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3 A 81/18•VG Göttingen, 2026-04-15, 3 A 81/18
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 3 A 81/18
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0415.3A81.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13455
[Tatbestand]Die Kläger wenden sich nach Erledigung im Übrigen gegen ihre Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst im Jahr 2018. Sie sind Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten liegenden Grundstücks unter der postalischen Anschrift "H. 7A" (Gemarkung I., Flur 9, Flurstück 323/3). Die Beklagte setzte mit Bescheid über Grundbesitzabgaben 2018 vom 18.01.2018 ihnen gegenüber für das Grundstück u. a. Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 167,55 € für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 fest. Diese setzten sich aus 164,37 € für den Sommerdienst der Reinigungsklasse I und 3,18 € für den Winterdienst der Klasse C, 3. Priorität, zusammen. Veranlagt wurden 39,8 m Frontlänge zu einem Gebührensatz von 4,13 € je Frontmeter im Sommerdienst und 0,08 € je Frontmeter im Winterdienst.
Das Grundstück der Kläger ist nicht symmetrisch zugeschnitten. Es hat keine geradlinige Grenze mit der öffentlichen Straße, sondern in seinem südöstlichen Bereich einen (viertel)kreisbogenförmigen Grenzverlauf. Zusammen mit dem Nachbargrundstück ergibt sich eine halbkreisförmige Ausbuchtung des öffentlichen Straßenraums, die Stellflächen bietet und mit einem Grünstreifen an das Grundstück der Kläger angrenzt:
[Anm. des Gerichts: Abb. aus dem Auskunftssystem Liegenschaftskataster]
Gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren haben die Kläger am 09.02.2018 Klage erhoben. Durch Schriftsatz vom 02.08.2021 hat die Beklagte die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr für den Winterdienst unter Anerkennung ihrer Kostenpflicht aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Klage gegen die Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der Bescheid leide an einem Begründungsmangel, weil sich aus ihm nicht ergebe, wie sich die veranlagte Frontmeterlänge errechne. Es bestünden Zweifel an der Bestimmtheit des Gebührentatbestands, weil nicht festgelegt sei, welche Reinigungsleistungen die Beklagte für welche Teileinrichtungen der Straße erbringen müsse. Der Gebührenmaßstab sei rechtswidrig, weil die Länge der zu veranlagenden Frontmeter bei Anliegergrundstücken - anders als bei Hinterliegergrundstücken - nicht auf das Höchstmaß der Grundstücksbreite begrenzt sei. Dies sei für Anliegergrundstücke mit kreisbogenförmigem Grenzverlauf nicht vorteilsgerecht. Der Gebührenmaßstab sei ferner fehlerhaft, weil die Reinigungsklassen nur nach der Häufigkeit der Reinigung festgelegt seien, und der Umfang der jeweils vorhandenen Teileinrichtungen der Straße (nur Fahrbahn, ein-/beidseitiger Gehweg, ein-/beidseitiger Radweg) nicht im Wege einer Gewichtung berücksichtigt werde. Ohnehin würden die Parkplätze von der Beklagten nicht gereinigt, weil dort regelmäßig Kraftfahrzeuge abgestellt seien, so dass auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Die Reinigungsfahrzeuge der Beklagten würden regelmäßig in einer geraden Linie an den Bögen der Parkbuchten vorbeifahren. Es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten. Zum einen verstoße sie insgesamt möglicherweise gegen das Zitiergebot. Zum anderen sei die Festlegung der Person des Reinigungspflichtigen in § 4 der Verordnung und den entsprechenden Spalten im Straßenverzeichnis ("übertragen auf die Grundstückseigentümer" bzw. "auf Gehwegen übertragen auf die Grundstückseigentümer") nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 52 Abs. 1 NStrG gedeckt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 18.01.2018 - Kassenzeichen G. - aufzuheben, soweit sie darin zu einer Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst herangezogen wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Sie ist der Auffassung, die Klage sei im verbliebenen Umfang unbegründet. Das Grundstück der Kläger sei ein vom normalen Straßenraum aus erschlossenes Anliegergrundstück. Die Straße "H." werde grundsätzlich umfassend durch sie gereinigt. Die Straßenreinigungsverordnung sei wirksam.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04.12.2025 und 20.01.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 3 A 116/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
EntscheidungsgründeSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.
Die im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst mit Bescheid vom 18.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheids bestehen nicht. Der Gebührenbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt und ausreichend begründet (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3b NKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 bzw. § 121 Abs. 1 AO). Er bezeichnet die festgesetzte Gebühr nach Art und Betrag und lässt erkennen, von wem, für welche Leistung und für welches Buchgrundstück eine Straßenreinigungsgebühr gefordert wird. Indem die Frontmeterlänge und der "Tarif" angegeben werden, können die Kläger die Zusammensetzung der Gebühr nachvollziehen. Weitergehende Angaben zu den "Berechnungsgrundlagen" musste der Bescheid nicht enthalten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.02.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 99 zu Straßenausbaubeiträgen). Im Übrigen wäre ein Begründungsmangel im gerichtlichen Verfahren gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO dadurch geheilt, dass eine weitergehende Begründung durch Vorlage des Verwaltungsvorgangs und den Schriftsatz vom 17.10.2018 nachträglich gegeben wurde. Dort ist ausgeführt, dass die Beklagte zu der gerade verlaufenden Frontlänge von 23,07 m eine an das Parkflächenrondell angrenzende Teilfrontlänge von 16,82 m hinzuaddiert hat (= 39,89 m Gesamtfrontlänge; abgerundet 39,8 m). Ausweislich der bildlichen Darstellung hat die Beklagte eine Nachmessung des Grenzverlaufs von einem Grenzpunkt zum nächsten im elektronischen Liegenschaftskataster vorgenommen.
