OVG Niedersachsen, 2026-07-15, 2 ME 71/26

2 ME 71/26Administrative CourtJul 15, 2026

Full text

OVG Niedersachsen — 2026-07-15 — 2 ME 71/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 2 ME 71/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0715.2ME71.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17686

Tenor

Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 13. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

GründeDie fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 13. Mai 2026 bleibt ohne Erfolg.

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die - im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Anträge des Antragstellers,

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache oder bis zu ihrem Anerkenntnis zu verpflichten, einen angemessenen Kostenausgleich für eine Betreuung in einer Kindertagesstätte außerhalb seines Wohnortes im Umfang von fünf Stunden werktäglich (Montag bis Freitag) zu gewähren,

hilfsweise über seinen Antrag auf Kostenausgleich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

weiter hilfsweise die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache oder bis zu ihrem Anerkenntnis zu verpflichten, ihm ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, frühestens ab dem 17. August 2026, längstens bis zum Vollzug des geplanten Umzuges wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einem Betreuungsumfang von mindestens fünf Stunden werktäglich (Montag - Freitag) und einem Betreuungsbeginn spätestens um 6:15 Uhr nachzuweisen,

abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag (Aufwendungsersatz) seien zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller habe bezüglich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des analog auf die Fälle eines selbstbeschafften Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lägen nicht vor. Es könne dahinstehen, ob neben dem Antragsgegner zu 1. auch die Antragsgegnerin zu 2. passivlegitimiert sei. Hier fehle es bereits an einer vor der Selbstbeschaffung erfolgten Mitteilung über den Hilfebedarf. Darüber hinaus fehle es hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrages derzeit - selbständig tragend - zugleich auch an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Bei einem - wie hier - von Vorneherein auf Aufwendungsersatz gerichteten Antrag sei es erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft mache, dass ihm bzw. seinen Sorgeberechtigten die Zahlung der monatlichen Betreuungskosten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Dies hätten die Eltern des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages bestünden bereits Zweifel am Vorliegen eines hierauf gerichteten Rechtschutzbedürfnisses, da aufgrund der bisherigen Angaben ein ehrliches Interesse an dem Nachweis eines Platzes am jetzigen Wohnort nicht zu erkennen sei. Darüber hinaus fehle es aber auch insoweit an der glaubhaften Darlegung eines Anordnungsanspruches. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die von der Antragsgegnerin zu 1. nachgewiesenen Betreuungsplätze als nicht bedarfsgerecht erwiesen hätten. Schließlich fehle es - selbständig tragend - auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, weil der ab dem ersten Geburtstag bestehende Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung aufgrund des bereits angenommenen Betreuungsplatzes sowie der weiteren angebotenen Betreuungsplätze nicht gefährdet sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist innerhalb der bis zum Ablauf des 15. Juni 2026 laufenden einmonatigen Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) formgerecht begründet worden. Es kann dahinstehen, ob die erste Einreichung der Beschwerdebegründung per Fax aufgrund der am 10. Juni 2026 bestandenen Großstörung der Justiz-IT in Niedersachsen nach § 55d Satz 3 VwGO zulässig gewesen ist und der Antragsteller dies hinreichend nach § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls wahrt die elektronische Übermittlung der Beschwerdebegründung am 15. Juni 2026 die bis zum Ablauf dieses Tages laufende Frist.

2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Senat grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur einer Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorgetragen wird, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (Senatsbeschl. v. 20.3.2025 - 2 ME 205/24 -, juris Rn. 3). Mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden - insbesondere wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Sache oder einer knappen oder gar fehlenden Entscheidungsbegründung eine Darlegung in der tatsächlich zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich erscheint (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 26 f.).

Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre.

a) Hinsichtlich des auf Gewährung von Aufwendungsersatz gerichteten Haupt- und ersten Hilfsantrages kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit seiner Beschwerde einen Anordnungsgrund aufgrund der finanziellen Belastung seiner Eltern glaubhaft machen kann. Denn der Antragsteller hat es versäumt, den die Ablehnung dieser Anträge selbstständig tragenden Grund, nämlich den nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlenden Anordnungsanspruch in Zweifel zu ziehen und einen solchen glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch aufgrund des selbst beschafften Betreuungsplatzes außerhalb der Wohnortgemeinde des Antragstellers nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII deswegen abgelehnt, weil es an einer vor der Selbstbeschaffung erfolgten Mitteilung über den Hilfebedarf fehle. Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Vertrages mit der Betreuungseinrichtung in Hamburg sei der Vertragsschluss mit dieser am 16. Januar 2026 erfolgt. Die erstmalige Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin zu 2. sei am 16. Januar 2022 um 20:52 Uhr per E-Mail erfolgt; die erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner zu 1. als derzeit zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe am 11. Februar 2026. Für beide Antragsgegner habe hiernach zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, vor der Schaffung vollendeter Tatsachen durch Vertragsschluss mit der Betreuungseinrichtung in Hamburg zu prüfen, inwieweit ein Bedarf bestehe und welche Betreuungsplätze dem Antragsteller angeboten werden könnten.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Ausführungen dazu gemacht, dass diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend wäre (vgl. zu § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII im Falle eines selbst beschafften Kitaplatzes: NdsOVG, Beschl. v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 27, vgl. auch Senatsbeschl. v. 2.6.2025 - 2 LA 215/24 -, juris Rn. 11).

b) Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Die Antragsgegnerin zu 2. ist nicht passivlegitimiert (unter 1) ). Gegenüber dem Antragsgegner zu 1. bleibt der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg (unter 2) ).

1) Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin zu 2. den Nachweis eines wohnortnahen Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einem Betreuungsumfang von mindestens fünf Stunden werktäglich (Montag - Freitag) und einem Betreuungsbeginn spätestens um 6:15 Uhr schon deshalb nicht verlangen, weil diese insoweit nicht passivlegitimiert ist. Denn die allein geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich nur gegen den Antragsgegner zu 1. als insoweit sachlich (§ 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII) und örtlich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NKitaG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) zuständigen Jugendhilfeträger.

Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 2. - wie von dem Antragsteller lediglich behauptet - auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Antragsgegner zu 1. gemäß § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII für ihr Gemeindegebiet die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe übernommen hätte, so würde dieser Umstand nichts daran ändern, dass nach niedersächsischem Landesrecht im Außenverhältnis zu den Anspruchsberechtigten allein der Antragsgegner zu 1. rechtlich zur Erfüllung von aus dem SGB VIII ableitbaren Leistungsansprüchen verpflichtet bleibt (siehe § 13 Abs. 3 Nds. AG SGB VIII; ausführlich: NdsOVG, Beschl. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, juris Rn. 4 ff.; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 10.1.2017 - 10 B 2923/16 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 30.1.2024 - 3 B 241/24 - , juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschl. v. 3.11.2016 - 1 L 479/16 -, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 23.3.2009 - M 17 E 09.583 -, juris Rn. 16). Schon vor dem Hintergrund der niedersächsischen Rechtslage folgt der Senat daher den vom Antragsteller zitierten Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts B-Stadt-Brandenburg vom 14. November 2017 (- 6 S 43.17 -, juris) und vom 27. April 2018 (- 6 S 15.18 -, juris) nicht, soweit darin eine abweichende Auffassung vertreten worden ist.

2) Es kann dahinstehen, ob der gegen den Antragsgegner zu 1. auf den Nachweis eines bedarfsgerechten, wohnortnahen Betreuungsplatzes gerichtete (Hilfs-)Antrag zulässig ist (unter (aa) ). Jedenfalls ist er nicht begründet ( (bb) ).

(aa) Der Senat lässt es offen, ob der Antragsteller die Zweifel des Verwaltungsgerichts am Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses entkräftet hat, indem er ausgeführt hat, ein ehrliches Interesse an der Vermittlung einer tragfähigen Lösung zu haben, sofern eine Betreuungsalternative mit der Berufstätigkeit seiner Eltern vereinbar sei und seinem Bedarf entspreche. Das Verwaltungsgericht vermochte aufgrund der bisherigen Angaben des Antragstellers und des selbst beschafften Platzes ein solches ehrliches Interesse des Antragstellers an dem Nachweis eines Platzes am jetzigen Wohnort nicht zu erkennen, insbesondere auch deswegen, weil der Antragsteller wiederholt angegeben habe, dass nur die Kindertagesstätte in Hamburg eine planbare und verlässliche Betreuung im Einklang mit den Arbeitszeiten gewährleiste. Es hat aber seine ablehnende Entscheidung gerade nicht (allein) tragend auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang noch allgemeine rechtliche Ausführungen zum Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII macht, sind diese im Rahmen der Geltendmachung eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Senat nicht nachzuvollziehen. Soweit er dabei die Auffassung vertritt, er könne den Nachweis eines Betreuungsplatzes außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beanspruchen (S. 5 der Beschwerdebegründung), spricht dies auch eher gegen ein ehrliches Interesse an der Vermittlung einer Betreuungsalternative.

