VG Stade, 2004-02-23, 2 B 163/04

2 B 163/04Administrative CourtFeb 23, 2004

Full text

VG Stade — 2004-02-23 — 2 B 163/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-23

Aktenzeichen: 2 B 163/04

ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2004:0223.2B163.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 10618

verkuendung

In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Stade - 2. Kammer - am 23. Februar 2004 durch den Einzelrichter beschlossen :

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Gründe

Gründe1I.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. Januar 2004 (2 A 162/04) gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Januar 2004 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig, so dass das Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten muss.

2Die Antragstellerin ist bereits im Jahre 1992 zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier einen Asylantrag gestellt. In der seinerzeitigen Anhörung durch das Bundesamt am 19. Mai 1992 haben sich die Antragstellerin und ihr Ehemann zur Begründung ihres Asylantrages allein auf Auseinandersetzungen des Ehemannes mit der serbischen Polizei. Bei diesen Auseinandersetzungen, bei denen es zwar zu Handgreiflichkeiten gekommen sein mag, bei denen der Ehemann der Antragstellerin indes nicht verletzt wurde, war die Antragstellerin nicht anwesend. Sie selbst hat sich allein auf die Schilderungen ihres Ehemannes berufen und keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

3Nach Erfolglosigkeit dieses Asylverfahrens stellte die Antragstellerin im Jahre 1999 nach dem Bekanntwerden der Massenvertreibungen von Albanern im Kosovo erneut einen Asylantrag, zu dessen Begründung sie sich zum einen auf die Zerstörung ihres Hauses und fehlende Rückkehrmöglichkeiten berief. Außerdem seien auch Familienangehörige getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland und hat lediglich über Dritte, u.a. wohl in erster Linie aus den Medien, über die Ereignisse im Kosovo erfahren. Auch dieses Asylverfahren blieb erfolglos.

4Mit Schriftsatz vom 23. November 2003 stellte die Antragstellerin erneut einen Asylantrag und beruft sich nunmehr auf eine psychische Erkrankung auf Grund traumatisierender Erlebnisse. Hierzu hat sie ärztliche Bescheinigungen des Nervenarztes C., sowie eine Bescheinigung des D. über einen vorübergehenden stationären Krankenhausaufenthalt vorgelegt. Den Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit dem o. g. Bescheid ab und verneinte auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG.

5Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung von Klage und Eilrechtsschutzantrag auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs.6 AuslG wegen einer angeblich im Kosovo bzw. in Serbien und Montenegro nicht behandelbaren psychischen Erkrankung. Mit Attest vom 27. Januar 2004 hat der behandelnde Arzt C., bescheinigt, dass sich die Klägerin seit Juni 2002 in seiner regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung befinde und sich der Zustand der Patientin wegen der drohenden Abschiebung verschlechtert habe. Mit Attest vom 26. Januar 2004 bestätigte auch E., dass sich die Antragstellerin seit Frühjahr 2002 in ihrer Behandlung wegen einer therapieresistenten Depression befinde. in einem nach Anfrage des Gerichts vorgelegten weiteren Attest vom 13.04.2004 (gemeint wohl der 13.02.2004) bestätigt F. nunmehr, dass die Antragstellerin wegen der in der Heimat unmittelbar oder mittelbar erlebten Ereignisse "nach Art einer posttraumatischen Belastungsstörung" leide. Es gebe wegen der Sprachproblematik Probleme bei der Behandlung. Bei der Therapie werde die Antragstellerin von Verwandten begleitet.

6II.

Dieses Vorbringen rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nicht, weil hierdurch die Verneinung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt nicht mit der für das Gericht notwendigen Substantiiertheit widerlegt wird.

7Die ärztlichen Bescheinigungen sind im Hinblick darauf, dass sie die Kausalität zwischen traumatisierenden Erlebnissen der Antragstellerin im Kosovo und der jetzt angeblich bestehenden psychischen Erkrankung belegen sollen, ohne Aussagekraft.

8Grundvoraussetzung für die Brauchbarkeit einer ärztlichen Begutachtung ist neben der fachlichen Kompetenz des Arztes, ein detailliertes Gutachten in dem anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Wirkungen der PTBS sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren verlauf der Behandlung enthält. dabei muss das gutachten sowohl im methodischen Vorgehen als auch in der Darstellung transparent und nachvollziehbar sein. Mitentscheidend für die Brauchbarkeit eines Gutachtens mit der Diagnose eines psychischen Krankheitsbildes ist hierbei, dass bei Interpretationen und Schlussfolgerungen aus den erhobenen Informationen angegeben wird, auf welche Befundtatsachen sich diese stützen. Wesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist dann die inhaltliche Analyse der vom Facharzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Im Rahmen einer Konstanzanalyse muss vergleichen werden, welche Aussagen ein Patient zu verschiedenen Zeitpunkten zu demselben Sachverhalt gemacht hat (vgl VG Sigmaringen, Urt. v. 08.10.2003 - A 7 K 12635/02 - Asylmagazin 1-2, 2004, S. 38).