II. Rechtsgrundlage der angefochtenen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungssatzung (ABl. der Beklagten vom 29.12.2016, S. 301 und vom 28.12.2017, S. 230; im Folgenden: SRGS) sowie das Straßenverzeichnis gemäß der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung der Beklagten in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungsverordnung (ABl. der Beklagten vom 29.12.2016, S. 306 und vom 28.12.2017, S. 231; im Folgenden: SRVO).
Führen die Gemeinden - wie hier die Beklagte - die Straßenreinigung selbst durch, so gelten gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG). Hiervon hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung Gebrauch gemacht (§ 4 Abs. 1 SRGS).
Die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.01.2018 kann ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht auf die SRGS gestützt werden.
Es hat dort (Urteil vom 03.05.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 161-168) ausgeführt:
"Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen § 2 Satz 2 NKAG, der in Niedersachsen den Mindestinhalt einer Abgabensatzung vorgibt (vgl. Senatsurteil vom 16.12.2020 - 9 KN 160/18 - juris Rn. 174).
Danach soll die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Antragsgegnerin enthält in § 5 StrRGS Regelungen über den Kreis der Gebührenschuldner, in § 7 StrRGS über den Gebührenmaßstab, in § 4 StrRGS über die jeweiligen Gebührensätze für die getrennt nach Sommer- und Winterdienst erhobenen Gebühren sowie in §§ 6 und 9 StrRGS Regelungen über die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenschuld.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch der Gebührentatbestand für die Teilleistungsbereiche Sommerdienst und Winterdienst in der Satzung hinreichend bestimmt.
Nach dem Rechtsstaatsprinzip müssen Vorschriften so bestimmt gefasst sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei macht die Auslegungsbedürftigkeit eine Norm nicht unbestimmt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 9.8.1995 - 1 BvR 2263/94 - BVerfGE 93, 213 = juris Rn. 55; vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 = juris Rn. 60). Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 GG) fordert, dass der Gebührenpflichtige dem Wortlaut der Gebührensatzung zweifelsfrei entnehmen können muss, welcher Maßstab gelten soll, auf welche Weise die Gebühr berechnet wird, wie hoch die auf ihn entfallende Gebühr sein wird und wie die Leistung der öffentlichen Einrichtung zur Straßenreinigung beschaffen sein muss, für die die Gebühr zu entrichten
ist (vgl. insbesondere zum Gebührenmaßstab Senatsbeschluss vom 19.8.2008 - 9 LA 406/06 - juris Rn. 14; Senatsurteil vom 29.3.1995 - 9 L 4417/94 - juris Rn. 32; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 B 4.18 - juris Rn. 25; ThürOVG, Urteil vom 11.6.2001 - 4 N 47/96 - juris Rn. 65; VG A-Stadt, Urteil vom 25.7.2014 - 3 A 305/13 - juris Rn. 13). Unter dem Gebührentatbestand ist der abstrakte Sachverhalt zu verstehen, dessen konkrete Verwirklichung die Gebührenpflicht auslösen soll (hierzu etwa Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 2 Rn. 62 ff.). Bei der Bestimmung des Gebührentatbestandes steht es der Kommune frei, bei öffentlichen Einrichtungen, bei denen sich die gesamte Leistung aus mehreren eigenständigen Teilleistungen zusammensetzt, solche Teilleistungen als die jeweils gebührenbegründende Inanspruchnahme zu definieren und gesonderte Gebührensätze festzulegen (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., § 6 Rn. 719).
Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin den Gebührentatbestand jeweils hinreichend bestimmt.
Gemäß § 4 Abs. 1 StrRGS werden für die städtische Reinigung Gebühren getrennt nach Sommer- und Winterdienst erhoben. Die Gebührenpflicht betrifft nur die Benutzer der städtischen Straßenreinigung i. S. d. § 1 Abs. 2 StrRGS. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRGS sind die von der Stadt zu reinigenden Straßen in dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungsverordnung aufgeführt. Nach Satz 2 sind die Straßen gemäß § 3 und § 5 StrRVO in Reinigungsklassen für den Sommerdienst und Winterdienstklassen für den Winterdienst zugeordnet. Im Sommerdienst existieren insgesamt vier Reinigungsklassen (Reinigungsklasse I: wöchentlich einmalige Reinigung, Reinigungsklasse II: wöchentlich zweimalige Reinigung; Reinigungsklasse III: wöchentlich dreimalige Reinigung und Reinigungsklasse IV: wöchentlich siebenmalige Reinigung), im Winterdienst insgesamt drei Winterdienstklassen (Winterdienstklasse A: erste Priorität (oberste Priorität); Winterdienstklasse B: zweite Priorität und Winterdienstklasse C: dritte Priorität). Gemäß § 2 StrRGS richten sich Art, Umfang und Häufigkeit der Straßenreinigung nach der Straßenreinigungsverordnung.
Diese Regelungen sind hinreichend klar und bestimmt"
und weiter (Rn. 198-222):
"Der in § 7 StrRGS enthaltene Gebührenmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren ist rechtmäßig. Die Maßstabsregelungen stehen in Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG.
a)
Die Antragsgegnerin hat sich in § 7 Abs. 1 StrRGS für den (fiktiven) Frontmetermaßstab als Bemessungsgrundlage der Gebühren entschieden. Danach gilt als Bemessungsgrundlage für Grundstücke, die an den von der Stadt zu reinigenden Straßen angrenzen (Anliegergrundstücke) oder durch solche erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke), - neben der für die Straße bestimmten Reinigungs- und Winterdienstklasse - jede auf volle 10 cm abgerundete Frontlänge.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 -; vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 -; im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).
