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10 SLa 923/25•LAG Niedersachsen, 2026-05-05, 10 SLa 923/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 10 SLa 923/25
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0505.10SLa923.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 16652
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 3. September 2025 - 1 Ca 147/25 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 24. April 2023 zum 30. April 2025 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Der Kläger war von August 1999 bis zum 31. Juli 2001 Auszubildender beim L., einer Dienststelle des beklagten Landes. Im Anschluss stand er dort bis zum 31. März 2004 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Pferdewirt. Nach seinem anschließenden Grundwehrdienst begründeten die Parteien ab dem 1. Januar 2005 erneut ein Arbeitsverhältnis. Am 9. Januar 2006 wurde der Kläger zum Beamten ernannt. In beiden Rechtsverhältnissen war er als Pferdewirt beim L. tätig. Auf seinen Wunsch hin wurde er mit Ablauf des 30. September 2008 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Am 24. April 2023 schlossen die Parteien erneut einen Arbeitsvertrag (Bl. 9 f. d.A. I. Instanz), dem zufolge der Kläger ab dem 1. Mai 2023 in die Dienste des beklagten Landes trat. Beschäftigungsdienststelle war wiederum das L. Der Arbeitsvertrag enthält eine Befristungsabrede "ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30.04.2025".
Mit seiner am 20. Mai 2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht und vorgetragen, aufgrund seiner vorangegangenen Beschäftigung verstoße sie gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Seine Beschäftigung ab dem August 2001 sei nicht im Rahmen einer Ausbildung, sondern eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die Vorbeschäftigung liege nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sehr lange zurück. Auch ein Sachgrund für die Befristung liege nicht vor, insbesondere nicht für eine zwei Jahre dauernde Erprobung. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um die gleiche Tätigkeit handele. Mit einer Leitungsfunktion sei sie nicht verbunden gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Arbeitsvertrag vom 24. April 2023 vereinbarten Befristung nicht beendet ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat behauptet, die zuletzt zugewiesene Tätigkeit des Klägers sei die eines Pferdewirtschaftsmeisters gewesen und daher gänzlich anders als die frühere Beschäftigung als Bereiter. In dem neuen Arbeitsverhältnis habe ihm Führungs- und Leitungsverantwortung übertragen werden sollen; die Befristung habe daher auch der Erprobung dienen sollen. Eines Sachgrundes habe es jedoch nicht bedurft. Das Arbeitsverhältnis vor der angestrebten Ernennung des Klägers zum Beamten habe der Überbrückung gedient, sei daher "beamtenähnlich" gewesen und nicht als Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu werten. Die Tätigkeit von August 2001 bis zum 22. August 2003 habe vornehmlich seiner Ausbildung zum Pferdewirt mit Schwerpunkt "Reiten" gedient, weshalb er in dieser Zeit auch nur 70 v.H. seiner Vergütung bezogen habe. Jedenfalls sei ein Anschlussverbot aufgrund eines 171/2 Jahre zurückliegenden Arbeitsverhältnisses für das beklagte Land unzumutbar. Der Kläger sei nicht auf die Stelle angewiesen. Er betreibe einen eigenen Turnier- und Ausbildungsstall, ohne diese Nebentätigkeit angezeigt zu haben. Zu berücksichtigen sei auch, dass er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei. Im L. sei es Praxis, dass alle Arbeitsverhältnisse zunächst befristet würden, um die Arbeitnehmer zu erproben. Der Kläger habe sich nicht bewährt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei wirksam sachgrundlos befristet worden. Das Ausbildungs- und das Beamtenverhältnis seien keine Arbeitsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ebenfalls unschädlich seien die Beschäftigungszeiten von August 2001 bis März 2004 und von Januar 2005 bis Januar 2006. Sie lägen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sehr lange Zeit zurück, so dass ein Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei. Deren Anerkennung gefährde bei typisierender Betrachtung unter Zugrundelegung eines 40 Jahre dauernden Berufslebens nicht den vom Gesetz verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der Kläger werde nach weiteren 171/2 Jahren voraussichtlich nicht mehr im Erwerbsleben stehen, so dass eine weitere sachgrundlose Befristung nicht zu erwarten stehe.
Gegen das ihm am 25. September 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am Sonntag, den 26. Oktober 2025 Berufung eingelegt und sie am 25. November 2025 begründet.
