LG Oldenburg, 2022-02-17, 16 O 2303/21

16 O 2303/21Cantonal CourtFeb 17, 2022

Full text

LG Oldenburg — 2022-02-17 — 16 O 2303/21 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-17

Aktenzeichen: 16 O 2303/21

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Teilurteil

Referenz: WKRS 2022, 71244

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner dem Kläger

  1. a.schriftlich Rechenschaft abzulegen und zwar durch Abrechnung sämtlicher von ihnen unter Verwendung der notariellen Vollmacht vom 14.10.2020 veranlassten Vermögensbewegungen vom 14.10.2020 bis zur Herausgabe der Vollmacht am 13.01.2022, unter Nachweis der Angaben durch Beifügung von Originalbelegen (Klageantrag zu 3);
  2. b.über alle in ihren Besitz oder sonstige Verfügungsmacht gelangten Sachen und Unterlagen des Klägers ein schriftliches systematisch geordnetes Verzeichnis zu erteilen (Klageantrag zu 5).
  3. 2.Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, gegenüber der XXX zu XXX die Zustimmung zu erklären, dass das gegenwärtig als Gemeinschaftskonto geführte Konto mit der Nummer XXX bei der XXX in ein Einzelkonto des Klägers umgewandelt wird (Klageantrag zu 9).
  4. 3.Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) sowie hinsichtlich der über den erkannten Umfang hinausgehenden Klageanträge zu 3) und 9) wird die Klage abgewiesen
  5. 4.Die Kostenentscheidung bleibt einem Schlussurteil vorbehalten.
  6. 5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 €.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien, der Kläger vertreten durch seinen (Kontroll-) Betreuer (fortan: Betreuer), streiten um Ansprüche aus und in Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht sowie aus der Besorgung der Angelegenheiten des Klägers durch die Beklagten.

Nachdem er zunächst in einem Haus mit seinem Sohn gewohnt hatte, zog der Kläger Ende 2019 in ein angemietetes Zimmer bei den Beklagten. Im Mai 2020 regte der Sohn des Klägers, bei dem der Kläger zuvor gewohnt hatte, eine Betreuung für diesen an, weil er fürchtete, dass sein Vater von den Beklagten finanziell ausgenommen werde. Nach Angaben des Sohnes sei der Verbleib des mit 400.000 € angegeben Vermögens des Klägers ungeklärt, das Vermögen des Klägers müsse vor dem Zugriff der Beklagten geschützt werden. Beim Amtsgericht Oldenburg wurde in der Folge ein Betreuungsverfahren (Az. 51 XVII (P) 8157) geführt.

Im Juni 2020 richteten der Kläger und der Beklagte zu 1 ein gemeinsames "XXX Konto" bei der (Kontonummer: XXX) ein. Von der Eröffnung des Kontos bis Dezember 2021 wurde ausschließlich Guthaben des Klägers auf dieses Konto gezahlt, insbesondere Guthaben von seinen anderen Konten auf dieses Konto umgebucht. Insgesamt gingen 361.002,81 € auf dem Konto ein. Der Kläger erreichte im Dezember 2021 eine Änderung der Berechtigung auf ein "XXX-Konto", sodass die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über das Konto verfügen können. Am 22.12.2021 betrug der Restsaldo des Kontos noch 13.352,29 €. Für die Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kontoauszüge (Anlagen K15, Bl. I-82 d.A., und K16, Bl. I-83 d.A.) verwiesen.

Am 14.10.2020 erteilte der Kläger den Beklagten eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht (UR-Nr. XXX des Notars Dr. XXX, XXX; Anlage B1, Bl. I-33 d.A.), für die Einzelheiten der erteilten Vollmacht wird auf die vorgelegte Ausfertigung verwiesen.

Im Rahmen des Betreuungsverfahrens fand am 12.01.2021 eine Anhörung des Klägers statt, bei der der Beklagte zu 1 teilweise anwesend war. Für den Inhalt der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 12.01.2021 (in Anlage K14, Bl. I-93 d.A.) verwiesen. Anwesend war dabei auch der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der im Anschluss am 11.02.2021 eine ergänzende Stellungnahme (in Anlage K14, Bl. I-91 d.A.) zu seinem psychiatrischen Gutachten vom 05.12.2020 abgab, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 25.02.2021 (Az. 51 XVII (P) 8157; Anlage K7, Bl. I-54 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bestellte das Amtsgericht Oldenburg den Klägervertreter gegen den geäußerten Willen des Klägers zum Kontrollbetreuer für den Kläger, der hiergegen Beschwerde einlegte.

