LG Lüneburg, 2024-01-09, 2 O 182/23

2 O 182/23Cantonal CourtJan 9, 2024

Full text

LG Lüneburg — 2024-01-09 — 2 O 182/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-01-09

Aktenzeichen: 2 O 182/23

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2024, 35701

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin, ein örtliches Bestattungsunternehmen, begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach der Beschädigung eines Pkw.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Eigentümerin eines Waldes in B., in dem die FW-GmbH den F-Wald O. betreibt.

Am 21.08.2021 stellte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A. B. den von der Klägerin geleasten Pkw BMW 220i Cabrio mit dem amtlichen Kennzeichen an der auf der Skizze Anlage K 1 (Bl. 9 d.A.) markierten Stelle ab, um nach einer Urnenbeisetzung gegen 11.20 Uhr das Deko-Equipment einzuladen. Auf das Fahrzeug fiel der auf den Fotos Anlage K 2 (Bl. 10 d.A.) ersichtliche Ast und verursachte Schäden an dem Pkw, für deren Beseitigung die Klägerin einen Betrag von 2.753,85 EUR netto aufwendete (vgl. Rechnung vom 30.09.2021, Anlage K 3, Bl. 20 f. d.A. sowie den Kontoauszug, Anlage K 6, Bl. 64 d.A.).

Mit Schreiben vom 04.10.2023 (Anlage K 7, Bl. 62 f. d.A.) bestätigte die Leasinggeberin gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese im Hinblick auf den anzunehmenden Reparaturschaden zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche ermächtigt und verpflichtet sei.

Die Klägerin behauptet, dass das auf der Anlage 1 (Bl. 42 d.A.) ersichtliche Schild "Waldweg Befahren mit Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen verboten!" erst nach dem Schadensereignis aufgestellt worden sei und das Befahren des Weges allen Bestattern von den Förstern ausdrücklich gestattet worden sei. Auf gehbehinderte Trauergäste dürften den Weg zur Anfahrt des Andachtsplatzes nutzen. Die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie keine ausreichenden Baumkontrollen durchgeführt habe. Es handele sich nicht nur um einen "Wald", sondern einen "Friedwald", für den die auf Friedhöfen geltenden Verkehrssicherungspflichten zu beachten seien.

Die Klägerin beantragt:

  1. 1.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.753,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2021 zu zahlen.
  2. 2.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 164,30 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass es sich bei dem Ast um Totholz gehandelt habe und verweist auf die sich aus § 30 NWaldLG ergebende spezielle Haftungsregelung. Bei der eingetretenen Gefahr handele es sich - auch wenn es sich bei dem Ast um Totholz gehandelt habe - um eine natur- bzw. waldtypische Gefahr, für die die Beklagte nicht hafte.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.

1.)

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder § 823 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte keine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB (Fahrlässigkeitsmaßstab) ist vielmehr dann genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH Urteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11 -, BGHZ 195, 30-42).

Diese allgemeinen Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht werden für den Waldbesitzer durch die maßgeblichen Bestimmungen zur Beschränkung der Haftung durch § 14 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) und im vorliegenden Fall durch § 30 des niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) modifiziert.

So bestimmt § 30 NWaldLG, dass derjenige, der von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 NWaldLG Gebrauch macht, auf eigene Gefahr handelt und die Waldbesitzenden und sonstige Grundbesitzer insbesondere nicht für natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume, natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen oder sich aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren haften.

Bei dem Herabfallen eines Astes handelt es sich erkennbar um eine solche waldtypische Gefahr durch Bäume.

Eine Haftung der Beklagten für Schäden, die durch solche Astabbrüche entstehen, ist ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das aus der Anlage 1 ersichtliche Schild bereits zum Schadenszeitpunkt aufgestellt war oder nicht und auch unabhängig von der Frage, ob ein Befahren des Weges, auf dem sich der Schaden ereignet hat, den Bestattern von den Förstern ausdrücklich gestattet worden ist.