Allerdings muss die Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs sicherstellen, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden. Dies bedarf - in wesentlich stärkerem Maße als bei flächenbezogenen Maßstäben - einer umfassenden Bewertung der im jeweiligen Reinigungsgebiet gegebenen Verhältnisse und einer darauf bezogenen differenzierten Maßstabsregelung (Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 27).
Die Ausgestaltung der Maßstabsregelungen in § 7 Abs. 2 - 4 StrRGS für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke entspricht noch diesen Maßgaben (hierzu unter b - d).
b)
Die in § 7 Abs. 2 und 3 StrRGS bestimmten Vorgaben über die Ermittlung der Frontlängen für Anliegergrundstücke begegnen keinen Bedenken.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrRGS ist die Frontlänge bei Anliegergrundstücken die Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an die Straße angrenzt (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie). Bei Eckgrundstücken und sonstigen an mehrere Straßen angrenzenden Grundstücken bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 2 StrRGS in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass jede Frontlänge im Sinne des Satzes 1 einzeln zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.11.1983 - 6 OVG 1 185/81 - NStV-N 1984, S. 46; Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 949 m. w. N.).
§ 7 Abs. 3 StrRGS trägt den Vorgaben des Senatsurteils vom 30. Januar 2017 (a. a. O., Rn. 27 f.) Rechnung, indem er in Satz 1 bestimmt, dass bei Anliegergrundstücken, die nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, zusätzlich zu der Frontlänge nach Absatz 2 auch Frontlängen für die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt werden. Ebenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats steht § 7 Abs. 3 Satz 2 StrRGS, wonach zugewandt alle vorderen Abschnitte der Grundstücksseite sind, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zu der Straßengrenze verlaufen.
Auch die übrigen Regelungen in § 7 Abs. 3 Satz 3 bis 5 StrRGS begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller geltend macht, anders als bei Hinterliegergrundstücken wolle die Antragsgegnerin bei Anliegergrundstücken in Fällen, in denen ein kreisbogenförmiger Grenzverlauf bestehe, nicht die Länge der Grundstücksbreite, sondern die Länge genau entlang des Grenzverlaufs messen, wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Bestimmung in § 7 Abs. 3 Satz 3 StrRGS, wonach die Straßengrenze die gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 1 StrRGS zwischen der Straße und den anliegenden Grundstücken ist. Demgegenüber bestimmen § 7 Abs. 3 Satz 4 StrRGS unter Verweis auf § 7 Abs. 4 Buchst. c) und d) StrRGS für Anliegergrundstücke, deren nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite umliegend zu einer Kurve oder einem atypischen Verlauf der Straßengrenze liegen, und § 7 Abs. 4 Buchst. c) StrRGS für Hinterliegergrundstücke, dass die Frontlängen der nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite mittels einer Hilfsgerade bestimmt werden. Dabei wird zunächst von jedem Grundstücksbegrenzungspunkt des Grundstücks eine Linie auf den nächstgelegenen Punkt der Straßengrenze der das Grundstück erschließenden Straße gezogen (§ 7 Abs. 4 Buchst. c) Satz 2 StrRGS). Die so ermittelten beiden äußersten Punkte auf der Straßengrenze werden miteinander verbunden und bilden die Hilfsgerade (§ 7 Abs. 4 Buchst. c) Satz 3 StrRGS). Die danach bestehende unterschiedliche Bemessung von vollständig an eine Kurve anliegenden Grundstücken zu Anliegergrundstücken, deren nicht anliegender Teil der zugewandten Grundstücksseite umliegend u. a. zu einer Kurve liegt, bzw. zu entsprechend gelegenen Hinterliegergrundstücken verstößt aber nicht gegen den Gleichheitssatz. Sie ist von dem weiten Gestaltungspielraum der Antragsgegnerin umfasst und findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen von nicht anliegenden, zugewandten Grundstücksseiten schon von der Natur der Sache her keine absolute Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücksseiten ermöglicht. Trotz der nach dem Senatsurteil vom 30. Januar 2017 gebotenen Einbeziehung zugewandter Grundstücksseiten auch bei Anliegergrundstücken ist im Grundsatz davon auszugehen, dass von dem vollständig anliegenden Grundstück regelmäßig die Möglichkeit einer höheren Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen ist (vgl. Senatsurteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - Buchholz 401.84 = juris Rn. 18). Das rechtfertigt die Berücksichtigung der angrenzenden Grundstücksseite auch im Kurvenverlauf in voller Länge ohne fiktive Hilfsberechnungen.
c)
Die Ausgestaltung der für die Bemessung der Gebühr zugrunde zu legenden Frontlänge bei Hinterliegergrundstücken in § 7 Abs. 4 StrRGS ist ebenfalls noch rechtmäßig ausgestaltet.
Soweit § 7 Abs. 4 Buchst. a) StrRGS für die Bemessung der Frontlängen bei Hinterliegergrundstücken grundsätzlich auf die der erschließenden Straße zugewandte Grundstücksseite abstellt und Abs. 4 Buchst. b) StrRGS bei Hinterliegergrundstücken die Abschnitte der Grundstücksseite, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zu der Straßengrenze verlaufen, als zugewandt definiert, ist dies nach der Senatsrechtsprechung sachgerecht, weil Hinterliegergrundstücke im Wesentlichen gleichermaßen an der Reinhaltung der sie erschließenden befahrbaren Straße interessiert und durch deren Reinigung bevorteilt sind wie Anliegergrundstücke und es daher naheliegend sowie gerecht erscheint, nicht nur die Anliegergrundstücke, sondern grundsätzlich auch die Hinterliegergrundstücke mit der Frontlänge der Grundstücksseite, die der sie erschließenden und gereinigten Straße zugewandt ist, zu veranlagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.; Senatsurteil vom 24.8.1994, a. a. O., juris Rn. 31).
