LG Oldenburg, 2020-08-19, 13 O 1729/13

13 O 1729/13Cantonal CourtAug 19, 2020

Full text

LG Oldenburg — 2020-08-19 — 13 O 1729/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-19

Aktenzeichen: 13 O 1729/13

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2020, 73087

verkuendung

In dem Rechtsstreit XXX vertr. d. d. Vorstand, XXX, XXX

  • Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX, XXX, XXX Geschäftszeichen: XXX gegen
  1. XXX, XXX, XXX
  2. XXX, XXX, XXX
  • Beklagte - Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: Rechtsanwältin XXX, XXX, XXX Geschäftszeichen: XXX hat das Landgericht Oldenburg - 13. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2020 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen in Anspruch.

Die Beklagte zu 2) unterhielt im Jahr 2009 bei der Klägerin für den landwirtschaftlichen Hof in XXX, XXX, dessen Eigentümerin die Beklagte zu 2) ist, eine Gebäude- und Inventar-Feuerversicherung. Nach einem Brand vom 14.01.2009 leistete die Klägerin aus beiden Versicherungen in mehreren Teilbeträgen Zahlungen in Höhe von insgesamt 599.203,44 €, die teilweise an die Beklagte zu 2) und teilweise an Sachverständige gezahlt wurden. Die ermittelnden Polizeibeamten hatten unter dem 15.01.2010 im Brandursachenbericht ausgeführt, dass im Bereich des Sicherungskastens, der Steuerung zur Fütterung oder des Fetttankes eine technische Ursache als Schaden anzunehmen sei.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1), der Ehemann der Beklagten zu 2.), den Brand vorsätzlich herbeigeführt bzw. dazu angestiftet hat. In der Vergangenheit war es schon mehrfach zu Bränden an verschiedenen Objekten gekommen, die im Eigentum von jeweils einem der Beklagten standen, nämlich in den Jahren 1996, 1997, 2001 und 2006, worauf die Klägerin jeweils Versicherungsleistungen erbrachte. Wegen zweier weiterer Brände aus der Zeit nach dem hier streitgegenständlichen Brandereignis, nämlich Brände vom 13.06.2010 und vom 19.07.2010, nahm der Beklagte zu 1) die hiesige Klägerin auf Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von 399.355,34 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen, weil der Versicherer wegen vorsätzlichen Herbeiführens der Brände leistungsfrei ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts in dem Verfahren 13 O 867/11 (Anlage K 36) und auf das Urteil des Oberlandgerichts zu 5 U 122/15 (Anlage K 37) verwiesen.

Nachdem es am 05.10.2011 auf dem Grundstück der Beklagten XXX in XXX erneut zu einem Brand gekommen war, lobte die Klägerin eine Belohnung für Hinweise aus, die der Aufklärung des streitgegenständlichen Brandes sowie weiterer Brandereignisse vom 23.07.2006 und der beiden Brandereignisse vom 13.06.2010 und 19.07.2010 (betr. 13 O 867/11) dienlich sein könnten. Hierauf meldete sich u. a. Herr XXX, der am 09.11.2011 polizeilich und am 22.11.2011 richterlich vernommen wurde.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob zur Geschäftsnummer XXX am 07.11.2012 Anklage gegen den Beklagten zu 1) wegen Betrugs- und Brandstiftungsdelikten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Brand und weiteren Brandereignissen vom 23.07.2006 und 13.06.2010. Mit angeklagt wurde u.a. Herr XXX. In der Hauptverhandlung bekundete Herr XXX, er habe den Brand vom 14.01.2009 im Auftrag des Klägers gelegt. Das Hauptverfahren vor dem Landgericht Oldenburg, Az. 1 KLs 95/12, endete mit einem Freispruch für alle Angeklagten, der damit begründet wurde, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe nicht festgestanden, dass diese die ihnen zur Last gelegten Taten begangen hätten.