Mit Schreiben vom 04.03.2021 (Anlage K2, Bl. I-7 d.A.) forderte der Betreuer die Beklagten unter Fristsetzung zur Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht und zur Rechenschaftslegung auf, die Beklagten kamen der Aufforderung nicht nach.

Am 03.05.2021 erlitt der Kläger einen Schlaganfall, seitdem ist er handlungs- und entscheidungsunfähig, eine Verständigung mit ihm nicht mehr möglich. Jedenfalls ab diesem Tag regelten die Beklagten die Angelegenheiten des Klägers für diesen, für die vorangegangene Zeit ist dies streitig.

Mit Beschluss vom 28.07.2021 (Az. 8 T 210/21; Anlage K1, Bl. I-5 d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Landgericht Oldenburg die gegen die Bestellung des Kontrollbetreuers gerichtete Beschwerde des Klägers zurück. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg.

Nach Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht forderte der Betreuer die Beklagten mit Schreiben vom 02.08.2021 (Anlage K3, Bl. I-8 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 30.08.2021 erneut zur Vorlage einer beglaubigten Abschrift der ihnen erteilten Vollmacht und zur Rechenschaftslegung auf. Unter dem 27.08.2021 (Anlage K4, Bl I-10R d.A.) meldete sich für die Beklagten deren jetziger Prozessbevollmächtigte und teilte mit, dass die Beklagten davon ausgingen, dass der Betreuer bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine Rechte aus der Betreuerbestellung herleiten werde. Der Betreuer forderte die Beklagten unter dem 30.08.2021 (Anlage K5, Bl. I-11 d.A.) nochmals zur Vorlage der Vollmacht, eines Vermögensverzeichnisses und zur Rechnungslegung auf. Die Beklagten ließen die Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2021 (Anlage K6, Bl. I-11R d.A.) unter Verweis auf die fehlende formelle Rechtskraft der Betreuerbestellung wegen der noch anhängigen Rechtsbeschwerde zurückweisen.

Kurz zuvor am 31.08.2021 wurde bei den Beklagten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Hintergrund war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des gegen die Beklagten bestehenden Verdachts, den Kläger und eine weitere Person aufgenommen zu haben mit dem Ziel, an das Barvermögen dieser Personen zu gelangen um es für eigene Zwecke zu verwenden.

Nachdem der Betreuer hiervon Kenntnis erlangte und die Ermittlungsakten auswerten konnte, erklärte er unter dem 15.11.2021 (Anlagen K8, Bl. I-94 d.A., und K9, Bl. I-97 d.A.) den Widerruf der Vollmacht vom 14.10.2021 für den Bereich der Vermögenssorge gegenüber den Beklagten und forderte diese zur Herausgabe der Vollmachtsurkunden auf. Das vom Betreuer mit Schreiben vom 15.11.2021 (datiert auf den 15.09., Anlage K10, Bl. I-89 d.A.) über die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft informierte Amtsgericht Oldenburg erweiterte den Aufgabenkreis des Betreuers sodann mit Beschluss vom 24.11.2021 (Az. 51 XVII (P) 8157, Anlage K11. Bl. I-106 d.A.) im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem um die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten und "Widerruf der Generalvollmacht, soweit dies noch nicht erfolgt ist". Mit Schreiben vom 25.11.2021 (Anlagen K12, Bl. I-96 d.A., und K13, Bl. I-99 d.A.) erklärte der Betreuer dann den uneingeschränkten Widerruf der Vollmacht vom 14.10.2020, soweit diese nicht bereits widerrufen worden war, nebst Untervollmachten und forderte die Beklagten erneut zur Herausgabe der Vollmachtsurkunden auf.

Am 09.11.2021 wurde der Kläger als Notfall stationär aufgenommen und am 25.11.2021 wieder entlassen, für die Einzelheiten wird auf den auszugsweise vorgelegten Entlassungsbericht (Anlage K17, Bl. I-100 d.A.) verwiesen. Am 30.11.2021 wurde der Kläger durch seinen Betreuer in einem Pflegeheim untergebracht.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten schon vor dem 03.05.2021 seine Geschäfte geführt, was auch aus seinen Angaben in der Betreuungsanhörung vom 12.01.2021 hervorgehe. Zudem hätten der Kläger und der Beklagte zu 1 im Anhörungstermin falsche Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht, woraus einerseits hervorgehe, dass er, der Kläger, zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Das angeblich vom Sohn abgeräumte XXX konto bei der XXX wurde tatsächlich am Tag nach der Anhörung auf das Gemeinschaftskonto übertragen.

