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14 XVII S 988•AG Vechta, 2014-05-15, 14 XVII S 988
Entscheidungsdatum: 2014-05-15
Aktenzeichen: 14 XVII S 988
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2014, 42713
Tenor: Die dem Verein für die Tätigkeit der Mitarbeiterin des Vereins, Frau X., von der Betroffenen zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 26.01.2014 bis 25.04.2014 wird aufgrund des Antrages vom 28.04.2014 auf
330,00 €
festgesetzt. Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die Vergütung ist aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
GründeFrau X. ist Betreuerin der Betroffenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Der Verein hat somit Anspruch auf eine Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 7, 9 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG, die sich wie folgt berechnet:
| Zeitraum | Fallgruppe der Stundenpauschalen *) | Stunden pro Monat gemäß § 5 VBVG | Anzahl der Stunden im genannten Zeitraum | Stundensatz | Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| vom | bis | ||||
| 26.01.2014 25.04.2014 4 2,5 7,5 44,00 € 330,00 € | |||||
| Summe der Vergütung: | |||||
| 330,00 € | |||||
| *) | |||||
| 1 1.-3. Monat (Heim, vermögend) | 2 4.-6. Monat (Heim, vermögend) | 3 7.-12. Monat (Heim, vermögend) | 4 nach 1 Jahr (Heim, vermögend) | ||
| 5 1.-3. Monat (Wohnung, vermögend) | 6 4.-6. Monat (Wohnung, vermögend) | 7 7.-12. Monat (Wohnung, vermögend) | 8 nach 1 Jahr (Wohnung, vermögend) | ||
| 9 1.-3. Monat (Heim, mittellos) | 10 4.-6. Monat (Heim, mittellos) | 11 7.-12. Monat (Heim, mittellos) | 12 nach 1 Jahr (Heim, mittellos) | ||
| 13 1.-3. Monat (Wohnung, mittellos) | 14 4.-6. Monat (Wohnung, mittellos) | 15 7.-12. Monat (Wohnung, mittellos) | 16 nach 1 Jahr (Wohnung, mittellos) |
Die Vergütung steht dem Verein aufgrund der oben angegebenen Vorschriften gesetzlich zu und ist fehlerfrei berechnet worden. Von einer erneuten vorherigen Anhörung der Betroffenen ist daher abgesehen worden.
Eine Festsetzung aus der Staatskasse scheidet aus, da die Betroffene nicht mittellos im Sinne von §§ 1908i, 1836c, 1836d BGB ist. Die Betroffene kann die Mittel aus ihrem Erbteil bestreiten. Der Erbteil unterliegt insoweit nicht dem geschützten Vermögen (vgl. auch Beschluss des BGH vom 27.03.2013, XII ZB 679/11). Die Aufzählung der Erblasserin, für welche konkreten Bedürfnisse der Betroffenen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, ist nicht abschließend.
Die Beschwerde war zuzulassen, § 61 Abs. 2 und 3 FamFG.
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