Sofern es sich um einen lediglich tatsächlich öffentlichen, aber befestigten Wirtschaftsweg handelt, der auch von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen befahren werden kann, ist auf ihm als Fahrweg gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG ein Befahren mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich gestattet. Den Eigentümer eines solchen Wirtschaftsweges trifft insoweit eine Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die nicht natur-, waldoder bewirtschaftungstypisch ist (vgl. Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.02.2019, Az. 9 U 48/18 - juris).

Davon, dass es sich bei dem Weg, auf dem sich der Schaden der Klägerin ereignet hat, aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit um einen solchen Wirtschaftsweg handelt, ist nach den eingereichten Lichtbildern auszugehen. Dass es sich um eine im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes gewidmete Straße handelt, wird auch von der Klägerseite nicht behauptet. Ein Befahren dieses Weges ist mithin bereits nach § 25 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG zulässig gewesen, ohne dass es einer Gestattung durch die zuständigen Förster bedurfte. Die Beschränkung der Haftung der Beklagten wiederum ergibt sich aus § 30 NWaldLG unabhängig von der Frage, ob das aus der Anlage BLD1 ersichtliche Verbotsschild im Schadenszeitpunkt bereits aufgestellt war oder nicht.

Soweit den Bestattern und Trauergästen ggf. ein Befahren durch die Förster ausdrücklich gestattet worden ist, kann sich hieraus keine weitergehende Haftung der Beklagten ergeben. Ist eine Nutzung bereits durch das Gesetz gestattet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch eine explizite Gestattung eine weitergehende Haftung übernommen werden soll, als sie in den gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, weil keine neue oder andersartige Gefahrenquelle geschaffen wird.

Zu erwägen ist lediglich, ob sich eine Haftung der Beklagten daraus ergeben kann, dass der betreffende Wald als Friedwald genutzt wird.

Die Haftungsbeschränkung bzw. Haftungsfreistellung des Waldbesitzers durch den Bundes- und die Landesgesetzgeber für waldtypische Gefahren liegt darin begründet, dass der Waldbesucher sich mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahrenlagen aussetzt (Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.03.2014, Az. 13 U 56/12 - juris) und der Waldeigentümer das unentgeltliche Betretungsrecht nach § 14 BWaldG bzw. § 23 Abs. 1 NWaldLG zu dulden hat (Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2007, Az. 13 U 62/06 - juris). Gestattet der Waldeigentümer eine Nutzung seines Waldes als Friedwald und erzielt dadurch ggf. Gewinn, steht der Haftungsbeschränkung nicht mehr allein das zu duldende unentgeltliche Betretungsrecht der Allgemeinheit gegenüber, sondern eine kommerzielle Nutzung des entsprechenden Waldes, die mit einer höheren Besucherzahl einhergeht.

Dennoch erscheint eine verschärfte Haftung des Waldeigentümers nicht angemessen. Betrachtet man die von der Klägerin eingereichten Fotos wird ohne weiteres deutlich, dass eine Baumkontrolle, wie sie etwa auf Friedhöfen oder in Parkanlagen geschuldet ist, im Wald allein schon aufgrund der Anzahl der vorhandenen Bäume nicht geleistet werden kann. Eine Beschränkung der Haftung auf Baumkontrollen am Rande des Wirtschaftsweges wiederum würde der Nutzung als Friedwald nur sehr bedingt Rechnung tragen. Denn die Personen, die sich abseits des Wirtschaftsweges zu Fuß bewegen, um eine Grabstätte aufzusuchen, sind erkennbar größeren Gefahren ausgesetzt, als Personen, die den Weg zur Andachtsstelle mit einem Pkw zurücklegen. Zudem präsentiert sich der Friedwald allen Besuchern erkennbar als Wald, so dass die sich aus der Waldeigenschaft ergebenden Gefahren auf der Hand liegen und auch die allgemeine Verkehrsauffassung eine Absicherung vor diesen waldtypischen Gefahren nicht erwarten kann. Prägend für den Friedwald soll sein Waldcharakter sein, der ihn deutlich von einem Friedhof unterscheidet, so dass sich seine Besucher auch auf waldtypische Gefahren einzustellen haben.

2.)

Da die Beklagte für den eingetretenen Schaden nicht haftet, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am: 09.01.2024

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