Aufgrund der Aussage des XXX erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg nach Abschluss des Strafverfahrens gegen diesen mit Anklageschrift vom 17.09.2014 Anklage wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB (Az. 13 Ls 721 Js 29878/13 (51/14)). In der Hauptverhandlung machte der Zeuge XXX von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch. Er wurde freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung der ausgezahlten Versicherungsleistungen in Anspruch und trägt vor, die ursprünglich vermutete Schadensursache eines technischen Kurzschlusses sei nie fachmännisch abgeklärt worden. Eine solche Ursache gebe es auch nicht. Vielmehr sei der Brand vorsätzlich gelegt worden. Das ergebe sich schon aus den Aussagen von XXX, XXX und XXX im Strafverfahren, wonach XXX vor Weihnachten im Jahr 2008 Stroh verteilt und die Tat vorbereitet habe und XXX am 13.01.2009 abends den Kälberstall mittels in Benzin getränkter Lappen in Brand gesetzt habe. XXX habe - unstreitig - ausgesagt, dass XXX ihm die Örtlichkeit habe zeigen müssen, weshalb er diesen zu Hause abgeholt habe. Dessen Schwester sei nach deren - ebenfalls unstreitigen - Aussage im Strafverfahren beim Verteilen des Strohs dabei gewesen, wisse aber auch, dass ihr Bruder sichtlich erregt am 13.01.2009 abends nach Hause zurückgekommen sei und ihr erzählt habe, dass der Kälberstall angezündet worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, ein technischer Defekt sei nur vorgetäuscht worden, indem die Batterieabdeckung des Gabelstaplers entfernt und Papiertüten darauf gelegt worden seien. Der Gabelstapler sei in dem Bereich abgestellt gewesen, in dem die größte Brandlast festgestellt worden sei. Es seien auch nur diejenigen Bereiche geschädigt gewesen, für die noch keine größeren Investitionen getätigt worden seien. Und genau passend dazu habe XXX das Stroh verteilt XXX und die Lappen deponiert. Die Klägerin meint, die Häufung früherer Brände sei ein weiteres Indiz für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung. Zudem sei mittlerweile rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beklagte zu 1) zweimal vorsätzlich Brände gelegt habe. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sich dabei auf die Aussage des XXX gestützt. Die fehlende Rechtstreue des Beklagten zu 1) ergebe sich auch daraus, dass dieser zweimal Schadensersatz aus manipulierten Verkehrsunfällen verlangt habe. Auch wenn ein Sachverständiger nicht festgestellt habe, dass eine technische Ursache ausgeschlossen sei, sei mit diesen Indizien ausreichend nachgewiesen, dass eine Eigenbrandstiftung vorliege. Die polizeilichen Ermittlungen seien zudem ungenügend gewesen. Die Beklagte zu 2) hafte gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1), da es sich um ein arbeitsteiliges Vorgehen handele. Die Beklagte zu 2) habe einen Tag, nachdem im polizeilichen Verfahren ein technischer Defekt als Brandursache angenommen worden sei, eine Entschädigungsleistung verlangt. Das müsse in Absprache mit dem Beklagten zu 1) geschehen sein. Es sei nicht anders denkbar, als dass die Beklagte zu 2) arbeitsteilig mit dem Beklagten zu 1) vorgegangen sei, um sich die Versicherungsleistung zu sichern. Aus dem Parallelverfahren 13 O 867/11 ergebe sich, dass sich ausschließlich die Beklagte zu 2) um die finanziellen Belange gekümmert habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 599.203,64 € zu zahlen, und zwar zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz

  • auf 262.459,61 € seit dem 11.03.2009,
  • auf 198.955,00 € seit dem 28.05.2009,
  • auf 35.000,00 € seit dem 20.03.2009,
  • auf 38.298,96 € seit dem 25.04.2009,
  • auf 35.802,86 € seit dem 22.08.2009,
  • auf 22.002,25 € seit dem 15.10.2009,
  • auf 3.233,00 € seit dem 11.03.2009,
  • auf 1.138,83 € seit dem 11.03.2009,
  • auf 867,15 € seit dem 25.04.2009,
  • auf 1.184,05 € seit dem 06.08.2009 sowie
  • auf 261,93 € seit dem 15.10.2009.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) in irgendeiner Weise an einem vorsätzlichen Herbeiführen des Versicherungsfalls beteiligt sei. Selbst wenn das in Bezug auf den Beklagten zu 1) zutreffen würde, was nicht der Fall sei, wäre dieser jedenfalls auch nicht Repräsentant der Beklagten zu 2). Der Brand beruhe, wie die Polizeibeamten festgestellt hätten, auf einem technischen Defekt. Für eine Inbrandsetzung gebe es keine Indizien. Vor dem Brand hätten sie ca. 300.000 € in das Gebäude investiert, wobei Belege für Aufwendungen von ca. 190.000 € noch vorhanden seien. Dementsprechend sei die Versicherungssumme auch angepasst worden. Durch den Brand seien zwei Mastdurchgänge verloren gegangen. Ein Interesse, das Gebäude in Brand zu setzen, sei aus den oben genannten Gründen überhaupt nicht erkennbar. Die Aussagen der Zeugen im Strafverfahren, auf die die Klägerin sich stütze, seien nicht plausibel und passten nicht zusammen. XXX sei selbst strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Diesem sei es nur um die Belohnung gegangen. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass auf dem Dachboden Stroh verteilt worden sei, könne das schon deshalb nicht sein, weil der Dachboden vor dem Brand überhaupt nicht begehbar gewesen sei. Der Raum zwischen den Sparren sei mit Dämmplatten abisoliert worden, die nicht geeignet seien, das Gewicht eines Menschen zu tragen. Stroh sei von XXX gemäß dessen Aussage an einer Stelle positioniert worden, an der nach den polizeilichen Ermittlungen überhaupt kein Brandausbruch festzustellen sei. Auch der Gabelstapler habe nicht in einem brandbetroffenen Bereich gestanden. Die Feuerwehr habe sich gewaltsam Zutritt verschaffen müssen. Es sei deshalb unerfindlich, wie XXX hätte hineingelangen können. Es gebe auch eine Anweisung, dass der Stall abends zu verschließen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Stall verschlossen gewesen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 05.05.2017 (Bd. III Blatt 61) zu der Frage, ob eine technische Brandursache ausgeschlossen ist, durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.12.2017 (Bd. III Blatt 93) verwiesen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen zu der Spurenlage nach dem Brand, insbesondere der Lage und der Menge von Stroh, sowie zu Absprachen und Vereinbarungen bezüglich einer Brandstiftung. Wegen des Inhalts der Aussagen der Zeugen XXX und XXX sowie der Polizeibeamten XXX und XXX wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (Bd. IV Blatt 23 ff.) verwiesen. Der Zeuge XXX ist nicht vernommen worden. Im Zwischenstreit ist rechtskräftig entschieden worden, dass diesem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Auf das Urteil im Zwischenstreit des Landgerichts sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts im Beschwerdeverfahren wird verwiesen.

