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5 C 5248/09 *XXIII*•AG Oldenburg (Oldenburg), 2009-11-13, 5 C 5248/09 *XXIII*
5 C 5248/09 *XXIII*Court of First InstanceNov 13, 2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-13
Aktenzeichen: 5 C 5248/09 XXIII
ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2009:1113.5C5248.09.XXIII.0A
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Referenz: WKRS 2009, 37351
In dem Rechtsstreit ... hat das Amtsgericht Oldenburg im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 23.10.2009 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.)Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Darlehen mit den Nummern ......... über ........... EUR und Nr. .................. über ................EUR nichts schuldet. 2. 2.)Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten ....................... in Höhe von ............... EUR freizustellen (1). 3. 3.)Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. 4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
... Richter am Amtsgericht
(1) Red. Anm.:
"1.) Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten aus den Darlehen mit den Nummern .................. über ....................EUR und Nr. ...................... über ..........................EUR nichts schuldet. 2.) Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten ............................ in Höhe von .................. EUR freizustellen." korrigiert durch "1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten .............................. in Höhe von ............... EUR freizustellen." [zurück]
Hinweis:Korrigiert durch AG Oldenburg - 17.12.2009 - AZ: 5 C 5248/09 (XXIII)
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