Die Berufung führt aus: Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei auch das Beamtenverhältnis als Vorbeschäftigung anzusehen. Daher liege die letzte Vorbeschäftigung lediglich 14 Jahre und sieben Monate und damit im Sinne der Rechtsprechung nicht "sehr lange" zurück. Der Inhalt seiner letzten Tätigkeit sei der gleiche geblieben wie zuvor, so dass es einer nochmaligen Erprobung nicht bedurft habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Arbeitsvertrag vom 24. April 2023 vereinbarten Befristung nicht beendet ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Es sei dogmatisch zwingend, dass weder das Ausbildungs- noch das Beamtenverhältnis Arbeitsverhältnisse iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG seien. Die damit 171/2 Jahre zurückliegende letzte relevante Beschäftigung sei im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben als "sehr lange zurückliegend" zu qualifizieren. Nach gefestigter Rechtsprechung sei die Dauer der Zeitspanne im Kontext der gesamten Erwerbsbiographie zu bewerten. Im Streitfall bestehe nicht die Gefahr mehrfacher sachgrundloser Befristungen. Bei einem nahezu zwei Jahrzehnte zurückliegenden Beschäftigungsende sei eine wiederholte sachgrundlose Befristung nahezu ausgeschlossen. Ob das beklagte Land Arbeitsverhältnisse regelmäßig sachgrundlos befriste, sei unerheblich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.
EntscheidungsgründeDie Berufung hat Erfolg.
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. c) ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist von diesem fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch Befristungsablauf beendet worden, weil der vereinbarten sachgrundlosen Befristung das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegensteht. Ein Sachgrund für die Befristung steht dem beklagten Land nicht zur Seite.
Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als rechtswirksam, denn der Kläger hat innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben.
Der sachgrundlosen Befristung steht entgegen, dass bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Der Anwendungsbereich des Verbots aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist im Streitfall nicht auszuschließen. Dieses Verbot ist für die Parteien nicht unzumutbar.
a)
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
b)
Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese Beeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der Beschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip (Artt. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53, BVerfGE 149, 126 [BVerfG 23.05.2018 - 1 BvR 97/14]; BAG 15. Dezember 2021 - 7 AZR 530/20 Rn. 20; 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 19, BAGE 167, 334 ). Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Gerichte für Arbeitssachen die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteiligten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55, aaO; BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 19, BAGE 167, 334 ).
c)
Ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitsuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62, BVerfGE 149, 126 [BVerfG 23.05.2018 - 1 BvR 97/14]; BAG 15. Dezember 2021 - 7 AZR 530/20 - Rn. 22; 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334 ). Die Entscheidung darüber, ob die Anwendung der Norm des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzumutbar ist, muss im Wege einer Würdigung des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN ).
d)
Im Streitfall steht das Verbot aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses entgegen.
aa)
Der Kläger stand bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land, und zwar vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2004 sowie vom 1. Januar 2005 bis zum 9. Januar 2006. Ein Ausbildungsverhältnis lag in dieser Zeit nicht vor. Dass es dem Kläger in der Zeit von August 2001 bis zum 22. August 2003 ermöglicht wurde, bei auf 70 v.H. oder (nach § 5 des Arbeitsvertrages vom 31. Juli 2001) 75 v.H. reduzierter Vergütung einen Lehrgang zur "Pferdewirt-Prüfung - Schwerpunkt ,Reiten'" zu absolvieren, macht das Arbeitsverhältnis nicht zu einem Ausbildungsverhältnis. Abgesehen davon führten die Parteien das Arbeitsverhältnis fort, nachdem der Kläger den Lehrgang abgeschlossen hatte.
Auch ein Beamtenverhältnis bestand vor dem 9. Januar 2006 nicht. Wie das beklagte Land zutreffend ausführt ("dogmatisch zwingend"), unterscheidet sich das Beamtenverhältnis dadurch grundlegend vom Arbeitsverhältnis, dass es nicht durch Vertrag, sondern durch Hoheitsakt begründet wird. Dieser, also die Ernennung des Klägers zum Beamten, erfolgte erst am 9. Januar 2006. Sollten die Parteien, wie das beklagte Land vorträgt, das Arbeitsverhältnis begründet haben, um die Zeit bis zu dieser Ernennung zu überbrücken, so berührte dies den Rechtscharakter des Arbeitsverhältnisses nicht. Soweit das beklagte Land dieses Arbeitsverhältnis als befristungsrechtlich ohne Belang gewertet wissen möchte, weil es "beamtenähnlich" gewesen sei, setzt es sich in Widerspruch zu seiner - zutreffenden - Argumentation, dass es für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entscheidend darauf ankommt, dass die Vorbeschäftigung als Arbeitsverhältnis ausgestaltet war.
bb)
Die Vorbeschäftigungszeit war nicht von "sehr kurzer Dauer". Sie betrug zusammengerechnet deutlich mehr als drei Jahre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist aber schon ein Zeitraum von ca. einem halben Jahr im vorliegenden Zusammenhang nicht als "sehr kurz" anzusehen (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 477/17 - Rn. 27 ).
cc)
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit war nicht "ganz anders geartet" als diejenige in den Vorbeschäftigungszeiträumen.