Die weiteren Bestimmungen in § 7 Abs. 4 Buchst. c) bis e) StrRGS betreffen die fiktive Bestimmung der Frontlängen für Hinterliegergrundstücke in atypischen Fällen. Hiergegen hat der Antragstelle[r] keine Einwände erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stößt die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen. Hierzu zählt auch ein Projektionsverfahren, das jedoch den Nachteil aufweist, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Darin liegt darin aber kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, denn der kommunale Satzungsgeber kann diese Ungleichbehandlung in Kauf nehmen, um mit dem Projektionsverfahren das Problem der Hinterliegergrundstücke einer praktikablen Lösung zuzuführen. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7).
Die Maßstabsregelung in § 7 Abs. 4 Buchst. f) StrRGS hält einer Überprüfung ebenfalls noch stand. Wird danach ein Hinterliegergrundstück durch eine oder mehrere Straßen erschlossen und verfügt es über mehrere Grundstücksseiten, die dieser Straße oder diesen Straßen nach a) bis d) zugewandt sind oder nach § 7 Abs. 4 Buchst. e) (1) StrRGS als zugewandt gelten, ist nur die kürzeste der zugewandten Grundstücksseiten als Frontlänge bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
Mit der Bestimmung in § 7 Abs. 4 Buchst. f) StrRGS privilegiert die Antragsgegnerin Hinterliegergrundstücke gegenüber Anliegergrundstücken, die an mehreren Straßen angrenzen und bei denen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 StrRGS jede Frontlänge einzeln zu berücksichtigen ist. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verstößt jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz.
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 30. Januar 2017 ausgeführt hat (u. a. - 9 LB 214/16 - juris Rn. 28), müssen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter grundsätzlich gleichbehandelt werden. Die dort entschiedenen Fälle betrafen u. a. eine Besserstellung von sog. Hammergrundstücken gegenüber "normalen" Anliegergrundstücken sowie gegenüber Hinterliegergrundstücken, weil für sie die zugewandte Straßenseite außer Betracht blieb und es insofern an einer sachlichen Rechtfertigung dieser Privilegierung von Anliegergrundstücken gegenüber Hinterliegergrundstücken fehlte.
Dies schließt jedoch eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken in der Maßstabsregelung nicht generell aus, sondern betont das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung (so auch das Senatsurteil vom 24.8.1994, a. a. O., Rn. 31).
Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 3 Abs.1 GG nicht jede Ungleichbehandlung verbietet und keine absolute Gerechtigkeit fordert, sondern angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich- und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6). Bezieht die Gemeinde gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG "Hinterliegerliegergrundstücke" in die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ein, so liegt es innerhalb des Ermessensspielraums des Normgebers, sie bei der Bemessung der Höhe der Gebühren soweit wie möglich den Anliegern gleichzustellen. Eine "absolute Gerechtigkeit" ist dagegen von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. Senatsurteil vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O., ZKF 1982, 213 = juris (Leitsatz)).
Eine Besserstellung von mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken ist hier unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, dass im Vergleich zu den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken die Eigentümer der anliegenden Grundstücke schon wegen ihrer näheren räumlichen Beziehung zur gereinigten Straße ein größeres Interesse an der Reinigung der vor ihrem Grundstück verlaufenden Straße haben. Weiterhin ist bei Anliegergrundstücken regelmäßig die Möglichkeit der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück zu bejahen, während andererseits Hinterliegergrundstücke kaum zur Verschmutzung der Straße beitragen (so schon Senatsurteil vom 13.2.1990 - 9 L 113/89 - juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 10.5.1974, a. a. O., Rn. 18). Im Hinblick auf die den Hinterliegern regelmäßig obliegende zusätzliche Pflicht zur Reinigung ihrer Zuwegung zu der (von der Gemeinde gereinigten) Straße hat der Senat es in der Vergangenheit als grundsätzlich unbedenklich angesehen, wenn bei der Bemessung der Frontlängen von der Hinterliegergrundstücksbreite ein Viertel abgezogen wird (Senatsurteil vom 8.6.1993, a. a. O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993, a. a. O.). Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31.8.1989 - 9 A 469/87 - juris Rn. 21; VG Lüneburg zum Quadratwurzelmaßstab, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18 - juris Rn. 68), sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O., Rn. 7).
Dies zugrunde gelegt, ist die von der Antragsgegnerin getroffene Privilegierung von Hinterliegergrundstücken bei der Berechnung der fiktiven Frontmeter von ihrem weiten Gestaltungsspielraum noch gedeckt.