Die Ermittlungsakten 721 Js 40142/10 und 721 Js 29878/13 der StA Oldenburg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 599.203,64 €. Ein solcher Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsleistungen ergibt sich weder aus Bereicherungsgrundsätzen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen der § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 265, 26 StGB.

Die Klägerin hat die Versicherungsleistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Sie war vielmehr aus den Gebäude- und Inventar-Feuerversicherungsverträgen verpflichtet, für die unstreitig eingetretenen Brandschäden an dem versicherten Stallgebäude Entschädigung zu leisten.

Die Klägerin war insbesondere nicht gemäß § 81 Abs. 1 VVG von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit, weil die Beklagte zu 2) oder der Beklagte zu 1) als deren Repräsentant den Versicherungsfall im Januar 2009 vorsätzlich herbeigeführt haben. Ihr ist der Beweis einer von den Beklagten zu verantwortenden Brandstiftung am versicherten Stallgebäude nicht gelungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versicherer, der sich auf eine Leistungsbefreiung nach § 81 Abs. 1 VVG beruft, voll zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ohne dass diesem Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.01.1975, VersR 1975, 317; BGH, Urteil vom 14.04.1999 - IV ZR 181/98 -, juris; BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - IV ZR 62/04 -, juris). Dabei kann der nach § 286 ZPO zu erbringende Beweis auch über nachgewiesene bzw. unbestrittene Indizien geführt werden, wenn diese geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen und in der Gesamtschau nach der Lebenserfahrung die sichere Überzeugung von der beweisbedürftigen Tatsache vermitteln (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2013 - 20 U 86/12, BeckRS 2014, 996; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 9a.) Bei der Würdigung von Indizien hat das Gericht alle Umstände vollständig zu berücksichtigen, ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Für den so geführten Indizienbeweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1999 - IV ZR 181/98 -, juris; BGH, Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR 21/05 -, Rn. 12, juris).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe sind die von der Klägerin angeführten Indizien indes weder für sich noch in der Zusammenschau geeignet, die hinreichende Gewissheit davon zu vermitteln, dass der Beklagte zu 1) die Brandstiftungen selber begangen oder durch Anstiftung eines Dritten, insbesondere des Zeugen XXX, veranlasst hat.

a)

Gewichtiges Indiz für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist grundsätzlich die Entstehung der Brandschäden durch Brandstiftung, da in einem solchen Fall zumindest feststeht, dass der infrage stehende Brand nicht zufällig entstanden ist, sondern auf einem Willensentschluss beruhte, sei es des Versicherungsnehmers oder einer dritten Person.