(1)
Hierfür muss die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26 ). Nicht jede Aus- und Weiterbildung kann zur Unzumutbarkeit der Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG führen. Vielmehr ist eine Unterbrechung der Erwerbsbiographie erforderlich, was nicht zeitlich, sondern inhaltlich zu verstehen ist. Eine ganz anders geartete Tätigkeit ist im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung daher nur anzunehmen, wenn diese den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Aufgaben befähigt, die zwar nicht einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Tätigkeit etwa in einer anderen Branche gleichkommen, aber der Erwerbsbiographie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung geben (vgl. BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 28 ).
(2)
Das ist hier nicht der Fall. Für beide Tätigkeiten ist der Kläger durch die von ihm absolvierte Berufsausbildung zum Pferdewirt befähigt worden. Dass, wie das beklagte Land behauptet, nunmehr die höhere Qualifikation dazu führte, dass er als Pferdewirtschaftsmeister beschäftigt wurde und zudem geprüft werden sollte, ob er Leitungsfunktionen übernehmen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in der neuen Funktion benötigte der Kläger die Kenntnisse und Fertigkeiten, die er durch seine Ausbildung zum Pferdewirt erworben hatte. Das beklagte Land spricht selbst vom "Hinzutreten" von Führungs- und Leitungsverantwortung (S. 12 des Schriftsatzes vom 6. August 2025 - Bl. 74 d.A. I. Instanz). Dies reicht nicht aus, um die Entwicklung als eine völlig andere Richtung zu werten, die der Erwerbsbiographie gegeben worden wäre.
Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass das beklagte Land ohnehin nicht vorträgt, dem Kläger sei Leitungs- und Führungsverantwortung bereits übertragen worden, sondern nur, dass habe geprüft werden sollen, ob dies erfolgen könne.
dd)
Der Vorbeschäftigungszeitraum lag auch nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsrechtlich geboten wäre.
(1)
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genügt es nicht, dass das Vorbeschäftigungsverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, kann dies bei einem Zeitraum von ca. 15 Jahren ohne das Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht angenommen werden. Allein aufgrund dieses Zeitablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung für die Arbeitsvertragsparteien nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser Zeitspanne eine Gefahr der Kettenbefristung nicht bestehen. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei einer erneuten Einstellung 15 Jahre nach dem Ende der Vorbeschäftigung allein wegen des Zeitablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden. Arbeitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen. Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten. Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten Beschäftigung als Regelfall stehen. Bei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beachten, dass die sachgrundlose Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f. mwN ).
(2)
Diese Grundsätze sind auf den Streitfall übertragbar, auch wenn zwischen dem Ende der letzten als Arbeitsverhältnis ausgestalteten Vorbeschäftigung und dem Beginn des neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht nur 15, sondern 17 Jahre und (fast) vier Monate lagen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 24, BAGE 167, 334 ), steht nicht entgegen. In jener Entscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, dass nach 22 Jahren mehr als ein halbes Erwerbsleben von regelhaft 40 Jahren vergangen sei und dass die längste gesetzliche Kündigungsfrist 20 Jahre betrage. Diese 20 Jahre sind im Streitfall nicht erreicht.
(3)
Besondere Umstände, die es von Verfassungs wegen geböten, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unangewendet zu lassen, liegen nicht vor. Im Gegenteil sprechen die Umstände des Einzelfalls für eine Anwendung der Norm. Die Parteien blieben auch nach dem Ende der letzten Vorbeschäftigung rechtlich verbunden, denn der Kläger diente dem beklagten Land noch weitere gut 21/2 Jahre als Beamter, wobei sich seine Aufgaben nicht veränderten. Obgleich es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelte, ist dieser Umstand doch zugunsten des Klägers in die Gesamtabwägung einzustellen. Dass das Beamtenverhältnis auf Wunsch des Klägers sein Ende fand, führt nicht dazu, dass dieser Gesichtspunkt vollständig sein Gewicht verlöre. Gegen eine Unzumutbarkeit der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG spricht ferner, dass der befristete Arbeitsvertrag von demselben Dienststellenleiter, Dr. B., unterzeichnet wurde, der bereits aus Anlass der Beendigung des Beamtenverhältnisses die - gute - Beurteilung des Klägers vom 27. August 2010 (Bl. 7 f. d.A. I. Instanz) unterschrieben hatte: Der Kläger und die Qualität seiner Arbeit waren dem Dienststellenleiter also bereits bekannt.
