projects
8 M 173/16•AG Diepholz, 2017-01-10, 8 M 173/16
Entscheidungsdatum: 2017-01-10
Aktenzeichen: 8 M 173/16
ECLI: ECLI:DE:AGDIEPH:2017:0110.8M173.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2017, 11084
In der Zwangsvollstreckungssache xxx 49143 Bissendorf
Tenor: In Abänderung der Kostenrechnung vom 04.06.2016 wird der Obergerichtsvollzieher Sxxx angewiesen, dem Gläubiger 7,05 Euro zu erstatten.
GründeDie hier anstehende Rechtsfrage zu KV 101, 701 und 716 (anteilig) GVKostG ist vom OLG Celle (Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16 -) und Landgericht Verden (Beschluss vom 01.11.2016 - 6 T 61/16 -) dahingehend entschieden, dass die genannten Gebühren nicht erhoben werden dürfen, weil Amtszustellung vorliegt.
Soweit die Bezirksrevisorin vorträgt, die Rechtsprechung entwickele nur eine zeitlich nachgeordnete Bindungswirkung , trifft dies nicht zu. Eine Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrauensschutzes des Obergerichtsvollziehers besteht nicht. Die Auslegung des Gesetzes durch die Obergerichte kann auch auf ältere Sachverhalte Anwendung finden. Eine zukünftige Gesetzesänderung sieht das Gericht als unerheblich an.
Zinser Richter am Amtsgericht
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.