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Not 2/24•OLG Celle, 2024-11-27, Not 2/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-27
Aktenzeichen: Not 2/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35762
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu jeweils 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
TatbestandDie Kläger wenden sich gegen die Änderung der Beitragsordnung der beklagten Notarkammer durch Beschluss vom 15. Mai 2024.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 und der Kläger zu 3 (im Folgenden: Kläger) sind in H. ansässige Notare und Mitglieder der beklagten Notarkammer. Die Klägerin zu 1 war Amtsnachfolgerin des Notars G. B. in H. Die Übertragung der Verwahrung der Akten und Bücher sowie der amtlich übergebenen Urkunden dieses Notars wurde ihr gegenüber mit Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2024 (Anlage K 1, Bl. 9 f. d. A.) widerrufen und der Klägerin zu 1 aufgegeben, die Amtsbestände in die Verwahrung der Notarkammer zu geben. Dieser Aufforderung ist die Klägerin zu 1 bisher nicht nachgekommen, da zwischen den Parteien Streit darüber besteht, wer die Kosten der Abholung des Aktenbestands zu tragen hat.
Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 3 sind Amtsnachfolger der Notare O. H. bzw. F.-W. K. in H. und verwahren jeweils deren Akten. Ein Widerruf der Übertragungsverfügung ist ihnen gegenüber noch nicht erfolgt.
In der Kammerversammlung der Beklagten vom 15. Mai 2024 wurde durch einstimmigen Beschluss die Beitragsordnung um eine Ziff. 8 ergänzt, welche lautet:
8. (1) Die Notarkammer C. erhebt als Aufwendungsersatz von jedem Kammermitglied, dessen geordnete und verwahrungsfähige Akten und Verzeichnisse sie gem. § 51 Abs. 1 BNotO in Verwahrung in ihr Urkundenarchiv übernimmt, die Kosten, die sie der Urkundenarchiv S. GbR, deren Mitglied die Notarkammer C. ist, für die Abholung des Archivguts und dessen Archivierung im Urkundenarchiv in S. zu entrichten hat. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergibt sich aus Absatz 3.
(2) Die Notarkammer C. erhebt als Aufwendungsersatz von jedem Kammermitglied, das geordnete und verwahrungsfähige Akten und Verzeichnisse eines oder mehrerer ehemaliger Kammermitglieder, die sich in der Verwahrung des Kammermitglieds befinden, in die Verwahrung der Notarkammer C. in ihr Urkundenarchiv abgibt, die Kosten, die sie der Urkundenarchiv S. GbR, deren Mitglied die Notarkammer C. ist, für die Abholung des Archivguts und dessen Archivierung im Urkundenarchiv in S. zu entrichten hat. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergibt sich aus Absatz 3. Fällt die Abholung mit einer Abholung gemäß Absatz 1 zusammen, fällt der Aufwendungsersatz für die Abholung nur einmal an.
(3) Die Notarkammer C. erhebt Aufwendungsersatz in folgender Höhe:
a) für die Abholung der Akten und Verzeichnisse pro Geschäftsstelle je nach benötigter Fahrzeuggröße, die sich an der zur Abholung angemeldeten Menge an Archivgut orientiert
b) Versand- und Bereitstellungskosten
c) Lieferung von Kartonagen zur Verpackung der Akten und Verzeichnisse
(4) Die Erhebung des Aufwendungsersatzes wird durch das Ausscheiden des Kammermitglieds aus dem Amt nicht berührt.
Bei der dort genannten Urkundenarchiv S. GbR handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von 11 Notarkammern aus verschiedenen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO übertragenen Aufgaben durch Betrieb eines gemeinsamen Archivs in S. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anlage B 5, Bl. 114 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen den vorgenannten Beschluss wenden sich die Kläger mit der Klage.
