AG Syke, 2016-12-22, 20a M 1573/16

20a M 1573/16Court of First InstanceDec 22, 2016

Full text

AG Syke — 2016-12-22 — 20a M 1573/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-22

Aktenzeichen: 20a M 1573/16

ECLI: ECLI:DE:AGSYKE:2016:1222.20A.M1573.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2016, 33257

Gründe

GründeMit Antrag vom 28.10.2016, auf den Bezug genommen wird, begehrt der Gläubigervertreter die Feststellung, dass die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt bleibt. Zur Begründung trägt er vor, sie habe sowohl gegen ihren Vater als auch gegen ihre Mutter gleichermaßen einen Unterhaltsanspruch. Die Einkommen der Unterhaltspflichtigen Eltern stünden zu einander im Verhältnis 73 : 27 und hiernach würde der Unterhaltsanspruch der Tochter Julia zu 73 % vom Schuldner und zu 27 % von der Mutter getragen.

Der Schuldner, der zu dem Antrag gehört wurde, erhob keine Einwendungen.

Gemäß § 850c IV ZPO kann die Anordnung der (teilweisen) Nichtberücksichtigung einer an sich unterhaltsberechtigten Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens erfolgen, wenn die Person eigene Einkünfte erzielt und es der Billigkeit entspricht, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts vor.

Zu den eigenen Einkünften der unterhaltsberechtigten Tochter, die deren Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken können, gehört auch der von der Mutter zu gewährende (Natural-)Unterhalt.

Weitere, gegebenenfalls diesen Betrag im Einzelfall anders zu beurteilende Faktoren wurden vom Schuldner nicht vorgetragen.

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