LG Oldenburg, 2022-02-16, 9 O 1736/21

9 O 1736/21Cantonal CourtFeb 16, 2022

Full text

LG Oldenburg — 2022-02-16 — 9 O 1736/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-16

Aktenzeichen: 9 O 1736/21

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2022, 71016

verkuendung

In dem Rechtsstreit XXXXXX XXXXX, XXXXXXXXXXXXXXX X, XXXXX XXXXXXXXXXX

  • Kläger - Prozessbevollmächtigte: XXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXX, XXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gegen XXXXXXXXXX XX XXXXXX XX XX XXXXXXXX XXXXXX XX XX XXXXX XXX XXXXXXX XXXXX, XXXXXXXX XXXX X, XXXXX XXXXXXXXX
  • Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXX, XXXXXXXXX X XXXXXX, XX XXXXXXXXX 4, XXXXX XXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXX XXX hat das Landgericht Oldenburg - 9. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XXXXXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2022 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.904,29 €.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerpartei wegen nach ihrer Behauptung von der Beklagten in dem Motor ihres Pkw installierter unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte.

Die Klägerpartei erwarb am 30.11.2018 bei der Fa. XXXXXXXX XXXXX XXXX XXXX in XXXXX das im Klageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichnete Fahrzeug XX XXXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXX XXX zu einem Kaufpreis von 29.950,00 Euro (brutto) mit einer Fahrleistung von 23.377 km. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der "verbindlichen Bestellung" in der Anlagenband I Klägerseite Bezug genommen. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor EA 288 ohne SCR-Katalystor ausgestattet. Es gehört der Schadstoffklasse "Euro 6" an. Von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist das Fahrzeug nicht betroffen. Das KBA führte Überprüfungen durch und stellte keine unzulässigen Abschalteinrichtungen fest (Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Anlage B 1/KC3). Dies bestätigte das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) (Tweet des BMVI vom 12.09.2019, Anlage B 2). Das Fahrzeug wurde über die XXXXXXXXXX Bank mit 47 Monatsraten (280,00 €) und einer Schlussrate finanziert. Die Laufleistung des Fahrzeugs lag am 17.01.2022 bei 56.038 km.

