LG Verden, 2003-01-27, 2 T 307/02

2 T 307/02Cantonal CourtJan 27, 2003

Full text

LG Verden — 2003-01-27 — 2 T 307/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-27

Aktenzeichen: 2 T 307/02

ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2003:0127.2T307.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 32426

verkuendung

In der Insolvenzsache hat die 2. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Verden auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 15.10,2002 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Syke vom 25.9.2002 durch den Richter am Landgericht Brandt als Einzelrichter am 27.1.2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Entschädigung wie folgt festgesetzt:

9 Stunden a 38,50 EUR346,50 EUR
Erhöhung um 1/3115,50 EUR
Aufwendungen10,00 EUR
Fahrtkosten18,20 EUR
Kopierkosten13,50 EUR
+ 16%MWST503,70EUR
80,59 EUR
insgesamt584,29EUR

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe1Die gemäß § 16 Absatz 2 zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

2Sie hat insoweit Erfolg als dem Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Erhöhung gemäß 3 Absatz 3 ZSEG zu gewähren ist. Soweit der Sachverständigen darüber hinausgehend jeweils die Höchstsätze begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

31.

Der Sachverständige hat den begehrten Stundenhöchstsatz von 52,00 EUR (statt gewährter 38,50 EUR) gem. § 3 Absatz 2 ZSEG damit begründet, dass für die Anfertigung von insolvenzrechtlichen Gutachten stets insolvenzrechtliche Fachkenntnisse erforderlich seien, die ;über das durchschnittliche Können eines nicht spezialisierten Rechtsanwaltes bzw. des Richters,; welcher der Hilfe des Sachverständigen -bedürfe, hinausgehen. ;.

4Dem kann so nicht gefolgt werden. Zwar stallt; bei der Bemessung des Stundensatzes die fachliche Qualifikation einen Gesichtspunkt dar, es kommt im übrigen jedoch auf die konkreten Schwierigkeiten an, welche die Beantwortung der Beweisfrage im Einzelfall dem qualifizierten Sachverständigen? auferlegt. Die Auswahl eines besonders qualifizierten Sachverständigen besagt noch nichts darüber, ob der Sachverständige für die konkrete Beweisfrage über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügen muss (vgl. dazu OLG Koblenz OLGR 2000, 27).

5Der zu beantwortenden Beweisfrage kann hier nach der Vermögensstruktur dieses Schuldners nur ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad beigemessen werden. Dies lässt es angemessen erscheinen, dem Sachverständigen gem. § 3 Absatz'2 ZSEG den mittleren Stundensatz von 38,50 BUR zu gewähren. Dass erheblich kompliziertere Fallgestaltungen im Einzelfall einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnten, kann hier dahinstehen, weil es dafür an jedem Anhalt fehlt (vgl. z.B. zu den Bemessungskriterien für betriebswirtschaftliche Analysen und Unternehmensbewertungen Pfalz. OLG Zweibrücken; ÖLGR 1999, 214).

62.

Dem Sachverständigen war darüber hinaus gem. § 3 Absatz 3 ZSEG ein Zuschlag zu gewähren, weil nach dem vom Sachverständigen konkret vorgetragenen stetig gestiegenen Umfang seiner Sachverständigentätigkeit in Insolvenzverfahren ein gewisser Ausgleich für eingetretenen Erwerbsverlust zu gewähren ist. Dass ein Stundensatz von 38,50 EUR nicht dem der sonstigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entspricht, kann nicht zweifelhaft sein. Das Gericht hält es für geboten und vertretbar hier den Stundensatz gem. § 3 Absatz 3 Nr. 2 ZSEG um 1/3, d.h. 12,833 EUR zu erhöhen. Eine weitergehende Anhebung ist nicht geboten, weil nach der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die dem Gericht gegenüber zu erbringende Leistung eine umfangsmäßige Beschränkung auch bei höchster Qualifizierung und Leistung in Kauf genommen und damit eine Erwerbseinbusse zugemutet wird. Im vorliegenden Fall stellt sich noch nicht ein besonders eklatanter Fall der Vermögenseinbusse dar, der die Zubilligung des Höchstsatzes der Erhöhung unerlässlich macht.

7Die Entschädigung berechnet sich daher wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Absatz 5 ZSEG.

8Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO n.F. nicht vorliegen.

unterschrift unterschrift_first

Brandt

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