ee)
Eine Befristung ohne Sachgrund gleichwohl zuzulassen, würde unter diesen Umständen dem Anspruch des Klägers auf soziale Sicherung nicht gerecht und gefährdete den Erhalt der unbefristeten Beschäftigung als Regelbeschäftigungsform. Ob der Kläger der Stelle zur Sicherung seines Lebensunterhalts bedarf, ist unerheblich. Abgesehen davon hat das beklagte Land sein Vorbringen, dies sei nicht der Fall, nicht hinreichend substantiiert. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten Gegenvorbringen des Klägers, er sei arbeitslos und nicht Inhaber des vom beklagten Land angesprochenen Betriebes, ist dieses nicht entgegengetreten. Ob der Kläger eine Nebentätigkeit ausübte, ohne diese anzuzeigen, ist befristungsrechtlich gleichfalls ohne Belang.
ff)
Darauf, dass sich das beklagte Land mangels Grundrechtsberechtigung des Staates (vgl. Dreier GG/Wollenschläger, 4. Aufl. 2023, GG Art. 12 Rn. 60 mwN ) nicht auf das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, selbst wenn es sich erwerbswirtschaftlich betätigt (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, 109. EL Januar 2026, GG Art. 12 Abs. 1 Rn. 63 mwN ), kommt es nach dem soeben Ausgeführten nicht mehr an. Des von dem beklagten Land auf den entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es daher nicht.
Die Befristung ist auch nicht durch einen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gedeckt. Zu Unrecht beruft sich das beklagte Land auf den Sachgrund der Erprobung.
a)
Der Sachgrundbefristung steht nicht bereits entgegen, dass der Arbeitsvertrag ein sachgrundlose Befristung ausweist. Der kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbare TV-L kennt - anders als der frühere Bundes-Angestelltentarifvertrag - kein Zitiergebot für den Befristungsgrund; daher genügt es, wenn ein solcher objektiv vorliegt.
b)
Dem beklagten Land steht der von ihm reklamierte Sachgrund jedoch nicht zur Seite.
aa)
Die Vereinbarung einer sog. Führung auf Probe nach § 31 TV-L scheidet aus. Gemäß § 31 Abs. 2 TV-L sind Führungspositionen die ab Entgeltgruppe 10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. Der Kläger war in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert.
bb)
Die Voraussetzungen einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG sind nicht erfüllt.
(1)
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG liegt ein Sachgrund für die Befristung vor, wenn diese zur Erprobung erfolgt. Die Vorschrift nennt keine zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Allerdings kann der vereinbarten Vertragslaufzeit Bedeutung im Rahmen der Prüfung des Befristungsgrundes zukommen. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht. Aus der vereinbarten Vertragsdauer darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (BAG 19. November 2019 - 7 AZR 311/18 - Rn. 28; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 712/15 - Rn. 12 mwN ). Steht die vereinbarte Dauer der Erprobungszeit in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Im Allgemeinen werden nach dem Vorbild des § 1 KSchG und der Kündigungsfristenregelung für Kündigungen während der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) sechs Monate als Erprobungszeit ausreichen. Längere Befristungen zur Erprobung aufgrund besonderer Einzelfallumstände sind zwar möglich; an dem sachlichen Grund der Erprobung fehlt es aber, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht daher regelmäßig gegen den Sachgrund der Erprobung. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die zu erprobende Tätigkeit höherwertig ist als die frühere, andere Anforderungen stellt oder wenn das frühere Arbeitsverhältnis längere Zeit zurückliegt (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 311/18 - Rn. 28 mwN ).
(2)
Danach wäre eine Befristung zur Erprobung hier zwar grundsätzlich möglich gewesen, denn die zu erprobende Tätigkeit als Pferdewirtschaftsmeister mag andere Anforderungen stellen als die früher ausgeübte. Auch liegt die frühere Tätigkeit länger - wenn auch nicht "sehr lange", s.o. unter 2. d) dd) - zurück. Allerdings steht die vereinbarte Dauer in keinem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit. Sie ist mit zwei Jahren viermal so lang wie die nach dem Gesetz höchstens zulässige Probezeit. Weshalb ein so ungewöhnlich langer Erprobungszeitraum erforderlich sein soll, ist vom darlegungspflichtigen beklagten Land nicht vorgetragen worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.
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