Von dem Geld auf dem Gemeinschaftskonto seien nur 104.472,02 € für den Kläger aufgewendet worden. Abzüglich einer Vergütung für die häusliche Versorgung und Pflegegeld, insgesamt 11.892,00 €, ergebe sich ein Fehlbetrag von 229,106,50 €.

Den auf Vorlage einer notariell beglaubigten Abschrift der erteilten General- und Vorsorgevollmacht gerichteten ursprünglichen Klageantrag zu 1 haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12.10.2021 "unter Verwahrung gegen die Kostenlast" anerkannt, das Gericht hat die Beklagten mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 13.10.2021 (Bl. I-39 d.A.) antragsgemäß verurteilt.

Der Kläger hat seine Anträge mit Schriftsatz vom 29.12.2021 (Bl. I-77 d.A.) neu gefasst. Die neu gefassten Anträge zu 1) und zu 4) haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2022 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die den Beklagten erteilten Ausfertigungen der Vollmacht vom 15.10.2020 an den Klägervertreter herausgegeben wurden. Der Kläger hat den dortigen Antrag zu 8) im Verhandlungstermin um 2.180,00 € erweitert und die Klage schließlich um den Antrag zu 9) einschließlich des Hilfsantrags erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten, jeweils als Gesamtschuldner, zu verurteilen, dem Kläger, vertreten durch seinen jeweiligen Betreuer, gegenwärtig XXX

  1. 1)[erledigt]
  2. 2)Auskunft über das Vermögen des Klägers am 14.10.2020 zu erteilen und zwar in Form eines schriftlichen und systematisch geordneten Verzeichnisses unter Aufstellung sämtlicher Aktiva und Passiva und Nachweis sämtlicher Angaben durch Beifügung von Originalbelegen.
  3. 3)Schriftlich Rechenschaft abzulegen und zwar durch Abrechnung sämtlicher Vermögensbewegungen seit dem 14.10.2020 bis zur Herausgabe der Vollmacht samt Abschriften und Ablichtungen gemäß Antrag zu 1), unter Nachweis sämtlicher Angaben durch Beifügung von Originalbelegen.
  4. 4)[erledigt]
  5. 5)Über alle in ihren Besitz oder sonstige Verfügungsmacht gelangten Sachen und Unterlagen des Klägers ein schriftliches systematisch geordnetes Verzeichnis zu erteilen.
  6. 6)Nach Erteilung der Auskünfte gemäß Anträgen zu 2), 3), 4) und 5) jeweils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern.
  7. 7)Nach Erteilung des Verzeichnisses gemäß Antrag zu 5) die verzeichneten Sachen und Unterlagen herauszugeben.
  8. 8)231.286,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragszustellung zu zahlen.

Weiter beantragt der Kläger,

  1. 9)den Beklagten zu 1 zu verurteilen, gegenüber dem Kläger, vertreten durch seinen jeweiligen Betreuer, gegenwärtig XXX die Zustimmung zu erklären, dass das gegenwärtig als Gemeinschaftskonto geführte Konto mit der Nummer XXX bei der XXX in ein Einzelkonto des Klägers umgewandelt wird

hilfsweise,

den Beklagten zu 1 zu verurteilen, gegenüber der L die Zustimmung zu erklären, dass das gegenwärtig als Gemeinschaftskonto geführte Konto mit der Nummer XXX bei der XXX in ein Einzelkonto des Klägers umgewandelt wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, das Anerkenntnis des ursprünglichen Klageantrags zu 1 sei ein sofortiges, da es innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wurde, ohne dass zuvor ein Klageabweisungsantrag gestellt wurde.

Sie behaupten, der Kläger sei bis zu seinem Schlaganfall am 03.05.2021 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen und habe seinen Willen frei bilden können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger alleine über sein Vermögen verfügt, sodass sie hierüber keine Auskunft geben könnten. Noch am 26.03.2021 habe es eine ausführliche Besprechung des Klägers mit dem nunmehr Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegeben, der vom Kläger mit dem Entwurf eines Pflegevertrags beauftragt wurde. Mit der Rechnungslegung ab dem 03.05.2021 sei ihr Prozessbevollmächtigter beauftragt.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage ist nach Erledigung der Klageanträge zu 1) und 4) hinsichtlich der Anträge zu 3) und 5) in erkanntem Umfang als Stufenklage zulässig und begründet, zudem hinsichtlich des unter dem Klageantrag zu 9 gestellten Hilfsantrags. Hinsichtlich des Antrags zu 2 und soweit die genannten Anträge über den erkannten Umfang hinaus gehen, ist die Klage dagegen unbegründet.

