OLG Braunschweig, 2000-02-21, 7 U 150/99

7 U 150/99Supreme CourtFeb 21, 2000

Full text

OLG Braunschweig — 2000-02-21 — 7 U 150/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-21

Aktenzeichen: 7 U 150/99

ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2000:0221.7U150.99.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2000, 23043

verkuendung

In dem Rechtsstreit der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2000 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. August 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 45.500,- DM.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.500,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Dem Kläger steht ein irgendwie gearteter Ausgleich für die am Haus der Beklagten durchgeführten Arbeiten nicht zu.

2Eine entsprechende Vereinbarung der Parteien fehlt.

3Allerdings dürfte der vom Kläger erhobene Anspruch nicht schon deshalb unbegründet sein, weil der Kläger mit der Tochter der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte und die Arbeiten durchführte, um die Wohnung im Hause der Beklagten, die er mit deren Tochter zusammen bewohnte, zu verbessern. Ein Anspruchsausschluß mag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1992, 428 [BGH 02.10.1991 - XII ZR 145/90] und 1997, 3371) gegeben sein, falls und soweit der Kläger durch seine Arbeiten der Tochter der Beklagten etwas zugewendet hat im Verhältnis der Parteien zueinander erscheint es fraglich, ob der Kläger den Beklagten überhaupt etwas zuwenden wollte. Gegebenenfalls handelte es sich jedoch nur um eine notwendige Begleiterscheinung seiner Arbeiten, die in erster Linie darauf gerichtet waren, die Wohnung für sich und seine Lebensgefährtin zu verbessern. Eine solche Begleiterscheinung, ein solcher Reflex, erscheint nicht ausreichend, um die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzuwenden.

4Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den fraglichen Vorgang Mietrecht anzuwenden ist. Das könnte Bedeutung haben, wenn der Kläger die Wohnung der Beklagten mit Einrichtungen im Sinne des § 547 a BGB versehen hätte. In diesem Falle dürften die Beklagten ihn gemäß § 547 a Abs. 2 BGB grundsätzlich auf sein Wegnahmerecht verweisen und ihn damit von Ausgleichsansprüchen abschneiden (vgl. BGH ZMR 1969, 340; Langenberg in Schmidt-Futterer Mietrecht Kommentar 7. Aufl. 1999, § 547 a BGB RdNr. 20).

5Der Kläger hat aber die Wohnung nicht mit Einrichtungen im Sinne des § 547 a BGB versehen, weil er die Materialien, die er verwendete, in der Weise einbaute, daß sie in dem Gebäude aufgingen (vgl. Langenberg, a.a.O., RdNr. 4; MüKo BGB/Voelskow, 3. Aufl. 1995, § 547 a RdNr. 3). Das gilt ohne weiteres für das Dämmaterial, die Spanplatten, die Elektrokabel und die Fliesen. Es gilt im Ergebnis aber auch für die im Bad eingebauten Sanitärobjekte, und zwar deshalb, weil der Kläger nicht die Absicht hatte, die eingebauten Gegenstände am Ende der Mietzeit mitzunehmen oder sie an die Beklagten oder einen Nachmieter zu verkaufen (vgl. Langenberg, a.a.O., § 547 BGB RdNr. 16 m.w.N.). Das hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen.

6Der Kläger hat keine notwendigen Verwendungen im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB gemacht. Die Vorschrift des. § 547 Abs. 2 BGB verweist ihn deshalb auf einen etwaigen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung (vgl. Langenberg, a.a.O., § 547 BGB RdNr. 31; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl. 2000, § 547 RdNr. 9). Damit erweist es sich als nicht entscheidungserheblich, ob im Ausgangspunkt Mietrecht anzuwenden ist oder nicht.

7Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, also aufgrund des § 683 BGB i.V.m. § 670 BGB liegen nicht vor. Der Kläger wird schon den Willen, ein Geschäft der Beklagten zu führen, nicht gehabt haben. Jedenfalls lag das Geschäft nicht im Interesse der Beklagten. Die Modernisierungsarbeiten des Klägers kamen den Beklagten damals, als der Kläger sie ausführte, nicht zugute, sie sind ihnen auch bis jetzt nicht zugute gekommen. Die Tochter der Beklagten wohnt noch immer in der modernisierten Wohnung. Mangels entsprechenden Vortrags des Klägers ist auch davon auszugehen, daß die Beklagten nicht aufgrund der Modernisierungen inzwischen den Mietzins erhöht haben oder dies in beabsichtigen. Im Hinblick auf § 541 b BGB wäre auch fraglich, ob sie eine Mieterhöhung durchsetzen könnten. Hiervon abgesehen haben die Beklagten dem Kläger gegenüber keine Verpflichtung oder Obliegenheit, eine Mietzinserhöhung durchzuführen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten oder auch nur zum jetzigen Zeitpunkt die Tochter der Beklagten beabsichtigt, aus der Wohnung auszuziehen, so daß die Beklagten dann vielleicht die Möglichkeit hätten, aufgrund der vom Kläger durchgeführten Modernisierung einen erhöhten Mietzins zu erzielen.

8Aus diesen zuletzt genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten aufgrund der §§ 951 Abs. 1, 946, 812 ff BGB aus, ohne daß im einzelnen zu prüfen wäre, ob die eingebauten Materialien und sonstigen Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne der §§ 946, 93 und 94 BGB geworden sind, und ob die Beklagten dem Kläger mit einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB entgegentreten könnten. Eine Bereicherung setzt voraus, daß die Beklagten einen subjektiven Nutzen von den Modernisierungsarbeiten des Klägers haben (vgl. Langenberg a.a.O.,§ 547 BGB Rn. 56; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 951 RdNr. 21). Ihr subjektives Interesse an einem etwa eingetretenen Wertzuwachs ihres Gebäudes ist maßgebend. Ein solches Interesse ist aber - zur Zeit jedenfalls - nicht gegeben.

9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer des Klägers ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.500,- DM festgesetzt.

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