Die Kläger vertreten die Auffassung, die Klage sei nach § 111e BNotO schon wegen der in der Überbürdung der Kosten liegenden Rechtsverletzung zulässig, weil jederzeit ein Widerruf der Verwahrung möglich sei. Die Klage sei auch begründet, da sich aus § 73 Abs. 3 BNotO - mit dem sich der Bundesgerichtshof bereits im Beschluss vom 14. April 2008 zu NotZ 103/07 beschäftigt habe - keine hinreichende Grundlage für die Kostenbelastung ergebe. Die Beklagte sei frei in ihrer Entscheidung, wo sie die ihr obliegende Verpflichtung zur Aktenverwahrung erbringe, bei der es sich nach §§ 51, 51a BNotO um die ureigenste Aufgabe der Beklagten handele. Deshalb könnten die dafür entstehenden Kosten nicht auf den Notar abgewälzt werden. § 73 Abs. 3 BNotO sehe einen Auslagenersatz nur gegenüber einem Notar vor, nicht gegenüber seinem Amtsnachfolger; insofern nähmen aber die Kläger selbst mit den Akten ihres Amtsvorgängers bei der Notarkammer keine Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten i.S. dieser Vorschrift in Anspruch. Dies gelte insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass die Kläger noch vor der Satzungsänderung und im Fall der Kläger zu 1 und 2 sogar vor der Einführung des § 73 Abs. 3 BNotO zu Amtsnachfolgern bestellt worden seien, so dass sich die Kostenpflicht wegen des den Klägern zustehenden Vertrauensschutzes als unzulässige Rückwirkung darstelle.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss der Notarkammer vom 15. Mai 2024 zu Tagesordnungspunkt 9 betreffend die Änderung der Beitragsordnung durch Ergänzung um Ziff. 8 für ungültig oder nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und meint, die Klage der Kläger zu 2 und 3 sei wegen des nicht erfolgten Widerrufs der ihnen gegenüber erlassenen Verwahrungsverfügungen schon mangels Klagebefugnis bzw. Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zudem sei die einmonatige Klagefrist nicht gewahrt. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet. Der Beschluss der Kammerversammlung beruhe auf der Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 3 BNotO, die gerade dazu diene, Notare an den für die Verwahrung von Akten anfallenden Kosten zu beteiligen. Die Verwahrungszuständigkeit und Ablieferungspflicht nach §§ 51, 51 a Abs. 1 BNotO stünden dem nicht entgegen, sondern ließen die Gestaltungsmöglichkeiten der Notarkammer hinsichtlich der Form der Verwahrung und der Kostenerhebung nach § 73 Abs. 3 BNotO unberührt. Die Entscheidung der Beklagten für eine zentrale Verwahrung beruhe auf dem Sachzwang, dass ihr unstreitig kein ausreichender eigener Lagerraum zur Verfügung stehe. Entgegen der Auffassung der Kläger fielen unter § 73 Abs. 3 BNotO auch die zur Verwahrung übertragenen Akten eines aus dem Amt geschiedene Notars, welche ebenfalls Akten und Verzeichnisse des jeweiligen Notars im Sinne der Vorschrift darstellten. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, sondern allenfalls eine - zulässige - tatbestandliche Rückanknüpfung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI.
Die Klage ist zwar insgesamt zulässig (dazu nachfolgend unter 1.), aber in der Sache unbegründet (dazu nachfolgend unter 2.).
a) Die Klage ist nach § 111e Abs. 1 BNotO statthaft, weil die Kläger einen Beschluss der Kammerversammlung (Organ) der beklagten Notarkammer angreifen.
b) Die einmonatige Klagefrist gemäß § 111e Abs. 3 BNotO ist - anders als die Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 4. November 2024 (dort auf Seite 2, Bl. 103 d. A.) gemeint hat - gewahrt. Für den Fristbeginn ist auf die Kenntniserlangung von dem Beschluss abzustellen. Selbst wenn die Kläger diese Kenntnis vorliegend bereits am Tag der Beschlussfassung - dem 15. Mai 2024 - erhalten hätten, hätten sie die Frist mit dem Eingang der Klage beim Oberlandesgericht am 17. Juni 2024 (einem Montag) eingehalten (§§ 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB).
c) Die drei Kläger sind auch jeweils klagebefugt.
aa) Die nach § 111e Abs. 2 BNotO notwendige Klagebefugnis setzt neben dem Umstand, dass die Kläger Mitglieder der Notarkammer sind, gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten voraus. Eine solche Beschwer besteht insbesondere, wenn Mitgliedsbeiträge (§ 71 Abs. 4 Nr. 3, § 73 Abs. 1 BNotO) oder Abgaben (§ 113 Abs. 17 BNotO) erhöht werden oder die Beschlüsse in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BeckOK BNotO/Herrmann, 10. Ed., Stand: 1.8.2024, § 111e Rn. 11).
bb) Diese Klagebefugnis liegt bei der Klägerin zu 1 unzweifelhaft vor, nachdem ihr gegenüber mit Schreiben vom 15. Mai 2024 (Anlage K 1, Bl. 9 f. d. A.) die Übertragung der Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des früheren Notars B. widerrufen worden ist und sie sich daher einer unmittelbaren Zahlungsanforderung der Beklagten ausgesetzt sieht.
cc) Aber auch die Kläger zu 2 und 3 sind entgegen der Auffassung der Beklagten als klagebefugt anzusehen.
