AG Göttingen, 2003-03-11, 71 IN 137/02

71 IN 137/02Court of First InstanceMar 11, 2003

Full text

AG Göttingen — 2003-03-11 — 71 IN 137/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-11

Aktenzeichen: 71 IN 137/02

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 47940

Tenor

Tenor: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ...

wird die Bestellung der Rechtsanwältin D. zur neuen Insolvenzverwalterin

versagt.

Gründe

Gründe1Im der Gläubigerversammlung vom 04.03.2003 ist der bisherige Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren einer fortgeführten Zahnarztpraxis abgewählt und als neue Insolvenzverwalterin vorgeschlagen worden Frau Rechtsanwältin B. D. Gem. § 57 Satz 3 InsO hat das Insolvenzgericht – Insolvenzrichter – die Bestellung zu versagen, wenn der Gewählte für die Übername des Amtes nicht geeignet ist. Eine Ablehnung kommt nur in Betracht, wenn die gewählte Person nicht die Kriterien des § 56 InsO erfüllt. Davon ist auszugehen.

2Das Insolvenzgericht hat einen Fragenkatalog vorbereitet, um die Eignung der Gewählten zu überprüfen. Dieser sollte der Gewählten aus Beschleunigungsgründen gefaxt werden. Die Telefonnummer der Gewählten ist im Telefonbuch für Deutschland (im Computer) nicht enthalten, auch bei der Telefonauskunft ist sie nicht bekannt. Unter der angegebenen Adresse ist lediglich ein Rechtsanwalt verzeichnet. Unter dessen Telefonnummer konnte am heutigen Tage weder gegen 8.45 h noch gegen 9.15 h jemand erreicht werden. Es lässt sich zu üblichen Bürozeiten nicht feststellen, ob die Gewählte unter der erfragten Telefonnummer zu erreichen uns wie die Fax-Nummer lautet.

3Damit fehlt es bereits an der Eignung der Gewählten. Eine jederzeitige Erreichbarkeit jedenfalls des Büropersonales eines Insolvenzverwalters zu den üblichen Bürozeiten muss gewährleistet sein. Die Bestellung ist daher zu versagen.

4Ein Beschwerderecht steht nur dem Gläubiger zu, der durch die Entscheidung beschwert ist, was nur der Fall ist, wenn er für den neuen Insolvenzverwalter gestimmt hat (Münch Komm-InsO/Graeber § 57 Rz. 42). Nur an diese Gläubiger wird der Beschluss förmlich zugestellt.

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