Davon ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit auszugehen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX ist in seinem Gutachten vom 12.12.2017 (Band III Blatt 93 ff) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ursache des streitgegenständlichen Brandes vom 14.01.2009 nicht nachvollziehbar nachprüfbar dargelegt werden könne. Eine technische Brandursache, insbesondere ein Kurzschluss, sei auch unter Berücksichtigung eines etwaigen vorherigen Verteilens von Stroh auf dem Dachboden nicht auszuschließen. Die Brandursache sei vollkommen unklar, weil notwendige Grundlagen für eine belastbare Beurteilung fehlten. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Untersuchung des Brandfalles festgestellt, dass sowohl die Brandausbruchstelle wie auch die Zündquelle im mittleren Bereich des Kälberaufzuchtstalls gelegen haben müssten. An welcher Stelle genau der Brand entstanden sei, ließe sich aber weder den polizeilichen Ermittlungen noch den der Akte beigefügten Lichtbilder entnehmen. Es fehlten auch Konkretisierungen dahingehend, dass eine großflächige Brandentwicklung bei der Zündung eingetreten sei. Da die Lokalisierung der Brandausbruchstelle vor Ort nicht vorgenommen worden sei, habe zwangsläufig auch die tatsächliche Brandursache nicht benannt werden können. Die Angaben im polizeilichen Ermittlungsbericht hält der Sachverständige auf Grundlage der aktenkundig gemachten Fakten für nicht nachvollziehbar und objektiv nicht zu belegen. Er führt dazu aus, dass es angesichts des auf den Lichtbildern erkennbaren hohen Zerstörungsgrades der elektrischen Anlage, der eine umfassende Prüfung mit dem Ergebnis eines Ausschlusses elektrischer Verursachungsmöglichkeiten im Rahmen des Eliminationsverfahren nicht mehr erlaubt habe, erforderlich gewesen wäre, zusätzliche konkrete Beweiserhebungen durchzuführen, insbesondere zum Einsatz von Brandbeschleunigern. Dies könne nun nicht mehr nachgeholt werden. Auch die Privatgutachten der Sachverständigen Dr. XXX und XXX haben nach Einschätzung des Sachverständigen XXX die Brandausbruchstelle nicht beweiskräftig und nachvollziehbar benennen können; die jeweils abgeleiteten Brandursachen könnten allenfalls als Möglichkeit unter anderen gesehen werden.

Anhaltspunkte, um die Einschätzungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Der gerichtsbekannt sehr sachkundige und kompetente Sachverständige hat die bereits vorliegenden Gutachten und Lichtbilder sorgfältig ausgewertet und seine Einschätzung plausibel und in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet.

Anhaltspunkte für eine Brandstiftung ergeben sich auch nach den Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten nicht. Der Zeuge POK XXX, Polizeioberkommissar bei der Polizeiinspektion XXX, hat im Rahmen seiner Vernehmung keine näheren Angaben zu dem Brandausbruch bzw. der Stelle des Ausbruchs tätigen können. Der Zeuge POK XXX hat zu seinen Untersuchungen nach dem Brand angegeben, dass es einen Sicherungskasten vor Ort gegeben habe. Dort habe wohl auch etwas Stroh auf dem Kasten gelegen. Durch das Ausglühen des Kastens habe er vermutet, dass die Hauptbrandlast dort gewesen sei bzw. möglicherweise ein technischer Defekt vorgelegen habe. Dies seien aber lediglich Mutmaßungen, ein Kurzschluss könne auch manipuliert sein, das könne er nicht feststellen. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er auch verkohlte Strohreste gesehen habe. Wenn er verteiltes Stroh gesehen hätte, hätte er dies aber in seinem Bericht festgehalten. Auch nach den Angaben der Zeugen erscheint demnach eine Brandentstehung durch einen technischen Defekt bzw. Kurzschluss zumindest ebenso wahrscheinlich wie eine Brandstiftung.

Auf dieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall tatsächlich eine Brandstiftung Ursache des streitgegenständlichen Brandes war. Sie kann allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. Beide Feststellungen gelten gleichermaßen bezüglich eines technischen Fehlers als Brandursache: Der Sachverständige kann einen technischen Defekt weder feststellen, noch ausschließen. Aus der Tatsache, dass er diese Ursache nicht ausschließen kann, folgt aber nicht, dass eine Brandstiftung vorgelegen haben muss. Vielmehr müssen gemäß der o.g. Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten. Diese haben sich jedoch auch durch die weitere Beweisaufnahme nicht ergeben.

b)

Selbst wenn eine technische Ursache des Brandes auszuschließen wäre, hat die Kammer nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme zumindest erhebliche Zweifel, dass der Beklagte zu 1) den Brand gelegt oder hierzu angestiftet hat.