Zwar sind die Kläger zu 2 und 3 durch die bloße Änderung der Beitragsordnung hinsichtlich der Kosten für die Verwahrung von Akten (noch) nicht unmittelbar betroffen, weil sie die ihnen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragenen Amtsbestände unstreitig derzeit selbst verwahren. Dass ein Widerruf dieser Übertragung - wie für die Klägerin zu 1 bereits erfolgt - seitens des Oberlandesgerichts bevorstünde oder dessen Beantragung von den Klägern zu 2 und 3 beabsichtigt wäre, ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Allerdings ist die Klagebefugnis nach den allgemeinen Grundsätzen des § 42 Abs. 2 VwGO regelmäßig schon dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit der von dem Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht; sie ist umgekehrt (nur) dann zu verneinen, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihnen zustehen könnten, eine Verletzung subjektiver Rechte also nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3/89 -, Rn. 31, juris; BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 70. Ed., Stand: 1.1.2024, § 42 Rn. 172, beck-online). Die Antragsbefugnis bei der Anfechtung von Kammerbeschlüssen setzt deshalb voraus, dass der Antragsteller geltend macht, durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein, und schlüssig darlegt, dass eine Verletzung seiner Rechte auf Grund seines Tatsachenvortrags jedenfalls möglich ist. Daran fehlt es, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags nach keiner Betrachtungsweise gegeben sein kann (vgl. zu § 90 Abs. 1 BRAO: BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99 -, Rn. 10, juris).
Nach diesen Maßstäben begründet der angefochtene Beschluss der Kammerversammlung bereits eine (mögliche) Rechtsverletzung auch der Kläger zu 2 und 3, denen damit zwar noch keine unmittelbaren Zahlungspflichten auferlegt wurden, deren Inanspruchnahme aber jedenfalls in Zukunft möglich ist. Zudem werden die Kläger in ihrer Entscheidungsfreiheit über die künftige Verwahrung der Akten, insbesondere über einen etwaigen Antrag auf Widerruf der Übertragung und damit im Schutzbereich ihrer Grundrechte gemäß Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG betroffen, so dass eine subjektive Rechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt möglich erscheint.
Hinzu kommt, dass den Klägern zu 2 und 3 bei einer späteren Inanspruchnahme durch die Beklagte kein Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 15. Mai 2024 mehr zur Verfügung stünde, weil die Klagefrist dann bereits abgelaufen wäre. Allenfalls wäre dann zu prüfen, ob eine etwaige Zahlungsaufforderung der Beklagten - über deren Form sich die Beitragsordnung nicht verhält und die auch die Klägerin zu 1 nicht vorgelegt hat - einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt darstellen würde, wie es etwa bei einem Bescheid zur Anforderung des Kammerbeitrags der Fall ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 15/09 -, Rn. 8, juris; BeckOK BNotO/Herrmann, 10. Ed., Stand: 1.8.2024, § 111 Rn. 5, jeweils m. w. N.), und ob im Rahmen einer solchen Anfechtung eine nachträgliche Inzidentprüfung des Kammerbeschlusses möglich wäre. Hierauf müssen die Kläger zu 2 und 3 sich jedoch nach Auffassung des Senats wegen der bereits jetzt bestehenden Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht verweisen lassen.
Der Beschluss der Notarkammer vom 15. Mai 2024 ist weder für ungültig noch für nichtig zu erklären. Die Voraussetzungen hierfür nach § 111e Abs. 1 BNotO liegen nicht vor, weil der Beschluss weder unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen noch er seinem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar ist.
a) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Mai 2024 bestehen keine Bedenken und werden auch von den Klägern keine Einwendungen vorgebracht.
b) Der Beschluss ist auch materiell rechtmäßig, nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 3 BNotO gedeckt.
Diese Vorschrift wurde zum 1. Januar 2022 durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer eingeführt und lautet:
(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einführung der Regelung in Ziff. 8 der Beitragsordnung der Beklagten von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Insbesondere stehen ihr - dem Aufbau der Klageschrift folgend - weder die Vorschriften der §§ 51, 51a BNotO entgegen (dazu aa) noch fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 3 BNotO, insbesondere nicht am Vorliegen des Merkmals "seiner Akten und Verzeichnisse" (dazu bb). Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung zulasten der Kläger vor (dazu cc). Schließlich ist auch die Höhe des beschlossenen Aufwendungsersatzes nicht zu beanstanden (dazu dd).
aa) Soweit die Kläger darauf verweisen, dass gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO n. F. (ebenfalls eingeführt zum 1. Januar 2022) nach Ausscheiden eines Notars aus dem Amt für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse grundsätzlich die Notarkammer zuständig sei, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden habe, und dass der ausscheidende Notar deshalb gemäß § 51a BNotO zur Ablieferung der Akten und Verzeichnisse verpflichtet sei, steht dies einer Aufwendungsersatzpflicht der Mitglieder der Notarkammer nicht grundsätzlich entgegen.
