VG Hannover, 2008-08-25, 6 A 1801/05

6 A 1801/05Administrative CourtAug 25, 2008

Full text

VG Hannover — 2008-08-25 — 6 A 1801/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-25

Aktenzeichen: 6 A 1801/05

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2008:0825.6A1801.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 45518

Gründe

Gründe1Der gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29. Juli 2008 ist begründet.

2Die dem Kläger aufgrund der Kostenentscheidung im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2008 - 13 LA 173/07 - zu erstattenden Kosten der Tätigkeit des Rechtsanwalts D.E. sind dem Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Juni 2008 entsprechend auf 969,74 Euro nebst Zinsen festzusetzen. Die Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 in Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG findet auf die Höhe der festzusetzenden Kosten keine Anwendung. Nach der Kostenrechtsprechung der Kammer (grundlegend: Beschluss vom 7.12.2007 - 6 A 1117/07 -; http://www.dbovg.niedersachsen.de und JURIS) ist die Kostenfestsetzung immer auf die Aufwendungen beschränkt, die der Kostengläubiger seinem Rechtsanwalt aus dem Auftragsverhältnis nach Maßgabe des Gebührenrechts im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO schuldet. Demzufolge kommt es für die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO allein darauf an, welche Kosten der im Kostenpunkt obsiegende Beteiligte für Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts aus dem Geschäft der Prozessführung nach Maßgabe der Gebührenvorschriften des RVG aufwenden muss.

3Die Anrechnung einer außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV setzt daher voraus, dass der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt, dessen Kosten zum Gegenstand der Kostenfestsetzung gemacht werden, den Kostengläubiger bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat und von ihm daher aus dem Auftragsverhältnis (auch) eine Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Nr. 2300 VV (bzw. Nr. 2400 VV a.F.) fordern kann. Der Kläger ist aber in dem Verwaltungsverfahren, das den Widerruf seiner Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG zum Gegenstand hatte, nicht von dem Rechtsanwalt D.E. vertreten worden. Dieser hat das Mandat des Klägers erst im Verlauf des Klageverfahrens von dem zuvor tätigen Rechtsanwalt F.G. übernommen. Da der Kläger keinen Antrag auf Festsetzung der Kosten von Rechtsanwalt G. gestellt hat, liegt auch kein Fall der Kostenbegrenzung entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor.

4Auch insoweit gilt, dass die sprachlich und inhaltlich eindeutig bestimmte Anrechnungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden ist. Der Wortlaut setzt aber voraus, dass für die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 RVG eine Vergütung in Gestalt der Verfahrensgebühr für die Prozessführung im ersten Rechtszug beanspruchen kann, wegen desselben Gegenstands auch eine Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren entstanden ist.

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