§ 7 Abs. 4 Buchst. g) StrRGS, der im Falle von gleich langen Grundstücksseiten eines Hinterliegergrundstücks diejenige Grundstücksseite als maßgeblich bestimmt, für die eine niedrigere Reinigungsklasse und Winterdienstklasse mit der unbedeutenderen Priorität gilt, begegnet vor diesem Hintergrund aus vergleichbaren Gründen auch keinen durchgreifenden Bedenken.
d)
Einer von dem Antragsteller für erforderlich gehaltenen weitergehenden Differenzierung in Form einer Gewichtung der Frontmeter, je nachdem, ob die erschließende Straße über einseitige bzw. beidseitige von der Antragsgegnerin gereinigte Geh- oder Radwege verfügt, bedurfte es nicht. Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.; Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993, a. a. O.; vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.). Eine über die genannten Anforderungen für die Ausgestaltung des Frontmetermaßstabs hinausgehende Differenzierung steht danach im Ermessen der Gemeinde, verpflichtend ist sie aber nicht. Danach ist die Gemeinde weder gehalten, nach der Breite der zu reinigenden Straßenfläche zu differenzieren und einen entsprechenden Gewichtungsfaktor einzuführen, noch danach, ob eine Straße auch über zu reinigende Geh- oder Radwege verfügt oder nicht (insofern nur Vorschläge von Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 486a, 213 zu Gewichtungsfaktoren als Äquivalenzziffern im Beispiel eines Kalkulationsmusters in Nordrhein-Westfalen). Denn der Vorteil bei der Straßenreinigung liegt nach der Senatsrechtsprechung darin, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird. Dabei wird vom Ansatz her auf die Straße in ihrer gesamten Breite abgestellt und eine Differenzierung lediglich bei nur halbseitiger Reinigung für geboten erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 20.3.1997 - 9 L 2554/95 - juris Rn. 6 f.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 762).
e)
§ 7 Abs. 5 StrRGS, wonach Grundstück im Sinne der Straßenreinigungsgebührensatzung das Buchgrundstück ist, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam.
Die Bestimmung der Frontlängen anknüpfend an das Buchgrundstück ist im Niedersächsischen Straßenreinigungsgebührenrecht in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017, a. a. O., Rn. 30; Senatsbeschluss vom 6.2.2006 - 9 PA 306/05 - juris Rn. 2; vgl. auch Freese in Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 913). Ein Abweichen vom Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand soll nur im Ausnahmefall in Betracht kommen (so OVG NRW zum dortigen Landesrecht, Urteil vom 31.8.1989 - 9 A 79/87 - juris Rn. 7).
Einen solchen Ausnahmefall, der generell einen anderen als den Buchgrundstücksbegriff in der Satzung gebieten würde, hat der Antragsteller nicht dargetan. Selbst wenn es - wie vorgetragen - zuträfe, dass im Anwendungsbereich der Satzung in mehr als 8 Prozent der Fälle ein einheitlich genutztes Wohn- oder Gewerbegrundstück aus mehreren Buchgrundstücken bestehen würde, sodass diese sowohl mit den auf das Anlieger- als auch auf das Hinterliegergrundstück entfallenden Frontmetern zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, liegt darin kein Ausnahmefall, der nach der Rechtsprechung ein Absehen vom Buchgrundstücksbegriff zulasten der Rechtsklarheit und -sicherheit gebieten würde. Jeder Grundstücksbegriff, dessen Verwendung im Abgabenrecht in Betracht kommt, führt zu Randerscheinungen, die als solche nicht befriedigen. Diese Konsequenz hängt daher auch nicht mit der Inanspruchnahme erschlossener (und nicht anliegender) Grundstücke zusammen. Der Gleichheitssatz kann derartige "Randerscheinungen" nicht verhindern, weil er sie allenfalls auf Kosten jeglicher Praktikabilität der Abgabentatbestände verhindern könnte. Dies ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1981 - 8 B 10.81 - juris Rn. 7)."
sowie (Urteil vom 18.09.2025 - 9 LC 112/22 -, juris Rn. 73-79 ff.):
"Wie der Senat im Normenkontrollurteil bereits ausgeführt hat, ist der in § 7 Abs. 1 SRGS geregelte Frontmetermaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 200), dessen Ausgestaltung in § 7 Abs. 2 bis 4 SRGS für Anlieger- und Hinterliegergrundstücke sicherstellt, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021, a. a. O., Rn. 202 ff.). Daran hält der Senat nach Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vorgeblich rechtswidrigen Grundlage für die Veranlagung rückwärtiger Grenzlängen von Anliegergrundstücken in § 7 Abs. 3 SRGS fest.
Dass die Beklagte in § 7 Abs. 3 Satz 1 SRGS auch bei Anliegergrundstücken zusätzlich Frontlängen für nicht an die Straße angrenzende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde legt, entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Gleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken bei der Berechnung der zugrunde zu legenden Frontmeter (vgl. Senatsurteil vom 30.1.2017 - 9 LB 216/16 - juris Rn. 28). Dass bei dem von der Beklagten gewählten Maßstab - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch zugewandte Grundstücksseiten erfasst werden, die in der Tiefe so verschwenken, dass das jeweilige Grundstück nicht wesentlich breiter oder sogar schmaler wird, ist - auch im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin - nicht zu erkennen. Den auf der östlichen Seite des Grundstücks der Klägerin vorhandenen Versprung nach Westen über 0,5 m berücksichtigt die Beklagte bei der Gebührenbemessung nach ihrem Satzungsrecht nicht, da es sich nicht um eine zugewandte Grundstücksseite handelt. Zugewandt sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SRGS nur alle vorderen Abschnitte der Grundstücksseite, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zu der Straßengrenze verlaufen. Dies schließt die Berücksichtigung von Grundstücksseiten aus, die - von der Straße aus gesehen - hinter einer bereits erfassten Grundstücksseite liegen.
b)
Die Satzungsbestimmung zur Berechnung der nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite verstößt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Für Abgabentatbestände gilt als allgemeiner Grundsatz, dass sie so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann. Das Bestimmtheitsgebot ist aber erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit einer Vorschrift auch mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen; im Übrigen genügt eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit (zum Vorstehenden vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 148).
