projects
14 C 636/04 (XXI)•AG Osnabrück, 2005-01-17, 14 C 636/04 (XXI)
14 C 636/04 (XXI)Court of First InstanceJan 17, 2005
Entscheidungsdatum: 2005-01-17
Aktenzeichen: 14 C 636/04 (XXI)
ECLI: ECLI:DE:AGOSNAB:2005:0117.14C636.04XXI.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2005, 22987
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Osnabrück im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 07.01.2005 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe2Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
3Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 100,69 EUR im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 11.09.2004.
4Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Regulierung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls keine durchschnittlich schwierige Sache war. Vielmehr liegt ein einfach gelagerter Auffahrunfall mit von vornherein unstreitiger alleiniger Haftung des Beklagten dem Grunde nach vor. Der Höhe war der Schaden bis auf die Höhe der Pauschale unstreitig und wurde von dem Beklagten in angemessener Zeit reguliert.
5Bei dieser Sachlage beträgt die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG keinesfalls mehr als vorgerichtlich regulierte 0,9.
6Die Klage war deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.