Der Zeuge XXX hat zwar unstreitig im Rahmen seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung im Jahr 2011 bekundet, dass er den Brand kurz vor Weihnachten 2008 zusammen mit dem Beklagten zu 1) durch Verteilen von Stroh in dem Kälbermaststall vorbereitet habe. Außerdem habe der Beklagte zu 1) zur Vortäuschung eines technischen Defekts als Brandursache die Batterieabdeckung eines Gabelstaplers entfernt und auf dessen Batteriekasten einige Papiertüten gelegt.

Im hier zu entscheidenden Verfahren hat der Zeuge XXX jedoch in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 seine damaligen Aussagen - trotz ausdrücklicher Belehrung über sein Recht, die Aussage zu verweigern, soweit er sich der Gefahr einer (früheren oder jetzigen) falschen Aussage aussetze - ausdrücklich widerrufen. Er hat nunmehr angegeben, dass er zwar zweimal Stroh nach XXX gebracht und dieses Stroh bei XXX abgeladen habe. Verteilt habe er das Stroh jedoch nicht, das habe auch kein anderer getan. Er nehme vielmehr an, dass das Stroh auf Vorrat gewesen sei. Ein weiteres Mal habe er nicht Stroh zu den Beklagten gebracht. Auf Vorhalt des Gerichts, dass er bei der Polizei und auch bei der richterlichen Vernehmung zuvor Gegenteiliges ausgesagt habe, hat der Zeuge XXX bekundet, dass er damals von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt gewesen sei, im Nachhinein aber festgestellt habe, dass diese nicht zutreffen würden. Auf nochmalige Belehrung zur Wahrheitspflicht hat er sodann angegeben, dass er damals eine "Geschichte" erzählt habe, die ihm von XXX und dessen Anwalt nahegelegt worden sei. Er habe sie damals auch für richtig gehalten, sei im Nachhinein aber zu der Überzeugung gelangt, dass XXX ihn "verarscht" habe. Der Zeuge XXX hat dem Gericht vor seiner Vernehmung eine schriftliche Erklärung überreicht, auf die er sich ausdrücklich bezogen hat. In dieser Erklärung, die als Anlage zu Protokoll genommen wurde, hat er von einer schweren Erkrankung berichtet, die sein Leben komplett verändert habe. In dieser Zeit sei ihm Vieles klargeworden und er wolle nun einen Strich unter die Sache ziehen. Zu den Brandstiftungen hat er sodann angegeben, er sei von XXX massiv unter Druck gesetzt worden. Dieser habe mit seinem Anwalt, Herrn XXX, sogar vor seiner Haustür gestanden und ihn "bearbeitet". Er habe das, was XXX ihm erzählt habe, irgendwann selber geglaubt und sei überzeugt gewesen, dass er die Wahrheit sage und es richtig sei, ihm zu helfen. Im Nachhinein habe er aber langsam festgestellt, dass er selbst einem Schwindel aufgesessen und ausgenutzt worden sei. Tatsächlich habe er vor dem Brand zweimal Stroh zu den Beklagten gebracht, aber für den Krankenstall rechts hinter dem Hof. XXX habe ihm dann eingeredet, dass das Stroh für den Brand gewesen sei. Dieser habe auch gesagt, dass er und seine Schwester bezeugen würden, dass sie beim Abladen und Verteilen von Stroh geholfen hätten. XXX habe zudem geäußert, große Angst vor Imholte zu haben. Weiter hat der Zeuge XXX in seiner schriftlichen Erklärung ausgeführt, dass er auch vor der Gerichtsverhandlung bedrängt worden sei, nicht nur von XXX, sondern auch von einem ehemaligen "Kumpanen" des Beklagten zu 1). Außerdem habe ein Vertreter der Versicherung nicht nur eine Belohnung ausgelobt, sondern ihn auch dahin gedrängt, dass die Aussage in eine bestimmte Richtung gehen solle. Es sei sinngemäß gesagt worden, dass die Aussage ein klein wenig verändert werden müsse. Erst nach der Verhandlung habe der Zeuge durch ein Gespräch mit einem anderen Bauern erfahren, dass XXX von diesem ein Heuerhaus für seine Lebensgefährtin gemietet habe, und zwar für drei bis vier Wochen in dem Zeitraum des Brandes in dem Wohnhaus in XXX. Dabei habe XXX dem Bauern gesagt, dass er die vier Wochen sehr gut bezahlen würde, und er demnächst eine größere Summe von einer Versicherung erhalten würde. In dem Moment sei ihm, dem Zeugen, klar geworden, dass er benutzt worden sei. Auch die Familie XXX habe letzten Endes nichts mit dem Brand zu tun gehabt.