Unabhängig davon begehrt der Antragsteller mit dem hier (noch) zu prüfenden Hilfsantrag zu 3. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1., einen bedarfsgerechten, wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege nachzuweisen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im Rahmen dieses Antrags den Anspruch auf den "Nachweis eines Platzes am jetzigen Wohnort" geprüft (Seite 10 des Beschlusses). Diesem Verständnis ist der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

(bb) Jedenfalls hat der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht

Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (NdsOVG, Beschl. v. 15.1.2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann es zunächst dahinstehen, ob der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (Seite 13 des Beschlusses). Er hat zwar insoweit nicht ausdrücklich zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sein Anspruch sei aufgrund des bereits angenommenen Betreuungsplatzes und der weiteren Betreuungsangebote nicht gefährdet, Stellung genommen. Er hat allerdings (an anderer Stelle seiner Beschwerdebegründung) vorgetragen, dass eben diese Betreuungsangebote aus seiner Sicht nicht zumutbar seien und er die Kosten für die (selbst beschaffte) Betreuungseinrichtung in Hamburg für den nunmehr in Rede stehenden Zeitraum bis Juli 2027 nicht vorfinanzieren könne.

Jedenfalls hat der Antragsteller einen gegen den Antragsgegner zu 1. bestehenden Anordnungsanspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten, wohnortnahen Betreuungsplatzes von mindestens fünf Stunden in der Zeit von Montag bis Freitag ab 6:15 Uhr nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorwegzuschicken ist, dass der Antragsteller einen fünf Stunden übersteigenden Gesamtbetreuungsumfang nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller begehrt den Nachweis eines Betreuungsplatzes von mindestens fünf Stunden. Aufgrund des vorliegenden Betreuungsvertrages, den der Antragsteller mit der Betreuungseinrichtung in Hamburg abgeschlossen hat, gingen die Beteiligten zunächst von einer "nur" fünfstündigen Betreuung aus. Inwiefern sich der Bedarf bei Nachweis eines wohnortnahen Platzes konkret verändert hat, zumal nach den Angaben der Eltern des Antragstellers eine längere Betreuung aufgrund des Alters zunächst nicht gewünscht war, ist nicht ohne weiteres nachzuvollziehen und wäre von dem Antragsteller zu konkretisieren gewesen. Da sich die Förderung maßgeblich nach dem individuellen Bedarf richtet, hat der Antragsteller seinen Bedarf einzuschätzen und diesen plausibel zu machen (Rixen/Stelter, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 17.03.2026, § 24 Rn. 15). Er hat jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, in welchem Gesamtumfang er bei einem Betreuungsbeginn um 6:15 Uhr und unter Berücksichtigung der Arbeitswegezeiten einen fünf Stunden übersteigenden Bedarf haben könnte.

Ausgehend von einem Betreuungsumfang von fünf Stunden ist dem Antragsteller jedoch ein zumutbarer Betreuungsplatz durch den Antragsgegner zu 1. anspruchserfüllend angeboten worden. Dass der Antragsteller dabei (und zwar auch unabhängig vom konkreten Betreuungsumfang) auf einen Betreuungsbeginn ab 6:15 Uhr zwingend angewiesen sei, hat er hingegen nicht glaubhaft gemacht.

(1) Inhalt des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Nachweis eines dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 35). Die Nachweispflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass die dem Rechtsanspruch korrespondierende Pflicht des Trägers der Jugendhilfe in einem aktiven Tun besteht. Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (nur), wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; NdsOVG, Beschl. v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschl. v. 5.2.2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 6). Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 42; NdsOVG, Beschl. v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 35; VGH BW, Urt. v. 8.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41; BayVGH, Urt. v. 22.7.2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45). In zeitlicher Hinsicht ist lediglich zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine "Erforderlichkeit" der Betreuung in dem begehrten Umfang nicht voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Beschl. v. 9.11.2022 - 14 ME 310/22 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschl. v. 5.2.2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 6).

