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7 A 5/26•VG Osnabrück, 2026-07-14, 7 A 5/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 7 A 5/26
ECLI: ECLI:DE::2026:0714.7A5.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17773
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
GründeDas Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen einzustellen.
Im Rahmen der Kostenentscheidung findet § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend keine Anwendung. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO - der (hier gegebenen) Erhebung einer Untätigkeitsklage - die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Hinsichtlich der Frage, wann der Kläger mit seiner Bescheidung rechnen durfte, sieht zunächst § 75 Satz 2 VwGO vor, dass die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Frist von drei Monaten stellt indes keine starre Höchstgrenze dar. Ist (noch) keine Bescheidung erfolgt, so ist vielmehr entscheidend, ob die Behörde einen zureichenden Grund dafür hatte, den Antrag noch nicht zu bescheiden, sowie ob dieser Grund dem Kläger auch bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, juris Rn. 9; Clausing, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 161 Rn. 42, beck-online).
Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen. Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein. Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine vorübergehende Antragsflut, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt. Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist. Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 05.12.2024 - 2 E 130/24 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 09.10.2024 - 13 OB 121/24 -, juris Rn. 3).
Konkret zu Einbürgerungsverfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Dabei ist nach dem Dafürhalten des Senats entgegen der Auffassung des Klägers durchaus zu berücksichtigen, dass das behördliche Einbürgerungsverfahren in seiner normativen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und die ständige Verwaltungspraxis komplex und nahezu zwangsläufig langwierig ist, da die Prüfung der zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 8 ff. StAG aufwändig ist und mit zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, stets zahlreiche Sicherheits- und Sozialbehörden verschiedener Rechtsträger zu beteiligen sind und auch der Verfahrensabschluss gemäß § 16 StAG in besonderer Form zu erfolgen hat (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Beschreibungen des Beklagten im Schriftsatz v. 26.6.2024, S. 2 ff. = Blatt 22R ff. der Gerichtsakte VG). Auch das Interesse des Ausländers an der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband begründet im Regelfall keine besondere Dringlichkeit (vgl. Senatsurt. v. 3.9.2024 - 13 FEK 266/22 -, juris Rn. 42). Schon diese Umstände rechtfertigen es, in behördlichen Einbürgerungsverfahren die angemessene Frist zur behördlichen Entscheidung über den Einbürgerungsantrag im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO regelmäßig länger zu bemessen als die bloße gesetzliche Mindest- und Sperrfrist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO (vgl. zur gesetzlichen Systematik: Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 9)."
(Nds. OVG, Beschluss vom 09.10.2024 - 13 OB 121/24 -, juris Rn. 5)
Vor diesem Hintergrund ist auch eine Bearbeitungsdauer von 15 Monaten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 04.04.2024 - 13 LB 227/23 -, V.n.b.) oder sogar 18 Monaten ab Antragstellung nicht zwingend unzulässig lang (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.02.2025 - 5 C 25.41 -, juris Rn. 5; zur besonderen Komplexität von Einbürgerungsverfahren vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.08.2024 - 3 B 1062/24 -, juris Rn. 10 ff.).
Ob danach im vorliegenden Fall bei Klageerhebung ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Beklagte über die Einbürgerungsanträge der Kläger noch nicht entschieden hatte, oder ob dies einer strukturellen Arbeitsüberlastung geschuldet war, vermag der Berichterstatter nicht abschließend zu entscheiden. Zwar lagen zwischen dem Eingang der Anträge bei der Beklagten am 26.04.2024 und der Klageerhebung am 02.01.2026 gut 20 Monate. Zu beachten ist jedoch, dass die Beklagte mehrfach Unterlagen nachgefordert hatte und, soweit ersichtlich, die letzten Unterlagen, deren Einreichung nicht auf einer bloßen Aktualisierung wegen zwischenzeitlichen Zeitablaufs beruhte, erst am 25./26.02.2025 bei der Beklagten eingereicht wurden (VV Bl. 220 ff.). Geht man demnach vom Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen bei der Beklagten aus, so lagen zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Klageerhebung nur gut zehn Monate. Eine derartige Bearbeitungsdauer stellt sich in einem Einbürgerungsverfahren jedoch regelmäßig nicht als unangemessen lang dar.
Den Klägern war die lange Bearbeitungsdauer auch bekannt. So teilte die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2025 mit, davon auszugehen, frühestens 15 Monate nach Antragstellung mit der Bearbeitung beginnen zu können (VV Bl. 254). Der Prozessbevollmächtigte vertritt, wie dem Gericht bekannt ist, überdies zahlreiche weitere Einbürgerungswillige gegenüber der Beklagten und hat damit schon aus diesem Grunde einen Überblick über die (in etwa) zu erwartenden Bearbeitungsdauern.
Die Frage, ob die Kläger vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durften, vermag der Berichterstatter demnach ohne eine vertiefte rechtliche Prüfung nicht zu entscheiden. Eine solche ist jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr angezeigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2017 - 19 B 1434/16 -, juris Rn. 2). Damit scheidet § 161 Abs. 3 VwGO vorliegend als Grundlage für die Kostenentscheidung aus.