Die Klägerpartei meint, dass die Beklagte den Motor EA 288 ihres Pkw, wie den Vorgängermotor EA 189, mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet habe. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege in Form der Zykluserkennung (Fahrkurvenerkennung) vor, bei der die Software über die sogenannte Fahrkurve des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittle, wann sich das Fahrzeug im Prüfmodus befinde und dann eine Reduzierung der motorischen NOx- Emissionen durch Maßnahmen bei der Abgasreinigung steuere. Das im Fahrzeug verbaute OBD-System werde als Prüfstandserkennungsmechanismus genutzt. Eine weitere Abschalteinrichtung sei in Gestalt des sogenannten Thermofensters verbaut, einer Einrichtung die aufgrund der Außentemperatur Einfluss auf die Abgasrückführung nehme. Die Klägerpartei behauptet, dass die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius funktioniere und außerhalb dieses Temperaturbereichs nicht stattfinde bzw. vermindert sei. Zudem sei im streitgegenständlichen Fahrzeug ein SCR- System verbaut. Die Wirksamkeit des SCR- Katalysators, und damit die Reduzierung von Stickoxid, hänge von der Menge der zugeführten Harnstofflösung ab auch hier hänge die Menge des zugeführten Harnstoffs von der Erkennung des Prüfstandes ab. Im normalen Fahrbetrieb sei diese Menge reduziert, sodass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen würden. Die Fahrzeuge mit den Motoren der Beklagten hätten ohne die rechtswidrige Software keine Typgenehmigung erlangt. Nur durch die Verwendung der Software habe das KBA getäuscht werden können. Daher wären die Motoren der Beklagten ohne die Software auf dem Markt nicht absetzbar gewesen. Das Ziel bei diesem Handeln könne nur ein rücksichtloses Gewinnstreben sein. Die Klägerpartei meint, dass ihr Schaden darin liege, dass sie mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nämlich dem Kaufvertrag über eine mangelhafte Sache belastet worden sei. Aufgrund der Tragweite des ursprünglichen Abgasskandals müssten die verantwortlichen Vorstände der Beklagten für das Thema Abgasreinigung höchst sensibilisiert gewesen sein. Dass unter diesen Umständen unzulässige Abschalteinrichtungen in dem EA 288 Motor verbaut wurden, die nicht durch die Verantwortlichen autorisiert sind, sei weltfremd. Unter Berücksichtigung der Laufleistung bei der Klägerpartei von 21.407 km bei Klageerhebung sei der Zahlungsantrag berechtigt. Daneben verlange sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattet und Verzugszinsen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 23.904,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs XX XXXXXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX.
  2. 2.Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 05.02.2021 in Annahmeverzug befindet.
  3. 3.Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerpartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.538,89 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass im Motorsteuergerät des streitgegenständlichen EA 288 zwar eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt sei, diese habe jedoch keinen Einfluss auf die Emissionen und werde nicht zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten genutzt. Das Thermofenster sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgrund des sehr fortschrittlichen Abgasrückführungssystems so konfiguriert, dass die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen -24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius zu 100 % aktiv sei. Sollte dieses daher überhaupt als Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein, handele es sich um eine jedenfalls zulässige Form zum Motorschutz. Das KBA habe innerhalb der letzten 5 Jahre zahlreiche EA 288 Motoren überprüft und sei stets zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorhanden seien. Dies gelte insbesondere auch für das Aggregat EA 288 der EU 6 Norm. Dies ergebe sich insbesondere aus den Mitteilungen des KBA vom 12. Oktober 2020 (Anlage B 3) sowie aus der Stellungnahme des KBA in einem anderen Streitverfahren vom 11. Februar 2021 (Anlagenkonvolut B 21). Ein SCR-Katalysator sei im streitgegenständlichen Fahrzeug gar nicht verbaut, weitere Ausführungen hierzu erübrigten sich daher.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag zu Ziffer 2) nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerpartei steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den streitgegenständlichen Pkw durch Zahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für die aus dem Pkw gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen dessen Übergabe und Übereignung zu.

  1. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 826 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

In dem Inverkehrbringen eines Motors zum Zwecke des Einbaus in Fahrzeuge, welcher mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 versehen ist, kann zwar eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer liegen. Denn es droht in diesem Fall der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs. Mit der Inverkehrgabe eines Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller mit der Inverkehrgabe zumindest konkludent (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2020, Az.: 5 U 395/19, BeckRS 2020, 8864, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/19, juris, Rn. 9 ff.). Der arglose Käufer setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraus und vertraut regelmäßig auf diesen Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962).

Ein Anspruch der Klägerpartei gegen die Beklagte setzt aber auch voraus, dass die Klägerpartei einen Sachverhalt oder jedenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine bestimmte Vorrichtung oder Programmierung in ihrem Fahrzeug bzw. dem in diesem eingebauten Motor vorhanden und als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 einzuordnen ist. Dann ist ihr Fahrzeug gegebenenfalls mangelhaft. Darüber hinaus muss die Klägerpartei darlegen (und gegebenenfalls beweisen), dass nicht "nur" ein Mangel vorliegt, sondern entweder aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Abschalteinrichtung (Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung) oder aufgrund anderer, zusätzlicher Gesichtspunkte (z. B. eine Täuschung im Genehmigungsverfahren) von einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Handlung der Beklagten auszugehen ist. Schließlich müsste die Klägerpartei einen Sachverhalt vortragen, der gerade zu einer Haftung der Beklagten als Unternehmen führt oder eine Zurechnung jedenfalls so nahelegt, dass die Beklagte in die sekundäre Darlegungslast gezwungen wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.04.2021, Az.: 11 U 56/20). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a. Hinsichtlich der streitigen in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs hinterlegten Fahrkurvenerkennung, als auch des OPD-Systems und des SCR-Katalysators hat die Klägerpartei das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine Beweiserhebung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist schon gar kein SCR-Katalysator verbaut, so dass die dazu gemachten seitenweisen Ausführungen ersichtlich ins Blaue hinein gemacht wurden.