Dabei müssen die Öffnungszeiten einer Tageseinrichtung grundsätzlich die Arbeitszeiten der Eltern berücksichtigen und insbesondere eine Flexibilität am frühen Morgen und am späteren Abend ermöglichen (Rixen/Stelter, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 17.03.2026, § 24 Rn. 16). So kann sich im Einzelfall ein angebotener Betreuungsplatz aufgrund der Öffnungszeiten einer Tageseinrichtung und der den individuellen Betreuungsbedarf beeinflussenden Arbeitszeiten und -wege der Eltern als unzumutbar erweisen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.9.2025 - 2 ME 97/25 -, juris Rn. 8-9; Rixen/Stelter, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 17.03.2026, § 24 Rn. 16). Gleichwohl besteht aber kein individueller Anspruch auf Bereitstellung von Betreuungskapazitäten in außergewöhnlichen Randzeiten (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5.2.2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 10, vgl. auch OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 2.8.2024 - OVG 6 S 28.24 -, juris Rn. 3, wonach der Anspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII regelmäßig bereits dann erfüllt ist, wenn der Betreuungsbedarf im Rahmen der allgemein üblichen Arbeitszeiten gedeckt werden kann). Denn obgleich der Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern soll (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), besteht kein Anspruch auf die zeitlich und örtlich optimale Kinderbetreuung. Die Norm hat nicht zum Ziel, die Belastungen, die mit Berufstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, für ein Kind zu sorgen und es zu betreuen, verbunden sind, auf das geringstmögliche Maß zu minimieren. Eltern bleiben für die Betreuung ihrer Kinder verantwortlich und müssen dafür auch bei ihrer Berufsausübung Rücksicht nehmen (Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 24 Rn. 18).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege daneben auch die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern sollen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Für dieses kindbezogene Ziel heißt das, dass die Betreuungszeit den Aufbau von Bindungen an Erziehungspersonen und ggf. die Eingliederung in eine Gruppe ermöglichen muss und die Träger vor diesem Hintergrund Mindest- oder Kernzeiten festlegen können (Etzold, in: BeckOGK, 1.6.2023, § 24 SGB VIII Rn. 49). Diesem Ziel würden Öffnungszeiten nicht gerecht werden, die sich ausschließlich an den jeweils individuellen Bedürfnissen der Eltern der zu betreuenden Kinder orientieren.

(2) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die vier angebotenen Betreuungsplätze

  1. Kita F. mit Öffnungszeiten von 8-14 Uhr

  2. Kita G. mit Öffnungszeiten von 7:30-15 Uhr

  3. H. Kita A-Stadt mit Öffnungszeiten von 8-15 Uhr

  4. Kita I. mit Öffnungszeiten 8-15 Uhr

bei einem vom ihm gewünschten Betreuungsumfang im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Einrichtungen gänzlich unzumutbar und deshalb nicht geeignet sind, seinen Anspruch auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat dabei zugunsten des Antragstellers angenommen, dass er durch die Arbeitgeberbescheinigung seiner Mutter zwar aufzuzeigen vermochte, dass die angebotenen Betreuungsplätze aufgrund des jeweiligen Betreuungsbeginns nicht mit deren Arbeitszeiten (in der Regel ab 8 Uhr; ca. 1-3 Mal/Woche ab 7:30 Uhr) und dem Fahrtweg nach Hamburg zu vereinbaren seien. Zugleich ist das Verwaltungsgericht aber aufgrund des vorgelegten Betreuungsvertrages davon ausgegangen, dass die fünfstündige Betreuung in der von dem Antragsteller gewählten Einrichtung in Hamburg bis auf Weiteres in der Kernzeit, nämlich von 9 bis 14 Uhr stattfinden solle und der Antragsteller vor diesem Hintergrund ohnehin durch den Vater zur Einrichtung gebracht werden müsse. Der Antragsteller habe bezogen auf seinen Vater wiederum nicht glaubhaft gemacht, dass die angebotenen (wohnortnahen) Betreuungsplätze nicht mit dessen Arbeitszeiten in Einklang zu bringen seien.