Insoweit weist die Beklagte vielmehr zutreffend darauf hin, dass die zeitgleich eingeführten bzw. geänderten Vorschriften der §§ 51, 51a und 73 Abs. 3 BNotO sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen und zu einem - neuen - System der Aktenverwahrung zusammenfügen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1067), in der es auf Seite 65 zu § 73 BNot-E heißt:
Der neue Absatz 3 bietet die Grundlage für die Beteiligung der Notarin oder des Notars an den für die Verwahrung von Akten und Verzeichnisse bei der Notarkammer anfallenden Kosten durch Gebühren und Auslagen. Absatz 1, der die Notarkammer zur Erhebung von Beiträgen ermächtigt, dürfte nur für die künftige Verwahrung von Akten und Verzeichnissen in eigener Zuständigkeit der Notarkammer heranzuziehen sein. Nur die hierdurch entstehenden Kosten darf die Notarkammer im Wege der Beitragserhebung auf ihre Mitglieder umlegen, sofern das Kostendeckungsprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Auch die Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 73 Absatz 1 BNotO kommt für den vorliegenden Fall der konkreten Inanspruchnahme der von der Notarkammer errichteten und bereitgestellten Infrastruktur nicht in Betracht. Durch die Erhebung einer Gebühr kann die Notarkammer die Notarin oder den Notar dagegen angemessen - nämlich je nach Menge der von ihm bei ihr verwahrten Unterlagen - an den Kosten beteiligen.
Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Übertragung der grundsätzlichen Verwahrungszuständigkeit auf die Notarkammern in § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO n. F. gleichbedeutend damit wäre, dass die Kammer die mit einer Verwahrung der notariellen Akten und Verzeichnisse verbundenen Kosten nicht (mehr) auf den betreffenden Notar umlegen dürfte. Im Gegenteil ist diese Möglichkeit erstmals mit der Neuschaffung des § 73 Abs. 3 BNotO eröffnet worden. Dies gilt auch für die von der Klägerin zu 1 besonders beanstandeten Kosten der Aktenverbringung zu einem Zentrallager, die regelmäßig erforderlich sein wird, weil den Notarkammern - wie unstreitig auch der hiesigen Beklagten - keine eigenen Räumlichkeiten zur Lagerung des umfangreichen Aktenbestands zur Verfügung stehen. Denn § 73 Abs. 3 BNotO n. F. soll gerade die Grundlage für die Beteiligung des Notars an den für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen anfallenden Kosten für den Fall der konkreten Inanspruchnahme der von der Notarkammer errichteten und bereitgestellten Infrastruktur bieten (vgl. Frenz/Miermeister/Genske, BNotO, 5. Aufl. 2020, § 73 Rn. 31). Zu dieser Struktur gehören auch etwaige Verbringungskosten.
Soweit die Kläger im vorliegenden Verfahren recht pauschal Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 51 BNotO geltend gemacht haben, der die grundsätzliche Zuständigkeit für die Aktenverwahrung von den Amtsgerichten auf die Notarkammern als deren Selbstverwaltungsaufgabe übertragen hat, sieht der Senat keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. Ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit der Notare gemäß Art. 12 GG und/oder in ihr Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG wäre jedenfalls durch den im Gesetzgebungsverfahren ausführlich erörterten Gemeinwohlzweck der notwendigen Neuorganisation der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen gerechtfertigt, die durch die Amtsgerichte nicht mehr gewährleistet werden konnte. Zur Erreichung dieses Zwecks ist der mit der Neuregelung verbundene Systemwechsel erforderlich und angemessen.
bb) Entgegen der Auffassung der Kläger regelt Ziff. 8 der Beitragsordnung der Beklagten auch die von § 73 Abs. 3 BNotO gedeckten Fälle, dass
der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch
nimmt.
(1) Soweit die Kläger in der Replik auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2008 (NotZ 103/07) Bezug nehmen, ist diese entgegen ihrer Behauptung nicht zu dem damals noch gar nicht existenten § 73 Abs. 3 BNotO, sondern zu dessen Abs. 1 ergangen. Dass - wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat - diese Vorschrift keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung darstellt, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag auferlegt werden kann, trifft nicht den hier streitgegenständlichen Sachverhalt. Im Gegenteil war diese Entscheidung - wie sich aus der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung ergibt - sogar ein Grund bzw. Argument für die Einführung der neuen Ermächtigungsgrundlage.
