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1 B 149/26•VG Göttingen, 2026-05-28, 1 B 149/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 1 B 149/26
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0528.1B149.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15230
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 150/26) gegen den Bescheid vom 22.05.2026 wird mit folgender Maßgabe wiederhergestellt:
Gemessen an den straßenseitigen Fenstern des dem Veranstaltungsgrundstück auf der A-Straße in A-Stadt gegenüberliegenden Wohnhauses (A-Straße) werden die Lärmgrenzwerte der TA Lärm für Dorfgebiete wie folgt eingehalten:
Am 29.05.2026 von 12 bis 20 Uhr: 60 dB (A), von 20:01 bis 22 Uhr: 55 dB (A), von 22 Uhr bis 6 Uhr des 30.05.2026: 45 dB (A);
Am 30.05.2026 von 6:01 Uhr bis 8 Uhr: 55 dB (A), von 8:01 Uhr bis 20 Uhr: 60 dB (A), von 20:01 bis 22 Uhr: 55 dB (A), von 22 bis 23 Uhr: 45 dB (A).
Einzelne Geräuschspitzen sollen die Lärmgrenzen tags (6:01 bis 22 Uhr) um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts (22:01 Uhr bis 6 Uhr) um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
[Gründe]Der sinngemäß gestellte Antrag
die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 150/26) gegen die Untersagungsverfügung aus Ziff. 1 des Bescheids vom 22.5.2026 wiederherzustellen und gegen die auf Seite 4 des Bescheids ausgesprochene Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben,
hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Bescheid vom 22.05.2026 bis zum Abschluss des Festivals "A." am 29. und 30.05.2026 zu vollziehen,
hat mit dem Hauptantrag Erfolg.
Der Antrag ist hinsichtlich der Untersagungsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG statthaft.
Der auch sonst zulässige Antrag ist begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2 des Bescheids vom 22.05.2026) genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der Untersagungsverfügung (dazu a.) und der Zwangsgeldandrohung (dazu b.) überwiegt allerdings das Interesse an deren Vollzug, weil sie nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.
a.
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 NPOG. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren.
Gefahr im Sinne von § 11 NPOG ist eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 NPOG). Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit erstreckt sich damit auch auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften wie § 22 BImSchG und die Lärmgrenzen, die sich aus der auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm ergeben (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 -, juris Rn. 7), sowie auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1989 - 7 C 50.88 -, juris, Rn. 15).
Die für die Feststellung einer Gefahr erforderliche Gefahrenprognose erfolgt auf Grundlage von nachweisbaren Tatsachen; bloße Vermutungen reichen nicht (Nds. OVG, Beschl. v. 01.09.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 10, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983; Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefahr liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.06.2025 - 14 ME 1/25 -, juris Rn. 6, m.w.N.).
Hieran gemessen liegt nach Aktenlage keine konkrete Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit vor.
Die Antragsgegnerin geht im streitgegenständlichen Bescheid selbst davon aus, "Fragen und Bedenken zur Zufahrt, Abfahrt, Rettungswege, Brandschutz und Immissionsschutz" zu haben. Sie führt weiter aus, dass ihr Nachweise fehlten, "dass von der Veranstaltung an beiden Tagen keine zu erwartenden Gefahren, wie die Beeinträchtigung des Verkehrs, der Gesundheit der anliegenden Nachbarschaft und Tiere, eine potentiell erhöhte Brandgefahr (durch enge Bebauung, unzureichenden Brandschutz und Verwendung von Pyrotechnik)" ausgehen. Es fehlt also schon nach Auffassung der Antragsgegnerin an einer hinreichenden Tatsachengrundlage, um überhaupt eine Gefahrenprognose treffen zu können.
