LG Hannover, 2005-04-18, 20 T 19/05

20 T 19/05Cantonal CourtApr 18, 2005

Full text

LG Hannover — 2005-04-18 — 20 T 19/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-18

Aktenzeichen: 20 T 19/05

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2005:0418.20T19.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 28858

verkuendung

Die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat am 18. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. xxx und die Richterinnen am Landgericht xxx und xxx beschlossen :

Tenor

Tenor: Das Verfahren wird der Kammer übertragen (§ 568 ZPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17.3.2005 wie folgt abgeändert:

Zu Gunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in Höhe von 3.994,14 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (639,06 EUR) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten trägt die Insolvenzmasse.

Gründe

Gründe1Mit Beschluss vom 28.6.2001 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Dieser überreichte mit Schreiben vom 1.2.2005 u.a. den Schlussbericht und beantragte, seine Vergütung und Auslagen auf insgesamt 19.314,51 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen (Bl. 307 fd.A.:

  • Regelvergütung 13.320,37 EUR,
  • 15 % Auslagenpauschale erstes Jahr 1.998,05 EUR,
  • 10 % Auslagenpauschale zweites Jahr 1.332,03 EUR,
  • 10 % Auslagenpauschale drittes Jahr 1.332,03 EUR,
  • 10 % Auslagenpauschale viertes Jahr 1.332,03 EUR).

2Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 17.3.2005 die Vergütung wie beantragt, die Auslagen auf 2.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer fest. Den Auslagenbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR erachtet der Rechtspfleger für angemessen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 31.3.2005 und begehrt die Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.994,17 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

3Die zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat in der Sache Erfolg. Die zu ersetzenden Auslagen sind auf insgesamt 5.994,14 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen.

4Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vorschrift hat eine nähere Ausformung durch die Insolvenzverwalter-Vergütungsverordnung erfahren. Nach dessen § 8 Abs. 3 kann der Verwalter nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters, beträgt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 15.8.2002-20 T 34/02 -) die Regelung in § 8 Abs. 3 dahingehend auszulegen, dass die Auslagenpauschale von 10 % für jedes weitere angefangene Jahr, begrenzt durch eine monatliche Obergrenze, geltend gemacht werden kann.

5Die in § 8 Abs. 3 Insolvenzverwaltervergütung genannten Pauschalregelungen stellen die angemessene Auslagenhöhe im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dar. Daher ist auch das Insolvenzgericht daran gebunden. Insbesondere kann das festsetzende Gericht nicht § 8 Abs. 3 Insolvenzverwaltervergütungsverordnung außer Kraft setzen, indem es die Prozentsätze ignoriert und eine eigene Pauschalregelung aufstellt. Zwar gibt es durchaus Fälle, in denen die Höhe der pauschalen Auslagen wegen einer langen Verfahrensdauer einem zweiten Vergütungsstandbein angenähert ist. Aber auch dies rechtfertigt weder eine andersartige Pauschalierung noch eine anderweitige Kürzung der Pauschalbeträge. Einer nicht mehr angemessenen Auslagenerstattung ist der Verordnungsgeber nämlich durch die Einführung einer Kappungsgrenze in § 8 Abs. 3 Insolvenzverwaltervergütung begegnet. Danach darf auch bei pauschaler Auslagenberechnung die Höhe der zu ersetzenden Auslagen 250,00 EUR je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht überschreiten - eine Überschreitung liegt hier auch nicht für das vierte Jahr vor -. Es würde der Wertung des Verordnungsgebers zuwiderlaufen, wenn die Gerichte unterhalb dieses Betrages eine weitere Kappungsgrenze einführen würden.

6Im Übrigen ist für die ab 1.1.2004 eröffneten Insolvenzverfahren gemäß der Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 14.10.2004 in § 8 Abs. 3 Satz 2 Insolvenzverwaltervergütungsverordnung bestimmt, dass der Pauschsatz 30 v. H. der Regelvergütung nicht übersteigen darf. Auf ältere Verfahren ist diese Regelung nicht anzuwenden, auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.

7Da bereits Auslagen in Höhe von 2.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt worden sind, sind weitere Auslagen in Höhe von 3.994,14 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer festzusetzen.

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