AG Papenburg, 2003-06-19, 2 C 162/03 (VII)

2 C 162/03 (VII)Court of First InstanceJun 19, 2003

Full text

AG Papenburg — 2003-06-19 — 2 C 162/03 (VII) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-19

Aktenzeichen: 2 C 162/03 (VII)

ECLI: ECLI:DE:AGPAPBG:2003:0619.2C162.03VII.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 30790

verkuendung

Das Amtsgericht Papenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2003 durch den Richter am Amtsgericht Többen für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 518,90 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner, 3. 3.)Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand1(Nachgelassen gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO.)

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe2Die zulässige Klage ist bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 6,00 EUR begründet gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 1 PfIVG.

3Unstreitig haften die Beklagten zu 1. und 2. für den Verkehrsunfall vom 13.12.2002 als Gesamtschuldner zu 100 %.

4Das Gericht folgt hinsichtlich der Mehrwertsteuerberechnung der Rechtsauffassung des Klägers. Zutreffend führt der Kläger nämlich aus, dass auch nach der Neufassung von § 1249 BGB vorliegend nur 2 % als pauschaler Abzug vom Wiederbeschaffungswert vorzunehmen ist. Diese Rechtsauffassung hat sich inzwischen in der vorhandenen Literatur als herrschende Meinung gebildet (vgl. Zemlin, NJW 2003, Seite 1225, 1226 mit weiteren Nachweisen). Dort wird mit guten Argumenten aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Abzug von 2 % auf den Wiederbeschaffungswert vorgeschlagen. Denn die Händlergewinnspanne sei mit rund 20 % anzusetzen. Diese Auffassung findet im Übrigen ihre Stütze in § 25 a UStG, wonach die Mehrwertsteuer lediglich auf die Preisdifferenz beim Gebrauchtwagenhandel erhoben wird. Die vom Gericht insoweit vorzunehmende Schätzung nach § 287 ZPO hat zu der Annahme geführt, dass die Preisdifferenz, also die Händlergewinnspanne auf 20 % marktüblich anzusetzen ist. Im Ergebnis ergibt sich daraus ein Mehrwertsteueranteil am Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2 %.

5Dagegen hat das Gericht gemäß § 287 ZPO die Kostenpauschale auf nur 20,00 EUR festgesetzt. Vor der Euroumstellung war eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM angemessen. Nach einer Umrechnung in Euro würde sich ein Betrag in Höhe von 20,45 EUR ergeben. Das Gericht hat diesen Betrag abgerundet auf 20,00 EUR.

6Der Zinsanspruch des Klägers begründet sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

7Denn die Beklagte zu 2. hat am 31.01.2003 jeden weiteren Ausgleich der geltend gemachten Forderung endgültig zurückgewiesen.

8Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 und Die 713.ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Többen, Richter am Amtsgericht

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Hinweis:Verkündet am: 19.06.2003

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