OLG Braunschweig, 2020-09-10, 1 Ss (OWi) 116/20

1 Ss (OWi) 116/20Supreme CourtSep 10, 2020

Full text

OLG Braunschweig — 2020-09-10 — 1 Ss (OWi) 116/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-10

Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 116/20

ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2020:0910.1SS.OWI116.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2020, 69597

Tenor

Tenor: In dem Rechtsstreit

...

Wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr

wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 2. März 2020 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers - auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG verworfen.

[Gründe]

[Gründe]Die Gegenerklärung vom 6. August 2020 gibt Anlass zu der Bemerkung, dass die Rechtsbeschwerde ebenso wie ihr Vorbild, die strafrechtliche Revision, keinen neuen Tatsachenrechtszug eröffnet (Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 1; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., Rn. 6 vor § 79). Auf der Basis der Feststellungen nimmt das Tatgericht eine Bemessung des Bußgelds vor, die das Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Fehler überprüft (Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17 Rn.34). Daraus folgt zwangsläufig, dass der Eintritt der Tilgungsreife während des Rechtsbeschwerdeverfahrens regelmäßig unberücksichtigt bleibt. Kein anderes Ergebnis folgt aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (3 Ss (OWi) 15/94, juris, Rn. 12 = NZV 1994, 332) und Braunschweig (1 Ss (OWi) 126/17, unveröffentlicht). Sie sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Rechtsbeschwerdegericht jeweils von der Sonderregelung des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht hat (vgl. zu dieser Vorschrift: Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., Rn. 9 vor § 79). Eine Neubemessung der Geldbuße auf der Basis dieser Vorschrift setzt aber einen Aufhebungsgrund, also regelmäßig einen durchgreifender Rechtsfehler (Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 79 Rn. 155, 158), voraus, woran es hier gerade fehlt.

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