(2) Dass es sich bei der Verwahrung von Akten durch die Beklagte um die Inanspruchnahme von Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten handelt, ziehen auch die Kläger dem Grunde nach nicht in Zweifel. Sie vertreten lediglich die Auffassung, dass die Verwahrung von Akten eines ausgeschiedenen Notars nicht der Vorschrift des § 73 Abs. 3 BNotO unterfalle.
(3) Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang argumentieren, bei den Akten und Verzeichnissen des Amtsvorgängers handele es sich für den jeweiligen Notar nicht um "seine(r) Akten und Verzeichnisse" , greift dieser Einwand aber nicht durch.
(a) Bei den Urschriften notarieller Urkunden handelt es sich um öffentliche Sachen. Sie stehen nicht im zivilrechtlichen Eigentum des beurkundenden Notars, sondern im Eigentum des jeweiligen Landes. Entsprechend befinden sie sich in der öffentlich-rechtlichen Verwahrung des Landes; an ihnen übt zunächst der amtierende und sodann der verwahrende Notar die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft aus. Nach Erlöschen des Amtes des beurkundenden Notars bestimmt sich die Verwahrungszuständigkeit nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 BNotO. Der Notar, dem die Verwahrung der Urkunden, Bücher und Akten übertragen wurde, ist Verwahrungsgehilfe des jeweiligen Landes (vgl. BeckOGK-BeurkG/Regler, Stand 01.09.2024, § 45 Rn. 9 f.; Beck'sches Notarhandbuch/Bremkamp, 8. Aufl. 2024, § 32 Rn. 31). Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Regelverwahrungsstelle i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO - also nunmehr der Notarkammer - in den Fällen, in denen eine Anordnung nach Satz 2 der Regelungen nicht getroffen wurde bzw. wird.
(b) Deshalb hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Mai 2022 im Verfahren Not 14/21 (dort auf Seite 13, n. v.) entschieden, dass die Verwendung des Possessivpronomens in § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO n. F., wo ebenfalls von "seiner Akten und Verzeichnisse" die Rede ist, keine Eigentumszuordnung darstellt, sondern es sich lediglich um eine bloße sprachliche Verkürzung der zuvor in § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO a.F. verwendeten Formulierung "die Akten und Bücher des Notars" handelt. Dazu gehören aber sowohl die "eigenen" Amtsbestände als auch die nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO von ihm verwahrten Akten ausgeschiedener Notare, weshalb sich die neue Verwahrzuständigkeit der Notarkammern auch auf die letztgenannten Amtsbestände erstreckt. Diese Auffassung hat der Senat ebenso auch im Verfahren Not 1/22 vertreten, in dem die Klage eines Notars, der die von ihm verwahrten Akten eines ausgeschiedenen Notars noch im Jahr 2022 in die Verwahrung des Amtsgerichts geben wollte, auf entsprechenden Hinweis zurückgenommen worden ist.
(c) Dann kann aber nach Auffassung des Senats nichts anderes für die Formulierung in § 73 Abs. 3 BNotO gelten, der gerade an die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen durch die Notarkammer nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO anknüpft.
Durch die Erhebung von Gebühren nach § 73 Abs. 3 BNotO kann der Notar angemessen und individuell je nach Umfang und Aufwand an den Kosten der Notarkammer der für ihn verwahrten Akten und Verzeichnisse beteiligt werden, weil damit eine formelle Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung im Zuständigkeitsbereich des Notars geschaffen wurde, während § 73 Abs. 1 lediglich die Beitragserhebung im Zuständigkeitsbereich der Notarkammer regelt (vgl. BeckOK BNotO/von Stralendorff, 10. Ed., Stand: 1.8.2024, § 73 Rn. 31). Zu diesen für den Notar verwahrten Akten gehören aber nicht nur seine "eigenen" Amtsbestände, sondern auch die ihm ursprünglich zur Verwahrung übertragenen Bestände ehemaliger, inzwischen ausgeschiedener Kollegen.