Inwiefern er benutzt worden sein will, konnte der Zeuge XXX dem Gericht nicht plausibel erläutern. Auch konnte er nicht nachvollziehbar erklären, warum er damals so detaillierte Angaben zu dem Verteilen des Strohs getätigt hat. Hierzu hat der Zeuge stets wiederholt, er sei selbst davon ausgegangen, dass er mit dem Beklagten zu 1) das Stroh verteilt habe. Inzwischen wisse er aber, dass dies so nicht passiert sei. Dies erscheint dem Gericht wenig glaubhaft. Dennoch begründen diese absolut gegensätzlichen Aussagen des Zeugen XXX erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner früheren Angaben in der polizeilichen und richterlichen Vernehmung.

Der Zeuge hat auch eine Erklärung für sein abweichendes Aussageverhalten gegeben, die zumindest nicht weniger glaubhaft erscheint, als die zunächst getätigten Angaben. Er hat in seiner schriftlichen Erklärung bekundet, ihn interessiere weder eine Belohnung, noch der Ausgang eines Prozesses, er wolle nur noch seine Ruhe und einen Strich unter die ganze Sache ziehen. Ihn interessiere auch nicht, was mit ihm passiere. Er wolle "Frieden haben". Die Kammer hat den Zeugen vor seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Gefahr einer Falschaussage und ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Dennoch ist er bei den Angaben in seiner schriftlichen Erklärung geblieben. Er hat ergänzt, dass er während seiner Erkrankung bzw. des Krankenhausaufenthaltes Zeit gehabt habe, um das "Ganze" Revue passieren zu lassen. Es sei für ihn nicht einfach gewesen, dass alles nun aufzuschreiben. All das spricht dafür, dass zumindest die Kernaussage des Zeugen, er habe tatsächlich kein Stroh in dem Kälbermaststall verteilt, zutrifft, auch wenn Hintergrund und Motiv der früheren Aussagen im Unklaren geblieben sind. Zumindest lässt sich dabei aber nicht feststellen, dass die früheren Angaben im Gegensatz zur jetzigen Zeugenaussage richtig sind oder richtig sein müssten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge XXX angesichts der von der Klägerin ausgelobten Belohnungen für Hinweise zur Aufklärung der Brände damals ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Interesse hatte, sich bei der Polizei zu melden und Angaben zu der angeblichen Brandstiftung zu machen. Dies hat er in der früheren polizeilichen Vernehmung auch eingeräumt und dazu angegeben, dass der Zeitungsartikel mit der Auslobung für ihn Anlass gewesen sei, zur Polizei zu gehen.

Der Zeuge XXX hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO berufen. Nach der rechtskräftigen Feststellung seines Auskunftsverweigerungsrechts durch Urteil des Landgerichts im Zwischenstreit sowie Beschluss des Oberlandesgerichts vom 04.10.2019 war der Zeuge XXX entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr zu vernehmen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem vorgenannten Beschluss hervorgehoben, dass der Zeuge, wenn er in dem hier vorliegenden Zivilprozess zu der Ursache und den Hintergründen des Brandes vom 14.01.2009 aussagen müsse, trotz des Freispruchs in dem gegen ihn bereits geführten Strafverfahren weiterhin Gefahr laufe, wegen einer Brandstiftung strafrechtlich verfolgt zu werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren wäre denkbar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge XXX bei wahrheitsgemäßer Aussage im hiesigen Verfahren ein Geständnis im Sinne von § 362 Nr. 4 StPO abzulegen hätte. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in der Begründung seines Beschlusses unterstrichen, dass selbst bei Fragen zu Absprachen und Vereinbarungen bezüglich einer Brandstiftung, die noch nicht das eigentliche Feuerlegen zum Gegenstand haben, entsprechende Schilderungen des Zeugen durchaus geeignet seien, Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zuzulassen, und damit die Gefahr bringen, nunmehr wegen Teilnahme an einer Brandstiftung strafrechtlich verfolgt zu werden.

§ 384 Nr. 2 ZPO enthält zwar grundsätzlich nur ein gegenständlich beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht; dieses kann aber inhaltlich so weit reichen, dass der Zeuge überhaupt keine Fragen beantworten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2008 - VIII ZB 20/06, juris; OLG Celle, Urteil vom 14.06.2010 - 8 U 21/09 -, Rn. 14 - 15, juris). Es genügt für die Begründung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts die Gefahr, dass der Zeuge Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411; BGH, Beschluss vom 13.11.1998 - StB 12-98, NJW 1999, 1413; OLG Celle, Urteil vom 14.06.2010 - 8 U 21/09 -, Rn. 16, juris). Im vorliegenden Fall sind keine sachdienlichen Fragen ersichtlich, die an den Zeugen XXX gerichtet werden könnten, ohne von dessen Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO umfasst zu sein. Alle relevanten Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle Fragen, die an ihn gerichtet würden, stünden mit einer etwaigen Brandstiftung und Absprachen hierzu in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, auch soweit es sich um bloßes Randgeschehen handelt. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Zeugen zumindest zu einer Ansprache durch den Beklagten zu 1) im Januar 2009 auf eine Brandlegung im Kälberstall zu befragen, würde selbst diese Frage Rückschlüsse auf das Kerngeschehen zulassen, da damit der Beginn einer Absprache bereits gesetzt wäre.