Auch für das Gericht ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass die Tatsachengrundlage für die Annahme ausreicht, der Antragsteller werde gegen Lärmgrenzen verstoßen oder mit seiner Veranstaltung den Anlass für Verkehrsbehinderungen oder eine erhöhte Brandgefahr schaffen. In der Behördenmappe des Antragstellers wird auf den "erheblichen akustischen Vorteil" der Hofanlage, auf der das Konzert nach der Verlegung von der ursprünglichen Wiese und der Reduzierung der Besucherzahl auf "bis max. 300 Personen" stattfinden soll, verwiesen. Die Kammer geht davon aus, dass sich die eingesetzten Lautsprecheranlagen (bei denen es sich um Anlagen i.S.d. § 22 BImSchG handelt) ohne Weiteres so regeln lassen, dass die Geräuschimmissionen die Grenzwerte von Ziff. 6.1. Buchstabe d) i.V.m. Ziff. 6.5 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) für den Dorfbereich einhalten. Ob die Lautstärke dann noch den Vorstellungen des Antragstellers von einem gelungenen Festival entspricht, ist unerheblich. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung durch Besucher mit PKW ergibt sich aus der Behördenmappe, dass Besucherparkflächen bereitgestellt werden sollen, die auch beschildert sein sollen. Diese sollen nach dem der Mappe beigefügten Foto auf einem Feld am Ortsrand eingerichtet werden, über das der Antragsteller verfügen kann. Schließlich hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bereits erklärt, keine Pyrotechnik einsetzen zu wollen.
Anhaltspunkte dafür, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen einer Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sich hier von der Antragsgegnerin auf den Antragsteller verschoben haben könnte, weil dieser die im Bescheid angesprochenen Nachweise schuldig geblieben ist, liegen nicht vor. Eine Umkehr der materiellen Beweislast wird dann angenommen, wenn ein unlauteres Verhalten die Beweisführung der an sich beweispflichtigen Behörde erschwert oder vereitelt hat. Voraussetzung für die Bewertung als Beweisvereitelung ist, dass geeignete Beweismittel für die Beweisführung vorhanden sind, die Beweisführung mit diesen Beweismitteln verhindert oder erschwert worden ist und hinsichtlich der Beweisvereitelung ein - wenn auch nur fahrlässiges - Verschulden des Beweisführers vorliegt (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, VwVfG § 26 Rn. 52). Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin eine "Behördenmappe" vorgelegt mit maßgeblichen Einzelheiten zu der geplanten Konzertveranstaltung und im Übrigen durchgehend Kooperation angeboten. Ausdrücklich nicht vorgelegt wurde das angeforderte Lärmschutzgutachten. Ob dieses von der Antragsgegnerin allerdings verlangt werden konnte, hält die Kammer schon deshalb für fraglich, weil es (ursprünglich) vom Landkreis B. als zuständiger Immissionsschutzbehörde gefordert wurde, den der Antragsteller um eine Zulassung der Abweichungen von den Lärmgrenzwerten der TA Lärm als "seltene Veranstaltung" nach Maßgabe von Ziff. 7.2. TA Lärm i.V.m. der Freizeitlärmrichtlinie nachgesucht hatte. Da der Landkreis die Entscheidung über die Abweichung nicht getroffen hat, kann die Antragsgegnerin von der Geltung der Lärmgrenzen der TA Lärm ausgehen.
Im Übrigen ist die Untersagungsverfügung auch ermessensfehlerhaft, weil die Verlegung des Konzerts auf den ursprünglichen Standort (Wiese außerhalb des Dorfgebiets) ein milderes, im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vermuteten Gefahren aber gleich effektives Mittel gewesen wäre.
Die Kammer ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheids vom 22.05.2026 nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben an, die der Sicherstellung der Einhaltung von Lärmgrenzen einerseits und der Sicherung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs während des Konzertfestivals dienen.
b.
Die Zwangsgeldandrohung ist nach summarischer Prüfung ebenfalls rechtswidrig, weil sie das rechtliche Schicksal des Hauptverwaltungsaktes teilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstands folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG; der für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert wird wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
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