Die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO erfolgt im Wege eines Justizverwaltungsakts und hat zur Folge, dass dem verwahrenden Notar als Amtsnachfolger die Abwicklung der begonnenen Amtsgeschäfte sowie kostenrechtliche Aufgaben und das Nachbeurkundungsverfahren obliegen. Die Übertragung der Verwahrung der Amtsbestände auf einen Notar hat also einen weit umfassenderen Zweck als der Übergang der Verwahrung auf die Notarkammer. Sie soll - wie auch die Einrichtung des Notariatsverwalteramtes - Störungen in der notariellen Betreuung der Rechtsuchenden vermeiden, die mit dem Wechsel des für einen bestimmten Amtssitz bestellten Notars verbunden sein könnten (vgl. BeckOK BNotO/Frisch, 10. Ed., Stand: 1.8.2024, § 51 Rn. 60 ff.). Aus der mit dem Notaramt verbundenen Betreuungsaufgabe und dem besonderen Zweck der Aktenübertragung auf einen Notar folgt daher, dass mit den Büchern, Akten und Urkunden des Amtsvorgängers auch alle Befugnisse und Pflichten auf den Nachfolger übergehen, wie sie einen Notar auch hinsichtlich seiner eigenen Urkunden und Akten treffen (vgl. BeckOK BNotO/Frisch, 10. Ed., Stand: 1.8.2024, § 51 Rn. 69 f.). Die Verwahrung dient deshalb nicht nur dazu, die noch nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge abzuarbeiten (siehe Ziffer XI.2 der Richtlinien der Notarkammer C.: "Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz verlegt, so ist der Amtsinhaber, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Bücher und Akten übertragen hat (§ 51 BNotO), dazu verpflichtet, die begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln." ), sondern die verwahrende Stelle ist auch für die sog. Folgegeschäfte der Urkundenerrichtung zuständig, d.h. die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften sowie für die Akteneinsicht (§ 51 Abs. 1 Satz 3, § 45 Abs. 2 BNotO, vgl. BeckOK BNotO/Frisch, 10. Ed., Stand: 1.8.2024, § 51 Rn. 80, 25 ff.). Daraus folgt, dass die einem Notar zur Verwahrung übertragenen Bestände ausgeschiedener Notare (auch) im Sinne von § 73 Abs. 3 BNotO als Teil "seiner Akten und Verzeichnisse" anzusehen sind.
cc) Entgegen der Auffassung der Kläger stellt ihre Belastung mit Kosten für die (zukünftige) Aktenabholung und -verwahrung zudem auch keine unzulässige echte oder unechte Rückwirkung dar.
(1) Es liegt zunächst keine echte Rückwirkung vor, bei der an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich neue Rechtsfolgen geknüpft werden. Denn die Mitglieder der Beklagten sollen mit der Änderung der Beitragsordnung nicht etwa rückwirkend für bereits erfolgte Tätigkeiten mit Kosten belastet werden, sondern es geht nur um die zukünftige Verwahrung von Akten und Verzeichnissen i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
(2) Vielmehr stellt sich der Umstand, dass von der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2022 auch zukünftig in die Verwahrung der Notarkammer abzugebende "Altbestände" erfasst sind, die sich bereits vorher in der Verwahrung eines Notars befunden haben, lediglich als eine sogenannte unechte Rückwirkung dar, also eine tatbestandliche Rückanknüpfung mit Festlegung von Rechtsfolgen für einen Sachverhalt, der zwar in der Vergangenheit begonnen wurde, aber noch nicht abgeschlossen ist.
Ausgenommen von dieser unechten Rückwirkung sind nur die Altbestände, die sich zum Stichtag bereits in der Verwahrung eines Amtsgerichts befunden haben und die nach Widerruf der diesbezüglichen Anordnung abgegeben werden sollen. Da es Sinn und Zweck des Gesetzes war, die Amtsgerichte von der Verwahrung zu entlasten, soll das alte Aufbewahrungssystem gemäß § 118 Abs. 2 BNotO nur fortgelten für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die bei Inkrafttreten des neuen Systems von den Amtsgerichten in Verwahrung genommen waren, und zwar für die Dauer dieser Verwahrung (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - Not 14/21 -, Seite 11 ff., n. v.).
Dann gilt aber auch insoweit wegen des oben dargestellten Zusammenwirkens von § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 3 BNotO, dass sich auch die neu geregelte Kostenpflicht auf die Verwahrung von Aktenbeständen erstreckt, die vor dem 1. Januar 2022 einem Notar übertragen worden war, aber nach der Beschlussfassung am 15. April 2024 auf die Beklagte übergeht. Erst recht gilt nichts anderes für Aktenbestände, die zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2022 und dem 15. Mai 2024 auf einen Notar zur Verwahrung übertragen wurden.