Der Senat lässt offen, ob er vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellers im bisherigen Verfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt, dass der Arbeitsbeginn der Mutter des Antragstellers aufgrund der von ihr ausgeübten Tätigkeit mit den Öffnungszeiten der angebotenen Einrichtungen - anders als mit der Hamburger Einrichtung - nicht dauerhaft in Einklang zu bringen sein wird. Jedenfalls hat der Antragsteller weder die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Hinbringen zur Betreuungseinrichtung seinem Vater obliege, noch, dass die Öffnungszeiten der angebotenen (wohnortnahen) Betreuungseinrichtungen mit dessen Arbeitszeiten vereinbar seien, erschüttert.

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nichts Durchgreifendes dagegen vorgebracht, dass grundsätzlich sein Vater ihn morgens in die Betreuungseinrichtung bringen kann. Zwar hat er dargelegt, dass ein Betreuungsbeginn in der von ihm selbst beschafften Betreuungseinrichtung in Hamburg (unter gewissen Bedingungen) bereits ab 7 Uhr morgens möglich ist, obgleich entsprechende Betreuungsstunden von ihm ausweislich des abgeschlossenen Betreuungsvertrages bisher nicht vertraglich vereinbart worden sind (weder ab 8, noch ab 7 Uhr). Dies allein führt aber noch nicht zu der Annahme, dass ausschließlich seine Mutter ihn morgens in eine Betreuungseinrichtung bringen wird oder dies nicht auch - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - durch seinen Vater geschehen kann.

Durch die Vorlage der weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Mai 2026 sowie des Dienstplans für das Jahr 2026 (nach Ende der Elternzeit Mitte September) hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass die jedenfalls für das restliche Kalenderjahr 2026 feststehenden Dienstzeiten seines Vaters mit den Öffnungszeiten der angebotenen Betreuungseinrichtungen nicht in Einklang zu bringen sind. Hiervon zu trennen ist die nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Mai 2026 aufgrund der konkret in Rede stehenden Tätigkeit nachzuvollziehende fehlende Möglichkeit, die bereits (und danach ausschließlich für das Kalenderjahr 2026) festgelegten Arbeits-/Schichtzeiten individuell anzupassen, da die Schichten und Zugfahrten aufeinander aufbauen, damit die bestellten Zugleistungen der Stadt Hamburg zu den festgelegten An- und Abfahrtszeiten auch erbracht werden können. Ohne Zweifel kann der Vater aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit weder seinen Arbeitsbeginn noch die Dauer oder das Arbeitsende flexibel an seine familiären Belange anpassen. Gleichwohl ist aus dem vorgelegten - nicht weiter erläuterten - Dienstplan aber ersichtlich, dass der Vater des Antragstellers - jedenfalls nach Ende der Elternzeit im September 2026 - diesen bis zum Jahresende - bis auf acht Tage, in denen die Dienstzeiten in den Morgenstunden liegen und für die eine Übergangslösung zumutbar ist -, durchaus zu einer (wohnortnahen) Betreuungseinrichtung bringen kann. Dass dies an anderen Tagen nicht möglich wäre (etwa an Tagen, die mit den Kürzeln Dispo, R36T, R 48, R56, 0060, HJU versehen sind), ist für den Senat aus dem vorgelegten Dienstplan ohne nähere Erläuterung nicht nachzuvollziehen und im Übrigen von dem Antragsteller - entgegen seiner Darlegungslast (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - nicht einmal vorgetragen.

Soweit im Beschwerdeverfahren erstmals der Zeitraum ab Januar 2027 (bis ggf. Juli 2027) in Rede steht, hat der Antragsteller nichts zu den Dienstzeiten seines Vaters vorgetragen. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass im Jahr 2027 etwaige Dienstzeiten seines Vaters von vorneherein nicht mit den Öffnungszeiten der angebotenen Betreuungseinrichtungen in Einklang zu bringen sind. Aus der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Mai 2026 ergibt sich (auch aufgrund der nur auszugsweise wiedergegeben Betriebsvereinbarung "Planungsgrundsätze für Streckenlokomotivführer") insbesondere nicht, ob und inwiefern etwa familiäre Belange vor Erstellung eines Dienstplans Berücksichtigung finden können, etwa durch Übernahme von späteren Schichten o.ä. Hierzu ist ebenfalls nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob hinsichtlich des nunmehr in Rede stehenden Zeitraumes eine (zulässige) Antragsänderung vorliegt und darin noch eine vorläufige Regelung gesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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