parteiwillen bzw. den hierfür relevanten Begleitumständen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZR 124/12 -, juris Rn. 17; Busche, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 133 Rn. 59, beck-online; zum Ganzen Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2018 - 8 ZB 18.2125 -, juris Rn. 10).
Entscheidend kann es vorliegend nach dem zuvor Gesagten allein auf die am Abschluss der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Vertragsparteien ankommen, also die zu diesem Zeitpunkt bereits tätigen Systeme einerseits und die Beklagte andererseits. Dafür, dass diese die Zweimonatsfrist in der von der Klägerin favorisierten Weise verstanden wissen wollten, sieht die Kammer jedoch keine Hinweise. Allein die Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt das (unverbindliche und individueller Anpassung zugängliche) Vertragsmuster geändert wurde, zwingt zu einer entsprechenden Annahme keineswegs, zumal entgegen dem klägerischen Vorbringen gerade nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung oder aber um eine Änderung in der Sache handelt.
Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin eine nochmalige Prüfung ihres Anliegens nach Erkennbarkeit der auf letztere entfallenden Systemmenge angeboten hat, vermag die Klägerin nichts herzuleiten. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte dieses Angebot ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgab. Ein solches Vorgehen vermochte die verbindlich vereinbarte Frist in § 4 Abs. 4 der Anlage 7 nicht zu ändern.
Schließlich ist auch keine ergänzende Vertragsauslegung in der von der Klägerin favorisierten Weise angezeigt.
Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Vorliegen einer Regelungslücke. Eine solche ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2024 - VII ZR 142/22 -, juris Rn. 221 f.; Urteil vom 27.04.2023 - VII ZR 144/22 -, juris Rn. 23 f.; Busche, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 157 Rn. 40, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
a.
Die Kammer vermag bereits nicht zu erkennen, dass die die Abstimmungsvereinbarung schließenden Parteien die Frage der Frist für die Ausübung des Wahlrechts im Falle des Hinzukommens neuer Systeme übersehen oder bewusst offengelassen haben.
Der Klägerin ist zunächst zuzugeben, dass die von der Beklagten vorgetragenen Argumente zur für eine europaweite Ausschreibung notwendigen Planungssicherheit zweifelhaft erscheinen. Zwar hat die Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die Ausschreibung nicht im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Ausübung des Wahlrechts am 07.12.2020 und dem Beginn des Geltungszeitraums der Abstimmungsvereinbarung am 01.01.2021 durchgeführt hat - was aufgrund der Kürze des Zeitraums wenig plausibel geschienen hätte -, sondern sie vielmehr bestrebt war, für eine dann noch erst abzuschließende Ausschreibung eine möglichst genaue Vorhersage zur in ihrer Verantwortung zu verwertenden Abfallmenge zu treffen. Zugleich war ihrem Vortrag aber zu entnehmen, dass mit der Verbindlichkeit der Vorhersage lediglich die erzielbare Vergütung steigt, eine genaue Vorhersage - die ohnehin schon deshalb nicht möglich ist, weil weder die Gesamtmenge des zu verwertenden Abfalls noch die auf einzelne Systeme, welche ggf. einen Herausgabeanspruch geltend machen, entfallenden Anteile im Vorhinein feststehen - aber keineswegs für die Ausschreibung notwendig war.
Jedoch ergibt sich aus der Annahme, dass eine starre Frist für die Beklagte möglicherweise nicht erforderlich war, keineswegs die Schlussfolgerung, die den Vertrag schließenden Parteien hätten die Behandlung neu hinzutretender Systeme übersehen oder bewusst offengelassen. Hierfür sieht die Kammer gerade keine Anhaltspunkte.
b.
Jedenfalls aber lässt sich nicht feststellen, dass die Einräumung eines Wahlrechts zugunsten neu in den Markt eintretender Systeme binnen einer Zweimonatsfrist ab Markteintritt bzw. ab Wirksamkeit der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 VerpackG erforderlich ist, um den der Abstimmungsvereinbarung zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne eine solche Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Das gilt schon deshalb, weil in der Abstimmungsvereinbarung ein Herausgabeanspruch ebenso gut von vornherein gänzlich hätte ausgeschlossen werden können (vgl. zu einem solchen Fall VG Koblenz, Urteil vom 03.09.2025 - 4 K 417/24.KO -, juris), woran die Klägerin durch ihre Unterwerfungserklärung gebunden gewesen wäre.
II.
Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG zu.
Ein derartiger Anspruch besteht nach dem klaren Wortlaut der Norm nur, sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird. Folgerichtig spricht auch die Gesetzesbegründung von einem subsidiären Anspruch (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 113; vgl. insgesamt auch Klein, in: Klein/Mehdorn, VerpackG, 2025, § 22 Rn. 97). Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 7 galt aber bei - wie hier - nicht fristgerechter Ausübung des Wahlrechts gerade die gemeinsame Verwertung als vereinbart.
B.
Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage bedarf es damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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