Zwar ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, beck-online). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, beck-online). Bezogen auf Abgas- oder Dieselskandalfälle bedeutet dies, dass es ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der Kläger greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, beck-online). Der klägerische Vortrag lässt solche greifbaren Umstände vermissen.

Unstreitig ist der streitgegenständliche Pkw nicht von einem Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Die Beklagte hat qualifiziert das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestritten. Sie hat dabei darauf verwiesen, dass sie das KBA Ende 2015 über die hinterlegte Fahrkurvenerkennung im Motor EA 288 informiert und das KBA nach Überprüfungen in 2016 sowie in 2017 bis 2019 und 2019 bis 2020 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt hat (vgl. den Bericht der Untersuchungskommission XXXXXXXXXX, Anlage B 1). Dies ist auch durch das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) bestätigt worden (vgl. den Tweet des BMVI vom 12.09.2019, Anlage B 2). Das BMVI erklärt in dem vorgenannten Tweet, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung festgestellt worden sei. Den vorgelegten Auskünften des KBA (zuletzt gerichtsbekannt gegenüber dem OLG Celle am 9. März 2021) ist ebenfalls zu entnehmen, dass insbesondere die Fahrkurvenerkennung in der Motorsteuerung der EA 288 Motoren nach den durchgeführten Untersuchungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet wird. Das KBA führt hierzu aus, dass der bloße Verbau einer Fahrkurvenerkennung nicht unzulässig sei, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung genutzt werde. Prüfungen im KBA hätten gezeigt, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden, so dass es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Weiter heißt es in den Auskünften, dass das KBA sehr umfassende Untersuchungen an Fahrzeugen mit Motoren der Reihe EA 288 durchgeführt habe und dass bei keinem der untersuchten Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei (vgl. die Anlagen B 3 und das Anlagenkonvolut B 21). Eine unzulässige Abschalteinrichtung hinsichtlich der Abgasnachbehandlung mit SCR-Katalysator sei ebenfalls bei dem Aggregat EA 288 nicht festgestellt worden (Anlagenkonvolut B 21). Auch das Thermofenster und die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) werde nicht als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet (KBA-Auskunft vom 08.03.2021, 11.02.2021 u.v.m. Anlagenkonvolut B 21).

Warum gleichwohl vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen bzw. eine solche zu vermuten ist, legt die Klägerpartei nicht substantiiert dar. Soweit die Klägerpartei auf Messungen u.a. der Deutschen Umwelthilfe e.V. verweist, ist zunächst anzumerken, dass diese sämtlich nicht den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp betreffen.

Darüber hinaus liegt auf der Hand, dass die festgestellte Überschreitung der im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelten Werte zunächst einmal darauf zurückzuführen sein kann, dass der Motor im realen Fahrbetrieb aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse deutlich mehr Schadstoffe emittiert als in einem zu Vergleichszwecken festgelegten, standardisierten Fahrzyklus auf dem Prüfstand. Dergleichen ist auch bei Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeuges allgemein bekannt. Da der europäische Gesetzgeber für die Schadstoffnormen EU 5 und EU 6 im Jahr 2013 die Messung allein im Prüfstandbetrieb festgelegt hatte und erst zwischenzeitlich für Neufahrzeuge Messungen im Normalbetrieb nach WLTPStandard vorschreibt, kommt es nicht darauf an, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Normalbetrieb die der Zulassung zu Grunde liegenden Werte im NEFZ nicht einhält. Das wird vielmehr bei praktisch jedem Fahrzeug der Fall sein (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 7.10.2020 - 4 U 171/18, BeckRS 2020, 46880 Rn. 40, beck-online). Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerpartei, es bestünden Zweifel an der Neutralität des KBA, was jedoch durch keinerlei konkrete Indizien belegt wird, geht das Gericht davon aus, das das KBA seien Hoheitlichen Aufgaben umfassend und den Gesetzen entsprechend erfüllt. Aus diesem Grund sieht das Gericht es aufgrund der zahlreichen Auskünfte des KBA als erwiesen an, dass die o.g. Abschalteinrichtungen in dem Aggregat EA 288 nicht vorhanden sind.