Dass der Zeuge XXX in der Hauptverhandlung zum Strafverfahren 1 KLs 95/12 angegeben hat, er sei Anfang 2009 von dem Beklagten zu 1) im Café "XXX" XXX gegen einen Betrag von 2.500,- € beauftragt worden, einen im Kälberstall befindlichen Gabelstapler anzuzünden, und auch die Ausführung des Auftrags beschrieben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insofern waren die von der Klägerin hierzu benannten Zeugen ebenfalls nicht zu vernehmen. Doch aus dieser früheren Aussage des Zeugen XXX kann das Gericht weder für sich, noch in Gesamtschau mit den übrigen (früheren) Aussagen der Zeugen und anderen Beweisanzeichen hinreichende Gewissheit für eine Brandstiftung erlangen.

Selbst bei einer urkundsbeweislichen Verwertung anderweitiger Aussagen darf das Protokoll der Vernehmung nicht wie ein Zeugenbeweis gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1995 - VI ZR 233/94, NJW 1995, 2856 (2857)). Das Protokoll beweist nur, was der Zeuge im Strafverfahren ausgesagt hat, nicht aber die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Aussage (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 373-401, Rn. 15, m.w.N.). Ihm kommt ein geringerer Beweiswert zu als dem unmittelbaren Zeugenbeweis; er kann je nach Sachlage sogar gänzlich fehlen. Denn die Verfahrensbeteiligten haben von dem Zeugen keinen persönlichen Eindruck, können ihm keine Fragen stellen und Vorhalte machen. Das Gericht kann die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht prüfen, eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung auf dieser Basis verstieße auch gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit (zu alledem BGH, Urteil vom 13.06.1995 - VI ZR 233/94, NJW 1995, 2856 (2857)). Daher hat das Gericht den Beweiswert der früheren Aussage nach Maßgabe des § 286 ZPO, auch unter Berücksichtigung anderer Beweismittel, besonders sorgfältig zu prüfen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe würde sich auch keine ausreichende Gewissheit dafür, dass der Zeuge XXX den Stall im Auftrag des Beklagten zu 1) angezündet hat, ergeben. Die insoweit unstreitigen Angaben des Zeugen im Strafverfahren lassen es zwar als möglich erscheinen, dass XXX den Brand gelegt hat. Eine für eine Verurteilung der Beklagten ausreichende Überzeugung, dass es so war und dass der Beklagte zu 1) den Zeugen XXX hierzu angestiftet hat, lässt sich aus der Gesamtschau der früheren Aussagen des Zeugen XXX und der in diesem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht gewinnen. Die Summe der Ungereimtheiten aufgrund der wechselseitigen Bezichtigungen der beteiligten Personen in den Strafverfahren haben dort zu einem Freispruch in allen Anklagepunkten geführt. Soweit die Klägerin sich auch auf die von den Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen bzw. die protokollierte Aussage der Staatsanwältin XXX stützt, deren Inhalt zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, so hat diese gerade bekundet, dass sie keiner der Aussagen geglaubt habe. Es seien auch mögliche Motive der Beteiligten diskutiert worden, den Stall des XXX ohne dessen Wissen in Brand zu setzen, und man habe nicht ausschließen können, dass andere Personen in welcher Konstellation auch immer diese Brände gelegt hätten. Die hier durchgeführte Beweisaufnahme hat ebenfalls durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der damaligen sowie der in diesem Verfahren getätigten Aussagen und der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen begründet.

