OVG Niedersachsen, 2026-07-31, 13 LA 172/26

13 LA 172/26Administrative CourtJul 31, 2026

Full text

OVG Niedersachsen — 2026-07-31 — 13 LA 172/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 13 LA 172/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0731.13LA172.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19098

Tenor

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 27. April 2026 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 10. Kammer - vom 27. April 2026, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung des dies ablehnenden Bescheids vom 4. Mai 2023 (Blatt 299 ff. der Beiakte 4) abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der vom Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. abgelehnt. Ihm - dem Kläger - könne nicht entgegengehalten werden, dass die Norm als Rechtsgrundlage für eine Titelerteilung zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei. Denn er habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage während deren Geltungsdauer gestellt und eine solche Aufenthaltserlaubnis könne vom letzten Tag der Geltungsdauer der Rechtsgrundlage am 30. Dezember 2025 für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 18 Monaten bis zum 30. Juni 2027 erteilt werden. Durch den Beklagten und das Verwaltungsgericht verursachte Verzögerungen bei der Titelerteilung dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Er erfülle auch alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 104c AufenthG a.F. Er halte sich seit 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er sei bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten; jedenfalls seien keine strafrechtlichen Ausschlussgründe gegeben, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. sprechen könnten. Er habe "sich dem Grunde nach auch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt" . Auch Versagungsgründe nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob er bei seiner Anhörung im Mai 2011 in Mazedonien anderslautende Angaben zur Identität gemacht habe. Denn jedenfalls zu dem in § 104c Abs. 1 Satz 1 genannten Stichtag, dem 31. Oktober 2022, habe er seine richtige Identität und Staatsangehörigkeit offengelegt (vgl. im Einzelnen die Zulassungsbegründung v. 29.6.2026, S. 1 ff. = Blatt 89 ff. der E-Gerichtsakte OVG).

Diese Einwände begründen nach dem aufgezeigten Maßstab die Zulassung der Berufung gebietende Richtigkeitszweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung zu verpflichten (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass alleine das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage für eine Titelerteilung in § 104c AufenthG a.F. mit Ablauf des 30. Dezember 2025 es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ausschließt, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung, spätestens aber auf den 30. Dezember 2025, eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage für die in § 104c Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. vorgesehene Dauer von 18 Monaten zu erteilen (vgl. Senatsbeschl. v. 1.4.2026 - 13 ME 17/26 -, V.n.b. Umdruck S. 4; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1.3.2026, § 104c AufenthG Rn. 12; Weiser, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 104c AufenthG Rn. 4; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 4.6.2026 - 6 MB 21/26 -, juris Rn. 22). Dem steht nicht entgegen, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2018 - BVerwG 1 C 7.17 -, juris Rn. 11). Denn für die Verpflichtungsklage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ausnahmsweise auf die Sach- und Rechtslage im Erteilungszeitraum abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2025 - BVerwG 1 C 17.24 -, juris Rn. 51; Urt. v. 26.5.2020 - BVerwG 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; Senatsurt. v. 25.6.2026 - 13 LC 166/23 -, V.n.b. Umdruck S. 15). Dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des in § 104c AufenthG a.F. eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts und auch den Materialen zum Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, BT-Drs. 20/3717, insb. S. 44 f. und 49) vermag der Senat auch nicht zu entnehmen, dass während der Geltungsdauer der Regelung entstandene Titelerteilungsansprüche nach dem Außerkrafttreten der Regelung erlöschen und nicht mehr durchsetzbar sein sollen.

Ob nach dem vom Kläger erstinstanzlich gestellten Klageantrag (vgl. die Sitzungsniederschrift v. 27.4.2026, S. 2 = Blatt 64 der E-Gerichtsakte VG) und der hierfür gegebenen Begründung im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall überhaupt eine danach mögliche rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. spätestens auf den 30. Dezember 2025 streitgegenständlich gewesen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn selbst bejahendenfalls kann der Kläger die rückwirkende Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass jedenfalls während der Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. Senatsbeschl. v. 1.4.2026 - 13 ME 17/26 -, V.n.b. Umdruck S. 4). Daran fehlt es hier offensichtlich für die Tatbestandsvoraussetzung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist erforderlich, dass der Ausländer "sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt" (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1.3.2026, § 104c AufenthG Rn. 52 ff. m.w.N.). Dieses erforderliche positive und schriftlich zu erklärende Bekenntnis hat der Kläger ersichtlich innerhalb der mit Ablauf des 30. Dezember 2025 endenden Geltungsdauer des § 104c AufenthG a.F. - und auch bis heute - nicht abgegeben. Dass er sich, wie mit der Zulassungsbegründung vorgetragen, "dem Grunde nach" auch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt haben will, genügt hierfür nicht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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