Diese Voraussetzungen wahren die Regelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten zur Berechnung der Länge der nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SRGS werden zusätzlich zu der Frontlänge nach § 7 Abs. 2 SRGS auch Frontlängen für nicht an die Straße angrenzende Teile der zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt. Indem die Beklagte die Frontlänge als Berechnungskriterium heranzieht, stellt sie auf die tatsächliche und nicht eine projizierte Länge der nicht an die Straße angrenzenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite ab. Dies zeigt sich daran, dass der ebenfalls in § 7 Abs. 2 Satz 1 SRGS verwendete Begriff der Frontlänge als Länge der Grundstücksseite, mit der das Grundstück an die Straße angrenzt (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie), also einer tatsächlichen Länge, definiert wird. Eine davon abweichende Berechnungsweise kommt bei Anliegergrundstücken nach § 7 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 lit. c) und d) SRGS nur zur Anwendung, wenn die nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite umliegend zu einer Kurve oder einem atypischen Verlauf der Straßengrenze liegen.
c)
Dass sich die Beklagte - wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Musters einer Straßenreinigungsgebührensatzung - Alternative Frontmetermaßstab - des Niedersächsischen Städtetages vom 9. November 2017 ebenfalls vorgesehen - entschieden hat, die nicht an die Straße angrenzenden Teile der zugewandten Grundstücksseite anhand der tatsächlichen Länge und nicht einer Projektionsmethode zu berechnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Länge der Grundstücksseiten zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt. Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7; Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 210).
Ein Gleichheitsverstoß liegt auch nicht darin, dass bei der Bemessung der Frontlängen im Satzungsrecht der Beklagten nicht durchgehend nur die tatsächliche Länge der nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite herangezogen wird. Es ist vielmehr von dem weiten Gestaltungspielraum der Beklagten umfasst, die Frontmeter bei Grundstücken, bei denen die nicht anliegenden Teile der zugewandten Grundstücksseite umliegend zu einer Kurve oder einem atypischen Verlauf der Straßengrenze liegen, anhand fiktiver Hilfsberechnungen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 lit. c) und d) SRGS) zu bestimmen. Diese Berechnungsweise findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Berücksichtigung fiktiver Frontlängen von nicht anliegenden, zugewandten Grundstücksseiten schon von der Natur der Sache her keine absolute Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücksseiten ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 206)"
Dem schließt sich die Kammer nunmehr an.
Hierzu hat das Nds. OVG ausgeführt (Urteil vom 18.09.2025 - 9 LC 112/22 -, juris Rn. 81-84):
"a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Straßenreinigungsverordnung, auf deren als Anlage ausgestaltetes Straßenverzeichnis § 3 Abs. 1 Satz 1 SRGS hinsichtlich der zu reinigenden Straßen und § 7 Abs. 1 SRGS hinsichtlich der maßgeblichen Reinigungs- und Winterdienstklasse verweist, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot ungültig.
Ebenso wie nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) muss nach § 58 Nr. 4 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Straßenreinigungsverordnung geltenden Fassung, das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der hier einschlägigen Straßenreinigungsverordnung der Beklagten noch die Überschrift Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) trug, eine Verordnung die Rechtsgrundlage angeben (sog. Zitiergebot). Diese Voraussetzung erfüllt die Straßenreinigungsverordnung der Beklagten.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NStrG sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln. Diese der Klarstellung dienende Regelung (vgl. LT-Drs. 9/892, S. 50) nimmt unter anderem § 55 NPOG in Bezug, der neben § 52 NStrG in der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten zutreffend benannt wird. Es verstößt hier nicht gegen das Zitiergebot, dass in der Straßenreinigungsverordnung Absatz und Ziffer der Rechtsgrundlage nicht angegeben werden. Weder Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV noch § 58 Nr. 4 NPOG verlangen dem Wortlaut nach die Angabe einer konkreten Normebene. Deshalb bestimmen die Funktionen des Zitiergebots, welche Anforderungen an die Zitiertiefe zu stellen sind. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das für Rechtsetzungsermächtigungen geltende Zitiergebot dem Zweck, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LC 87/22 - juris Rn. 27 m. w. N.). Dies ist hier gewahrt. Es wird hinreichend deutlich, dass Voraussetzung für den Erlass einer Verordnung die Abwehr abstrakter Gefahren nach § 55 Abs. 1 NPOG ist. Eine Benennung der einschlägigen Ziffer in § 55 Abs. 1 NPOG ist nicht geboten, da die einleitend festgelegte Voraussetzung für die dort aufgeführten Hoheitsträger identisch ist. § 55 Abs. 2 NPOG enthält Verfahrensvorschriften.
b)
Es ist nicht zu erkennen, dass - wie von der Klägerin vorgetragen - die Spalten innerhalb der Anlage zur Straßenreinigungsverordnung, in denen Angaben dazu enthalten sind, ob die Reinigung der entsprechenden Straßen durch die Beklagte erfolgt oder auf die Grundstückseigentümer übertragen ist, nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt
und deshalb nichtig wären. Die Übertragung der Pflicht zum Sommerdienst auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke erfolgt zudem - in Übereinstimmung mit § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG - durch § 3 Abs. 2 SRGS. Durchgreifende Bedenken gegen die satzungsrechtliche Inbezugnahme auf das Straßenverzeichnis bestehen nicht (vgl. Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 158)."
Im Urteil vom 03.05.2021 (9 KN 162/17, juris Rn. 155-160) hat das Nds. OVG ausgeführt:
"Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG können die Gemeinden durch Satzung die ihnen obliegenden Reinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. § 3 Abs. 2 StrRGS bestimmt, dass die Pflicht zum Sommerdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen wird, sofern in dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungsverordnung in der Stadt A-Stadt die Straße bzw. der Straßenabschnitt entsprechend gekennzeichnet ist. [...]