Die Anträge zu 6) und 7) sind im Rahmen der Stufenklage gestellt und stehen erst auf den weiteren Stufen zur Entscheidung.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 8 konnte ein Teilurteil nicht ergehen, ungeachtet der Frage, ob dieser Antrag im Stufenverhältnis zu den Klageanträgen zu 2), 3) und 5) steht. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist der Rechtsstreit jedenfalls nicht zur Entscheidung reif, § 301 ZPO.

Im Einzelnen:

  1. Bestandsverzeichnis über das Vermögen des Klägers (Klageantrag zu 2)

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des Klägers durch ein Bestandsverzeichnis zum 14.10.2020 nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien aufgrund der Vollmacht vom 14.10.2020 bestehenden Auftragsverhältnis.

Aus einem Auftragsverhältnis ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 666 BGB zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Der Anspruch besteht grundsätzlich nach Abschluss der Geschäftsbesorgung, kann aber nach der Vereinbarung oder der Verkehrssitte auch nach Zeitabschnitten periodisch geschuldet sein (BeckOGK/Riesenhuber, 1.11.2021, BGB § 666 Rn. 42).

Der Inhalt der Pflicht richtet sich danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann. Die Pflicht zur Rechenschaft beinhaltet es, dass der Beauftragte in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen hat (BGH, Urteil vom 03. September 2020 - III ZR 136/18 -, Rn. 42, juris).

Aus dem vorliegenden Auftragsverhältnis ergibt sich indes keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu geben. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre zunächst, dass die Beklagten aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet gewesen wären, das Vermögen des Klägers bei Vollmachtserteilung zu erfassen. Hierfür ist nichts ersichtlich. Denn Gegenstand der Vollmacht war eine Regelung der Angelegenheiten des Klägers für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit, nicht aber sofortige Übernahme der gesamten Vermögensverwaltung durch die Beklagten. Eine solche Erfassung des Vermögens ist auch sonst für Vorsorgevollmachten wie die vorliegende nicht üblich, da diese regelmäßig gerade als Vorsorge für ein später erforderliches Tätigwerden erteilt werden. Aufgrund der Beschränkung der Vollmacht wären die Beklagten vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Klägers im Innenverhältnis auch gar nicht berechtigt gewesen, sich auf Grundlage der Vollmacht eine Übersicht über das gesamte Vermögen des Klägers zu verschaffen. Wenn die Beklagten aus dem Auftragsverhältnis nicht verpflichtet waren, das Vermögen des Klägers in seiner Gesamtheit am 14.10.2020 zu erfassen, kann sie auch nach Beendigung des Auftrags eine solche Pflicht nicht treffen.

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Auskunftsanspruch ist daher unbegründet.

Ob dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand seines Vermögens bei Widerruf der Vollmacht und damit bei Beendigung des Auftrags zustand, war nicht Gegenstand des Klageantrags. Dieser war ausdrücklich auf den Tag der Erteilung der Vollmacht bezogen, ein anderer (späterer) Stichtag wäre nicht ein Minus zu der beantragten Auskunft sondern eine andere Auskunft.

  1. Auskunft über Vermögensbewegungen (Klageantrag zu 3)

Die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist begründet, jedoch nur insoweit, wie die Beklagten Verfügungen vorgenommen haben. Der Auskunftsanspruch bezieht sich ausweislich des benannten Beginns und Endes des Auskunftszeitraumes lediglich auf Verfügungen aufgrund der erteilten Vollmacht vom 14.10.2020, diese Einschränkung war im Rahmen der Tenorierung zu berücksichtigen.

Dem durch seinen wirksam bestellten Betreuer vertretene Kläger stehen die Auskunftsansprüche aus §§ 662, 666 BGB gegen die Beklagten zu (BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.8.2021, BGB § 1896 Rn. 289). Für den Bestand der Auskunftsverpflichtung der Beklagten ist es ohne Belang, wann die Geschäftsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist. Denn die Auskunftspflicht des § 666 BGB umfasst den gesamten Zeitraum ab Vollmachtserteilung, hier also ab dem 14.10.2020. Von der Auskunftspflicht sind jedoch lediglich die von den Beklagten veranlassten Verfügungen umfasst, nicht aber sämtliche Verfügungen, insbesondere nicht solche des Klägers selbst.