b. Weiterhin führt die Klägerpartei ein Thermofenster, als unzulässige Abschalteinrichtung an. In Bezug auf eine temperaturabhängige Regelung der Abgasrückführung im streitgegenständlichen Motor (sogenanntes Thermofenster) hat die Klägerpartei ein vorsätzlich-sittenwidriges Verhalten der Beklagten jedoch - unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt - nicht hinreichend dargelegt.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847, beck-online m.w.N.). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847, beck-online m.w.N.). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847, beck-online m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Inverkehrgabe des, mit einem Thermofenster ausgestatteten Motors nicht als sittenwidrige Handlung einzuordnen. Ob das installierte Thermofenster nach heutigem Rechtsverständnis als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist oder nicht, kann dahinstehen. Denn wenn die temperaturabhängige Regelung der Abgasrückführung vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Einflussnahme auf die Abgaswerte auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2020, Az.: 5 U 395/19, BeckRS 2020, 8864, Rn. 33; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az.: 3 U 148/18, juris Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit kommt hier daher nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19, NJW 2021, 921, beck-online Rn. 16 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2020, Az.: 5 U 395/19, BeckRS 2020, 8864 Rn. 33, beck-online, Rn. 33).

Die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung wurde und wird in Bezug auf das Thermofenster breit diskutiert, von einer klaren und eindeutigen Rechtslage kann hier nicht gesprochen werden. Die Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 wird kontrovers geführt (OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020, Az.: 12 U 2149/19, BeckRS 2020, 9935 Rn. 22, beck-online). Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission "XXXXXXXXXX" liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO (EG) 715/2007 wörtlich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission XXXXXXXXXX, Stand April 2016, S. 123, Anlage B 1):

"Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmungen, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor schaden droht, sei dieser auch noch so klein."

Eine klare und eindeutige Rechtslage wäre, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, Voraussetzung für die Annahme eines bewussten Rechtsverstoßes durch die Beklagte bzw. ihrer Mitarbeiter. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 10 U 134/19, NZV 2019, 579, Rn. 82). Das gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Kraftfahrtbundesamt bis März 2021 weder in Bezug auf das Thermofenster, noch in Bezug auf das OPD- Systeme, den SCR Katalysator oder die AGR-Rate (Thermofenster) eine illegale Abschalteinrichtung festgestellt hat. Dass die Beklagte gleichwohl die Möglichkeit eines Gesetzesverstoßes in diesem Zusammenhang erkannt und billigend in Kauf genommen hat, ist von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerpartei weder vorgetragen worden, noch ist dies aus den Gesamtumständen ersichtlich.

  1. Ein Anspruch der Klägerpartei gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheidet ebenfalls aus. Die Klägerpartei hat nach den vorstehenden Ausführungen nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Entwicklung von Motor und Motorsteuerung und dessen Inverkehrgabe die fehlende Rechtskonformität des Abgassystems zumindest billigend in Kauf genommen hat und die Genehmigungsbehörde und/oder potentielle Käufer über die Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge, in die ihr Motor verbaut wird, täuschen wollte.

  2. Ein Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert am fehlenden Schutzgesetzcharakter/Drittschutz der Normen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 72, beck-online, OLG Oldenburg, Urteil vom 09.04.2021, Az.: 11 U 56/20).

  3. Mangels Bestehens des Anspruchs in der Hauptsache ist die Klage auch hinsichtlich der Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten und der Nebenforderungen unbegründet.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 16.02.2022

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