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke in der Straßenreinigungsverordnung führe zu deren Unwirksamkeit, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Bestimmung der Reinigungspflicht durch eine Verordnung fehle, hat der Senat darüber nicht zu entscheiden, weil die Straßenreinigungsverordnung der Antragsgegnerin nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist.
Die Antragsgegnerin hat die Reinigungspflicht auch nicht durch Rechtsverordnung übertragen, sondern die entsprechenden Anordnungen finden sich - wie von § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG gefordert - in ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung, namentlich in § 3 Abs. 2 und 3 StrRGS. Diese nehmen lediglich das Straßenverzeichnis in Bezug und ordnen an, dass die Straßenreinigungspflicht übertragen wird, sofern in dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungsverordnung die Straße bzw. der Straßenabschnitt entsprechend gekennzeichnet ist. Insoweit bestimmt auch § 1 Abs. 3 Satz 1 StrRVO, dass reinigungspflichtig die Stadt A-Stadt ist, soweit die Reinigungspflicht nicht auf der Grundlage des § 52 Abs. 4 NStrG i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 StrRGS auf die Eigentümer und die den Eigentümern gleichgestellten Personen übertragen ist.
Durchgreifende Bedenken gegen die satzungsrechtliche Inbezugnahme auf das Straßenverzeichnis, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrRVO als Anlage Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung ist, bestehen nicht. In Niedersachsen besteht die landesrechtliche Besonderheit, dass einerseits Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln sind (§ 52 Abs. 1 Satz 2 NStrG), andererseits die Gemeinden die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil durch Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen können (§ 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG). Die Vorschriften stehen dabei in einem engen sachlichem Zusammenhang. Die nach Maßgabe des Niedersächsischen Polizeigesetzes - NPOG - erlassene Rechtsverordnung, die im übertragenen Wirkungskreis ergeht, tritt neben das Regelungsinstrument der Satzung. Wesentliche Unterschiede zwischen Satzungen und im übertragenen Wirkungskreis erlassene kommunale Rechtsverordnungen bestehen aber nicht (vgl. Wefelmeier in Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, NKomVG, Stand: Juni 2012, § 10 Rn. 56). Vielmehr erlassen die Gemeinden gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 NPOG die Verordnungen nach den für Satzungen geltenden Bestimmungen (vgl. Wefelmeier in Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, NKomVG, a. a. O., § 10 Rn. 56). § 10 Abs. 6 NKomVG ordnet gleichermaßen an, dass für Verordnungen der Kommune die Bestimmungen über Satzungen in § 10 Abs. 2 bis 4 NKomVG entsprechend anwendbar sind.
Damit ist die Gemeinde gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 NStrG gleichermaßen für den Erlass der Straßenreinigungs(gebühren)satzung und die Straßenreinigungsverordnung zuständig. Unterschiede gelten auch nicht für das Normgebungsverfahren oder die Bekanntmachung, denn gemäß § 11 Abs. 6 NKomVG gelten die Bestimmungen über die Verkündung von Rechtsvorschriften in § 11 Abs. 1 bis 5 NKomVG für Verordnungen entsprechend.
Bedenken gegen die satzungsgemäße Anordnung der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger in einem der Rechtsverordnung zugehörigen Straßenverzeichnis bestehen daher weder im Hinblick auf die verbindliche Bestimmung der öffentlichen Einrichtung noch für die Änderung der Übertragung in beiden Fällen jeweils durch einen erforderlichen Ratsbeschluss. Die dynamische Verweisung in der Satzung - wie vorliegend mit § 3 Abs. 2 und 3 StrRGS geschehen - auf die Rechtsverordnung bzw. auf das zu deren Bestandteil erklärte Straßenverzeichnis ist von der Ermächtigung in § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG umfasst."
Dem schließt sich die Kammer an. Mit dem Straßenverzeichnis als Anlage zu § 4 Abs. 1 SRVO wird lediglich der Umfang der mit § 3 Abs. 2 und 3 SRGS auf die Eigentümer übertragenen Reinigungspflicht geregelt, und zwar so, wie es in § 52 Abs. 1 NStrG - der einzigen Rechtsgrundlage für den Erlass einer Polizeiverordnung in dieser Norm - vorgesehen ist.
Der Einwand der Kläger, man hätte erwarten können, dass jedenfalls die SRVO genauer definiere, welche Reinigungsleistungen die Beklagte für welche Teileinrichtungen der Straße erbringe, überzeugt nicht. Denn zum einen enthält § 3 Abs. 1 SRVO eine Konkretisierung des Umfangs der Straßenreinigungspflicht im Sommerdienst:
"Die Straßenreinigungspflicht im Sommerdienst umfasst die Entfernung aller Verunreinigungen von Gehwegen und Fahrbahnen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Straßenreinigungspflicht im Sommerdienst umfasst insbesondere die Beseitigung von Laub, Schmutz, Unrat und sonstigem Abfall auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie die Entleerung der Papierkörbe."