Anzuwenden ist demnach stattdessen § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dabei berücksichtigt der Berichterstatter einerseits, dass die Kläger durch die mehrfache Nachreichung von Unterlagen die Bearbeitung ihres Antrags selbst erheblich verzögert haben.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem 25./26.02.2025, als, soweit ersichtlich, der bei der Beklagten gestellte Antrag vervollständigt wurde, und der Entscheidung über den Antrag am 04.06.2026 (weitere) 15 1/2 Monate lagen. Dabei spricht viel dafür, dass diese Dauer zumindest auch durch ein strukturelles Organisationsdefizit in Form permanenter Arbeitsüberlastung auf Seiten der Beklagten verursacht wurde. So hat die Beklagte in einem bei der Kammer geführten Parallelverfahren (Az. 7 A 44/25) folgende Übersicht zur Antrags- und Arbeitsbelastung vorgelegt:
| Anträg e insges amt | Entscheid ungen insgesamt | Einbürger ungen insgesamt | Sonstige Erledigu ngen | Vollzeitäqui valente Planstellen | Vollzeitäquiva lente Einsatzkräfte (Jahresdurch schnitt) | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2020 | 394 | 317 | 317 | ./. | 2 | ./. |
| 2021 | 698 | 458 | 448 | 10 | 2 | ./. |
| 2022 | 904 | 334 | 330 | 4 | 2 | ./. |
| 2023 | 889 | 598 | 587 | 14 | 3 | 1,29 |
| 2024 | 1317 | 854 | 822 | 32 | 5 | 1,59 |
| 2025 (bis 23.07.2 025) | 566 | 403 | 382 | 21 | 5 | 1,66 |
Ergänzend hierzu hat die Beklagte im Verfahren 7 A 5/26 vorgetragen, die Einbürgerungsbehörde sei von hoher Personalfluktuation und stetigen Veränderungen durch Arbeitszeitänderungen von Mitarbeitern, Elternzeiten usw. geprägt, die sich nicht vorhersehen ließen. Die Fluktuation führe naturgemäß zu Einarbeitungsphasen, in denen die volle Arbeitskraft aufgrund der Komplexität der Aufgabe zunächst noch nicht erreicht werden könne und bestehende Personalressourcen binde. Aktuell - am 09.07.2026 - sei die Einbürgerungsbehörde mit 6,54 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) besetzt, davon fünf Planstellen und 1,64 Einsatzkräfte.
Die Gesetzesänderung zum 24.06.2024 habe - verglichen mit der Zeit davor - zu einem weiteren Anstieg der Einbürgerungsanträge geführt. 2025 seien insgesamt 1033 Anträge gestellt worden; 555 Personen seien eingebürgert worden (vgl. Klageerwiderung vom 02.02.2026). Mit der höheren Zahl an Anträgen sei auch das Beratungsaufkommen deutlich angestiegen; dies binde zusätzliche Kapazitäten. Diese Tätigkeit sei für einen rechtmäßigen und serviceorientierten Verwaltungsablauf erforderlich, stehe jedoch nicht unmittelbar für die abschließende Antragsbearbeitung zur Verfügung. Darüber hinaus münde nicht jede Antragsbearbeitung in einer Einbürgerung. Die Gesetzesänderung habe auch zu einer Zunahme von Ermessensentscheidungen geführt. Dadurch gestalteten sich die Verfahren komplexer und anspruchsvoller, was die Bearbeitungsdauer erhöhe und zugleich zu einem erhöhten Einarbeitungsbedarf neuer Mitarbeiter führe.
Hiervon ausgehend ist erkennbar, dass die Beklagte seit 2024 trotz des weiter hohen Antragsaufkommens, der nach eigener Aussage gestiegenen Komplexität der Bearbeitung und des offenbar hohen Bestandes an unerledigten Anträgen keine Schritte unternommen hat, die Kapazitäten ihrer Einbürgerungsbehörde zu erweitern. Insbesondere hat sie die Zahl der Planstellen nicht erhöht. Dass die kurzfristige Zuteilung von Einsatzkräften, deren Zahl offenbar erheblich schwankt - vgl. die Schriftsätze der Beklagten im Verfahren 7 A 44/25 vom 01.04.2025: 1,9 VZÄ; im Verfahren 7 A 179/25 vom 05.12.2025: 1,9 VZÄ; im Verfahren 7 A 5/26 vom 02.02.2026: 1,3 VZÄ; im Verfahren 7 A 5/26 vom 09.07.2026: 1,64 VZÄ - in einem komplexen Rechtsgebiet nicht geeignet ist, nachhaltige Entlastung zu bieten, sondern ihrerseits erhebliche Reibungsverluste durch notwendige Einarbeitungen verursacht, liegt auf der Hand, unabhängig davon, dass auch die Zahl der Einsatzkräfte seit 2024 allenfalls marginal erhöht worden ist. In der Folge lag die Zahl der Einbürgerungen 2025 sogar unter der von 2023.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2025.
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