(3) Diese unechte Rückwirkung ist vorliegend zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bindungen, denen der Gesetzgeber in den Fällen unechter Rückwirkung unterliegt, deutlich geringer als bei einer echten Rückwirkung. Erforderlich ist eine Güterabwägung zwischen dem Recht des Staates, seine Gesetzgebung weiterzuentwickeln und damit neuen Problemlagen anzupassen, und dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand ihm günstiger Rechtsvorschriften, anders gewendet: zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch eine Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Güterabwägung ergibt, dass das Vertrauen des Bürgers auf die bestehende Rechtslage den Vorrang verdient. Dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung sich für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks als nicht verhältnismäßig erweist, also zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Dabei kann als ein den Vertrauensschutz weniger beeinträchtigendes und insoweit milderes Mittel ein finanzieller Ausgleich für den nach altem Recht erforderlichen und im Vertrauen auf den Bestand des Rechts getätigten Aufwand geboten sein, wenn der Ausgleich so ausgestaltet werden kann, dass die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht beeinträchtigt werden (vgl. zu allem Vorstehenden: Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, Grundgesetz, 104. EL April 2024, Art. 20 Rn. 88 f.).
Soweit die Kläger offenbar geltend machen wollen, dass sie sich in Kenntnis der Aufwendungsersatzpflicht von Anfang an gegen die Übernahme der Amtsnachfolge und Verwahrung entschieden hätten, trifft dies für den Kläger zu 3 schon deshalb nicht zu, weil er die Aktenverwahrung für den ehemaligen Notar K. auf seinen Antrag vom 2. Februar 2023 (Anlage B 4, Bl. 113 d. A.) erst nach dem Inkrafttreten des § 73 Abs. 3 BNotO übernommen hat. Auch wenn die Beitragssatzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht neu gefasst war, hätte der Kläger zu 3 aufgrund der Gesetzesänderung mit einer entsprechenden Aufwendungsersatzpflicht rechnen müssen, so dass er von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine "kostenlose" Abgabe an die Notarkammern mehr bilden konnte.
Aber auch ein etwaiges Vertrauen der Kläger zu 1 und 2 in die bestehende Rechtslage erscheint bei der notwendigen Abwägung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht vorrangig gegenüber dem vom Gemeinwohl getragenen Interesse des Gesetzgebers an einer Entlastung der Amtsgerichte durch eine Neuregelung der Verwahrzuständigkeit sowie gegenüber dem daraus folgenden Interesse der Beklagten, die Kosten für die ihr neu zugewiesene Aktenverwahrung auf ihre Mitglieder umzulegen.
Zwar haben die Kläger durch die neue Rechtslage nunmehr im Falle der - nach wie vor in ihrem Belieben stehenden - Abgabe ihrer Aktenbestände zur dauerhaften Verwahrung durch die Notarkammer (auch) für die Archivierung als solche Kosten zu tragen. Hingegen hatte auch nach altem Recht die Verbringung der Akten und Verzeichnisse zum Amtsgericht bereits auf Kosten der Notare zu erfolgen; ebenso mussten und müssen sie naturgemäß auch die Kosten der eigenen Verwahrung bis zum Zeitpunkt der Abgabe tragen. Die mit der Umsetzung der Neuregelung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung der Notare ist aber gerade Folge des vom Gesetzgeber gewollten Systemwechsels und als solche ausdrücklich Gegenstand der Gesetzesberatungen und -begründung gewesen (vgl. BT-Drs 18/10607, auf Seite 2 unter "Erfüllungsaufwand"). Hierauf hätten sich die Kläger im Übrigen seit der Verkündung des Gesetzes am 8. Juni 2017 über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren einstellen und ggf. noch rechtzeitig vor dem 1. Januar 2022 die ihnen übertragenen Aktenbestände oder jedenfalls die längst abgeschlossenen Vorgänge an das Amtsgericht abgeben können.