9Im vorliegenden Fall beschränken sich die ärztlichen Aussagen auf die unreflektierte Wiedergabe der Schilderungen der Antragstellerin über angebliche Erlebnisse im Kosovo. Die Gutachten setzen sich auch nicht ansatzweise mit Fragen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin auseinander, die seit 1992 im Bundesgebiet lebt, nach eigenem Bekunden seinerzeit unverfolgt eingereist ist und insbesondere die "Kriegswirren" des Jahres 1999 nicht selbst erlebt haben kann. Die Angaben in den Gutachten zu den konkreten persönlichen Erlebnissen der Antragstellerin sind völlig nebulös. Einzelheiten werden nicht erwähnt. Im vorliegenden Fall hätte indes erhebliche Veranlassung bestanden, den Ursachen der angeblichen Erkrankung genauer nachzugehen, denn selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Erkrankung dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die Störung charakteristischerweise nicht sofort nach dem traumatischen Erlebnis, wie dies bei einer akuten Belastungsreaktion oder einer Anpassungsstörung der Fall ist, sondern erst Wochen bis Monate später, doch selten später als 6 Monate nach dem Trauma entwickelt (vgl. Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung - www.panikattacken.at), ist hier doch auffällig, dass die Erkrankung erst 10 Jahre nach den angeblichen Ereignissen aufgetreten sein soll. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung zur Frage, ob und wie sich die Tatsache, dass die Antragstellerin von dem angeblichen Tod ihrer Familienangehörigen nur über Dritte erfahren haben kann, auf das Krankheitsbild auswirkt.

10Bei der Erforschung des Umfeldes im Rahmen der Anamnese hätte darüber hinaus auch Veranlassung bestanden, dem Phänomen nachzugehen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in dem ersten Asylfolgeverfahren, d. h. im Jahre 1999, 7 Jahre nach der Ausreise, über die Zerstörung ihres Hauses und den angeblichen Tod von Verwandten freimütig berichteten, dann aber gleichwohl in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2000, der Ehemann der Antragstellerin war persönlich anwesend, die Klage zurücknahmen (2 A 1747/99). Zu diesem Zeitpunkt war von einer psychischen Erkrankung der Antragstellerin nicht die Rede. Warum dieselben Ereignisse dann wiederum zwei Jahre später eine Erkrankung auslösen können, wird nicht erläutert.

11Weiterer Aufklärungsbedarf hätte aber auch deshalb bestanden, weil das hier beschriebene Krankheitsbild ungefähr seit Beginn der Aufnahme von Abschiebungen in den Kosovo, d. h. seit ca. 2 Jahren, nahezu flächendeckend in allen Asylverfahren geltend gemacht wird. Die ärztliche Begutachtung hätte deshalb auch näher differenzieren müssen, ob die Symptome nicht auch lediglich auf - verständlichen, aber im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG unbeachtlichen - Befürchtungen wegen der bevorstehenden Abschiebung beruhen können.

12Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar in dem oben genannten Sinne sind schließlich auch die Angaben zur Therapiefähigkeit der Erkrankung. Während der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zunächst vorgetragen hatte, die Krankheit könne in Serbien und Montenegro nicht behandelt werden, weil es keine albanisch sprechenden Fachärzte gebe und die Antragstellerin keine andere Sprache spreche, wird auf Nachfrage des Gerichts nunmehr mitgeteilt, dass die Behandlung in Deutschland unter Mithilfe von Familienangehörigen stattfinde, weil die Antragstellerin auch nur schlecht deutsch spreche. Die ärztlichen Stellungnahmen äußern sich nicht zu der Frage, ob eine Behandlung überhaupt über einen Sprachmittler möglich ist. Ausgeschlossen wird ein Erfolg indes nicht. Wenn demnach ein Sprachmittler den Behandlungserfolg nicht in Frage stellt, dürfte eine Behandlung auch in Serbien mit diesem Hilfsmittel möglich sein. Ist andererseits eine Behandlung in einer Fremdsprache generell nicht erfolgversprechend, könnte sie auch in Deutschland nicht erfolgreich verlaufen. Im Rahmen der hier nach § 53 Abs. 6 AuslG anzustellenden Prognose ist daher zu fragen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand hier überhaupt eintreten würde.

13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

unterschrift unterschrift_first

Klinge, Einzelrichter

doc_footer

Hinweis:(Urheberrechtshinweis) Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.