Diese Auskunftsverpflichtung ist durch die im Schriftsatz vom 12.10.2021 (Bl. I-31 d.A.) enthaltene, ausdrückliche Erklärung, bis zum 03.05.2021 - dem Tag des Schlaganfalls des Klägers - von der ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch gemacht zu haben, nicht erfüllt. Zwar ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen sollen, ohne dass eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung entgegenstünde (BGH, Urteil vom 03. September 2020 - III ZR 136/18 -, Rn. 43, juris). Die von den Beklagten abgegebene Erklärung ist aber dem erklärten Inhalt nach gerade nicht vollständig, sondern bezieht sich allein auf die Zeit bis zum 03.05.2021, während der nachfolgende Zeitraum nicht umfasst ist. Eine solche Auskunft, die erklärtermaßen lediglich einen Teil der geschuldeten Auskunft umfasst, entfaltet keine Erfüllungswirkung, auch nicht hinsichtlich des betreffenden Teils.

Auf die als Anlage B6 vorgelegte Auskunft und eine hiermit möglicherweise verbundene Erfüllungswirkung kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn der Schriftsatz ist in Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Gegenstand des Schriftsatznachlasses war allein die Erwiderung auf neuen Sachvortrag im Schriftsatz vom 29.12.2021, nicht aber zur Erfüllung der bereits anfänglich geltend gemachten Auskunftsansprüche. Zudem bezieht sich die Anlage B6 allein auf das ehemalige Gemeinschaftskonto bei der XXX, zu sonstigen Verfügungen - etwa die Verwendung von Barabhebungen von dem Konto - fehlen über die unzureichende bloße Widergabe des Inhalts des Kontoauszugs jegliche Angaben. Die mit der Anlage B6 erteilte Auskunft ist daher offensichtlich unvollständig und nicht erfüllungstauglich (vgl. BeckOGK/Röver, 1.11.2021, BGB § 259 Rn. 32).

Soweit von der begehrten Auskunft nach ihrer Formulierung auch Verfügungen umfasst waren, die nicht von den Beklagten vorgenommen wurden, war die Klage dagegen abzuweisen. Auch die Vorlage von Originalbelegen für sämtliche Positionen konnte nicht in der beantragten Form ausgesprochen werden, da nicht ersichtlich ist, dass für sämtliche Positionen Originalbelege existieren. Jedoch sind sämtliche existierenden Originalbelege herauszugeben, was die abgeänderte Formulierung bedingt.

  1. Auskunft über Sachen und Unterlagen des Klägers (Klageantrag zu 5)

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechenschaft hinsichtlich sämtlicher in ihren Besitz oder sonstige Verfügungsmacht gelangten Sachen und Unterlagen des Klägers gemäß § 666 BGB i.V.m. § 260 BGB zu.

Die Übernahme der Personensorge für den Kläger durch den Beklagten geht über eine bloße Gefälligkeit hinaus, bereits aufgrund der Bedeutung der Sorgetätigkeit für den Kläger hierfür ist von einem Vertragsverhältnis auszugehen, nicht von einer bloßen Gefälligkeit.

Aus diesem Vertragsverhältnis sind die Beklagten entsprechend § 666 Var. 3 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Ihrem Inhalt nach richtet sich die aus § 666 BGB folgende Pflicht danach, was nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr und dem Zweck der verlangten Information unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erwartet werden kann. Die Pflicht zur Rechenschaft beinhaltet es, dass der Beauftragte in verkehrsüblicher Weise die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zur Auftragsausführung darzulegen und dem Auftraggeber die notwendige Übersicht über das besorgte Geschäft zu verschaffen hat. Insbesondere muss der Beauftragte alle Gegenstände dokumentieren, die er nach § 667 BGB herausgeben muss (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 666 Rn. 31). Dieses umfasst alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, soweit ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft besteht. Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die von dem Beauftragten selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen. Ausgenommen sind nur jene selbst hergestellten Unterlagen, die nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind, nicht ausreichend ist dagegen, dass auch er ein Interesse an diesen Unterlagen hat (BGH, Urteil vom 03. September 2020 - III ZR 136/18 -, Rn. 42, juris).

Danach hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf ein Verzeichnis aller in ihren Besitz oder sonstige Verfügungsmacht gelangten Sachen und Unterlagen des Klägers. Denn diese Sachen haben die Beklagten selbstverständlich sämtlich herauszugeben, § 667 BGB.