Dies betrifft schließlich auch die Zeugin XXX. Diese hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 bekundet, dass sie sich an den ganzen Vorfall nicht mehr erinnern könne. Ob es einen Brand oder sogar mehrere Brände bei der Beklagten gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Sie könne weder erinnern, ob ihr Bruder etwas davon erzählt habe, noch könne sie sich an ihre Aussage im früheren Strafverfahren erinnern. Auf Vorhalt des Klägervertreters hat sie zwar bekundet, dass sie damals in der Strafverhandlung vor dem Landgericht sicherlich die Wahrheit gesagt habe. Auch auf Vorhalt einzelner Teile ihrer früheren Aussage hat sie sinngemäß angegeben, dass dies, wenn sie das damals so gesagt habe, so gewesen sei. Positiv erinnern konnte sich die Zeugin aber in ihrer mündlichen Vernehmung an keinerlei Einzelheiten des Geschehens. Eine Bekanntschaft mit dem Zeugen XXX verneinte sie. Wenngleich die Kammer Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben hat - zumal wenig glaubhaft erscheint, dass sich die Zeugin an derart außergewöhnliche Vorkommnisse, wie sie sie damals in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens geschildert hat, nicht erinnern will -, kann das Gericht auf dieser Grundlage und angesichts der Aussage des Zeugen XXX , XXX habe ihm gesagt, er und seine Schwester würden bezeugen, dass sie beim Abladen und Verteilen des Strohs geholfen hätten, andererseits auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Schilderungen der Zeugin XXX im Strafverfahren der Wahrheit entsprechen. Es ist zumindest nicht fernliegend, dass ihre damalige Aussage von dem Anreiz, ihren Bruder vor einer Verurteilung zu bewahren oder die ausgesprochene Belohnung für Hinweise zu dem Brand zu sichern, geleitet war.

c)

Soweit die Klägerin als weiteres Indiz für eine Eigenbrandstiftung eine Häufung vorheriger Brände anführt und dabei insbesondere auf das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg zum Az. 13 O 867/11 verweist, in welchem die Klage des Beklagten zu 1) auf Versicherungsleistungen für zwei Brände an dessen Wohn- und Geschäftshaus abgewiesen wurde, verkennt die Kammer nicht, dass dies durchaus für eine Eigenbrandstiftung auch bei dem Brand am 14.01.2009 sprechen kann. Wie sich aus dem in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführten Urteil zum Az. 13 O 867/11 ergibt, bestanden dort jedoch etliche weitere Anhaltspunkte für eine Eigenbrandstiftung im Zusammenhang damit, dass die Mieterin des Hauses kurz zuvor eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Weitere Anhaltspunkte ergaben sich auch aus dem wechselnden Vortrag zu diesem Komplex in dem Parallelverfahren. Diese Überlegungen lassen sich auf den streitgegenständlichen Rechtsstreit nicht übertragen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass bei den Bränden am 13.06.2010 und 19.07.2010, die Gegenstand des Verfahrens 13 O 867/11 waren, feststand, dass die Brandereignisse auf eine Brandstiftung zurückzuführen waren. Dieses gewichtige Indiz hat sich hinsichtlich des Brandes vom 14.01.2009 gerade nicht nachweisen lassen.

Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Landgericht Oldenburg im Jahr 2010 in zwei Verfahren die vom Beklagten zu 1) erhobenen Klagen auf Schadensersatz aus Verkehrsunfällen abgewiesen hat, mit der Begründung, es lägen typische Indizien für ein fingiertes Unfallgeschehen vor. Gegen beide Urteile hat der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt, die jeweils vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen wurden. Auch dies spricht für eine fehlende Rechtstreue, die zumindest in zivilrechtlichen Urteilen rechtskräftig festgestellt wurde. Diese Anhaltspunkte genügen jedoch weder für sich noch in Zusammenschau mit den im vorliegenden Verfahren nachweisbaren Indizien, um auch hier mit hinreichender Gewissheit ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles anzunehmen.

Dass die Beklagte zu 2) das durch den Brand geschädigte Gebäude mit den gezahlten Versicherungsleistungen deutlich moderner und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend wieder aufgebaut und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, liegt, wie die Klägerin selbst einräumt, in der Natur einer Wiederherstellung zum Neuwert und ist daher kein Indiz für eine Eigenbrandstiftung.

Vor diesem Hintergrund genügen die von der Klägerin angeführten Indizien weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau, um den Nachweis einer Eigenbrandstiftung zu führen.

Nach alledem ist die Klägerin von ihrer Leistungspflicht im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht befreit und kann die von ihr geleisteten Zahlungen nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen.

Auf die weiteren Fragen, ob der Beklagte zu 1) Repräsentant der Beklagten zu 2) ist oder ob die Beklagte zu 2) mit dem Beklagten zu 1) zusammengewirkt haben muss, weil sie die finanziellen Dinge in der Familie geregelt und schnellstmöglich eine Entschädigung verlangt hat, kam es somit nicht mehr an.

Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin auch keinen deliktischen Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 265, 26 StGB. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Erlangung der Entschädigungsleistung lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 19.08.2020

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