Zum anderen folgt die satzungsgemäß erforderliche Reinigungshäufigkeit für alle jeweils vorhandenen Teileinrichtungen aus der jeweiligen Reinigungsklasse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) SRGS:
"a) Reinigungsklassen (Sommerdienst):
Anders als die Kläger hält die Kammer auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 SRVO:
"Den Eigentümern wird die Reinigungspflicht im Sommerdienst für die im Straßenverzeichnis entsprechend gekennzeichneten Straßen und Straßenabschnitte übertragen"
(zum Winterdienst entsprechend: § 4 Abs. 3 Satz 1 SRVO) für wirksam. Sie besitzt keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Denn die Übertragung der Reinigungspflicht im Sommerdienst auf die Eigentümer erfolgt abschließend durch § 3 Abs. 2 SRGS
"Innerhalb der geschlossenen Ortslage wird die Pflicht zum Sommerdienst den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen, sofern in dem Straßenverzeichnis [der] Straßenreinigungsverordnung die Straße bzw. der Straßenabschnitt entsprechend gekennzeichnet ist."
(im Winterdienst entsprechend: § 3 Abs. 3 SRGS) und das Straßenverzeichnis. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 SRVO:
"Die [Beklagte] hat den Eigentümern in § 3 Abs. 2 und 3 Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGS) die Straßenreinigungspflicht in dem Umfang übertragen, wie sie sich aus dieser Verordnung nebst dem als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Straßenverzeichnis ergibt. Das Straßenverzeichnis ist Teil dieser Verordnung" [Hervorhebung durch das Gericht]
und § 6 Abs. 1 SRVO:
"Soweit die Straßenreinigungspflicht (Sommerdienst und Winterdienst) nach der Straßenreinigungsgebührensatzung (StrRGS) in der jeweils geltenden Fassung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den ihnen gesetzlich gleichgestellten Personen gemäß dem als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis zu dieser Verordnung übertragen worden ist, richtet sich der Umfang der Straßenreinigung für die Verpflichteten nach den §§ 7 und 8 dieser Verordnung" [Hervorhebung durch das Gericht].
Die Kläger weisen mit Recht darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung in § 52 Abs. 1 Satz 2 NStrG nicht zur Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ermächtigt. Dies hat vielmehr durch Satzung zu geschehen (vgl. obige Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts und § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG). Da die Übertragung für den Sommerdienst bereits durch § 3 Abs. 2 SRGS erfolgt ist, hat die (wiederholende) Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 SRVO keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Der Satz kann allerdings (noch) rechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass es sich lediglich um eine unnötige, aber unschädliche, deklaratorische Verweisung auf die in § 3 Abs. 2 SRGS erfolgte Übertragung der Reinigungspflicht im Sommerdienst handelt. Entsprechendes gilt für den Winterdienst.
Selbst wenn man mit den Klägern eine Unwirksamkeit von § 4 Abs. 2 Satz 1 SRVO annehmen würde, wäre dadurch die Wirksamkeit der SRVO im Übrigen nicht berührt, da die Norm insoweit problemlos von der übrigen Verordnung teilbar ist, die Rechtsverordnung ohne sie weiter sinnhaft bleibt und ihr Bestand im Übrigen dem hypothetischen Willen des Verordnungsgebers entspricht. Im Falle ihrer Unwirksamkeit würde die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 SRVO durch das Gericht unangewendet bleiben. Auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids hätte dies keinen Einfluss.
Die Einschätzung der hiesigen Kläger, es liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, teilt die Kammer nicht. Nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung entsprechen. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört ist (Nds. OVG, Beschluss vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 9). Bei einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wie dem Frontmetermaßstab) sind "Ungerechtigkeiten", die durch eine günstige bzw. ungünstige Lage des einzelnen Grundstücks in Bezug auf seine Ausrichtung auf die gereinigte Straße bedingt sind, im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenbemessung hinzunehmen (Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 10/2025, § 6 Rn. 762a mit Verweis auf Nds. OVG, Urteil vom 08.06.1993 - 9 K 4785/91 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Reinigungspflichten nicht in dem durch SRGS und SRVO festgelegten Umfang nachkommt, wie die Kläger offenbar andeuten wollen, wenn sie die Beiziehung von Einsatzplänen des zuständigen Eigenbetriebs der Beklagten anregen, sieht die Kammer nicht. Soweit die Kläger vortragen, die Reinigungsfahrzeuge der Beklagten würden regelmäßig in einer geraden Linie an den Bögen der Parkbuchten vorbeifahren, ist dem der gerichtsbekannte Umstand entgegenzuhalten, dass die Beklagte nicht nur Fahrzeuge zur Reinigung einsetzt, sondern beispielsweise auch Laubbläser. Damit in Einklang steht der Vortrag der Beklagten, die Straße "H." werde grundsätzlich umfassend durch sie gereinigt. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere haben sie keine andauernde erhebliche Verunreinigung konkreter Flächen dargelegt.
III. Die angefochtenen Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst sind gegenüber den Klägern als Gebührenschuldnern der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden.
Das Grundstück der Kläger ist ein Anliegergrundstück i. S. d. § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 SRGS. Die im Bescheid veranlagte Frontmeterlänge von 39,8 m folgt aus § 7 Abs. 2 SRGS und beläuft sich auf die beanstandungsfrei ermittelte Länge der gemeinsamen Grundstücksbegrenzungslinie auch im Kurvenverlauf in voller Länge. Es verlaufen alle vorderen Abschnitte des klägerischen Grundstücks in gleichem Abstand oder in einem Winkel bis einschließlich 45 Grad zu der Straßengrenze. Die Frontmeterlänge von 39,8 m hat die Beklagte zutreffend mit dem in § 4 Abs. 2 lit. 1 SRGS enthaltenen Gebührensatz von 4,13 € multipliziert. Die Einordnung der Straße "H." in die Reinigungsklasse I ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. a SRVO und dem Straßenverzeichnis.
IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des erledigten Teils aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und gemäß der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten sowie hinsichtlich des streitigen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aus dem Verhältnis beider Streitgegenstände am Rechtsstreit insgesamt ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Quote.
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