Dass diese Umlage - nach entsprechender Beratung und Diskussion der Alternativen in der Kammerversammlung (vgl. Seite 8 des Protokolls, Bl. 39 d. A.) - nicht durch eine allgemeine Finanzierung über einen erhöhten Kammerbeitrag erfolgen soll, sondern die Aufwendungen dem einzelnen Notar in Rechnung gestellt werden sollen, ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Zwar erschiene auch eine abweichende Regelung möglich, mit der die Kostenlast auf viele Schultern verteilt und möglicherweise die Bereitschaft zur Übernahme von Aktenbeständen ausgeschiedener Notare erhöht werden könnte. Die von der Beklagten stattdessen beschlossene Regelung nach dem - auch in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts anerkannten - Verursacherprinzip hält sich aber jedenfalls im Rahmen des der Notarkammer nach der "Kann-Vorschrift" des § 73 Abs. 3 BNotO zustehenden Ermessens. Zumal die Beteiligung des einzelnen Notars an den für die Verwahrung "seiner" Amtsbestände anfallenden Kosten auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wie sich ausdrücklich aus der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung zu § 73 Abs. 3 BNotO (BT-Drs 18/10607, dort auf Seite 65) ergibt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Kläger, die Beklagte habe das Verursacherprinzip missachtet durch die Umlage der Kosten des Urkundenarchivs S. nach einem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten "Schlüssel". Denn aus Ziff. 2 der Beitragssatzung der Beklagten (Bl. 24 d. A.) ergibt sich, dass die auf die Notarkammer entfallenden Kosten der GbR zur Unterhaltung des Urkundenarchivs - anders als die für die Verwahrung eines konkreten Aktenbestands anfallenden Kosten - im Kammerbeitrag enthalten sind und damit folgerichtig auf alle Mitglieder verteilt werden. Hinzu kommt, dass der Notar, der die Aktenverwahrung für einen ausgeschiedenen Kollegen übernimmt, damit häufig nicht nur die - auch von den Klägern betonte - Tradition der Sozietät fortführt und so unter Umständen zur "Kundenbindung" beiträgt, sondern er auch regelmäßig noch in Form eigener Gebühren in gewissem Umfang wirtschaftlich von der Verwahrung profitieren kann, etwa durch Kostenerhebung gemäß § 45 Abs. 5 BNotO für die Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften aus den von ihm verwahrten Aktenbeständen.
dd) Schließlich ist auch die Höhe des von der Beklagten in Ziff. 8 der neuen Beitragsordnung geregelten Aufwendungsersatzes nicht zu beanstanden.
Insbesondere trifft es entgegen der Behauptung der Kläger, die in der Klageschrift lediglich pauschal Zweifel an der Erforderlichkeit der Kosten angemeldet hatten, nicht zu, dass "die Höhe der Kosten im Belieben der Notarkammer steht" (so die Replik auf Seite 3, Bl. 98 d. A.). Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten und aus dem Protokoll der Kammerversammlung (dort auf Seite 7, Bl. 38 d. A.), dass sich die aufgeführten Beträge zulässigerweise nach dem Kostendeckungsprinzip richten. Denn es handelt sich um die aktuellen Preise, die die Beklagte ihrerseits für die Abholung und Verwahrung der Akten an das Urkundenarchiv S. zu zahlen hat. Soweit die Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 7. November 2024 (Bl. 122 ff. d. A.) "mit Nichtwissen in Abrede" genommen haben, "dass das konkret eingerichtete Urkundenarchiv so kostengünstig wie möglich betrieben" wird, ergeben sich weder aus ihrem Vortrag noch aufgrund des dem Senat vorliegenden Gesellschaftsvertrags Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen oder den Notaren unangemessen hohe Kosten in Rechnung stellen würde. Insbesondere ist auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gerügte Praxis nicht zu beanstanden, den Notaren kostenpflichtig spezielle Kartons zur Befüllung mit den geordneten Akten und Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird vielmehr, wie die Geschäftsführerin der Beklagten in der Sitzung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert hat, weiterer Aufwand für das Sortieren und Einlagern der Bestände eingespart, weil die betreffenden Kartons "1: 1" in die hierfür angepassten Regale des Urkundenarchivs verbracht werden können. Es bestehen aus Sicht des Senats auch keine Zweifel daran, dass die nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Urkundenarchiv S. GbR angesichts der Beteiligung einer Vielzahl von Notarkammern aus ganz Deutschland "nur" kostendeckend arbeitet und dabei eine für alle Beteiligten kostengünstigere Lösung darstellt als die bzw. der von den Klägern gewünschte "Anmietung, Kauf oder Bau einer Lagerhalle in C.". Insofern sind auch die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die an einen sicheren Ort der Verwahrung gestellt werden müssen. Eben diese Anforderungen hatten gerade zu den Schwierigkeiten bei der Verwahrung durch die Amtsgerichte geführt und waren deshalb Anlass für die gesetzliche Neuregelung (vgl. BT-Drs 18/10607, Seite 1). Das Gesetz sieht im Übrigen in § 51 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerade eine gemeinsame Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen durch mehrere Notarkammern vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b BNotO, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 111b BNotO, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Bemessung des Gegenstandswerts mit 5.000,00 € richtet sich nach dem Auffangwert der § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 2 GKG.
Anlass zur Zulassung der Berufung besteht nicht, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 111d BNotO, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.
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