AG Hildesheim, 2008-09-18, 47 C 53/08

47 C 53/08Court of First InstanceSep 18, 2008

Full text

AG Hildesheim — 2008-09-18 — 47 C 53/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-18

Aktenzeichen: 47 C 53/08

ECLI: ECLI:DE:AGHILDE:2008:0918.47C53.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 46401

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Hildesheim am 18.09.2008 durch den Richter Dr. Kreicker beschlossen:

hat das Amtsgericht Hildesheim durch Richter Dr. Kreicker am 18.09.2008 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. 1Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dreymann vom 09.09.2008 wird zurückgewiesen. 2. 2Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

Gründe1I.

Die Erinnerung ist nach § 56 Abs. 1 RRVG statthaft und zulässig eingelegt worden

2II.

Die zulässige Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die mit der Erinnerung angefochtene Kostenentscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weist keine Rechtsfehler auf.

3Unstreitig hat kein Termin stattgefunden. Deshalb ist auch für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VVRVG grundsätzlich kein Raum. Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 1 zu Nr. 3104 VVRVG ist - wie alle Ausnahmevorschriften - eng auszulegen. Sie kann nicht durch teleologische Überlegungen überwunden werden. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und die Vergütungsregeln des RVG in sich stimmig zu machen - was an so mancher Stelle erforderlich wäre.

4Da die Gebühren des RVG ein Entgelt für den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts darstellen sollen und dann, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, entsprechender Arbeitsaufwand nicht erbracht wird, disponiert der Richter, der im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet, auch nicht in unzulässiger Weise über die Vergütung eines Rechtsanwalts. Vielmehr ist die unterschiedliche Vergütung je nach richterlich gewählter Verfahrensweise nur Folge des von der Verfahrensweise abhängigen unterschiedlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes des involvierten Rechtsanwalts.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.

6Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

unterschrift unterschrift_first

Dr. Kreicker

doc_footer

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