  1. Zustimmung zur Umwandlung des Gemeinschaftskontos (Klageantrag zu 9)

Dem Kläger steht zudem gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zur Umwandlung des gegenwärtig als Gemeinschaftskonto geführten Kontos (Nr.: XXX) bei der XXX in ein Einzelkonto des Klägers gegenüber der XXX zu. Auf das Konto sind unstreitig allein Gelder des Klägers gutgeschrieben worden, eine eigene Berechtigung des Beklagten zu 1 an diesem Konto ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Kontoinhaberschaft des Beklagten zu 1 allein dazu diente, diesem im Interesse des Klägers einen Zugriff auf das Kontoguthaben zu verschaffen. Die so geschaffene Verfügungsberechtigung des Beklagten zu 1 als Kontoinhaber und damit im eigenen Namen Verfügungsberechtigter ist ähnlich einem Treuhandverhältnis zu qualifizieren, das seinerseits dem Auftragsrecht unterfällt (vgl. BeckOGK/Riesenhuber, 1.11.2021, BGB § 662 Rn. 71, 72).

Damit steht dem Kläger hinsichtlich der eingeräumten Mitinhaberschaft an dem genannten Konto ein Herausgabeanspruch gemäß §§ 662, 667 BGB zu. Die Herausgabe hat letztlich durch Zustimmung zur Änderung des bisherigen Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto des Klägers zu erfolgen.

Die Erklärung der Zustimmung hat gegenüber der XXX als kontoführender Bank zu erfolgen. Eine Erklärung gegenüber dem Kläger hätte gegenüber der Bank keine Rechtswirkung, sodass die Bank auf dieser Grundlage zu einer Änderung der Kontoinhaberschaft nicht verpflichtet werden könnte. Dementsprechend war lediglich dem Hilfsantrag stattzugeben.

Die Entscheidung konnte durch Teilurteil ergehen, da der Klageantrag mit den weiteren Anträgen in keinem Zusammenhang steht.

  1. Klageanträge zu 6 und 7

Der Klageantrag zu 6 steht im Stufenverhältnis zu den Anträgen zu 2, 3 und 5, der Klageantrag zu 7 im Stufenverhältnis zum Klageantrag zu 5 und 6. Über diese Anträge wird daher erst nach Abschluss der vorangegangenen Stufe(n) zu entscheiden sein wird.

  1. Zahlungsantrag zu 8.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 8 nicht zur Entscheidung reif.

Voraussetzung der Entscheidungsreife ist, dass die Parteien zu dem entscheidungserheblichen Sachvortrag rechtliches Gehör erhalten haben und über sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag mündlich verhandelt wurde. Denn Grundlage des Endurteils ist nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO der gesamte Inhalt der Verhandlungen zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BeckOK ZPO/Elzer, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 300 Rn. 17).

Den Beklagten wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 nachgelassen, auf neues tatsächliches Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom 29.12.2021 zu erwidern, was diese innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 01.02.2022 getan haben.

Darin haben die Beklagten unter anderem vorgetragen, sämtliche Verfügungen, Abhebungen etc. bis zum 03.05.2021 seien durch den Kläger persönlich erfolgt, was wohl ausweislich der vorgelegten Anlage K6 auch Verfügungen auf dem Gemeinschaftskonto bei der XXX umfassen soll. Zudem haben sie mit der im Schriftsatz in Bezug genommenen Anlage B6 vorgetragen, dass weitere, in der Aufstellung des Klägers nicht enthaltene Ausgaben für den Kläger erfolgt seien.

Dieser Vortrag ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Klägers entscheidungserheblich. Der Vortrag war jedoch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, sodass der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags derzeit nicht entscheidungsreif ist.

Eine Kostenentscheidung war einem späteren Schlussurteil vorzubehalten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Tenors zu 1 auf § 709 ZPO. Insoweit hat das Gericht die Sicherheitsleistung an dem zu erwartenden Aufwand der Beklagten zur Auskunftserteilung orientiert, wozu neben dem Zeitaufwand der Beklagten auch Kosten für die Einholung von Auskünften bei Dritten (etwa Banken) gehören.

Hinsichtlich des Tenors zu 3 war das Urteil ebenfalls für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ohne dass daraus ein "vorläufiger" Eintritt der Wirkung des § 894 ZPO folgt (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 894 Rn. 13). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung war dementsprechend entbehrlich.

doc_footer

Hinweis:Verkündet am 17.02.2022

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.